Freitag, 18. Januar 2013

Abbau der kalten Progression

Der Bundestag ist am 17. Januar der Empfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12. Dezember 2012 (17/11842) zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression (17/8683, 17/9201, 17/9202) gefolgt und dessen Einigungsvorschlag angenommen.

Der Bundestag hatte das Gesetz, das eine steuerliche Entlastung mittlerer Einkommen in der Steuerprogression ("Mittelstandsbauch") vorsah, am 29. März 2012 beschlossen.

Die nun beschlossene Einigung sieht vor, dass der steuerliche Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminium in zwei Schritten steigt.
Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro.
Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent.

Kein Konsens zu erzielen war im Vermittlungsausschuss über die im März 2012 vom Bundestag beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression (überproportionale Besteuerung von Einkommenszuwächsen) beschränken sollte.

Es bleibt also weiterhin dabei, dass Lohnerhöhungen, die die Inflation ausgleichen sollen, zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.

Ebenfalls gescheitert: Energetische Sanierung von Wohngebäuden

Der Bundestag hat am 17. Januar die Empfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12. Dezember 2012 (17/11843) zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (17/6074, 17/6251, 17/6358, 17/6360) angenommen.

Der Bundestag hatte das Gesetz am 30. Juni 2011 beschlossen, der Bundesrat am 8. Juli 2011 jedoch seine Zustimmung versagt (17/6584).
Daraufhin hatte die Bundesregierung am 26. Oktober 2011 den Vermittlungsausschuss angerufen (17/7544).
Bund und Länder haben sich nach mehr als einjährigem Vermittlungsverfahren darauf geeinigt, sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen, da eine Verständigung nicht möglich war.

Die von vielen Wohneigentümern erhoffte steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen kann daher nicht in Kraft treten.

Beschlossen wurde nun lediglich, eine Passage zum Energiewirtschaftsgesetz, die der Umsetzung der europäischen Elektrizitäts- und der Gasrichtlinie im Gesetz zu belassen. Sie stellt sicher, dass so genannte Entflechtungsmaßnahmen der Netzbetreiber, die aufgrund von EU-Vorgaben notwendig sind, von der Grunderwerbsteuer befreit werden.
Die Regelung war erst im parlamentarischen Verfahren im Bundestag an den ursprünglichen Gesetzentwurf zur Gebäudesanierung angefügt worden, hat mit dieser allerdings nicht zu tun. Das nun tatsächlich beschlossene Gesetz trägt den neuen Titel "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes".

EILMELDUNG: JStG gescheitert!

Jahressteuergesetz 2013 gescheitert:
In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am 17. Januar den Einigungsverschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12. Dezember 2012 (17/11844) zum Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt.
Der Bundestag hatte das Jahressteuergesetz 2013 (17/10000, 17/10604, 17/11190, 17/11191, 17/11220) am 25. Oktober 2012 beschlossen.
Am 23. November 2012 versagte der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz (17/11633).
Daraufhin rief die Bundesregierung am 28. November den Vermittlungsausschuss an (17/11692).
Der umfangreiche Einigungsvorschlag beruhte nicht auf einem echten Kompromiss zwischen Bund und Ländern, sondern nur auf einem Mehrheitsentscheid des Vermittlungsausschusses.

Keinen Konsens gab es zum Vorschlag, homosexuelle Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting steuerlich gleichzustellen.

Zahlreiche andere Änderungen eher technischer Steuervorschriften, die unter anderem der Entbürokratisierung und der Steuergerechtigkeit dienen, waren dagegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern ausgehandelt worden.

Da der Bundestag den Vorschlag nun insgesamt abgelehnt hat, werden weder die einvernehmlichen Teile des Jahressteuergesetzes noch die strittige steuerliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting in Kraft treten.

Steuerliche Änderungen 2013


Die gute Nachricht für 2013 zuerst!
Alle zahlen etwas weniger Steuern, weil der Grundfreibetrag steigt. 
Zudem bleibt mehr für die Altersvorsorge und das Ehrenamt steuerfrei.

Denn der Grundfreibetrag für Steuerzahler muss steigen, damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt. 
Der Grundfreibetrag erhöht sich nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz von 8 004 auf 8 130 Euro und im Jahr 2014 um weitere 224 Euro. 

Auch der Steuertarif soll angepasst werden, damit von Lohnerhöhungen mehr im Portmonee bleibt. 

Auf geringere Freibeträge dagegen müssen sich Berufstätige einstellen, die 2013 in Rente gehen. 
Schon länger ist klar, dass der steuerfreie Anteil jedes Jahr sinkt. 

Mehr versteuern müssen auch junge Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst beginnen. 

Das Finanzamt wird in 2013 mehr Beiträge für die Basisvorsorge im Alter anerkennen. Die Höchstbeiträge sollen von 20 000 auf 24 000 Euro im Jahr steigen. Für Ehepaare sind insgesamt 48 000 Euro drin. Davon zählen im neuen Jahr 76 Prozent, 2 Prozent mehr als 2012. Das sind maximal 18 240 Euro (Ehepaare 36 480 Euro) im Jahr. Damit bleibt von den gesetzlichen Rentenbeiträgen etwas mehr steuerfrei.

Beispiel: Ein Angestellter mit 5 000 Euro Bruttolohn im Monat kann nun 2 949 Euro im Jahr 2013 abziehen. Das bringt ihm 55 Euro mehr Steuerersparnis gegenüber 2012.

Vorsorge
Eine wichtige Verbesserung gibt es für alle, die eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits­versicherung abgeschlossen haben. Sie dürfen ihre Beiträge zusammen mit den anderen Basisbeiträgen fürs Alter geltend machen. Zudem können sie mehr steuerfrei in eine Rürup-Altersvorsorge bis zum neuen Höchstbeitrag von 24 000 Euro investieren. Hier müssen allerdings Arbeitnehmer den Renten­versicherungsbeitrag einberechnen.

Beispiel: Ein Alleinstehender mit 50 000 Euro Bruttolohn im Jahr kann bis zu 14 550 Euro Beiträge für die Rürup- und BU-Policen absetzen: 24 000 Euro Förderhöchstbetrag minus 18,9 Prozent Rentenbeitrag von 50 000 Euro. Als Sonderausgaben zählen 76 Prozent davon - das sind bis zu 11 058 Euro. Schöpft er das voll aus, zahlt er 2013 dafür 4 010 Euro weniger Steuern inklusive Soli.

Erste Wahl vor Rürup bleibt nach wie vor ein Riester-Vertrag. 
Auch hier fördert der Staat mit Steuer­vorteilen und Zulagen.
Tipp: Rürup- und BU-Beiträge sind aber nur anerkannt, weil sich der Vertrag nicht vererben lässt. Auch darf das angesparte Kapital bei Rentenbeginn nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern nur als lebenslange Rente. 

Mehr für Trainer und im Ehrenamt

Im Jahr 2013 können ehrenamtliche Helfer in Vereinen und Organisationen 220 Euro mehr Entschädigung erhalten, ohne dafür Steuern zu zahlen - insgesamt 720 Euro im Jahr. Für Rettungssanitäter und ähnliche Ehren­amtler steigt die abgabenfreie Grenze um 300 Euro auf 2 400 Euro im Jahr, sodass Vereine die Beträge anpassen können.

