Dienstag, 20. November 2012

Nun endlich: Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft!

Im kommenden Jahr - 2013 - ist es dann so weit: Die Lohnsteuerkarten aus Papier werden endgültig abgeschafft und durch eine elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt. Es kommen die Elektronischen Lohnsteuerabzugs-Merkmale (ELStAM).

Früher mussten Sie Ihrem Arbeitgeber jedes Jahr eine Lohnsteuerkarte übergeben. An Hand dieser Karte konnte Ihr Arbeitgeber erkennen, welche Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal) er bei der Berechnung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen muss. Diese Abzugsmerkmale, die jetzt Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) heißen, sind inzwischen in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und können ab 1.11.2012 von den Arbeitgebern elektronisch abgerufen werden. Da das gesamte Jahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt wurde, können Arbeitgeber selbst entscheiden, wann sie im Laufe des Jahres 2013 in das elektronische Verfahren einsteigen.

Wie funktioniert das neue Verfahren?
Mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber zukünftig nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits am ELStAM-Verfahren teilnimmt, muss diesem im Einführungszeitraum (2013) auch die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung vorgelegt werden. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Verfahrenseinstieg Ihres Arbeitgebers bestanden, liegen diesem die notwendigen Informationen in der Regel bereits vor.

Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig
(z. B. Steuerklassenwechsel, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen). Die jeweiligen Meldebehörden, Standesämter bzw. Amtsgerichte bleiben weiterhin für die melderechtlichen Daten wie z.B.
• Wohnsitz
• Heirat
• Geburt eines Kindes
• Kircheneintritt/Kirchenaustritt
zuständig und übermitteln diese direkt an die Datenbank der Finanzverwaltung.

Wo kann ich meine ELStAM einsehen und gegebenenfalls korrigieren?
Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Dort können Sie die Richtigkeit der verwendeten Daten regelmäßig kontrollieren.
Ansprechpartner für Auskünfte und eventuell notwendigen Korrekturen an den zu Ihnen gespeicherten ELStAM ist das für Sie zuständige Finanzamt (i.d.R. das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz). Anträge auf Auskunft und Korrektur der ELStAM sollten zur Vermeidung von Wartezeiten möglichst schriftlich gestellt werden.

Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie diese bein Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Das elektronische Verfahren startet zum 1. Januar 2013. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung behalten bis Ende des Einführungszeitraums (2013) ihre Gültigkeit und müssen dem Arbeitgeber weiterhin vorliegen. Wird noch für das Jahr 2012 oder 2013 erstmalig eine Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder ein Ersatz für eine verlorene Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus.

Freibeträge für 2013 neu beantragen!
Sie sollten sämtliche antragsgebundenen Eintragungen und Freibeträge für das Jahr 2013 neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (z. B. Freibeträge für besonders hohe Werbungskosten, etwa durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Berufspendlern) . Nur wenn dies erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber diese Freibeträge nach dem Einstieg in das elektronische Verfahren berücksichtigen.
Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde. Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.

Aktuelles zu eingetragenen Lebenspartnerschaften

Informationen über die Verfahrensweise der Berliner Finanzämter bei der Behandlung von Anträgen auf Zusammenveranlagung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, für die Gewährung des Splittingtarifs und die Eintragung der Steuerklassenkombination III / V

Zum 1. Januar 2005 wurde für eingetragene Lebenspartnerschaften insbesondere das Namens- und Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht, der Versorgungsausgleich und die rentenrechtliche Stellung der Lebenspartner neu geregelt und dem Eherecht angeglichen.

Im Einkommensteuerrecht wird für eine Zusammenveranlagung jedoch weiterhin das Bestehen einer Ehe (zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts) vorausgesetzt. Anträge von eingetragenen Lebenspartnern auf Zusammenveranlagung bzw. Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden wie bisher von den Finanzämtern abgelehnt. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen allerdings bis zum Ergehen höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Zu der Frage, ob für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) – entgegen dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) – die für Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Splitting-Verfahren) bzw. die Lohnsteuerklassenkombination III / V gewährt werden kann, ergingen divergierende, zuletzt stets AdV gewährende Entscheidungen von Finanzgerichten (so auch des FG Berlin-Brandenburg). Daneben stehen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) zu dieser Frage aus.

