Samstag, 23. Februar 2013

Stellplatz- und Garagenkosten


Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung

Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für

    1. wöchentliche Familienheimfahrten,
    2. (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und
    3. (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch
    4. sonstige notwendige Mehraufwendungen

zu berücksichtigen.

Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist. Das hat das FG nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11

Neuerungen 2013


ELStAM
Etwas weniger Bürokratie verspricht die elektronische Lohnsteuerkarte, die die altbewährte Lohnsteuerkarte ersetzt. Dadurch wird die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Finanzamt einfacher und unbürokratischer. Die bisher im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigten Freibeträge, die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 eingetragen waren, werden nicht automatisch übernommen. Bis zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2013 erfolgen kann, gelten somit noch die Eintragungen aus 2010. Die Freibeträge müssen für das Jahr 2013 beim Finanzamt neu beantragt werden. Dies kann in einem sogenannten vereinfachten Verfahren erfolgen.

Erhöhung des Grundbreibetrags
Der Grundfreibetrag wird bislang 8.004 € auf 8.130 € und ab 01.01.2014 auf 8.354 € erhöht.

Ehegattenveranlagung
Bei der Wahl zwischen zusammen und getrennter Veranlagung müssen Ehegatten aufpassen. Der Gesetzgeber hat hier einige Änderungen vorgenommen. Die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 „Einzelveranlagung“. Neu ist auch, dass die Entscheidung zur Veranlagungsart ab 2013 grundsätzlich bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt bindend wird. Auch bei der Verteilung der Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich Änderungen.

Verdienstgrenze für Minijobber steigt
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt ab 2013 von 400 Euro auf 450 Euro.
Sofern die Lohnsteuer nicht nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird, bleiben Minijobs weiterhin - bis zur angehobenen Verdienstgrenze - bei der jährlichen Steuererklärung außen vor.
Während die Minijobs bisher regelmäßig rentenversicherungsfrei mit einer Option zur Versicherungspflicht waren, gilt nun das umgekehrte Prinzip. Die Minijobs sind rentenversicherungspflichtig und nur auf Antrag versicherungsfrei.  Das gilt für alle in 2013 neu aufgenommenen Minijobs und für diejenigen, die ab 2013 auf über 400 € angehoben werden. Für die unverändert fortgeführten Minijobs besteht dagegen ein Bestandsschutz mit gesonderten Übergangsregelungen.
Der Arbeitgeber zahlt wie bisher 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Regel 13 % bei der Krankenversicherung. Hinzukommt grundsätzlich eine Pauschalsteuer und weitere Umlagen.

Besonderheiten gelten für Minijobber in Privathaushalten.
Bei der Rentenversicherung sind durch den Minijobber 3,9 % Eigenanteil zu entrichten, es sei denn, es wird ein Antrag auf Befreiung gestellt. Dieser Eigenanteil entspricht der Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18.9 %

Weitere gesetzliche Änderungen
Bei den angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten.
Rückwirkende Punkte - wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der sog. Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € könnten noch demnächst freigegeben werden
Erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 sollen die im Ermäßigungsverfahren eingetragenen Freibeträge (z.B. für Werbungskosten) auf Antrag des Arbeitnehmers für zwei Jahre gelten.


Oberfinanzdirektion Koblenz 30.1.2013, Pressemeldung

Vorläufigkeit der Erbschaftssteuer


Wie unten bereits aufgeführt: Das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht liegt (wieder) beim Bundesverfassungsgericht.
Dennoch erlassen die Finanzämter weiter entsprechende Steuerbescheide.

Unter dem Aktenzeichen II R 9/11 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht das komplette Erbschaftssteuergesetz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.
Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes sind der Auffassung, dass das geltende Erbschaftsteuergesetz (welches auch für Schenkungen gilt) wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verfassungswidrig ist.
Der Bundesfinanzhof ist der Meinung, dass die bemängelten Regelungen der Art stark verfassungswidrig sind, dass dies unter dem Strich direkt die gesamte Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.

Dies war jedoch zunächst eine Meinung (wenn auch eine gewichtige) des Bundesfinanzhofs. Ob tatsächlich eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diesem liegt mittlerweile die Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen eins BvL 21/12 vor.

