Freitag, 6. September 2013

Der aktuelle Spartipp: September 2013


Einsatzstätte von Leiharbeitnehmern


Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.

________________________________
BFH, Urteil VI R 18/12 vom 15.05.2013

Hartz IV-Regelsatz


Die Sozialhilfe und die Grundsicherung (Hartz IV) erhöhen sich zum 1. Januar 2014.
Ein alleinstehender Erwachsener bekommt monatlich neun Euro mehr.
Auch für Kinder und Jugendliche erhöhen sich die Regelsätze.

Zum 1. Januar 2014 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,27 Prozent.
Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die neuen Regelsätze für Hartz IV
Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann monatlich 391 Euro Grundsicherung, 2013 waren es 382 Euro. Seit 2011 ist die Grundsicherung um 27 Euro monatlich gestiegen.
Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig.

Regelbedarfsstufen im Jahr 2014 gegenüber 2013
Alleinstehend/Alleinerziehend: 391 Euro (9 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 1
Paare/Bedarfsgemeinschaften: 353 Euro (8 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene im Haushalt anderer: 313 Euro (7 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 296 Euro (7 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren: 261 Euro (6 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 6 Jahre: 229 Euro (5 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 6

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Mietniveau auf dem Wohnungsmarkt.

Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt.
Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus einem Mischindex errechnet.
Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Für 2014 liegt die Veränderung des Mischindexes für Juli 2012 bis Juni 2013 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zugrunde.

Das Statistische Bundesamt ermittelt sowohl die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen wie auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.
 
______________________________________
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 04.09.2013

Mittwoch, 4. September 2013

Berufskrankheiten im Steuerrecht




Krankheitskosten sind regelmäßig nur als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar und das auch nur, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen.
Nur in Ausnahmefällen können Krankheitskosten infolge von typischen Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden, z. B. bei bestimmten Vergiftungen, Verätzungen oder infolge eines Betriebsunfalls.
Der Vorteil des Werbungskostenabzugs: Es gibt keine zumutbare Eigenbelastung und der Abzug von Werbungskosten kann zu negativen Einkünften führen.

Psychische Erkrankungen keine Berufskrankheiten
Welche Krankheiten zu den Berufskrankheiten gehören, ergibt sich aus der sogenannten Berufskrankheiten-Liste, einer Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Derzeit gibt es 73 anerkannte Berufskrankheiten. Dabei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.


Immer mehr Menschen leiden jedoch auch an psychischen Erkrankungen, insbesondere am sogenannten Burnout-Syndrom. Es ist zwar normal, nach einer harten geistigen oder körperlichen Arbeit erschöpft zu sein. Doch wer durch Stress, Leistungsdruck, Überforderung und Ähnlichem im Job total erschöpft und ausgebrannt ist und sich auch abends, an Wochenenden und im Urlaub nicht mehr erholt, bedarf der medizinischen Behandlung.
Es liegt nahe, dass ein Burnout durch den Beruf verursacht wurde, dieser also auch zu den Berufskrankheiten gehören müsste.
Denn nur dann könnten auch die Krankheitskosten für die Burnout-Behandlung als Werbungskosten abgezogen werden.

Finanzrichter verweigern aktuell den steuerlichen Abzug der Krankheitskosten
Die Richter des Finanzgerichts München sehen keine zwingende Kausalität von Belastungssituationen und Stress im Beruf und einer psychischen Erkrankung. Sie verweigerten daher den Abzug von Aufwendungen für eine mehrwöchige Behandlung in einer psychosomatischen Klinik als Werbungskosten. Bei einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung, die auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich ihrer Auffassung nach nicht um eine typische Berufskrankheit. Im konkreten Urteilsfall lehnte das Finanzgericht sogar den Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ab, trotz eines ärztlichen Attestes und obwohl ein Facharzt für Psychiatrie die stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik befürwortete. All das reichte den Finanzrichtern aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen nicht aus. Danach muss bei psychotherapeutischen Behandlungen die medizinische Indikation durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Dieses Attest muss zudem vor Beginn der Behandlung eingeholt werden.

........................................................................................................................................................

dazu:
Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

_______________________________
BFH, Urteil VI R 37/12 vom 11.07.2013




Neues zum September 2013


Sicherlich werden die richtigen Änderungen vor allem am 22. September durch die Bundestagswahlen und den Landtagswahlen in Byern und Hessen angestossen.

Trotzdem gibt es auch daneben wieder wichtige Änderungen.

Kappungsgrenze für Mieterhöhungen
In vielen deutschen Großstädten sollen die rasant steigenden Mietpreise eingegrenzt werden, um Leben in der Stadt noch bezahlbar zu machen.
Ab dem 1. September müssen Vermieter nicht nur die ortsübliche Vergleichsmiete beachten, sondern dürfen die Mietkosten innerhalb von drei Jahren nur noch um max. 15 Prozent steigern.
Die Regel gilt selbst, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zuließe.

Kostenlose Fahrt für Schwerbehinderte
In einzelnen Bundesländern war es bereits gang und gäbe, dass Schwerbehinderte kostenlos den Service der Deutschen Bahn nutzen dürfen.
Diese Möglichkeit haben Menschen mit einer Behinderung seit September in ganz Deutschland.

Infektionsschutz
Um die Hygiene in Krankenhäusern zu verbessern, wurde das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzes auf den Weg gebracht.
Darin ist festgelegt, dass die Bundesländer künftig sogenannte Krankenhaushygiene-Verordnungen erlassen müssen.
Zudem sind die vom Robert-Koch-Institut gegebenen Empfehlungen künftig verbindlich und müssen eingehalten werden.