1) Was bedeutet die Aussetzung der Vollziehung?
Nach bisheriger Rechtsauffassung ist eine Zusammenveranlagung und ein damit verbundener Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht möglich. Mit zulässigem Einspruch und besonderem Antrag kann jedoch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das bedeutet, dass eine Zahllast aus dem Einkommensteuerbescheid bis zur Höhe der sich bei einer Zusammenveranlagung ergebenden Einkommensteuer zunächst nicht erhoben wird. Erstattungen können im Wege der AdV nur in ganz besonders gelagerten Fällen erfolgen – z. B. zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
Darüber hinaus kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Antrag auf AdV bei einem Lebenspartner
a) die Steuerklasse III bescheinigt und
b) gleichzeitig die Steuerklasse des anderen Lebenspartners analog der Regelung bei Ehepaaren in Steuerklasse V geändert werden.
Verbunden damit ergeht die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012.
Im Veranlagungsverfahren wird das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnen. Mit Einspruch und Antrag auf AdV wird der Nachzahlungsbetrag zunächst nicht erhoben (s.o.).

2) Wie lange gilt diese Regelung?
Die Bescheinigung über die Besteuerung nach Steuerklasse III ergeht zunächst bis zum 31.12.2012. Grundsätzlich kann Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Urteilsverkündung durch das Bundesverfassungsgericht, die negativ für die Lebenspartnerschaften ausgeht, gewährt werden. Wann das BVerfG entscheiden wird, ist nicht bekannt.

3) Was muss ich tun, um von der Regelung zu profitieren?
Es muss ein zulässiger Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid bzw. gegen die Ablehnung der Eintragung der Lohnsteuerklasse III/V eingelegt werden, mit dem die Vorteile des Splittingtarifs begehrt werden.
Gleichzeitig muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

4) Kann es zu rückwirkenden Zahlungsaufforderungen kommen?
Ja, sollte das BVerfG die Auffassung der Verwaltung bestätigen, wird die AdV aufgehoben und die durch die Einzelveranlagung festgesetzte Steuer erhoben. Der bisher ausgesetzte Betrag wird mit 0,5 % / pro Monat verzinst.

© Senatsverwaltung für Finanzen / Abteilung III - Steuern

Mittwoch, 7. November 2012

Neue Unisex-Tarife ab 2013

Für wen wirds billiger, wer muss mehr zahlen?
Bei Versicherungen werden die geschlechtsneutralen Unisex-Tarife eingeführt.


Keine unterschiedlichen Tarife mehr
Ab dem 21. Dezember 2012 gilt die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch bei Versicherungen: Dann sind sie verpflichtet, Unisex-Tarife anzubieten. Doch schon jetzt gibt es erste derartige Angebote. Nach einer Erhebung des Analysehauses Morgen & Morgen gibt es bereits über 70 geschlechtsneutrale Tarife. Besonders groß ist das Angebot bei Rentenversicherungen. Aber auch bei Pflege- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gibt es erste Unisex-Tarife. Doch worauf kommt es an? Antworten auf wichtige Fragen.

Welche Versicherungen sind von Unisex-Tarifen betroffen?
Die Änderung wirkt sich vor allem auf Personenversicherungen aus. «In erster Linie betrifft das den Bereich der Lebensversicherungen von der Risikopolice bis hin zur Kapitallebensversicherung», erklärt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Nicht betroffen sind Riester-Produkte. «Hier gibt es schon seit längerem Unisex-Tarife.» Neue Tarife wird es hingegen bei Berufsunfähigkeitspolicen, Unfall- und privaten Krankenversicherungen geben. «Der einzige Bereich, in dem Sachversicherungen betroffen sind, sind die Kfz-Versicherungen.»

Was bedeutet die Unisex-Versicherung für Kunden?
Laut Schätzungen von Morgen & Morgen können Verbraucher von den geschlechtsneutralen Tarifen durchaus profitieren. Denn je nach Police wird es für Männer oder Frauen günstiger. Zu viel sollten Verbraucher aber nicht erwarten. Das Beitragsniveau werde insgesamt vermutlich eher nach oben angepasst als gesenkt, sagt Versicherungsexperte Rudnik. Denn aufgrund der neuen Risikoverteilung kalkulierten die Unternehmen einen Sicherheitszuschlag ein. Wichtig zu wissen: Auf bereits bestehende Verträge haben die Änderungen keine Auswirkungen.

Wer profitiert von einer Unisex-Versicherung?
Frauen werden unter anderem bei Rentenversicherungen künftig weniger zahlen. Die Ersparnis kann je nach Beitragshöhe bis zu 100 Euro im Jahr ausmachen. Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird es für weibliche Kunden vermutlich künftig billiger. Nach einer Untersuchung des Analysehauses Franke und Bornberg in Hannover haben Männer derzeit hier noch einen Beitragsvorteil von zehn Prozent. Das wird sich im Dezember vermutlich ändern.

Sparen Männer mit einer Unisex-Versicherung?
Männer können bei den Risikolebensversicherungen sparen. Sie zahlen nach Schätzungen von Morgen & Morgen hier künftig bis zu 80 Euro weniger im Jahr. Für Frauen hingegen könnten nach Angaben der Stiftung Warentest die Preise je nach Anbieter bis zu 55 Prozent steigen. Auch bei der Unfallversicherung könnten Männer künftig bessergestellt werden. Denn bisher zahlen sie hier häufig mehr als Frauen.

