Mittwoch, 20. November 2013

Der aktuelle Spartipp: November 2013


Erbschaft und Schenkung


Eine Erbschaftssteuer fällt Erben im Falle eines Vermögenserwerbs wegen Todes zu.

Unter dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen auch Schenkungen, die bei Zuwendungen unter Lebenden anfällt.
Um zu verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch Schenkungen möglicherweise steuerverkürzend zu Lebzeiten umgangen werden kann, ist die Schenkungssteuer in demselben gesetzlichen Rahmen wie die Erbschaftssteuer geregelt.

Die Höhe der Erbschaftssteuer sowie der Freibeträge richten sich nach der Erbrangfolge und der Größe des zu vererbenden Vermögens.

Die Erbschaftssteuer erfasst namentlich nicht das vom Erblasser hinterlassene Gesamtvermögen, sondern nur den tatsächlichen Erwerb der Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilberechtigten.

Steuerbefreiungen
Folgende Gegenstände und Zuwendungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:

1. Der Hausrat, sofern sein Wert nicht 41.000 Euro überschreitet

2. Grundbesitz, Kunstgegenstände, künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen, Archive und Bibliotheken, sofern ihre Kosten die aus ihnen erzielten Einnahmen überschreiten und ihre Erhaltung im "öffentlichen Interesse" liegt

3. Grundbesitz, der für die "Wohlfahrt der Allgemeinheit" zur Verfügung gestellt wird

4. Zuwendungen unter lebenden Personen, die zur Ausbildung oder zum Unterhalt des Empfängers dienen

5. Übliche Gelegenheitsgeschenke

6. Zuwendungen für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke

7. Parteispenden

8. Selbst genutzter Wohnraum, wenn er unter Familienangehörigen verschenkt oder vererbt wird und sich im betreffenden Gebäude eine selbstgenutzte Wohnung befindet.

Auch die Vererbung betrieblicher Vermögen ist unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit.
Bei einer Einhaltung einer mindestens fünfjährigen Weiterführungspflicht sind nur 85 Prozent des Betriebsvermögens erbschaftssteuerpflichtig.
Der Erbberechtigte kann gegebenfalls die Weiterführungspflicht auf 7 Jahre verlängern, um eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer zu erreichen.

Steuerklassen
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz teilt die Erbberechtigten in Steuerklassen ein, die bei der Ermessung der Höhe der Erbschaftssteuer herangezogen werden.

Zur Steuerklasse I zählen nur die engsten Verwandten:
Lebenspartner, Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern.

Die Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.

Alle übrigen Erbberechtigten wie Freunde und Lebensgefährten sind der Steuerklasse III zuzuordnen.

Die Bemessung und Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich

1. nach der Steuerklasse
2. dem Wert des hinterlassenen Vermögens
3. abzüglich der Freibeträge

Die Freibeträge betragen für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Eltern 100.000 Euro.
Für die Steuerklassen II und III gilt ein pauschaler Freibetrag von 20.000 Euro.

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Zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfolgt keine Beratung durch die Lohnsteuerhilfe

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Altersteilzeitbezüge sind keine Versorgungsbezüge


Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Zahlungen in der Freistellungsphase weder Ruhegehalt noch bei Beamten begünstigte Versorgungsbezüge darstellen, sondern als Arbeitslohn normal zu versteuern seien.

Bei der Altersteilzeitregelung bestehe das Dienstverhältnis grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand fort.

Auch in der Freistellungsphase bestehe damit ein Anspruch auf Dienstbezüge und nicht etwa auf Versorgungsbezüge.

Steuermindernd zu berücksichtigen sei daher nicht der hohe Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, sondern lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 EUR.

Die während der Altersteilzeit gezahlten Bezüge diene keinem Versorgungszweck.
Sie seien vielmehr Entlohnung für die aktive Tätigkeit, also laufende Dienstbezüge.




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Reisekosten (2014)


Der bisherige Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird ab 2014 durch den Begriff erste Tätigkeitsstätte ersetzt.
Die Bestimmung dieser einen Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.

Die Verpflegungsmehraufwendungen werden ab 2014 wie folgt gewährt:

- 12 €uro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei eintägiger Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung;

- Bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit (Dienstreise) mit Übernachtung 12 €uro am An- und Abreisetag

- 24 €uro für die restlichen Tage mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.



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Doppelte Haushaltsführung (2014)


Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung werden ab 2014 nur noch dann anerkannt, wenn diese beruflich veranlasst ist.
Es genügt demnach nicht mehr dass sie aus beruflichen Anlasse begründet wurde.

Der Anerkennung eines eigenen Hausstandes (gleichsam Ort des Lebensmittelpunktes) bedarf, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung inne hat und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung (maßgeblich) beteiligt.
Dies betrifft insbesondere ledige Arbeitnehmer, die noch im elterlichen Haushalt wohnen.

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind ab 2014 auf 1.000 Euro/ Monat begrenzt.
Die Beschränkung auf 60 qm entfällt.


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Ausbildungsfreibeträge- und Zuschüsse


Eltern haben für volljährige Kinder in Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, ohne dass das Einkommen des Kindes berücksichtigt wird.

Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR wird gewährt für Kinder, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen.
Dies geschieht ohne Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes.
Entgegen dem § 33a Abs. 3 Satz 3 EStG mindern als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse nicht die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.

Neben der Ausbildung darf ein Kind allerdings keine Erwerbstätigkeit ausüben, die mehr als "20 Stunden regelmäßiger (im Durchschnitt) wöchentlicher Arbeitszeit" umfasst.
Das gilt als schädlich für den Anspruch der Eltern auf Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen.






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Mittwoch, 13. November 2013

Neues zum November 2013


Wir werden an dieser Stelle nicht alle Gegenstände beleuchten, welche sich zum 1. November änderten: Zumal - revolutionäre Veränderungen und bahnbrechende Reformen nicht erkennbar sind....

Führerscheinprüflinge 
aller Klassen bekommen unbekannte Bilder und ganz neue Fragen vorgelegt und sollen beweisen, dass sie nicht nur auswendig gelernt haben.
Die geänderte Darstellung soll unter Prüfungsbedingungen unbekannte Situationen schaffen. Dadurch sollen die Prüflinge beweisen, dass sie die Situation verstanden haben und nicht bloß ein Bild wiedererkennen.
Bei den Variationen werden bestimmte Merkmale der ursprünglichen Frage verändert. Es kann sich etwa die Farbe oder Art der Fahrzeuge ändern oder die Umgebung. Aber ob es ein Pkw ist oder ein Lkw, der von rechts kommt - Vorfahrt bleibt Vorfahrt. Die Führerscheinanwärter können sich damit nicht wie bisher auf die Fragen vorbereiten.

Fluggäste
Bei hartnäckigem Ärger über Verspätungen oder mit dem Gepäck können Flugreisende künftig einen zentralen Vermittler einschalten - die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), die schon für Kunden von Bussen, Bahnen und Schiffen ansprechbar ist. Geltend machen können Passagiere Ansprüche für Flüge, wenn mit dem Anbieter keine Lösung gefunden wird.

Haushaltsgeräte
Für Wäschetrockner treten neue EU-Vorgaben für einen sparsameren Energieverbrauch in Kraft.
Hintergrund ist eine Richtlinie, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten mit hohem Energieverbrauch regelt. Dabei sind verschiedene Stufen bis 2015 vorgesehen, um Herstellern eine Umstellung zu ermöglichen. Die Verordnung gilt nicht für kombinierte Wasch-Trocken-Automaten und Haushaltswäscheschleudern.
Künfig sollen auch Staubsauger in der Leistungsaufnahme limitiert werden. Demnach werden dann 1600 W genügen müssen, um die notwendige Saugkraft bereit zustellen.

Patienten
Für medizinische Bbehandllungen von Patienten in anderen EU-Staaten übernehmen die heimischen Krankenkassen schon seit 2004 Behandlungskosten bis zur Höhe, die auch im Inland für die Behandlung übernommen wird.
Vorher von der Krankenkasse genehmigt werden müssen weiterhin Krankenhausbehandlungen im Ausland.
Die neue EU-Richtlinie regelt auch die gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen.

Hörgeräte
Ab dem 1. November 2013 erhöhen die Betriebskrankenkassen den Festbetrag für Hörgeräte von 421,28 Euro auf 784,94 Euro.
Zugleich wurden auch technische Anforderungen an Hörgeräte neu festgelegt.
So müssen Hörhilfen Digitaltechnik nutzen, mindestens vier Kanäle und drei Hörprogramme anbieten, Rückkopplungen und Störschall unterdrücken sowie die Leistung um maximal 75 Dezibel verstärken können.
Wenn das Hörgerät zum Festbetrag nicht ausreicht, um die individuelle Hörbehinderung auszugleichen und ein teureres gewählt werden muss, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag gegebenenfalls auch die höheren Kosten. Dafür muss es allerdings medizinische Gründe geben.

Pflanzen
Das dürfte anfangs zwar nur etwas für Spezialisten sein, dennoch: Der Reifecode für blühende Zimmer- und Gartenpflanzen wird von einem ein- auf einen zweistelligen Code erweitert. Mit dem neuen Code gibt ein Anlieferer an, welche Reifestadien die Partie enthält.
Auf diese Weise erhalte der Käufer bessere Informationen über die Reifesortierung in der Partie. Die obligatorische Verwendung des zweistelligen Reifecodes gilt für Zimmerpflanzen ab dem 1. Januar 2014, für Gartenpflanzen ab dem 1. März 2014.

Intersexuelle 
müssen ins Geburtenregister künftig kein Geschlecht mehr eintragen und werden damit amtlich als solche auch anerkannt.
Bisher steht das Geschlecht deutscher Bürger im Geburtsregister und konnte das Geschlecht von Neugeborenen nur als weiblich oder männlich angekreuzt werden.
Nun braucht es bei Kindern mit uneindeutigen Geschlechtsorganen ins Geburtenregister künftig keines Geschlechtseintrages mehr.
Damit wird der Status von intersexuellen Menschen gesetzlich erstmalig anerkannt.
Die Vorschrift soll den Druck von Eltern nehmen, sich direkt nach der Geburt auf ein Geschlecht für ihr Kind festzulegen und vorschnell geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe vornehmen zu lassen.


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