Mittwoch, 31. Juli 2013

Doppelte Haushaltsführung


Ob der Steuerpflichtige einen Hausstand im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält, muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Halten z.Bsp. die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr bei Ihnen gewohnt hat, eine Wohnung für ihn vor und kann er nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt, liegt kein eigener Hausstand vor, insbesondere wenn er weder Telefon, Fernsehen noch Radio dort angemeldet hat.
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Urteil des 6. Senats vom 17.4.2013, 6 K 134/11





 





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Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften:


Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig.

Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt.

Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.

Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
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Urt.; BVerfG 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07




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Steuerliche Förderungen der Altersvorsorge


Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz vom 1.7.2013

Aus gutem Grund werden die privaten Vorsorgeaufwendungen künftig in einem größeren Umfang gefördert und steuerlich berücksichtigt.

1. Die Riester-Rente
Bei einem Riester-Vertrag werden die Rentenbeiträge durch eigene Zahlungen des Sparers und durch staatliche Zulagen geleistet.
Derzeit betragen die Zuschüsse des Staates 154 €uro Grundzulage und 185 €uro Kinderzulage (300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren sind).
Bei der Berechnung der Einkommensteuer führt das Finanzamt dann eine Günstigerberechnung durch.
Liegt die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug über der Summe der Zulagen, erhält der Riester-Sparer entsprechend eine Steuererstattung, wenn nicht mit der übrigen Steuerschuld verrechnet wird.
Die Förderhöchstgrenze und Zulagenhöhe wurde mangels Finanzierbarkeit nicht angehoben.
Allerdings wurde der mögliche Erwerbsminderungsschutz bei der Riester-Rente verbessert.
Die nicht für die Beitragserhaltungsgarantie vorzusehenden Beiträge wurden von bislang 15 % auf 20 % der Gesamtbeiträge angehoben.
Weitere Änderungen erfolgen hinsichtlich der Meldung bei Übertragungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
Durch Neuregelungen bei der Gestaltung genossenschaftlicher Riester-Anlageprodukte soll eine weitere Verbesserung erzielt werden.

2. Die Rürup-Rente
Bei Rürup-Renten ist keine Verbesserung des Sonderausgabenabzuges zu verzeichnen.
Die derzeit geltende Rechtslage beim Förderhöchstbetrag wird beibehalten.
Für 2013 können die Beiträge zur Basisversorgung zu 76 Prozent angesetzt werden.

3. Die Berufsunfähigkeitsversicherung
Künftig können die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung besser geltend gemacht werden.
Die bisher geltenden engen Voraussetzungen im Rahmen von Altersvorsorge-Verträgen wurden entsprechend erweitert.

4. Die WohnRiester-Förderung
Im Fokus der Neuregelungen steht jedoch die Eigenheimrente - bzw. Wohn-Riester-Förderung.

Die wichtigsten Änderungen hierbei sind:
- Das Wahlrecht, ob der Wohn-Riester-Sparer die Besteuerung des Wohnförderkontos in Raten oder in einer Einmalbesteuerung vornehmen lassen will, muss bisher zu Beginn der Auszahlungsphase entschieden werden.
Hier erfolgt eine Neuregelung: Die Einmalbesteuerung ist nun jederzeit während der gesamten Auszahlphase möglich.
Dabei werden lediglich 70 % des Kapitals, das steuerlich gefördert wird, besteuert.

- Künftig ist bei bereits angespartem Riester-Vermögen jederzeit eine Kapitalentnahme möglich.

- Das Kapital darf künftig auch für altersgerechte Umbauten eingesetzt werden.

Für das geförderte Kapital bleibt es bei der bisherigen Verzinsung.

5. Das neue Produktinformationsblatt
Mit einem neuen Produktinformationsblatt sollen Sparer die verschiedenen Vorsorgeprodukte künftig besser vergleichen können.
Gleichzeitig soll es den Wettbewerbsdruck im Hinblick auf eine möglichst geringe Kostenbelastung der angebotenen Produkte erhöhen.
Die Gestaltung und der Inhalt sind dabei vorgegeben. Dabei sollen die wesentlichen Vertragsmerkmale übersichtlich dargestellt sein, damit der Kunde künftig besser abschätzen kann:


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Neues zum August 2013


Am 01.08.2013 treten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft.
Darauf weist die Bundesregierung in einer Mitteilung vom 29.07.2013 hin

Betreuungsplatz
Kinder ab dem ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe, einer Kita oder bei einer Tagesmutter.