Vorläufige Steuerfestsetzung
Da das Finanzamt jedoch weiterhin Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerbescheide erlässt, stellt sich die Frage wie der Bescheidempfänger seine Rechte sichern kann.
Aufgrund eines gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Finanzbeamten jetzt angewiesen worden, die Festsetzung der Erbschaftssteuer und der Schenkungsteuer nur noch vorläufig zu erlassen.
Diese Vorläufigkeitserklärung erfolgte lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen.
Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird.
Dennoch muss der Einzelne nun keinen Einspruch mehr gegen den Steuerbescheid einreichen und kann (bei einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts) dennoch von dessen Entscheidung profitieren.

Aber: Vorläufige Steuerfestsetzung prüfen
Der Steuerpflichtige muss jedoch prüfen, ob der Bescheid auch tatsächlich vorläufig festgesetzt ist. Dazu bedarf es eines Hinweises auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 AO (Abgabenordnung) und des Hinweises, dass sich die Vorläufigkeit auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes bezieht.
Fehlt ein solcher Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid, könnte ein Steuerpflichtiger auch bei einer späteren positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht davon profitieren.
Sofern der Vermerk daher nicht zu finden ist, sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden und im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die eigene Verfahrensruhe beantragt werden. Ist dies geschehen, kann auch in ferner Zukunft von einem positiven Urteil profitiert werden.


Steueränderungen - aktuell

Bundesrat stimmt Steueränderungen zu

Der Bundesrat hat am 01.02.2013 der Erhöhung des Grundfreibetrages sowie der Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts zugestimmt.

Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben:
Ab dem 01.01.2013 wird er rückwirkend um 126 EUR auf 8.130 EUR erhöht.
Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 EUR auf 8.354 EUR.
 
Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Die ursprünglich vorgesehene prozentuale Anpassung des gesamten Steuer-Tarifverlaufs, die den Effekt der "kalten Progression" abmildern sollte, war im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz gestrichen worden. Bund und Länder konnten sich lediglich auf die vorgenannte verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrags einigen.

Der Bundesrat hat neben der Erhöhung des Grundfreibetrages folgenden Änderungen des Steuerrechts zugestimmt:

Das Reisekostenrecht wird ab dem Jahr 2014 einfacher zu handhaben sein.
Davon sollen dann rund 35 Millionen betroffene Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber gleichermaßen profitieren.
Auch Verbesserungen im Unternehmenssteuerrechts haben nun Zustimmung gefunden.

Quellen: Pressemitteilungen des Bundesrates und des Bundesfinanzministeriums vom 01.02.2013

Kindergeld für Volljährige


Kindergeld für volljährige verheiratete Kinder ab 2012 unabhängig vom Einkommen des Ehegatten


Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Ehegatten eines volljährigen verheirateten Kindes sind nach Wegfall des Grenzbetrages ab 2012 nicht mehr maßgeblich.

Dem Kinde stehe allein schon deshalb Kindergeld zu, weil sich ihre Tochter in einer erstmaligen Berufsausbildung befinde. Ob ein Mangelfall vorliege, sei nicht zu prüfen, da es aufgrund einer Gesetzesänderung ab 2012 nicht mehr auf die eigenen Einkünfte des Kindes ankomme. Dementsprechend dürfe auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer "typischen Unterhaltssituation" seien die Einkünfte des Ehegatten nicht von Bedeutung, da der Bundesfinanzhof dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben habe.

FG Münster 30.11.12

Abfindungen

Ein Sozialplan darf speziell für ältere Arbeitnehmer ­eine geringere Abfindung vorsehen
Der europäische Gerichtshof ist bei etwaigen  DISKRIMINIERUNGEN aller-Art  hochsensibel.

Bei älteren Beschäftigten hingegen gelten scheinbar andere Massstäbe.

So erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-152/11) die Regelaltersgrenze für Beamte für zulässig.
Ein Ruhestand mit 65 dürfe den Beschäftigten verordnet werden, damit Arbeitsplätze für Jüngere frei werden....
Mit ähnlichen ­Argumenten - dem Schutz der arbeitssuchenden ­Jugend nämlich - hat der EuGH nun ein weit­reichendes Urteil für die private Wirtschaft gefällt:
Älteren Arbeitnehmern darf in einem Sozialplan eine ­geringere Abfindung gezahlt werden, wenn sie kurz vor der Rente stehen.
Das stelle keine Altersdiskriminierung dar, ­sondern geschehe, "um die jüngeren ­Arbeitnehmer zu schützen sowie ­ihre berufliche Wiedereingliederung zu ­unterstützen".