Beispiel: Ein Trainer hat in diesem Jahr 12 x 175 Euro als Entschädigung bekommen und erhielt 12 x 75 Euro als Minijob vergütet. Der Verein sollte die Beträge für 2013 anpassen: 12 x 200 Euro als Entschädigung zahlen und 12 x 50 Euro als Minijob. Damit spart er für den Verein fast 100 Euro Abgaben im Jahr.
Privatversicherte sollten gut rechnen

Aufpassen müssen Berufstätige, die privat krankenversichert sind. Noch stärker als früher kann es von Nachteil sein, wenn sie sich einen Teil des Beitrags erstatten lassen und ihre Krankheitskosten selbst übernehmen. Denn dann können sie weniger Beiträge geltend machen. 
Inzwischen erfasst das Finanz­amt die Erstattungen sehr genau, weil die Versicherer alles melden müssen.

Beispiel: Eine Privatversicherte zahlt 3 000 Euro für die Basisvorsorge in der Kranken- und Pflege­versicherung. Das bringt ihr bei 42 Prozent Grenzsteuersatz inklusive Soli 1 330 Euro Steuerersparnis. Reicht sie ihre Arztkosten von über 400 Euro bei ihrer Kasse nicht ein, erstattet die Kasse zwar 600 Euro Beitrag. Doch das lohnt sich für die Frau nicht: Im Gegenzug rechnet das Finanzamt die Erstattung an, sodass ihre Steuerlast um 266 Euro steigt. Die Arztkosten selbst bringen auch keine Steuerersparnis, weil ihr zumutbarer Eigenanteil 3 000 Euro beträgt.

Höherer Rentenanteil steuerpflichtig
Wer 2013 in Rente geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Wenn keine weiteren Einkünfte dazukommen, bleiben diese Rentenbeträge im Monat steuerfrei:So viel Rente bleibt 2013 steuerfrei (Euro)

Steuerfrei fahren mit Elektroauto
Aufatmen können Fahrer, deren Auto vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurde. Ihnen droht vor­erst keine höhere Kfz-Steuer. Wie bisher wird nach Euro-Norm und Hubraum besteuert, weil die Ermitt­lung der CO2-Werte zu aufwendig ist. Steuerfrei fahren Elektroautos - neuerdings zehn Jahre lang statt nur fünf.

Elterngeld. 
Erwarten Sie ein Kind, sollten Sie die Steuerklassen für das Elterngeld optimieren. Der Elternteil, der das Geld bekommen soll, sollte mindestens sieben Monate vor der Geburt die Steuerklasse III haben.

Altersvorsorge. 
Sie können jetzt mehr steuerfrei in einen Rürup-Rentenvertrag und eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Der Rürup-Vertrag empfiehlt sich, wenn Sie demnächst in Rente gehen. Sie müssen bei Auszahlung weniger versteuern als Jüngere.

Krankenversicherung. 
Bevor Sie sich Krankenkassenbeiträge erstatten lassen, sollten Sie mit einem Steuerprogramm prüfen, ob Ihre Steuerlast dadurch höher ist als der Vorteil durch die Erstattung. Denn Sie können dann weniger absetzen.


Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt von 8 004 Euro im Jahr auf 8 130 Euro, 2014 auf 8 354 Euro. Erst wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag über­steigen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Ehrenamt oder Übungsleiter 
Für Übungsleiter in gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen sind 2 400 Euro (bisher 2 100 Euro) im Jahr steuerfrei, für ehrenamtliche Helfer 720 Euro (bisher 500 Euro). Übersteigt Ihre Entschädigung den Freibetrag, sollten Sie das Geld an den Verein spenden. Mit dem Spendenbeleg können Sie die Spende als Sonderausgaben geltend machen.

Eingetragene Lebenspartner
Sie können sich wie Ehepaare gegenseitig Immobilien schenken, ohne dass sie Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Das gilt rückwirkend ab August 2001 in allen noch offenen Fällen. Ob Sie auch den Splittingtarif wie Ehepaare bekommen, muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).

Minijob oder Midijob 
Minijobber dürfen statt 400 bis zu 450 Euro im Monat verdienen. Sie sind jetzt automatisch rentenversichert. Midijobber mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen dürfen bis zu 850 Euro im Monat verdienen. Haben Sie als Midijobber bisher 450 Euro im Monat verdient, wird Ihr Einkommen 2013 sozialabgabefrei. Sie können in der Sozial­versicherungspflicht bleiben und dadurch Anspruch auf Erwerbs­minderungsrente und Rehaleistungen erwerben.

Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 
Auch an Versicherer im EU-Ausland, Liechtenstein, Norwegen und Island geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zählen. Achtung! Boni wegen gesundheitsbewussten Verhaltens und Beitragserstattungen können Ihre Steuerlast erhöhen, weil Sie im Gegenzug weniger Beiträge abziehen können. Die Kassen müssen solche Erstattungen ans Finanzamt melden.

Pflegepauschbetrag 
Wer einen schwerstpflegebedürftigen Angehörigen im EU-Ausland, Liechtenstein, Norwegen oder Island pflegt, kann 924 Euro Pflegepauschbetrag geltend machen. Alternativ können Sie stattdessen Ihre Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abrechnen, müssen sich dann aber einen zumutbaren Eigenanteil anrechnen lassen.

Unterhalt für gesetzlich Unter­haltsberechtigte
Auch wenn Unterhaltsempfänger ein angemessenes Hausgrund­stück haben, kann der Zahler den Unterhalt steuerlich absetzen. Die bisherige Regel wird gesetzlich festgeschrieben. Ein Vermögen von 15 500 Euro ist ebenfalls erlaubt. Zusätzlich zum Unterhalt von bis zu 8 004 Euro im Jahr können Sie Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterstützten absetzen. Lebt er in Ihrem Haushalt, müssen Sie Ihre Ausgaben nicht mit Überweisungen belegen.

Steuererklärung 2013 für Ehepaare
Für Ehepaare ist neben der gemeinsamen Veranlagung nur noch die Einzelveranlagung möglich. Die besondere Veranlagung im Jahr der Heirat fällt ganz weg. Ist die Einzelveranlagung für Sie günstiger, sollte derjenige Ausgaben für Spenden und andere steuerlich anerkannte Posten bezahlen, bei dem sie sich steuerlich besser auswirken.

Steuerberater
Die Gebühr für Steuerberater wird um rund 16 Prozent erhöht. Gebühren, die Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen können, sollte der Berater separat ausweisen.

Kfz-Steuer
Elektroauto, Nutz- und Leichtfahrzeuge der Klassen N1 und L sind zehn (bisher fünf) Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung erhalten Sie auch, wenn Ihr Auto im Ausland zugelassen wurde.

Beiträge für gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke, Rürup-Verträge 
Für die Basisvorsorge im Alter von maximal 24 000 Euro (Ehepaare 48 000 Euro) erkennt das Finanzamt 76 Prozent an, 2012 waren von höchstens 20 000 Euro (Ehepaare 40 000 Euro) 74 Prozent im Jahr anerkannt. Neuerdings können Sie auch Beiträge für eine separate Berufs­unfähigkeitsversicherung zusammen mit den anderen Basisbeiträgen für die Altersvorsorge geltend machen. Bedingung ist, dass eine lebenslange BU-Rente gezahlt wird.