Betreuungsgeld (Herdprämie)
Eltern von Kindern zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat, welche nicht das gesetzliche Recht auf einen Betreuungsplatz (siehe oben) wahrnehmen, haben stattdessen einen Anspruch auf Betreuungsgeld.
Das sind 100 Euro, ab 1. August 2014 150 Euro pro Kind.
Das Geld wird max. 22 Monate gezahlt, ist steuerfrei, wird aber auf Hartz IV / Sozialhilfe angerechnet.
Der Abruf ist erwartungsgemäss gering.


Mindestlohn
Ab 1.August erhalten Friseure einen einheitlichen Mindestlohn: im Osten 6,50 €, im Westen 7,50 € / h.
In zwei Jahren gelten dann bundesweit 8,50 €.
Gerüstbauer: 10 €uro - bundesweit einheitlich

Apotheken-Notdienste
Zur Finanzierung des Notdienstes des nachts zwischen 20 und 6 Uhr und wochenends wird der Medikamentenpreis pro Packung um 16 Cent erhöht.
Der bisherige Notdienstzuschlag von 2,50 Euro pro Inanspruchnahme durch den Kunden bleibt zusätzlich weiterhin bestehen.
Die Zusatzkosten zahlen die Kassen.

Krankenkasse Nichtversicherte

Wer in eine Krankenkasse eintreten will und monate- oder jahrelang ohne Krankenversicherung war, muss die Beiträge für die Zeit in der Versicherungspflicht bestand nachzahlen.
Ferner können sich nicht krankenversicherte Personen bis Ende 2013 versichern, ohne rückwirkend Beiträge zahlen zu müssen.
In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif eingeführt.


Krankenkassen-Schulden
Für ausstehende Rückstände bei den Krankenkassenbeiträgen sinkt der monatliche Säumniszuschlag auf ein Prozent.

Medikamente Packungsgrößen
Die Packungsgröße richtet sich künftig nach der Behandlungsdauer.
Künftig wird es Packungen für 10 Tage Behandlung (N1), 30 Tage (N2) und 100 Tage (N3) geben.

Notar- und Anwaltskosten
Nach der Erhöhung der Gerichtskosten steigen nun auch die Preise für Anwalts- und Notardienstleistungen.
Bislang galt zum Beispiel als Faustformel: 1,5 Prozent des Kaufpreises einer Immobilie für Notar- und Gerichtskosten. Zwei Drittel davon entfallen auf Notargebühren.
Nun werden die Kosten auf bis zu zwei Prozent des Kaufpreises erhöht.
Anwaltsgebühren steigen durchschnittlich um 12 %, bei Strafsachen sogar um 19 %.
Auch die Kosten für Sachverständige und Dolmetscher steigen.
Bekam ein Übersetzer bislang 55 Euro pro Stunde sind es nun bis zu 75 Euro.

Akkulampen an Fahrrädern
Die alleinige Pflicht zum Dynamo am Fahrrad ist aufgehoben. Nun sind auch Lampen mit Akkus und Batterien erlaubt.


VBB-Fahrpreise
Ab August 2013 wird ein AB-Einzelfahrschein im statt 2,40 Euro 2,60 Euro kosten - die Monatskarte wird um 12 € verteuert.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Ab sofort gilt das höchst umstrittene Gesetz, wonach Internet-Suchmaschinen und News-Aggregatoren künftig Lizenzen erwerben sollen, wenn sie Texte der Presse auf ihren Seiten nutzen wollen.
Ausgenommen sind einzelne Wörter oder kleinste Textabschnitte.
In praxi wird das aber kaum wirklich relevant sein, weil die Medien kaum auf die Kanalfunktion der Internetdienste verzichten werden wollen.

Transplantationsgesetz
Das Gesetz wird dahingehend geänder, dass künftig mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden kann, wer Wartelisten für Spenderorgane manipuliert.

Conterganrenten
Rückwirkend zum 1. Januar steigen die monatlichen Renten für Contergangeschädigte von derzeit maximal 1152 Euro auf maximal 6912 Euro. Die Höhe der Leistungen bemisst sich an der Schwere der Schädigung.



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Dienstag, 30. Juli 2013

Familienheimfahrten


Die Entfernungspauschale für die (wöchentliche) Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine Fahrtaufwendungen zu tragen hatte.