Quelle: impulse

Betreuungsgeld

Eltern, die für ihre ein- bis zweijährigen Kinder keine öffentlich
geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, erhalten ab August 2013
100 €und ab 2014 150 € monatlich.

Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist nicht möglich.

Der Betrag wird auf Hartz-IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag
angerechnet.

Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31.7.2012 geboren sind.

Mittwoch, 13. Februar 2013

Jahressteuergesetz 2013 "light"?


Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen.

Im Wesentlichen wird das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst. Die Formulierungshilfe enthält das EU-Amtshilfegesetz sowie einige Regelungen des im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013.

EU-Amtshilferichtlinie
Durch die Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht wird vor allem die Zusammenarbeit der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von Steuern grenzüberschreitender Aktivitäten effizienter. Konkret heißt dies, dass zentrale Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden, und dass stufenweise ein automatischer Informationsaustausch entwickelt wird. Letzteres geht insbesondere auf eine deutsche Initiative bei den Verhandlungen zur EU-Amtshilferichtlinie zurück.

Umsatzsteuer
Der Gesetzesentwurf enthält darüber hinaus ursprünglich im Jahressteuergesetz 2013 enthaltene Angleichungen an das Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union, um Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission zu vermeiden. So z. B. die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie sowie die Anpassungen beim ermäßigten Steuersatz für Kunstgegenstände.

Steuergestaltungsmodell "Goldfinger"
Die übrigen enthaltenen steuerlichen Maßnahmen sichern das Steueraufkommen und gewährleisten eine weiterhin gleichmäßige Besteuerung durch die Finanzverwaltung. Hierzu gehören insbesondere die Einschränkungen im Einkommensteuergesetz beim Steuergestaltungsmodell "Goldfinger". Dabei können Top-Verdiener mit Goldgeschäften über ausländische Handelsfirmen den Fiskus umgehen. Dadurch entgehen dem Staat bislang geschätzte Steuereinnahmen zwischen 700 Millionen und gut einer Milliarde Euro pro Jahr.
Danach kann ein Top-Verdiener mit einem Jahreseinkommen von einer Million Euro, der 2012 für eine Million Euro Gold kaufte und das Edelmetall 2013 für eine Million Euro verkauft, seine Steuerlast für beide Jahre um 425.078 Euro drücken.

Erdgas- und Stromlieferungen
Ebenfalls verhindert werden soll laut Finanzministerium ferner Umsatzsteuerbetrug bei Erdgas- und Stromlieferungen. Mit der Vorlage verbunden ist die steuerliche Förderung von Elektroautos als Geschäftswagen.

Umsetzung offen
Offen ist, ob die Pläne umgesetzt werden. Die Bundesländer könnten im Bundesrat diese Pläne wieder auf Eis legen.

co BMF / dpa

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungen


Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind (Urteil vom 11.12.2012 - IX R 14/12).

Nur bei nachhaltiger Entfaltung von ernsthaften Vermietungsbemühungen sind in Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse (also negative Einkünfte) aus Vermietung und Verpachtung wirksam zu machen.

Es stehe dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen.
Wenn aber geschaltete Zeitungsanzeigen erkennbar nicht erfolgreich seien, müsse der StPfl. sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren.
Zudem sei zuzumuten, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen.

Aus den Urteilsgründen sind auch Hinweise zu entnehmen, wie andere Leerstandssituationen - etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen - zu beurteilen sind. Daneben nimmt das Gericht auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf "Mietgesuche" als ernsthafte Vermietungsbemühung?; IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: "Punktuelle Vermietungsbestrebungen" bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 05.02.2013 (BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12)

Dienstag, 12. Februar 2013

Mietrechtsänderungsgesetz


Der Bundesrat hat am 08. Februar 2013 das novellierte  Mietrechtsänderungsgesetz  beschlossen.

Es wird  voraussichtlich bereits am 1. April 2013 in Kraft treten.

Damit ändert sich einiges – von der energetischen Modernisierung über das Wärmecontracting, das Prozess- und Vollstreckungsrecht bis hin zu den Themen Mieterhöhung und Kaution.