Firmenrente, Direkt­versicherung, Pensionskasse, -fonds
2013 können Arbeitnehmer für eine Altersvorsorge über den Arbeitgeber ohne Steuern und Sozialabgaben bis zu 2 784 Euro (2012: 2 688 Euro) einzahlen. Bis zu diesen Beträgen können Sie von Ihrem Gehalt abgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Der Chef muss Ihnen hierfür eine Möglichkeit anbieten.

Bundesfreiwilligendienst (Bufdis) oder Freiwilliger Wehr­dienst
Bezüge für unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, besondere Zuwendungen und Wehrdienstzuschlag sind steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben wie bisher schon das Taschengeld und der Wehrsold. Sie sollten Belege für Werbungskosten wie zum Beispiel für Fahrt­kosten sammeln. Denn Steuern werden erst dann fällig, wenn Ihre Einkünfte im Jahr den Grundfreibetrag übersteigen (siehe oben).

Umzug aus beruflichen Gründen 
Die Umzugskostenpauschale steigt auf 687 Euro (Ehepaare 1 374 Euro), ab August 2013 auf 695 Euro (Ehepaare 1 390 Euro), für Mitziehende auf 303 Euro, ab August auf 306 Euro. Unterrichtskosten für Ihre Kinder können Sie bis zu 1 732 Euro geltend machen, ab August bis zu 1 752 Euro. Darüber hinaus zählen auch Kosten für Umzugsfirma und Wohnungssuche.

Firmenwagen
Arbeitnehmer, die einen Hybrid- oder Elektrowagen vom Chef auch privat nutzen, müssen 1 Prozent des Bruttolistenpreises abzüglich der höheren Kosten für die Batterie (maximal 10 000 Euro im Jahr) versteuern. Fahren Sie einen Gebrauchtwagen, sollten Sie Ihren Steuer­bescheid offenhalten. Es ist fraglich, ob der Listenpreis des Neuwagens gelten darf, wenn der Kaufpreis niedriger war (Bundes­finanzhof, Az. VI R 51/11).

Unternehmer
Unternehmen müssen Rechnungen und Belege statt 10 Jahre nur 8 Jahre aufbewahren, ab 2015 nur noch 7 Jahre. Prüfen Sie rechtzeitig, welche Belege Sie aussortieren können.

Elterngeld für ab dem 1. Januar geborene Kinder
Für die Höhe des Elterngeldes ist in der Regel die Steuerklasse maßgeblich, die sieben Monate lang vor der Geburt des Kindes auf der Steuerkarte gestanden hat. Wechseln Sie rechtzeitig die Steuerklasse. Wer den Großteil der Elternzeit nehmen will, sollte die Klasse III oder zumindest die IV haben. Die Klasse III bringt das höchste Elterngeld.

Rentenfreibetrag 
Wer 2013 in Rente geht, erhält nur noch 34 Prozent der Rente steuerfrei. Ein höherer Prozentsatz bleibt steuerfrei, wenn Sie eine Hinterbliebenenrente oder eine Altersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Dann zählt die Rente des Verstorbenen oder die vorherige eigene Rente mit.

Altersentlastungsbetrag für andere Einkünfte
Am 2. Januar 1948 bis 1. Januar 1949 Geborene erhalten nur noch 27,2 Prozent Altersentlastungsbetrag, maximal 1 292 Euro im Jahr. Sind Sie als Ehepartner beide mindestens 65, sollten Sie Ihre Nebeneinkünfte etwa aus Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen so verteilen, dass jeder den Altersentlastungsbetrag ausnutzt.

Versorgungsfreibetrag
Von neuen Firmen-/Beamtenpensionen auf Steuerkarte sind nur noch 27,2 Prozent steuerfrei, maximal 2 040 Euro plus 612 Euro Zuschlag im Jahr. Erhalten Sie eine Pension als Hinterbliebener, gilt der steuerfreie Betrag des Verstorbenen, nicht der eigene Pensionsbeginn.

Porto. 
15 Jahre lang kostete der Standardbrief bis 20 Gramm 55 Cent Porto. Jetzt will die Deutsche Post drei Cent mehr. Maxibriefe bis 1000 Gramm kosten statt bisher 2,20 Euro künftig 2,40 Euro Porto. Weitere Änderungen gibt es betreffend Infopost, Bücher- und Warensendungen.

Praxisgebühr. 
Ab Januar fällt die 10-Euro-Gebühr pro Quartal weg und wird sowohl beim Arzt als auch beim Zahnarzt nicht mehr erhoben. Auch der Facharztbesuch bedarf nun keiner Überweisung mehr.

Rundfunkbeitrag. 
Künftig zahlt jeder Haushalt 17,98 Euro pro Monat, egal ob er ein Rundfunkempfangsgerät besitzt oder nicht. Schwerbehinderte mit dem Zeichen "RF" im Ausweis zahlen einen ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro. Bezugsberechtigte von Sozialleistungen wie Bafög, ALG II oder Sozialhilfe können sich von der Zahlung befreien lassen.

Betreuungsplatz.
Ab 1. August haben Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder zwischen einem und drei Jahren. Kann die Stadt keine Betreuung gewährleisten, haben die Eltern ein Recht auf Schadenersatz.

Betreuungsgeld
Eltern, die eine staatlich geförderte Betreuung nicht in Anspruch nehmen, sollen für Kinder bis drei Jahre auf Antrag ab 1. August monatlich 100 Euro bekommen - auch dann, wenn beide Elternteile Vollzeit arbeiten. Später soll die Summe auf 150 Euro aufgestockt werden.

Elterngeld
Für Kinder, die ab dem 1. Januar geboren werden, gibt es weniger Elterngeld. Bei der Berechnung werden einheitlich 21 Prozent vom Bruttoverdienst abgezogen. Auf der Lohnsteuer eingetragene Freibeträge werden nicht mehr berücksichtigt. Bei der Berechnung des Elterngelds zählt künftig nur noch die Steuerklasse, die zwölf Monate vor Geburtsmonat überwiegt.

Kindesunterhalt
Die Unterhaltssätze gemäß Düsseldorfer Tabelle bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige dürfen aber mehr von ihrem Geld behalten, real könnte der Unterhalt für Kinder somit sinken. Der Selbstbehalt beispielsweise für arbeitslose Unterhaltspflichtige beträgt statt 770 nun 800 Euro im Monat.

Patientenrechte
Jede Behandlung bedarf der vorhergehenden Einwilligung des Patienten. Sie haben nun gesetzlich das Recht, Einsicht in alle Behandlungsunterlagen zu nehmen. Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, kann er bei seiner Krankenkasse ein Gutachten fordern. Für sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) muss der Arzt einen schriftlichen Kostenvoranschlag unterbreiten, versäumt er das, muss der Patient nicht zahlen.

Pflegebeiträge
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird von 1,95 auf 2,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahre auf 2,3 Prozent angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 3937,50 Euro/Monat. Rentner müssen den kompletten Beitrag aus eigener Tasche finanzieren. Für private Pflegezusatzversicherungen gibt es einen staatlichen Zuschuss von 60 Euro im Jahr, wenn der Versicherungsnehmer jährlich mindestens 120 Euro an Beiträgen zur Pflegetagegeldversicherung einzahlt.

