Dienstag, 4. Dezember 2012

Steuerklassenwechsel

Missbräuchlicher Wechsel der Steuerklasse
Das zustehende Steuerklassenwahlrecht kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2012 kann der Steuerklassenwechsel im außersteuerlichen Bereich nicht anerkannt werden.

Im Urteilsfall hat der Vater eines in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes versucht, den Kostenbeitrag für diese Unterbringung durch einen Steuerklassenwechsel zu reduzieren.
Für die Bemessung des Kostenbeitrags ist das um Belastungen, insbesondere gezahlte Steuern, bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich.
Der Kläger hat die Steuerklasse III auf seine in geringem Umfang erwerbstätige Ehefrau übertragen.
Diese wurde auf ihre nun geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag beigezogen.
Nach Aussage des Gerichts ist dies vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt.
In diesem Fall ist die Minderung des Nettoeinkommens bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen.

nach b.b.h

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