Der BFH führt aus, dass die darin liegende Begünstigung der Verkehrsmittel- und Aufwandsunhängigkeit vom Gesetzgeber bewusst so angelegt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt sei.

Das gelte jedoch mitnichten, dass etwaige steuerfrei geleistete Vergütungen für Reisekosten oder andere steuerfreie Sachbezüge keine Berüecksichtigung fänden.
Derartige Arbeitgeberleistungen seien immer auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist.



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Dienstwagenbereitstellung- und Nutzung


Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer immer zu einem steuerpflichtigen Vorteil.

Also namentlich auch, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug gar nicht privat nutzt. 


Entfallen ist damit, dass die "Vermutung der Privatnutzung" unschwer widerlegt werden konnte.

Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist nun völlig unerheblich.

Alleine die Möglichkeit, das Fahrzeug durch die Überlassung auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, reicht dafür aus.


Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden und damit seine bisherige langjährige Rechtsauffassung zur 1-Prozent-Regelung korrigiert.



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Ebay und Co.


Online-Verkaufsplattformen - wie Amazon, ebay und die vielen anderen - müssen Steuerfahndern alle erforderlichen Daten bereitstellen.

Sämtlich getätigte Transaktionen, wie Umsätze, samtens Anschrift und Kontodaten - und namentlich auch von Privatpersonen - sind dem Fiskus auf Anforderung herauszugeben.

Diese neuerliche BFH-Entscheidung ist allerdings nicht staunenswert, weil das schon länger so gehandhabt wird....



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Donnerstag, 25. Juli 2013

Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer


Auch Leiharbeitnehmern steht der Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu.

Insoweit sind Leiharbeitnehmer genau so zu bewerten, wie andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

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BFH-Urteil vom 15.5.2013, VI R 41/12 (veröffentlicht am 24.7.2013)


Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen


Die Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht ist nur unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu beurteilen.

Wenn sich der StPfl. eine Zeit der Selbstnutzung vorbehält, ist eine dahingehende Prüfung immer erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.

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BFH-Urteil vom 16.4.2013, IX R 26/11 (veröffentlicht am 24.7.2013)



Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) aus der Vermietung einer Ferienwohnung.

Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren (2004 und 2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten mit notariell beurkundetem Grundstückskauf- und Bauwerksvertrag vom 13.8.1999 ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem sie ein Ferienhaus errichten ließen. Unter dem gleichen Datum schlossen die Kläger mit der F-GmbH einen Gästevermittlungsvertrag für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.3.2010 ab. Der Vertrag sieht in den vorformulierten Vertragsbedingungen u.a. vor, dass die Kläger ihr Ferienhaus "nur in der Zeit zwischen dem 15. Januar und dem 30. März oder dem 1. November bis 15. Dezember" eines Jahres selbst nutzen dürfen und dass die Zeit der Selbstnutzung insgesamt jährlich vier Wochen nicht überschreiten darf. Vertraglich hatten sich die Kläger "im Interesse ... der Vermietbarkeit" des Ferienhauses auch verpflichtet, das Grundstück nebst Ferienhaus mit Inventar und Mobiliar in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere die Räume in angemessenen Abständen je nach Abnutzungsgrad zu renovieren und das Inventar und Mobiliar bei Bedarf in Stand zu setzen, zu erneuern oder zu ergänzen. Obwohl in dem Vermietungsvermittlungsvertrag von einem "hotelmäßigen" Angebot des Ferienhauses die Rede ist, wurde dieses ab April 2000 regelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wochen, häufig auch länger vermietet. Die Auslastung des Objekts lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger die negativen Einkünfte aus dem Objekt in Höhe von ./. 9.378 € (2004) und ./. 10.120 € (2005) als Verluste aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die sie durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten. Auch in den Vorjahren (1999: ./. 3.646 €; 2000: ./. 7.091 €; 2001: ./. 9.138 €; 2002: ./. 7.908 €; 2003: ./. 8.962 €) und im Folgejahr (2006: ./. 7.276 €) haben die Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb ermittelt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -), der die für die Veranlagungszeiträume bis 2003 erklärten Einkünfte noch antragsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt hatte, erkannte die in den Streitjahren geltend gemachten negativen Einkünfte wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht in den hierfür ergangenen Einkommensteuerbescheiden nicht mehr an. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, die von den Klägern für die Ferienwohnung vorgelegte Prognoserechnung führe zu einem Totalverlust. Die Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage weitgehend statt. Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1882 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Kläger hätten nicht, wie die Beteiligten bisher übereinstimmend angenommen hatten, gewerbliche Einkünfte aus einer "hotelmäßigen" Überlassung des Ferienhauses, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, da die Vermietung unstreitig mindestens wochenweise, häufig sogar für mehrere Wochen erfolgt sei und es nur in wenigen zu vernachlässigenden Ausnahmefällen zu Vermietungen über vier Tage (jeweils eine Vermietung in den Jahren 2001, 2003, 2005, 2006, 2008, 2009) gekommen sei. Entgegen der Auffassung des FA sei im Streitfall keine Überschussprognose durchzuführen, obwohl die Kläger sich eine Selbstnutzung des Objekts vorbehalten hätten. Denn zum einen habe die Möglichkeit der "Selbstnutzung" außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen und vertraglich zur Pflege und Instandsetzung von Wohnung und Mobiliar genutzt werden müssen; zum anderen hätten die Kläger eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Vermietungstagen erreicht. Darin liege keine "Selbstnutzung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Im Streitfall sei nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Überschussprognose durchzuführen, die zu Ungunsten der Kläger negativ ausfalle.

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Unrecht im Streitfall eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Kläger im Rahmen der Vermietung des Ferienhauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben. Bei der Vermietung eines Ferienhauses kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.7.2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640). Dies hat das FG unter den besonderen Umständen des Einzelfalles mit überzeugenden Gründen abgelehnt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (BFH-Urteile vom 6.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 29.8.2007 IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34). Unerheblich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten (und damit vom Steuerpflichtigen erstrebten) Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt und vom Steuerpflichtigen weder verlangt noch ausgenutzt wurde (BFH-Beschluss vom 7.6.2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300).

Die vom FG erwogenen Aspekte - ob die Möglichkeit der Selbstnutzung innerhalb oder außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen hat, zu welchem Zweck die vertraglich vorbehaltene Selbstnutzung erfolgt und wie hoch die durchschnittlich erreichte Anzahl an Vermietungstagen liegt - sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtszug eine Totalüberschussprognose nach den im BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 niedergelegten Grundsätzen durchführen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zukünftig zu erwartenden Einnahmen nur dann anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit angefallenen Einnahmen zu schätzen sind, wenn keine ausreichenden objektiven Umstände für die zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen vorliegen; eine der allgemeinen Preisentwicklung angepasste Einnahmenermittlung ist daher bei hinreichenden Anhaltspunkten - die sich wiederum aus der Entwicklung in der Vergangenheit ergeben können - zulässig. Als Werbungskosten sind in die Prognose nur solche Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), nicht dagegen die auf die Zeit der - im Streitfall auf vier Wochen im Jahr begrenzten - nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen; Letzteres ist, soweit ersichtlich, bei den bisher von den Beteiligten erstellten Prognoserechnungen nicht berücksichtigt worden.




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Donnerstag, 11. Juli 2013

Eingetragene Lebenspartnerschaften


Der Bundesrat hat erwartungsgemäss in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause endlich dem Gesetz zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften zugestimmt.

Somit gilt das Ehegattensplitting künftig auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft von Schwulen und Lesben.
Durch das Ehegattensplitting wird die Steuerbelastung verheirateter Paare gesenkt.

Übrigens und nicht ganz unwichtig!
Weil das BVG eine rückwirkende Änderung der Steuergesetze zum 1.8.2001 verlangt hat, gilt genau seit diesem Datum die eingetragene Lebenspartnerschaft.

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Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Dienstag, 2. Juli 2013

Neues zum Juli 2013


Gesetzliche Neuregelungen

Notizen aus dem Jahressteuergesetz

Steuerschlupflöcher
Erst kürzlich wurde das Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Und damit auch ein Steuerschlupfloch geschlossen worden: Die Voraussetzungen für eine "Cash-GmbH", bei der privates Finanzvermögen in ein Unternehmen eingebracht wird, um so Abgaben an den Fiskus zu umgehen, wurden verschärft.
Die Privilegien für Betriebsvermögen konnten auch für Geldvermögen ausgenutzt werden. Ebenfalls bereits zum 7. Juni wurde das Steuersparmodell "Rett-Blocker" gestoppt. Mit Firmenkonstrukten konnte die Grunderwerbsteuer vermieden werden.
Der Goldhandel über ausländische Firmen, der lange als eines der letzten großen Schlupflöcher bei der Einkommensteuer galt, ist ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2013 obsolet. Der Riegel wird bei Wirtschaftsgütern vorgeschoben, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft oder hergestellt wurden.


Bei zivilen Freiwilligendiensten (wie der Bundesfreiwilligendienst und freiwilliges soziales Jahr) wird das Taschengeld steuerfrei gestellt.


Elektroautos
Endlich werden Elektroautos als Dienstwagen steuerlich gefördert.
Nach heutigem Recht muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.
Bei der Regelung gilt das E-Auto wegen höherer Anschaffungskosten finanziell als unattraktiv. Denn Nutzer eines Strom-Firmenwagens hätten wegen höherer Listenpreise einen weit größeren geldwerten Vorteil zu versteuern. Bei E-Autos soll nun die Bemessungsgrundlage pauschal gemindert werden.
Bei E-Autos soll nun die Bemessungsgrundlage pauschal gemindert werden.

Prozesskosten

Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige mit dem Prozess eine Lage abwenden will, die existenzbedrohend ist.

Versicherungen
Die altbekannte Lebensversicherung wird abgeschafft.
Für das Lieblingsprodukt der Deutschen für die Altersvorsorge wird es keinen Garantiezins mehr geben.
Das Zinsversprechen ist Vergangenheit!

Riester und Wohnriester
Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes fordert detaillierte Vorschriften in neuen Produktinformationsblättern für zertifizierte Produkte. Damit soll Altersvorsorge für die Verbraucher transparenter und besser vergleichbar werden.
Bei der Riester-Rente wird bei einem Anbieterwechsel die Abschlusskosten-Bezugsgröße auf die Hälfte des übertragenen geförderten Kapitals begrenzt und werden Stornokosten bei 150 Euro gedeckelt.
Bei Wohnriester darf angespartes Riester-Guthaben künftig jederzeit entnommen und für den Kauf einer Immobilie, für Sondertilgungen oder zur kompletten Entschuldung eingesetzt werden. Außerdem darf das Ersparte leichter für alters- und behindertengerechte Umbaumaßnahmen genutzt werden.

Gesetzliche Rente
Wie im jeden Jahr steigen diese zum 1. Juli 2013 in den alten Ländern um 0,25 Prozent und für die 4 Mill. in den neuen Ländern um deutliche 3,29 Prozent.
Mit der Anpassung erreicht der Rentenwert Ost 91,5 Prozent des Westniveaus.

Der Unterschied ergibt sich daraus, dass die Löhne in den neuen Ländern stärker gestiegen sind.
Zeitgleich steigen auch die Renten der rund 235.000 Versorgungsberechtigten. Das sind vor allem Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber auch Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten. Ihre Renten steigen einheitlich um 0,25 Prozent.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung für die ggw. 20 Mill. Rentner.
Darüber hinaus werden Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet.

Auch für Rehabilitationsmaßnahmen reicht die Rentenversicherung Leistungen aus.


Zum 1. Juli 2013 beträgt der neue aktuelle Rentenwert (in Euro für einen Entgeltpunkt) in den alten Ländern 28,14 Euro. Bisher stand er bei 28,07 Euro.
Für die neuen Länder steigt dieser Wert von 24,92 Euro auf 25,74 Euro.

Dennoch gilt: Wer im Alter seinen bisherigen Lebensstandard halten will, sollte zusätzlich privat oder über seinen Betrieb vorsorgen.
Zum Beispiel mit einem Riester- oder Rürup-Vertrag.
Derzeit wird die private Vorsorge mit Steuerbefreiungen und staatlichen Zulagen gefördert.
So fallen auch zukünftig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Beiträge zur Betriebsrente an. Beschäftigte können daher weiterhin Teile ihres Einkommens für die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei ansparen.


Sonntagsfahrverbot für Lkw wird in den Ferienzeiten ausgeweitet
Um Staus zu reduzieren, gilt bis 31. August 2013 bundesweit erneut die Ferienreiseverordnung.
Die Regelung weitet das Sonntagsfahrverbot für Lkw aus und untersagt Lastern über 7,5 Tonnen auch samstags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr die Benutzung bestimmter Fernstraßen.

Lohnabrechnungen 
Sogenannte Entgeltbescheinigungen müssen jetzt Mindestangaben enthalten, unter anderem zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts.