Regelbedarfssätze
Die Grundsicherung im Alter und bei Arbeitslosigkeit wird monatlich um acht Euro erhöht, ein alleinstehender Erwachsener erhält künftig 382 Euro. Die Sätze für die anderen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden anteilig erhöht.

Rentenbeiträge
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt um 0,7 auf 18,9 Prozentpunkte. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5800 Euro (West) bzw. 4900 Euro (Ost) im Monat.

Schwerbehinderte
Neue Ausweise im Scheckkartenformat können beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden und sollen auch in Englisch und in Blindenschrift beschrieben sein. Die alten Papier-Ausweise bleiben jedoch gültig.

Versicherungswechsel
Die Versicherungspflichtgrenze wird von 50 850 auf 52 200 Euro angehoben. Das Mindesteinkommen ist Voraussetzung für einen Wechsel zur Privaten Krankenversicherung.

Altersvorsorge
In Form einer steuerlichen Förderung sind Aufwendungen zur Altersvorsorge als "Sonderausgaben" in Höhe von 24 000 Euro (gemeinsam veranlagte Ehegatten 48 000 Euro) absetzbar. Im Laufe des Jahres soll zudem eine Mindestrente eingeführt werden. Die staatlich geförderte Vorsorge mit Wohneigentum ("Wohnriestern") soll flexibler werden.

Doppelte Haushaltsführung
Statt der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen künftig die tatsächlichen Mietkosten für Dienstwohnungen absetzbar sein, die Höchstgrenze soll bei 1000 Euro pro Monat liegen.

Lohnsteuerkarte
Arbeitgeber haben bis Jahresende Zeit, die relevanten Daten für das papierlose Verfahren namens "ELStAM" (Elektronische Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale) an die Finanzämter zu melden. Arbeitnehmer müssen die Eintragungen kontrollieren und diverse Freibeträge für 2013 neu beantragen.

Umzug
Berufsbedingte Umzüge können Alleinstehende pauschal mit 687 Euro, Verheiratete mit 1374 Euro absetzen. Ab 1. August erhöhen sich die Pauschalen auf 695 bzw. 1390 Euro.

Veranlagung. 
Für die Steuererklärung 2012 können Ehepaare letztmalig statt der gemeinsamen die getrennte Veranlagung wählen. Die Option ist ab 2013 ersatzlos gestrichen. Paare können dann nur noch wie Singles eine Einzelveranlagung nach Grundtarif wählen. Der Splittingtarif für Verheiratete bleibt erhalten.

Führerscheine
Ab dem 19. Januar ausgestellte Führerscheine gelten nur noch 15 Jahre und müssen danach gegen neue Dokumente eingetauscht werden. Alte Führerscheine sind bis 2033 von der Tauschpflicht befreit. Zudem kommt es zu einer Neuordnung der Führerscheinklassen.

Parkgebühren
Das Überschreiten der Parkdauer wird ab 1. April um jeweils fünf Euro teurer.

Partikelfilter
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Förderung verlängert, allerdings gibt es auf Antrag für die Umrüstung nur noch einen Zuschuss von 260 Euro (bisher 330 Euro).

Bundesschatzbriefe
Die Bundesfinanzagentur wird keine Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Tagesanleihen mehr anbieten. Das Bundesfinanzministerium begründet die Abschaffung dieser Produkte mit Kosteneinsparungen.

Immobilienfonds
Anleger müssen ihre Fonds künftig 24 Monate halten, bevor sie die Anteile wieder zurückgeben dürfen, erklärt der Bundesverband Investment und Asset Management BVI in Frankfurt am Main. Zudem muss der Anleger bereits zwölf Monate vor der beabsichtigten Rückgabe unwiderruflich erklären, dass er seine Anteile zurückgeben will. Allerdings gelten beide Fristen nur für Anteilsrückgaben von mehr als 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr.

Diverse Änderungen müssen noch vom Bundesrat und zum Teil noch vom Bundestag verabschiedet werden.

Änderungen in 2013


Das Jahr 2013 bringt zahlreiche Veränderungen für die Bürger. 
Eine Auswahl der wichtigsten Neuerungen finden Sie in dieser Zusammenstellung. 

Altersvorsorge. 
In Form einer steuerlichen Förderung sind Aufwendungen zur Altersvorsorge als "Sonderausgaben" in Höhe von 24 000 Euro (gemeinsam veranlagte Ehegatten 48 000 Euro) absetzbar. Im Laufe des Jahres soll zudem eine Mindestrente eingeführt werden. Die staatlich geförderte Vorsorge mit Wohneigentum ("Wohnriestern") soll flexibler werden.

Doppelte Haushaltsführung. 
Statt der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen künftig die tatsächlichen Mietkosten für Dienstwohnungen absetzbar sein, die Höchstgrenze soll bei 1000 Euro pro Monat liegen.

Ehrenamtliche. 
Die Übungsleiterpauschale steigt auf 2400 Euro, die normale Ehrenamtler-Pauschale auf 720 Euro. Das Gesetz wird voraussichtlich im Frühjahr verabschiedet, soll aber rückwirkend ab 1. Januar gelten.

Grundfreibetrag. 
Nur wer über ein Jahreseinkommen von 8130 Euro (im Vorjahr 8004 Euro) liegt, muss Einkommensteuer zahlen.

Lohnsteuerkarte. 
Arbeitgeber haben bis Jahresende Zeit, die relevanten Daten für das papierlose Verfahren namens "ELStAM" (Elektronische Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale) an die Finanzämter zu melden. Arbeitnehmer müssen die Eintragungen kontrollieren und diverse Freibeträge für 2013 neu beantragen.

Die Steuerberater. 
Die Gebühren steigen gemäß der neuen Vergütungsverordnung um etwa 15 Prozent. Bei einem Jahreseinkommen von 50 000 Euro werden statt 365 demnach 385 Euro fällig. Für andere Steuerangelegenheiten kann eine Beratungsgebühr statt 65 nun rund 100 Euro betragen.

Umzug. 
Berufsbedingte Umzüge können Alleinstehende pauschal mit 687 Euro, Verheiratete mit 1374 Euro absetzen. Ab 1. August erhöhen sich die Pauschalen auf 695 bzw. 1390 Euro.

Veranlagung. 
Für die Steuererklärung 2012 können Ehepaare letztmalig statt der gemeinsamen die getrennte Veranlagung wählen. Die Option ist ab 2013 ersatzlos gestrichen. Paare können dann nur noch wie Singles eine Einzelveranlagung nach Grundtarif wählen. Der Splittingtarif für Verheiratete bleibt erhalten.

Minijobs
Die 400-Euro- werden zu 450-Euro-Jobs, Arbeitgeber zahlen weiterhin pauschal Steuern und Versicherungsbeiträge. Für Minijobs, die in diesem Jahr neu aufgenommen werden, müssen Arbeitnehmer 3,9 Prozent vom Verdienst an die Rentenversicherung zahlen, um ein Anrecht auf volle soziale Absicherung zu erwerben.