Montag, 11. Februar 2013

Erbschaftsteuer


Verfassungswidrigkeiten

Bereits 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das damalige Erbschaftsteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs. 1GG) verstößt. Spät genug hat dann der Gesetzgeber 2009 ein neues Erbschaftsteuerrecht vorlegt

Nun - gibt es erneut ernstliche Zweifel daran, dass die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß ist.
Denn unlängst  hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz  zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt, weil die obersten Finanzrichter erhebliche Zweifel daran äusserten.
Die Verfassungsverstöße führen - so der Bundesfinanzhof - teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung.
Hierdurch würden (...)  Steuerpflichtige in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt....
Und - auch der Bundesrat selbst, hat in seinem Entwuf zum Jahressteuergesetz 2013 Veränderungen aufgegeben, welche durchaus in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden Neuschrift führen könnte.

Grundsätzlich gilt im Steuerrecht das Leistungsfähigkeitsprinzip nach dem GG und der AO, wonach nämlich die Steuern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erheben sind. Dieser Grundsatz gilt natürlich auch im Erbschaftsteuerrecht.
In der steuerlichen Realität ist dieses Prinzip aber durchaus uneinheitlich....
So gibt es neben hohen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) mannigfaltige Verschonungen (§§ 5, 13 Nr. 4a, 4b, 13a, 13b ErbStG), so dass nur ein geringer Prozentsatz der nach §§ 3, 7 ErbStG grundsätzlich der Besteuerung unterstellten Lebenssachverhalte in Wahrheit einer Besteuerung zugeführt werden.
Damit stehen ab sofort die durch ggf. noch lebenden Erblasser Gestaltungsmöglichkeiten im Schenkungsteuerrecht zu.
Allerdings unter einem Vorbehalt, das der Gesetzgeber sich explizit die Möglichkeit offenhält, diese Maßnahmen auch einer anderen Regelung zu unterwerfen, auch wenn das Gesetz später geändert wird und so nicht vom Gestalter berücksichtigt werden konnte.

Die mannigfachen Über- und Unterprivilegierungen  -   wie die beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) ist überaus vakant.
Schliesslich werden seit 2009 Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten wie Fremde Dritte im Bereich der Freibeträge behandelt.
Hierdurch würden diejenigen Steuerpflichtigen, die ggf. evt. Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt.

....

Freitag, 8. Februar 2013

Verpflegungsmehraufwendungen


Das FG Düsseldorf (15 K 318/12 E) widerspricht bei der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung in den sogenannten „Wegverlegungsfällen“ der Auffassung der Finanzverwaltung

Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger des Verfahrens wohnte und arbeitete zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen, weil der Kläger bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort "wegverlegt“ habe.

Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden rechtlichen Erwägungen:
Mehraufwendungen für die Verpflegung können im Fall der Begründung einer doppelten Haushaltsführung in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 EStG). Dem steht nach Ansicht des FG Düsseldorf nicht entgegen, dass ein Steuerpflichtiger vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits länger am Beschäftigungsort gewohnt hat. Die Ansicht der Finanzverwaltung (Richtlinie 9.11 Abs. 7 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien 2011), wonach die Dauer eines der doppelten Haushaltsführung vorausgegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. In den gesetzlichen Regelungen zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen habe der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Erstwohnung in einen Zweithaushalt – die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind.

Quelle: PM des FG Düsseldorf vom 1. Februar 2013

Neues Jahr - Neue Regeln


Wie aller Jahre, gibt es auch für die Veranlagung 2012 wieder zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht.

Pendlerpauschale
Wenn bisher anstelle der Pendlerpauschale tageweise die höheren Realkosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten angesetzt werden konnten, werden die Aufwendungen nun mehr nur noch jährlich verglichen.

AlterseinkünfteDer steuerpflichtige Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung steigt bei Neurentnern in 2012 auf 64 %.
Auch erstmalige Versorgungsempfänger - wie Pensionäre - müssen einen höheren Anteil versteuern, da der Versorgungsfreibetrag auf maximal 2.160 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf 648 Euro abgesenkt wird.

Vermietung
Bei Vermietungseinkünften ist der volle Werbungskostenabzug nur noch möglich, wenn mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangt werden.
Ansonsten werden die abzugsfähigen Werbungskosten gekürzt.
Als Vergleichsgröße dient die Warmmiete, also einschließlich umlagefähiger Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Müllabfuhr.
Wurden die Mietverträge noch nicht angepasst, muss das für die Zukunft erfolgen; rückwirkende Mieterhöhungen akzeptiert das Finanzamt nicht.