Lohnt sich der Abschluss der neuen Unisex-Tarife?

Männer und Frauen können mit den neuen Tarifen zwar grundsätzlich besser fahren. Dennoch gilt: Verbraucher sollten bei der Suche nach einer passenden Versicherung nicht nur auf die Beitragshöhe achten, empfiehlt Thorsten Rudnik. «Entscheidend ist, dass die Versicherung dem Bedarf entspricht und die Bedingungen passen.» Daher kämen Kunden nicht umhin, sich die Verträge genau anzuschauen und nach anderen Angeboten zu schauen. «Die Beitragsunterschiede sind jetzt schon so groß, dass man um einen Vergleich nicht umhinkommt.»

Quelle: dpa

Rechtliche Änderungen zum November 2011

Ein Überblick


Änderungen bei der Organspende

Innerhalb der nächsten zwölf Monate bekommen alle Bürger über 16 Jahren Post von ihrer Krankenversicherung: Mit dem Start der Organspendereform haben die Kassen nun ein Jahr Zeit, ihren Versicherten einen Organspendeausweis mit Informationen darüber zu schicken. Die Techniker Krankenkasse beginnt direkt damit, andere Kassen warten noch ab.

Die im Bundestag über die Fraktionsgrenzen hinweg beschlossene Entscheidungslösung soll die Spendebereitschaft erhöhen. Alle Versicherten sollen mit der Kampagne informiert und um eine Entscheidung gebeten werden. Bisher musste man sich aktiv um das Thema kümmern und gegenüber den Angehörigen oder per Ausweis seine Spendebereitschaft bekunden, wenn man nach dem Tod seine Organe zur Verfügung stellen wollte.

 

Zeitarbeiter bekommen mehr Lohn

Die derzeit rund 850.000 Beschäftigten der Zeit- und Leiharbeit bekommen mehr Geld. Der Mindestlohn steigt im Westen von 7,89 Euro auf 8,19 Euro und im Osten Deutschlands von 7,01 auf 7,50 Euro pro Stunde. Kein Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche darf künftig weniger bezahlen. Zudem treten die von den Tarifparteien vereinbarten Branchenzuschläge für Einsätze von Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie in Kraft. Sie schließen in fünf Stufen und binnen neun Monaten nach Angaben des Branchenverbandes IGZ die Tariflücke zwischen der Zeitarbeit und den Stammbelegschaften.

 

Kfz-Kennzeichen:Alte Kürzel wieder erlaubt

- KFZ-KENNZEICHEN: Auf Auto-Nummernschilder können künftig alte Kürzel zurückkehren, die nach Gebietsreformen verschwunden waren. Eine Verordnung erlaubt nun «mehr als ein Unterscheidungszeichen» für einen Verwaltungsbezirk. Interessierte Länder müssen die Kürzel beim Bundesverkehrsministerium beantragen. Abkürzungen aus DDR-Zeit werden nicht reaktiviert. Ausgeschlossen sind auch Kürzel, die «gegen die guten Sitten verstoßen». Schon jetzt tabu sind etwa Abkürzungen aus dem Nationalsozialismus wie SA und SS. Für Autofahrer sollen die Alternativkennzeichen freiwillig sein. Wer das Nummernschild wechseln will, muss die üblichen Gebühren bei der Zulassungsstelle zahlen.

 

Finanzberater stärker im Fokus

Alle Anlageberater bei Banken müssen nun auf ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit überprüft und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) registriert werden. Wenn sich Kunden über Berater beschweren, muss das binnen sechs Wochen an die Bafin gemeldet werden, die Beschwerden ebenfalls registriert. Bei Verstößen gegen Vorschriften kann die Behörde Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verlangen oder die Beschäftigung des Verantwortlichen in der Anlageberatung befristet untersagen.

 

Weniger Geld für Stromeinspeisung

Besitzer von Photovoltaik-Anlagen werden künftig weniger Geld für ihre Stromeinspeisung erhalten. Vom 1. November bis zum 31. Januar 2013 sollen die Vergütungssätze laut Bundesnetzagentur jeweils zum Monatsersten um 2,5 Prozent gekürzt werden. Der Zubau von PV-Anlagen ist nach wie vor hoch. Allein im September hat er nach Angaben der Bundesnetzagentur fast ein Gigawatt betragen. Damit wurde der gesetzlich vorgesehene Zubaukorridor um mehr als das Doppelte überschritten worden. Deshalb wird die Einspeisevergütung zusätzlich abgesenkt.
Quelle: nach dpa/ddp