Porto
15 Jahre lang kostete der Standardbrief bis 20 Gramm 55 Cent Porto. Jetzt will die Deutsche Post drei Cent mehr. Maxibriefe bis 1000 Gramm kosten statt bisher 2,20 Euro künftig 2,40 Euro Porto. Weitere Änderungen gibt es betreffend Infopost, Bücher- und Warensendungen.

Praxisgebühr. 
Ab Januar fällt die 10-Euro-Gebühr pro Quartal weg und wird sowohl beim Arzt als auch beim Zahnarzt nicht mehr erhoben. Auch der Facharztbesuch bedarf nun keiner Überweisung mehr.

Rundfunkbeitrag. 
Künftig zahlt jeder Haushalt 17,98 Euro pro Monat, egal ob er ein Rundfunkempfangsgerät besitzt oder nicht. Schwerbehinderte mit dem Zeichen "RF" im Ausweis zahlen einen ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro. Bezugsberechtigte von Sozialleistungen wie Bafög, ALG II oder Sozialhilfe können sich von der Zahlung befreien lassen.

Betreuungsplatz. 
Ab 1. August haben Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder zwischen einem und drei Jahren. Kann die Stadt keine Betreuung gewährleisten, haben die Eltern ein Recht auf Schadenersatz.

Betreuungsgeld. 
Eltern, die eine staatlich geförderte Betreuung nicht in Anspruch nehmen, sollen für Kinder bis drei Jahre auf Antrag ab 1. August monatlich 100 Euro bekommen - auch dann, wenn beide Elternteile Vollzeit arbeiten. Später soll die Summe auf 150 Euro aufgestockt werden.

Elterngeld. 
Für Kinder, die ab dem 1. Januar geboren werden, gibt es weniger Elterngeld. Bei der Berechnung werden einheitlich 21 Prozent vom Bruttoverdienst abgezogen. Auf der Lohnsteuer eingetragene Freibeträge werden nicht mehr berücksichtigt. Bei der Berechnung des Elterngelds zählt künftig nur noch die Steuerklasse, die zwölf Monate vor Geburtsmonat überwiegt.

Kindesunterhalt. Die Unterhaltssätze gemäß Düsseldorfer Tabelle bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige dürfen aber mehr von ihrem Geld behalten, real könnte der Unterhalt für Kinder somit sinken. Der Selbstbehalt beispielsweise für arbeitslose Unterhaltspflichtige beträgt statt 770 nun 800 Euro im Monat.

Patientenrechte.
Jede Behandlung bedarf der vorhergehenden Einwilligung des Patienten. Sie haben nun gesetzlich das Recht, Einsicht in alle Behandlungsunterlagen zu nehmen. Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, kann er bei seiner Krankenkasse ein Gutachten fordern. Für sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) muss der Arzt einen schriftlichen Kostenvoranschlag unterbreiten, versäumt er das, muss der Patient nicht zahlen.

Pflegebeiträge. 
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird von 1,95 auf 2,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahre auf 2,3 Prozent angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 3937,50 Euro/Monat. Rentner müssen den kompletten Beitrag aus eigener Tasche finanzieren. Für private Pflegezusatzversicherungen gibt es einen staatlichen Zuschuss von 60 Euro im Jahr, wenn der Versicherungsnehmer jährlich mindestens 120 Euro an Beiträgen zur Pflegetagegeldversicherung einzahlt.

Regelbedarfssätze. 
Die Grundsicherung im Alter und bei Arbeitslosigkeit wird monatlich um acht Euro erhöht, ein alleinstehender Erwachsener erhält künftig 382 Euro. Die Sätze für die anderen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden anteilig erhöht.

Rentenbeiträge. 
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt um 0,7 auf 18,9 Prozentpunkte. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5800 Euro (West) bzw. 4900 Euro (Ost) im Monat.

Schwerbehinderte. 
Neue Ausweise im Scheckkartenformat können beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden und sollen auch in Englisch und in Blindenschrift beschrieben sein. Die alten Papier-Ausweise bleiben jedoch gültig.

Versicherungswechsel. 
Die Versicherungspflichtgrenze wird von 50 850 auf 52 200 Euro angehoben. Das Mindesteinkommen ist Voraussetzung für einen Wechsel zur Privaten Krankenversicherung.

Fernbusse. 
Auf Strecken, die länger sind als 50 Kilometer, dürfen Busgesellschaften nun Linienverkehr parallel zu bestehenden Zugverbindungen anbieten. Mit der Liberalisierung des Deutschen Busmarktes wird eine günstige Alternative zur schnelleren Bahn erwartet.

Flensburger Punktekonto. 
Das System wird stark vereinfacht. Es gibt weniger Punkte, der Führerschein kann aber auch schon bei acht Punkten entzogen werden. Die Speicherung von Straftaten im Flensburger Verkehrsregister wird statt fünf künftig zehn Jahre betragen. Der Abbau von gesammelten Punkten ist nicht mehr möglich.

Führerscheine. 
Ab dem 19. Januar ausgestellte Führerscheine gelten nur noch 15 Jahre und müssen danach gegen neue Dokumente eingetauscht werden. Alte Führerscheine sind bis 2033 von der Tauschpflicht befreit. Zudem kommt es zu einer Neuordnung der Führerscheinklassen.

Kraftstoffpreise. 
Tankstellenbetreiber sollen künftig - also irgendwann - an die Markttransparenzstelle des Kartellamts melden, wenn sie ihre Preise für Benzin und Diesel ändern. Die Preise sollen dann in Echtzeit über Vergleichsportale im Internet abrufbar sein.

Parkgebühren. 
Das Überschreiten der Parkdauer wird ab 1. April um jeweils fünf Euro teurer.

Partikelfilter. 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Förderung verlängert, allerdings gibt es auf Antrag für die Umrüstung nur noch einen Zuschuss von 260 Euro (bisher 330 Euro).

Alle Angaben sind unverbindlich, da die Gesetzgebung einem ständigen Wandel unterliegt und noch nicht alle Beschlüsse hierzu getroffen sind.

Donnerstag, 17. Januar 2013

Midi-Jobs


Minijobs sind bei vielen Arbeitnehmern beliebt, da hier keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Was aber sind die Vorteile von Midijobs?

Grundsätzliches zu Midijobs
Das Einkommen bei einem Midijob liegt zwischen 450,01 und 850,00 Euro.
Sozialbeiträge bei Midijobs für Arbeitnehmer steigen langsam an (die so genannte Gleitzone), der Arbeitgeber hat bei Midijobs die normalen Sozialbeiträge zu zahlen.
Wird ein Midijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 850,00 Euro ausgeübt, gilt die Gleitzone nicht.
Bei einem Midijob ab 450,01€ erfolgt eine individuelle Besteuerung.

Vorteile eines Midijob
- Bei einem Midijob ist der Nebenjobber voll sozialversichert.
- Midijobber haben nach 12 Beschäftigungsmonaten bei einem Verlust ihrer Arbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- Bei einem Midijob haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
- Bei Schwangerschaft erhalten Mütter mit einem Midijob Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.
- Durch die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rente, erhält man Ansprüche auf bestimmte Förderungen (z.B. Riester).

Ein Midijob kann sich auch für den Arbeitgeber rechnen.
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen können geringer sein als bei einem Minijob!