Schutz vor elektromagnetischen Feldern
Zweck der Verordnung sind der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
Die neu gefassten Vorschriften enthalten zum Beispiel Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder.
Sie umfassen aber auch Anwendungsbereiche elektrischer Energie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie etwa die Stromübertragung in Überlandleitungen.

Steigende Mietpreise
In vielen deutschen Großstädten sollen die rasant steigenden Mietpreise eingegrenzt werden, um Leben in der Stadt noch bezahlbar zu machen.
Hausbesitzer dürfen die Mieten vom 1. September an nur noch um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöhen.

Ökostrom
Es wird endlich Ernst gemacht mit den alternativen Energien
Um die Energiewende voranzutreiben, müssen die deutschen Stromnetze entsprechend ausgebaut und für die neuerbaren Energien zugänglich gemacht werden. Dazu wurde das Netzausbaubeschleunigungs-Gesetz verabschiedet.
Das Ziel: Die Planung und Genehmigung von Stromleitungen vereinfachen.


EU-Energielabel
Ab dem 1. September ein neues Energielabel für Leuchtmittel.
Die bisherige Einteilung der Lichtquellen in Klassen von A bis G wird es nicht mehr geben.
Die Europäische Union reagiert damit auf die gestiegene Energieeffizienz von Leuchtmitteln seit dem Verkaufsstopp von herkömmlichen Glühbirnen.
Glühbirnen mit 60 Watt dürfen fortan nicht mehr produziert werden.
Damit geht es der althergebrachten Birne nun genauso an den Kragen, wie bereits den 75- und 100-Watt-Modellen.
Ziel ist es, den Verbraucher zur Nutzung von Sparlampen zu bringen, um langfristig Strom zu sparen.
Der Einzelhandel darf vorhandene Lagerbestände noch an den Mann bringen.

Die neue Einteilung reicht von der Klasse A++ bis E
Die höchste Klasse A++ erfüllen derzeit jedoch nur wenige LED-Leuchten sowie vereinzelte Hochdruckentladungslampen.
Verbreiteter ist die Klasse A+ für sehr stromeffiziente LEDs und Energiesparlampen und die Klasse A. Halogenlampen werden hauptsächlich in die Klassen B, C und D eingetragen.
Die niedrigste Energieeffizienzklasse ist künftig E.

Das Energielabel hält für die Verbraucher noch weitere Informationen bereit.
So gibt es Auskunft über den Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) pro 1.000 Stunden Betrieb. Das entspricht der durchschnittlichen Jahresnutzung einer Lampe in Privathaushalten.
Verbraucher sollen damit ähnlich wie bei Haushaltsgeräten künftig mehr Transparenz über die verschiedenen Typklassen der Leuchtmittel erhalten sowie Preis und Leistung besser miteinander vergleichen können.
Licht emittierende Dioden (LED) werden die Effizienzklassen A++ und A+ erreichen. Energiesparlampen werden voraussichtlich in der Effizienzklasse A eingestuft. Halogenlampen sind keine Sparlampen und erreichen bisher im besten Fall die Stufe C,
Ineffiziente Modelle erreichen nur Klasse D und werden in den nächsten Jahren vom Markt verschwinden. Der Mindeststandard für klare Lampen, die ungerichtetes Licht abgeben, liegt dann bei Stufe C und bei matten Lampen mit ungerichtetem Licht bei Stufe A.

    Abgestrahlte Lichtmenge in der Einheit Lumen
    Lichtfarbe in der Einheit Kelvin
    Lebensdauer in Stunden
    Dimmbarkeit der Lampe

Die Wattzahl bleibt erhalten. Mit ihr wird die Leistungsaufnahme, der Stromverbrauch angegeben.
Teilt man den Wert Lumen durch Watt (Beispiel: 809 lm/12 Watt = 67,4 lm/Watt), erhält man einen Wert, der die Effizient einer Lampe angibt.
Je höher der Wert ist, desto effizienter setzt die Lampe Strom in Licht um.

Ein für Verbraucher ganz neuer Wert ist der für die Farbwiedergabe.
Der Color Rendering Index (CRI) oder auch Ra-Wert ist ein Maß für die naturgetreue Wiedergabe von Farbtönen. Er kann maximal 100 erreichen und sollte nicht unter 80 liegen. Je höher der Wert ist, desto besser die Farbwiedergabe, die beispielsweise beim Schminken, der Kleidungsauswahl aber auch im Essbereich wichtig sein kann.

Ob aber nun ein Licht warm oder kalt, gemütlich oder grell wirkt, entscheidet die Angabe zur Farbtemperatur des Lichts. Auf der Packung steht dafür ein Wert in Kelvin (K). Farbtemperaturen von 2500 bis 3000 K werden als "warmweiß" bezeichnet und zeichnen sich durch einen relativ großen Rotlichtanteil aus. Das ist gut für eine gemütliche Atmosphäre. Lichtfarben von mehr als 5300 K werden als "tageslichtweiß" bezeichnet und eignen sich besonders für Arbeitsplätze.




.

Montag, 2. September 2013

Absetzbarkeit von medizinischen Aufwendungen


Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2013 (Az.: 5 K 2157/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. "außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden können.
Allein die nicht formalisierte Notwendigkeit und die vorbeugende Wirkung kann nicht als notwendige Zwangsläufigkeit gelten.

Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.

Zwar sei diese Vorschrift erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Hierin sei aber auch gleichsam angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei.
Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) entsprochen habe.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 23.08.2013, Pressemitteilung