Abgeltungsteuer
Abgegoltene Kapitalerträge werden zur Ermittlung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nicht mehr fiktiv dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Dadurch könnte sich wiederum der Abzug außergewöhnlicher Belastungen verbessern.

Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Basisrente (Rürup-Rente) sind nun mit 74 % abzugsfähig.
Durch die Günstigerprüfung ist sichergestellt, dass sich Beiträge für eine Basisrente auch steuerlich auswirken. Basisrenten werden später wie eine gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Anteil, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns, besteuert.

Riester
Nun müssen auch mittelbar anspruchsberechtigte Personen mindestens eine einen Eigenbeitrag von 60 Euro zahlen.
Zudem wurde eine postume Nachzahlungsmöglichkeit für solche Fälle eingeführt, in denen Mütter wegen der Geburt eines Kindes von der mittelbaren zur unmittelbaren Anspruchsberechtigung wechselten.
Wenn keine Eigenbeiträge in den Vertrag gezahlt wurden, kann nun mehr zum Erhalt der Zulagen nachgezahlt werden.
Die Nachzahlungsbeträge rechnen aber nicht zum Sonderausgabenabzug, sie dienen nur dem Erhalt der Zulagen für frühere Jahre.

Berufsausbildung
Können diese Kosten nicht vorrangig als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist ein Abzug als Sonderausgaben möglich.
Der Höchstbetrag liegt nun bei 6.000 Euro.
Erfüllen bei Eheleuten beide Partner die Voraussetzungen, steht der Höchstbetrag jedem Ehegatten zu.
Der vorrangige Werbungskostenabzug sollte aber geprüft werden. Hier gibt es keine Obergrenze und die Aufwendungen können zu einem rück- oder vortragbaren Verlust gemäß §10d EStG führen.

Erstattungsüberhänge
Wird in einem Jahr z. B. mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt, ergibt sich ein rechnerischer negativer Betrag.
Nun mehr wird der Überhang sofort dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.

Kinderbetreuungskosten
Jetzt werden Kinderbetreuungskosten wesentlich günstiger abgezogen:
Es wird nicht mehr zwischen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und privaten Kinderbetreuungskosten unterschieden.
Die Aufwendungen sind für Kinder bis 14 Jahren mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro abzugsfähig.
Für behinderte Kinder verlängert sich der Abzugszeitraum unbegrenzt über das 14. Lebensjahr hinaus.
Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben.

Beim Vertragsabschluss mit der Betreuungsstätte darauf achten, dass der steuerlich optimale Elternteil als Vertragspartner geführt wird.


Kindergeld und Kinderfreibeträge
Die Einkünfte und Bezüge erwachsener Kinder spielen für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr.
Auch bei einer zweiten Ausbildung werden die Einkünfte nicht mehr geprüft; allerdings wird abgefragt, ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt.
Nicht schädliche Erwerbstätigkeiten sind Ausbildungsdienstverhältnisse (z. B. Studium an einer Berufsakademie), geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungen oder eine Beschäftigung mit einem Wochenumfang von maximal 20 Stunden.

Ausbildungsfreibetrag
Diesen zusätzlichen Abzugsbetrag bis maximal 924 Euro erhalten Eltern für ihr auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind.
Bisher wurde der Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge nach dem Freibetrag des Kindes gekürzt.
Da nun beim Kindergeld das Einkommen des Kindes keine Beachtung mehr findet (siehe oben), gibt es beim Ausbildungsfreibetrag keine Kürzung mehr.
Selbst öffentliche Mittel wie z. B. BAföG-Leistungen wirken sich nicht schädlich auf die abzugsfähige Höhe des Freibetrags aus.

Übertragung von Kinderfreibeträgen
Auch hier gibt es Neuerungen: Der erhaltene Unterhaltsvorschuss bis zum 12. Lebensjahr des Kindes zählt beim Beantragen der vollen Freibeträge wie Unterhalt des anderen Elternteils.
Von nun mehr an hat der zahlende Elternteil das Recht, gegen den Antrag auf Übertragung des vollen Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu widersprechen, sofern er selbst auch Kinderbetreuungskosten zahlt oder in einem wesentlichen Umfang das Kind betreut.

