Freitag, 7. Dezember 2012

Minijobber 2013


Geringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen. Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an die allgemeine Lohnentwicklung.
 
Anpassung der Verdienstgrenze in der Gleitzone
Die so genannte Gleitzonenregelung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beschäftigungen, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro beträgt und 800 Euro nicht überschreitet. Diese Beschäftigungen unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings zahlen Arbeitnehmer im Vergleich zum Arbeitgeber einen verminderten Beitragsanteil. Auch auf diese Beschäftigungen wirkt sich die neue Gesetzeslage aus. Ab dem 1. Januar 2013 sind Beschäftigungen versicherungspflichtig nach der Gleitzonenregelung, wenn das Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro beträgt und 850 Euro nicht überschreitet. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2013 ein monatliches Entgelt von 400,01 Euro bis 450,00 Euro erzielen, bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung nach der bisherigen Gleitzonenregelung versicherungspflichtig, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgeltes weiterhin in dieser Spanne bewegt. Diese Bestandsschutzregelung gilt für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014. Arbeitnehmer können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endet darüber hinaus automatisch, wenn der Beschäftigte die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (beispielsweise unter Ehegatten) erfüllt. In der Rentenversicherung hingegen besteht die Möglichkeit der Befreiung nicht.  

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für neue Minijobs 
Wer ab dem 1. Januar 2013 einen Minijob aufnimmt, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigten erwerben hierdurch Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber bereits 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist von dem Arbeitnehmer nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Beitragsanteil für den Minijobber. Der Minijobber erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Vollwertige Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um: - gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können, - Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), - einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten, - den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben und - Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht. Zu dem - erhöht sich der Rentenanspruch und - die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden. Das gilt natürlich auch für Minijobs in Privathaushalten. Hier ist der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil mit 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz (18,9 Prozent im Jahr 2013) mit 13,9 Prozent etwas größer als bei den Minijobs im gewerblichen Bereich. In jedem Falle ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Minijobber können sich in einer nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommenen Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden möchte. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitrag. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Befreiungsantrag des Minijobbers gehört zu den Entgeltunterlagen, die vom Arbeitgeber geführt werden und ist daher n i c h t an die Minijob-Zentrale zu senden. Für Minijobs in Privathaushalten ist kein gesonderter Antrag nötig. Hier werden die erforderlichen Angaben für Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 mit dem neuen Haushaltscheck - 06 erfasst. 

Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens ab dem Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe "5" an zweiter Stelle (RV) im Feld "Beitragsgruppen". =========================================
BEISPIEL:
Beschäftigungsbeginn: ........................................................... 1. Januar 2013
Antragseingang beim Arbeitgeber am: ................................... 8. Januar 2013
Übermittlung der Meldung an die Minijob-Zentrale am: . ....... 9. Januar 2013
Befreiung von der Versicherungspflicht am: ........................... 1. Januar 2013

Der Befreiungsantrag ist im Monat der Beschäftigungsaufnahme beim Arbeitgeber eingegangen.
Die Meldung an die Minijob-Zentrale hat der Arbeitgeber innerhalb der Sechswochen-Frist vom 9. Januar bis 19. Februar 2013 übermittelt. Der Arbeitnehmer ist folglich ab dem 1. Januar 2013 von der Rentenversicherungspflicht befreit.
=========================================
Wird die Sechswochen-Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verzögert sich die Befreiungswirkung in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zeitpunkt der Meldung an die Minijob-Zentrale.  

Bestands- und Übergangsregelungen für bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber nach wie vor die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und die Beiträge aufzustocken. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch davon befreien lassen (siehe oben). Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 die Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. In diesem Falle ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich.  

Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit geringen Verdiensten ist der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags wurde aufgrund der veränderten Verdienstgrenzen angepasst. Ab dem 1. Januar 2013 sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von 175 Euro zu erheben. Das gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.  

Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent.  

Neuer Insolvenzgeldumlagesatz
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent.

Wenn Minijobber sich dazu entschließen, nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein zu wollen, sollten Arbeitgeber auf eine rechtzeitige Antragstellung des Arbeitnehmers hinwirken und die erforderliche Meldung zur Sozialversicherung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages übermitteln. 

Dies gilt, wenn

- ab dem 1. Januar 2013 Minijobber neu eingestellt werden oder
- bei bereits bestehenden Minijobs nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis 450,00 Euro angehoben wird.

In beiden Fällen kann dadurch ein Wechsel im Versicherungsverhältnis zur Rentenversicherung und ein entsprechender Mehraufwand im Melde- und Beitragsverfahren vermieden werden.

Um den Eintritt von Rentenversicherungspflicht zu vermeiden ist es erforderlich, dass der Antrag im Monat der Beschäftigungsaufnahme beziehungsweise der Entgelterhöhung beim Arbeitgeber eingeht und eine gegebenenfalls erforderliche Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang erfolgt.
 

Minijob-Zentrale v. 7.12.12

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen