Freitag, 8. Februar 2013

Unfallkosten


Verzichtet ein Steuerpflichtiger nach einem Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg auf die Reparatur des Fahrzeuges, errechnet sich der Werbungskostenabzug aus der Differenz zwischen dem fiktivem Buchwert und dem Zeitwert des Fahrzeuges nach dem Unfall (ggf. Schrottwert oder Veräußerungserlös).

Das führt bei einem Fahrzeug, das rechnerisch bereits vollständig abgeschrieben ist, dazu, dass keine Kosten absetzbar sind, wenn nicht repariert wurde.

(BFH, Urteil vom 21.8.2012, VIII R 33/09)

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