Mindestlöhne in der Aus- und Weiterbildungsbranche
Ab dem 1. Januar 2014 steigt stufenweise die Lohnuntergrenze für die Beschäftigten in der Aus- und Weiterbildungsbranche. Der Mindeststundenlohn beträgt dann in den alten Ländern und Berlin 13,00 Euro, in den neuen Ländern 11,65 Euro.
Zum 1. Januar 2015 steigt er auf 13,35 Euro im Westen und auf 12,50 Euro im Osten.
Der jährliche Urlaubsanspruch steigt von 26 auf 29 Tage.

Bürgerbeteiligung bei Großvorhaben
Bürger können sich künftig stärker und früher an der Planung von Großvorhaben beteiligen. Das trägt dazu bei, Konflikte zu vermeiden, Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zu entlasten und die gerichtliche Anfechtung von Behördenentscheidungen zu verringern.

Handy-Telefonieren im Ausland
Handy-Telefonate sowie mobiles Internetsurfen im Ausland sind ab 1. Juli billiger. Die Roaming-Gebühren werden gesenkt und neue Preisgrenzen sind einzuhalten.
Ein Anruf aus dem europäischen Ausland kostet ab Juli maximal 24 statt bisher 29 Cent pro Minute (netto), Kunden zahlen inklusive Steuer höchstens 28,6 Cent pro Minute und für die Annahme eines Anrufs maximal 8,3 Cent (bisher 9,5 Cent). Für eine SMS dürfen als Endpreis nur noch 9,5 statt bislang 10,7 Cent berechnet werden. Für ankommende SMS zahlt man weiterhin nichts.
Internet kostet im Ausland künftig maximal 53,5 Cent statt 83,3 Cent pro Megabyte Datenvolumen. Netto sind es 45 statt 70 Cent. Ab Juli 2014 sinken die maximal erlaubten Werte erneut.
Die EU-Kommission hat sich das hehre Ziel gesetzt, dass das Telefonieren per Handy im EU-Ausland schon bald nicht mehr teurer sein soll als daheim.

Mindestlohn in der Pflege
Keine Pflegehilfskraft darf künftig mit weniger als acht Euro pro Stunde im Osten und neun Euro pro Stunde im Westen Deutschlands entlohnt werden. Das sind jeweils 25 Cent pro Stunde mehr als bisher.
Der neue Tarif gilt bis Ende 2014. Damit erreicht der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte zum 1. Juli seine vorerst letzte Stufe.

Zuwanderung von Facharbeitern
Der heimische Arbeitsmarkt öffnet sich für Facharbeiter aus Nicht-EU-Ländern.
Wer in Deutschland arbeiten möchte, muss prüfen lassen, ob der Ausbildungsabschluss mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist.
Auch muss ein definierter Bedarf am Arbeitsmarkt bestehen.

Übergangsregelungen für Arbeitnehmer aus Kroatien
Kroatien ist ab dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Für kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt von Ausnahmen abgesehen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Für die Dauer von zwei Jahren sind Tätigkeiten in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration noch beschränkt. Das heißt, kroatische Staatsangehörige benötigen eine sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU.

Keine Arbeitsgenehmigung-EU benötigen:
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die eine der Hochschulausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, Menschen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung beginnen möchten und Saisonkräfte, die bis zu sechs Monaten Saisontätigkeiten ausüben.
Erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekommen auch Zuwanderer aus Nicht-EU-Ländern. Und zwar jene, die eine qualifizierte Berufsausbildung im Heimatland für sogenannte Mangelberufe hierzulande vorweisen können.
Was ein Mangelberuf ist, wo also Fachkräfte fehlen, ermittelt die Bundesagentur für Arbeit in einer Positivliste. Geduldete Asylbewerber können künftig ohne Beschränkung eine Beschäftigung annehmen, dies gilt auch für Familienangehörige von Ausländern.

Sichere Seewege
Rund 90 Prozent des Welthandels werden auf dem Seeweg abgewickelt. Deutschland verfügt damit weltweit über die drittgrößte Handelsflotte. Die Seepiraterie stellt weiterhin eine massive Bedrohung dar und verursacht jedes Jahr erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die Bundesregierung bekämpft die Piraterie durch ein Bündel von Maßnahmen.
Schiffe unter deutscher Flagge lassen sich in Zukunft von privaten Bewachungsunternehmen schützen.


Nicht zu vergessen und höchst pikant:
Die Einführung der Bestandsdatenspeicherung....
Vorbehaltlich der zu neuerlich erwartenden Entscheidung des Bundesverrfassungsgerichtes!









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