Reverse Charge für PVA- Betreiber

Doch kein Reverse Charge für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Durch eine geänderte Formulierung werden Anwendungsprobleme vermieden
Im Vermittlungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 wurde eine Regelung zum Reverse-Charge-Verfahren neu formuliert, die ansonsten bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen zu erheblichen Anwendungsproblemen geführt hätte.

Durch das Jahressteuergesetz 2013 soll die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet werden. Da die vom Bundestag verabschiedete Fassung zu erheblichen Problemen in der Anwendung insbesondere bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen geführt hätte, soll die Regelung nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses anders formuliert werden und nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler gelten.

Die gesetzliche Regelung
In die Beschlussfassung des Bundestags vom 25.10.2012 zum Jahressteuergesetz 2013 (BT-Drucks. 17/11220) war auch die Ausweitung der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität mit aufgenommen worden.
Während das Reverse-Charge-Verfahren nach der bisher geltenden Regelung auf die Lieferung von Gas (über das Erdgasnetz), von Elektrizität, Wärme oder Kälte über entsprechende Wärme- oder Kältenetze durch ausländische Unternehmer beschränkt war, soll die Lieferung von Gas und Elektrizität künftig auch bei der Lieferung durch inländische Unternehmer unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG). In der am 25.10.2012 vom Bundestag verabschiedeten Fassung war die Übertragung der Steuerschuldnerschaft daran gebunden, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selber solche Leistungen (also die Lieferung von Gas oder Elektrizität) ausführt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Diese Sprachfassung hätte insbesondere bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da sowohl die Lieferung der Energie durch den Betreiber der Photovoltaikanlage wie auch der Rückkauf von Energie zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den jeweiligen Leistungsempfänger geführt hätte. 

Jetzt soll sich die Übertragung der Steuerschuldnerschaft wie folgt ergeben:
Bei der Lieferung von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt.
Bei der Lieferung von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind.

Was ist ein Wiederverkäufer?
Das Gesetz definiert weder an dieser Stelle noch im § 3g UStG den Begriff des „Wiederverkäufers“ von Elektrizität. Offensichtlich wird mit dem Begriff des „Wiederverkäufers“ ein Unternehmer beschrieben, der Elektrizität nicht selber erzeugt, sondern die Elektrizität ankauft und verkauft (so auch die Definition in § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Wiederverkäufer bei der Differenzbesteuerung).

Nur Energiehändler sind betroffen
Mit dieser neuen Formulierung wird erreicht, dass die Erzeuger von Elektrizität – weder beim Verkauf der erzeugten Elektrizität noch beim Rückkauf von Elektrizität – unter die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG fallen. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese Unternehmer nicht „Wiederverkäufer“ sind.
Die Steuerschuldnerschaft geht damit nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn die Lieferung von Gas (über das Leitungsnetz) oder von Elektrizität durch einen Energiehändler an einen anderen Energiehändler erfolgt.

Inkrafttreten der Regelung
Unabhängig der Verabschiedung der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen durch den Bundestag, steht die Ausweitung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens unter dem Genehmigungsvorbehalt des EU-Ministerrats. Ein Antrag auf Genehmigung soll mittlerweile gestellt worden sein. Um eine notwendige Anpassung der Abrechnungsmodalitäten zu ermöglichen, soll die Neuregelung erst zu Beginn des 2. Monats in Kraft treten, der dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rats der Europäischen Union zur Ermächtigung folgt.

Vorsicht bei der Abrechnung
Wenn die Regelung in Kraft getreten ist, hat dies nicht nur Auswirkungen auf den Steuerschuldner, auch die Abrechnungen müssen entsprechend dem Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt werden. In der Rechnung (oder Gutschrift) darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft muss mit den Worten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hingewiesen werden (§ 14a Abs. 5 UStG).

StB Prof. Rolf-R. Radeisen

Bald keine Pauschalsteuer mehr auf Geschenke unter 35 € an Kunden?

Nicht nur die jüngst veröffentlichte Verfügung der OFD Frankfurt bringt Bewegung in die Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Nimmt die Verwaltungsanweisung bisher lediglich Sachzuwendungen an Dritte anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses mit einem Wert bis zu 40 € aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung heraus, könnten schon bald weitere Geschenke nicht mehr in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden müssen.

BFH bringt Klärung
Der Bundesfinanzhof (BFH) befasst sich in einem anhängigen Revisionsverfahren mit der Frage, ob §37b EStG auch auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert von unter 35 € Anwendung findet (Aktenzeichen: VI R 52/11). Zudem soll geklärt werden, ob die Anwendung des § 37b EStG davon abhängig ist, dass die betreffende Zuwendung beim Empfänger tatsächlich einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss begründet. Das obergerichtliche Verfahren geht auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg zurück, wonach § 37b EStG auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € (Obergrenze für die nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden sog. „Streuwerbeartikel“) und 35 € anzuwenden ist (Aktenzeichen: 2 K 41/11). Nach dem FG Hamburg verweise die Vorschrift zur Pauschalsteuer auf „Geschenke“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG und differenziere gerade nicht danach, ob dem Zuwendenden der Betriebsausgabenabzug zustehe. Auch soweit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich sei, liege ein Geschenk im Sinne des § 37b EStG wie auch im zivilrechtlichen Verständnis vor.

Den Überblick bewahren
Entscheidet sich der Steuerpflichtige im Sinne des ihm nach § 37b EStG zustehenden Wahlrechts grundsätzlich für die Pauschalsteuer auf Geschenke an Dritte, gilt es daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Folgendes zu beachten:

1. Sog. „Streuwerbeartikel“ (Sachzuwendungen an Dritte mit Anschaffungskosten bis 10 €) bleiben wie bisher
gänzlich außen vor.

2. Sachzuwendungen / Geschenke, deren Wert jeweils 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, anlässlich
eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder Firmenjubiläum) unterliegen ebenfalls nicht der Pauschalsteuer.

3. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sollten zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterworfen werden. Um sie aber außen vorzuhalten, sollte der Zuwendende sodann insoweit Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren eingelegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO) hinweisen.

Erbschaftsteuer


Erbschaftsteuer wird nur noch vorläufig festgesetzt   
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, Festsetzungen der Erbschaftsteuer vorläufig durchzuführen.
Steuerzahler brauchen daher nicht mehr Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG offen zu halten.

Eltern

Steuerliche Entlastungsmöglichkeit für Eltern
Im Steuerrecht hat sich wieder viel getan.
Eltern von volljährigen Kindern können beispielsweise jetzt vielleicht Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten auch wenn Sie auf Grund hoher Einnahmen des Kindes bisher keinen Anspruch darauf hatten.

Seit 2012 können viel mehr Eltern die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes steuerlich geltend machen.

    Familienleistungsausgleich (Kindergeld/Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, Übertragung der Freibeträge)
    Kinderbetreuungskosten
    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen
    Pflege- und Betreuungsleistungen
    Schulgeld
    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    Außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG
    Unterhaltsaufwendungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG
    Freibetrag i. S. des § 33a Abs. 2 EStG
    Übertragung des Körperbehinderten-Pauschbetrags i.S. des § 33b Abs. 5 EStG
    Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs.1 Nr. 2 und 3 EStG
    Vergünstigungen im Rahmen der Altersvorsorge nach § 10a EStG / Abschn. XI des EStG („Riester-
    Rente“)

Altersrente


Viele gesetzlich Versicherte fragen sich, wenn Sie sich dem 60. Lebensjahr nähern, ab wann sie in Rente gehen können.

Welche Rentenarten gibt es?
Wann kann ich abschlagsfrei in Altersrente gehen?
Welche Formen der Altersrente gibt es?

    Regelaltersrente
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen
    Altersrente für langjährig Versicherte
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
    Altersrente für Frauen
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

RegelaltersrenteUm diese Rente zu bekommen, muss die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und das 67. Lebensjahr vollendet sein. Übergangsweise gibt es die Rente auch früher. Von Geburtsjahrgang 1947 bis 1958 wird das frühere Eintrittsalter für diese Rente von 65 Jahren an um jeweils einen Kalendermonat angehoben.
Ab Jahrgang 1959 bis Jahrgang 1963 wird das Rentenalter jeweils um 2 Monate angehoben. Ein 1958 Geborener, kann z. B. mit 65 Jahren und 2 Monate in die Regelaltersrente gehen. Es muss 2 Monate länger gearbeitet werden.
Jemand, der 1958 geboren ist, kann demnach mit 66 Jahren in die Regelaltersrente gehen. Es muss ein Jahr länger gearbeitet werden.
Ab Geburtsjahrgang 1964 ist dann der Bezug der Regelaltersrente erst ab 67 möglich.
Es muss gegenüber der alten Regelung 2 Jahre länger gearbeitet werden.
Die Regelaltersrente wird ohne Rentenabschlag gezahlt und es ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich, ohne das die Rente gekürzt wird.

Die Altersrente für besonders langjährig VersicherteVoraussetzung für den Erhalt dieser Rente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren.
Die Wartezeit von 45 Jahren kann erfüllt werden mit Kalendermonate aus Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, zählen nicht zu den 45 Jahren. Wer die 45 Jahre vor dem 65. Lebensjahr erfüllt hat, muss trotzdem bis 65 warten bzw. weiterarbeiten, um diese abschlagsfreie Rente zu erhalten.
Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente für schwerbehinderte MenschenUm diese Rente in Anspruch nehmen zu können, muss man mindestens mit einem Grad der Behinderung von 50 % schwerbehindert sein und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Ab welchem Lebensalter diese Rente in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nicht mit einem Satz beantworten, weil es hier Übergangsregelungen zu beachten gibt. Aktuell ist der frühestmögliche Rentenbeginn dieser Rente ohne Abschläge für Geburtsjahrgang 1952 das 63.Lebensjahr und 1 Monat.
Mit Rentenabschlägen kann der 1952er Jahrgang ab 60 Jahren und 1 Monat in diese Altersrente gehen. Das Rentenalter wird für diese Rentenart bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf 65 für die ungekürzte Rente und auf 62 für die Rente mit Abschlägen hochgesetzt.
Die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters für diese Rentenart erfolgt bis Geburtsjahrgang 1958 monatsweise und ab Geburtsjahrgang 1959 zweimonatsweise.
Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente für langjährig VersicherteDiese Altersrente erhalten Versicherte frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Für bestimmte Geburtsjahrgänge  ist diese Rente unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab Vollendung des 62.Lebensjahres erhältlich. Mehr dazu weiter unten.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Der frühestmögliche Bezug ab 63 wird auch nicht heraufgesetzt, wie bei anderen Rentenarten. Allerdings hängt die Höhe der Abschläge, die auf diese Renten berechnet werden, vom Geburtsjahrgang ab.
Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 werden die Abschläge auf diese Rente immer höher. Für Geburtsjahrgang 1948 betrug der Rentenabschlag noch 7,2 %, wenn die Rente ab 63 in Anspruch genommen wurde. Wer 1964 und später geboren ist und ab 63 in Rente geht, muss einen Abschlag von 14,4 % in Kauf nehmen.
Ab dem 62. Lebensjahr ist die Rente für die bis 31.12.1954 Geborenen erhältlich, wenn vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart wurde, oder für die bis einschließlich 1963 geborenen, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente für FrauenDiese Rentenart ist ein Auslaufmodell, weil es diese Rentenart nur für Frauen gibt, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Für jüngere Frauen kommt diese Rentenart nicht mehr in Frage. Der frühestmögliche Rentenbeginn für diese Rente mit Abschlag war das 60. Lebensjahr.
Ohne Abschläge können Frauen diese Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren und der Erfüllung von mindestens 121 Kalendermonaten Pflichtbeitragszeiten ab dem 40. Lebensjahr. Für die Erfüllung der 15 Jahre Wartezeit sind Beitragszeiten erforderlich.
Frauen ab Geburtsjahrgang 1945, die die Rente ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen haben, mussten und müssen einen Rentenabschlag von 18% in Kauf nehmen.
Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen AltersteilzeitDiese Rentenart ist ebenfalls ein Auslaufmodell, denn es gibt sie für Personen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Ohne Abschlag kann diese Rente ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1951 ist der frühestmögliche Bezug mit Abschlägen auf das 63. Lebensjahr angehoben worden. Für Jüngere gibt es diese Rentenart nicht mehr.

Früher konnte die Rente ab 60 in Anspruch genommen werden.
Personen mit Geburtsjahrgang 1949 bis 1951, die am 01.01.2004 arbeitslos waren, oder bis 31.12.2004 eine Kündigung erhalten oder einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, konnten die Rente ab dem 60. Lebensjahr mit Abschlag in Anspruch nehmen.
Die von den arbeitslosen oder in Altersteilzeit arbeitenden Antragstellern zu erfüllende Wartezeit aus Beitragszeiten beträgt für diese Rente 15 Jahre. Außerdem müssen noch 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn und 52 Wochen Arbeitslosigkeit ab dem 58,5 Lebensjahr nachgewiesen werden. Statt der 52 Wochen Arbeitslosigkeit können auch 2 Jahre und mehr Altersteilzeit nachgewiesen werden.
Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bei dieser Rentenart bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf bisher 400,00 € und ab Januar 2013 auf 450,00 € eingeschränkt.

Beratung ist wichtig!Da es bei den verschiedenen Rentenarten unterschiedliche Regelungen zu den Abschlägen gibt, ist es besonders für die Personen, die bis 2016 in Rente gehen, besonders wichtig, sich umfassend über die Rentenarten zu informieren,
Wer die falsche Rentenart wählt, muss mit lebenslangen Renteneinbußen in Form höherer Abschläge rechnen, da nach Rechtskraft des Altersrentenbescheides ein Wechsel der Rentenart nicht mehr möglich ist.

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte BergleuteWer 25 Jahre unter Tage im Bergbau gearbeitet hat oder 15 Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt war und das 62. Lebensjahr vollendet hat, kann diese Rente ohne Abschlag in Anspruch nehmen. Als Untertagearbeit werden auch bestimmte knappschaftliche Ersatzzeiten anerkannt.
Für Geburtsjahrgänge zwischen 1952 und 1963 ist auch eine frühere Inanspruchnahme dieser Rente möglich. Für diese Geburtsjahrgänge erfolgt eine monatsweise Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr.