__________________
-wird fortgeschrieben-

Einkommenssteuerbescheide 2012


Wie jedes Jahr ist mit den Steuerbescheiden für den Veranlagungszeitraum 2012 keinesfalls vor Ende März 2013 zu rechnen.

Der Grund ist die alljährliche Aktualisierung und anschliessende Zertifizierung der Software und das Verfahren des Einlesens erforderlicher, von Dritten elektronisch zu übermittelnde Steuerdaten.


Die Finanzämter können frühestens Mitte März 2013 überhaupt erst mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2012 beginnen.

Viele Bürger geben ihre Einkommensteuererklärung bereits Anfang des Jahres ab, damit sie die Steuererstattung frühzeitig erhalten können.
Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben allerdings gesetzlich bis zum 28. Februar 2013 Zeit, die von den Finanzämtern benötigten Steuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
Dies betrifft beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese bundesweit an eine zentrale Stelle übermittelten Daten müssten anschließend aufbereitet und den Finanzämtern in den Bundesländern zugeordnet werden, damit sie bei der Veranlagung berücksichtigt werden können.

Für die Steuerbürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und nicht steuerlich beraten sind, bleibt der 31. Mai 2013 der letzte Termin für die Abgabe der Steuererklärung.

Dr. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern

Unfallkosten


Verzichtet ein Steuerpflichtiger nach einem Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg auf die Reparatur des Fahrzeuges, errechnet sich der Werbungskostenabzug aus der Differenz zwischen dem fiktivem Buchwert und dem Zeitwert des Fahrzeuges nach dem Unfall (ggf. Schrottwert oder Veräußerungserlös).

Das führt bei einem Fahrzeug, das rechnerisch bereits vollständig abgeschrieben ist, dazu, dass keine Kosten absetzbar sind, wenn nicht repariert wurde.

(BFH, Urteil vom 21.8.2012, VIII R 33/09)

Private Telefonkosten


Telefonkosten, die einem Soldaten durch Telefonate (zum Beispiel) mit der Lebensgefährtin entstehen - also rein privater Natur sind - , sind beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Soldat mindestens für eine Woche im Auslandseinsatz ist.

Obwohl die Gesprächsinhalte privat sind, darf das Finanzamt sie nicht der privaten Lebensführung zuordnen.

(BFH, Urteil vom 5.7.2012, VI R 50/10)

Achtung Neu! Spendenbescheinigungen


Das BMF hat neue amtliche Muster für  Zuwendungsbestätigungen bei Spenden  erarbeitet.

Ab 2013 ist dürfen nur noch diese neuen Bescheinigungen ausgestellt werden.

Für den Nachweis von Spenden bis 200 € genügt nach wie vor der Kontoauszug.

(LfSt Bayern, Pressemitteilung vom 5.12.2012)

Privatinsolvenz


Eheleuten können sich auch dann für die getrennte Veranlagung entscheiden, wenn ein Partner in Privatinsolvenz geht und beide zuvor die Steuerklassenkombination 3/5 hatten.

Diese Steuerklassenwahl deutet zwar auf Zusammenveranlagung hin, schließt aber eine getrennte Veranlagung nicht aus.

Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, solange das Wahlrecht nicht aufgrund eines Gesamtplans mehrfach in sich widersprechender Weise ausgeübt würden.

(FG Münster, Urteil vom 4.10.2012, 6 K 3016/10 E)

Sofortige Attestpflicht


Diesmal entschied das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Arbeitgeber!

Hiernach kann der Arbeitgeber - ohne Begründung - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund Krankheit vom Arbeitnehmer ab dem 1. Krankheitstag einfordern.

Bisher musste die Krankmeldung (Attest) erst nach dem 3. Tag dem Arbeitgeber eingereicht werden.

Hat der Arbeitgeber nun den Eindruck, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuscht, wird sofortige das Attest zur Pflicht.

Ein "kränkelnder" Angestellter muss somit ab dem 1. Tag zum Arzt, da eine rückwirkende Krankmeldung von Ärzten nicht ausgestellt werden darf.  

Kann wiederum der Arbeitnehmer keine offizielle ärztliche Krankmeldung vorlegen, wird die Entgeltfortzahlung verweigertr werden.
Der Arbeitgeber hat dann berechtigterweise Gründe für keine zweifelsfreie Arbeitsunfähigkeit.

Laut Gesetz wird der Arbeitgeber sogar dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung aussprechen.

Betreuungsgeld


Also doch!
Das lange umstrittene Betreuungsgeld kommt nun doch!

Zum 1. August 2013.
Für die "KiTA zu Hause".

Das Betreuungsgeld wird vom Staat an Mütter und Vater gezahlt, die ganztätig ihre Kleinstkinder (1-2 Jahre) zu Hause betreuen und keine Kindertagesstätte (KiTA) in Anspruch nehmen.

Die Auszahlung soll monatlich in Höhe von 100,- Euro für Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren erfolgen.

Wird das Betreuungsgeld in eine Altersvorsorge investiert, erhalten die Eltern zusätzlich pro Monat nochmals 15 Euro dazu.
Ab 2014 soll es das Betreuungsgeld auch für 3-jährige Kinder geben und möglicherweise sogar auf 150,- Euro für alle Kinder aufgestockt werden.

Allerdings ist zu erwarten, dass SPD, Grüne, Linke und FDP (sofern noch vorhanden) vor dem Bundesverfassungsgericht klagen werden....

Mehrmaliger Umzug


Die Kosten eines Umzuges von Arbeitnehmern sind regelmässig privat einzustufen und daher steuerlich nicht abzugsfähig.

Wenn ein Arbeitnehmer aber nun aus beruflichen Gründen vorerst in eine sogenannten "Zwischenlösung" zieht und erst später in die endgültige Wohnung am Arbeitsplatz, ist der zweite Umzug an den Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst (FG Köln 14.7.11)

Die daraus resultierenden Umzugskosten stellen keine absetzbaren Werbungkosten dar.

Der zwangsläufige Umzug aus beruflicher Veranlassung endet mit dem Einzug in die erste Wohnung (Zwischenwohnung).

Grundlage ist der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers, dieser ist nicht mehr gegeben wenn er den bisherigen Mittelpunkt an den neuen Arbeitsort verlegt.

Kranken- und Pflegebeitrag von Kindern


Im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung können Kranken- und Pflegebeiträge für zu berücksichtigende Kinder steuerlich den Eltern zugerechnet werden.

Die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge sind demzufolge als Sonderausgaben beim zahlenden Elternteil geltend zu machen (Verfügung der OFD Magdeburg vom 03.11.2011).

Steuerlich absetzbar sind diese Beiträge allerdings nur einmal.
Bei der Steuererklärung des eigenen Kindes darf der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag dann nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Nicht von Bedeutung ist, ob tatsächlich die Zahlung durch die Eltern erfolgt.

Ausreichend ist die Erfüllung durch Sachleistungen der Eltern (z. B. Unterhalt und Verpflegung).

Ebenfalls kann der Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag zwischen den Eltern aufgeteilt werden (z.B. getrennte Veranlagung).

Der Sonderausgabenabzug wird nicht durch die eigenen Einkünfte des Kindes gekürzt.

Was ist? Elektronische Lohnsteuerkarte


ELStAM - bedeutet so viel wie "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale"

Und so heißt denn auch das neue Verfahren, das die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform ersetzt und derzeit für einiges Durcheinander sorgt.

Ursprünglich sollte das neue Verfahren bereits 2011 in Kraft treten. Aufgrund von Fehlern bei der elektronischen Übertragung wurde der Beginn auf den 01. Januar 2013 verschoben.

Um die individuelle Lohnsteuer von Arbeitnehmern berechnen zu können, benötigt der Arbeitgeber steuerrelevante Merkmale wie Steuerklasse, Familienstand, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge oder die Anzahl der Kinderfreibeträge.

Diese Angaben standen bisher auf der Vorderseite der normalen Lohnsteuerkarte in Papierform.

Die Merkmale jedes Arbeitnehmers sind nun in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und können jederzeit abgerufen werden.

Ziel sollte sein, das die gesamte Kommunikation des Lohnsteuerabzugsverfahrens elektronisch vereinfacht werden musste.

Bei Neueintritt eines Arbeitsverhältnisses genügen dem Arbeitgeber nur noch die Angabe des Geburtsdatums und die Steueridentifikationsnummer.

Die restlichen wichtigen Steuermerkmale kann auf elektronische Wege durch den Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung abgerufen werden.