Kinderbetreuungskosten


Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umfassend geändert.
In einem aktuellen Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium nun zu der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung Stellung bezogen.

Nachfolgend werden wichtige Aspekte dargestellt. Eltern können Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen - aber nicht unbeschränkt, sondern nur zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Eine Altersunterscheidung findet ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr statt.
 
Hinweis:
Darüber hinaus werden Aufwendungen für Kinder berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor dem Jahr 2007 eingetreten ist, wird auf das 27. Lebensjahr abgestellt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 spielen die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. Ein weiterer Kern der Neuregelung ist, dass die Aufwendungen nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Hinweis:
Die Umstellung auf Sonderausgaben hat keine Auswirkungen auf außersteuerliche Normen. Dafür sorgt eine ergänzende Regelung, wonach die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ und „Gesamtbetrag der Einkünfte“ für außersteuerliche Zwecke (z.B. Wohngeld) um die Kinderbetreuungskosten zu mindern sind.

Begünstigte Kosten
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören Kosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen.

Die Finanzverwaltung berücksichtigt demnach z.B. Aufwendungen für
- die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern,

- die Beschäftigung von Erzieher(inne)n und Kinderpfleger(inne)n und

- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen.

Beachte:
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Verpflegung, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Computerkurse) und sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.
Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für die Kinderbetreuung als auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzwege vorzunehmen. Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.

Hinweis:
Eine schätzungsweise Aufteilung ist nicht zulässig, wenn die Eltern Beiträge für die Nachmittagsbetreuung in der Schule, die nicht nur die Hausaufgabenbetreuung umfasst, entrichten. Hier wird ein steuerlicher Abzug der Aufwendungen nur dann anerkannt, wenn eine Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.
Erforderliche Nachweise
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt regelmäßig voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies ist auf Anforderung des Finanzamts nachzuweisen.
Der Begriff der Rechnung ist dabei großzügig auszulegen, sodass beispielsweise ein schriftlicher (Arbeits-)Vertrag oder ein Gebührenbescheid des Kindergartenträgers ausreicht.
Hinweis: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Zuordnung der Aufwendungen Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.
Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine Kosten grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Eine einvernehmliche andere Aufteilung ist aber auf Antrag möglich.

Beachte:
Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z.B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden

(BMF-Schreiben vom 14.3.2012, Az. IV C 4 - S 2221/07/0012 :012; BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09).



Außergewöhnliche Belastungen


Nachweis von Krankheitskosten
Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit nachweist.
Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis hat der Bundesfinanzhof nunmehr als rechtmäßig beurteilt.

Auf die strenge Art des Nachweises von Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, kann nach geltendem Recht nicht verzichtet werden.
Auch der Umstand, dass die Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich.
Beispiele:
- Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich.
- Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.

Hinweis:
Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Zum Hintergrund In 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht bedarf. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen

(BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 74/10).

Elterngeldberechnung


Gesetzesänderung: Vereinfachte Elterngeldberechnung oftmals nachteilig

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs zugestimmt.
Durch die vorgenommenen Änderungen soll die Berechnung für ab 2013 geborene Kinder vereinfacht und das Elterngeld somit schneller ausgezahlt werden können. Allerdings wirkt sich die neue Berechnungssystematik in vielen Fällen finanziell nachteilig aus.

Grundsätzliche Vorbemerkung: 
Das Elterngeld beträgt mindestens 65 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.
Bei der Berechnung des Elterngeldes für ab 2013 geborene Kinder wird nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern. Die aus dieser neuen Berechnungssystematik resultierenden Folgen werden für Arbeitnehmer nachfolgend vereinfacht erläutert.

Pauschalierung von Abgaben und Steuern Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 % für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 % über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR um rund 10 EUR (3.000 EUR x 0,5 % x 65 %) reduzieren. Ist diese Verringerung eher als gering zu bezeichnen, sind die Änderungen bei der abziehbaren Lohnsteuer deutlich gravierender.

Derzeit können werdende Eltern die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nach der Neuregelung nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.

Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs,

BR-Drs. 347/12 vom 15.6.2012 sowie BR-Drs. 347/12 (B) vom 6.7.2012).

Vererbung eines Familienheims

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Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt  werden.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
Obwohl es sich bei der Auslegung dieser Voraussetzung stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Oberfinanzdirektion Rheinland auf einige wichtige Punkte hingewiesen.

Grundsätzlich muss der Erwerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen den Entschluss fassen, die Wohnung selbst zu nutzen, und diesen auch umzusetzen.

In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden.
Demzufolge ist die Steuerbefreiung nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt.
Eine fehlende Selbstnutzung ist nur bei wenigen Lebensumständen, die eine eigene Haushaltsführung unmöglich machen, unschädlich (z.B. Eintritt der Pflegebedürftigkeit).

Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt, es sei denn, es sind konkrete Anhaltspunkte erkennbar, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.

Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird. Dies gilt indes nicht, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist

(OFD Rheinland, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 1/2012 vom 4.7.2012).

Sprachkurs

Die Aufwendungen für einen Sprachkurs können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt wurden, entschied das FG Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger nur darauf hingewiesen, dass er einen Italienisch-Sprachkurs wegen einer internen Umstrukturierungsmaßnahme seines Arbeitgebers mit Blick auf einen aus diesem Grund bevorstehenden Wegfall seines Arbeitsplatzes sowie zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt besucht habe. Zudem sei Italien seinerzeit groß im Kommen gewesen, hatte er erklärt.

Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügten dem FG Köln nicht, um den für einen Werbungskostenabzug erforderlichen konkreten Zusammenhang der Aufwendungen mit der Berufstätigkeit zu begründen

(FG Köln vom 30.5.2012, 7 K 2764/08 ).

Leiharbeitnehmer

Auch bei Leiharbeitnehmern ist der Verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt, entschied das FG Niedersachsen.

Dreimonatsfrist gilt für alle Auswärtstätigkeiten
Die Richter folgten damit der Auffassung des Finanzamts. Dieses hatte auf ein Urteil des BFH verwiesen, der entschieden hat, dass Verpflegungsmehraufwendungen auch bei Einsatzwechseltätigkeit für den Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt sind (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 49/03 ). Nach den Ausführungen in diesem Urteil sei die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf alle Arten von Auswärtstätigkeiten anzuwenden, weil der Gesetzgeber typisierend unterstelle, dass nach Ablauf von drei Monaten die bei Beginn der Auswärtstätigkeit vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands entfallen sei.

Selbst bei einem Leiharbeiter, der in einem Hafen beschäftigt werde und immer erst am Vorabend seinen genauen Einsatzort erfährt, sei davon auszugehen, dass er sich nach drei Monaten zumindest auf die örtliche Verpflegungssituation habe einstellen können.

Faktisch unterscheide sich die Lage des klagenden Leiharbeiters im Hinblick auf die Verpflegungssituation am Arbeitsort damit nicht von der Lage der Steuerpflichtigen, die von ihrer Wohnung aus ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen, und bei denen der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen gesetzlich ausgeschlossen ist, erklärten die Richter

(Niedersächsisches FG vom 9.5.2012, 4 K 216/11 ; Az. der Revision VI R 41/12).