Montag, 25. Juni 2012

Geschenke machen nicht korrupt....

Nach dem äusserst merkwürdigen Urteil des Bundesgerichtshofs:
Die folgenlose Annahme von Geschenken muss geächtet werden!

http://t.co/BX3ZsYXW

Sonntag, 24. Juni 2012

Einlagensicherung


Sichere Spareinlagen sind nur ein Mythos
http://t.co/QfYAHA71

Montag, 11. Juni 2012

Eingetragene/r LebenspartnerIn


Nach dem Tod eines Beamten steht seinem Lebenspartner, der mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am 03. April 2012 (AZ: 4 S 1773/09) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann lebte mit einem Gymnasiallehrer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Sein Partner beantragte daraufhin Witwergeld. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Mit seiner Klage machte der Mann geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die EU-Richtlinie zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).

Der VGH bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Ein Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten, denn diese Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts eines Beamten. Die unterschiedliche Behandlung "verpartnerter" Beamter im Vergleich zu verheirateten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.
Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage.

Das gelte mindestens für den Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht am 01. Januar 2005.

Seither bestünden hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede mehr zwischen Lebens- und Ehepartnern.

Private Pflegezusatzversicherung


gelesen & zitiert aus dem: tagesspiegel v. 11.6.12

Die Prämien für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung werden deutlich teurer werden
Die Regierung will die private Pflegevorsorge fördern. Doch weder Verbraucherschützer noch die Versicherer sind vom geplanten "Pflege-Bahr" begeistert.

An den Plänen von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP), die private Pflegevorsorge künftig mit einem staatlichen Zuschuss zu unterstützen, lässt kaum jemand ein gutes Haar.
Selbst die Versicherungswirtschaft, die sich auf viele neue Verträge freuen kann, ist unzufrieden. Weil die Koalition nur Verträge bezuschussen will, die auf eine Gesundheitsprüfung der Bewerber verzichten, würden die neuen Tarife „zwangsläufig teurer“ als die Angebote, die derzeit schon auf dem Markt sind, warnt der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).
/.../
Gesunde würden weiterhin die günstigeren, bereits heute erhältlichen Angebote abschließen /../ dagegen würden Kranke und Menschen mit hohem Pflegerisiko auf den „Pflege-Bahr“ ausweichen.
Konsequenz: Die Versicherer müssten zusätzliche Risikozuschläge in die Prämien einkalkulieren, die Policen für die geförderten Versicherungen würden deutlich teuer als die herkömmlichen Angebote.

Und die sind gefragt – auch ohne Förderung.
Rund 1,9 Millionen Menschen haben bereits eine private Pflegezusatzversicherung, davon haben sich knapp 1,7 Millionen für eine Tagegeldversicherung entschieden. Das ist die Variante, die der Staat künftig finanziell belohnen will.

Das Problem: Wer bereits einen Vertrag hat, kann nur in Ausnahmefällen darauf hoffen, für diesen die neue staatliche Förderung zu bekommen. „Die meisten Verträge erfüllen die Förderbedingungen nicht“, räumt ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums ein. Dennoch sollten vor allem junge und gesunde Versicherte ihre laufenden Verträge nicht kündigen, um – mit Blick auf den staatlichen Zuschuss – in die neuen ungünstigeren Fördertarife zu wechseln zu können.

Die gesetzliche Pflegeversicherung reicht nicht, um einen Platz zu bezahlen
Mit den Zusatzversicherungen wollen die Menschen die Lücke schließen, die im Pflegefall droht. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt das finanzielle Risiko nämlich nur zum Teil ab. 1550 Euro im Monat zahlen die Kassen für einen Heimplatz bei Pflegestufe 3, für die häusliche Pflege und für niedrigere Pflegestufen gibt es noch weniger. Ein guter Heimplatz ist unter 3000 Euro im Monat kaum zu finden.
Das Problem wächst: 2,4 Millionen Menschen erhalten derzeit Leistungen aus der Pflegeversicherung, Experten erwarten, dass die Zahl bis 2020 auf 3,4 Millionen steigt.

Die Regierung darf die Fehler bei der Riester-Förderung nicht wiederholen
Im Zentrum aller Anstrengungen sollte die Stärkung der gesetzlichen Pflegeversicherung stehen.
Es ist zu erwarten, dass der „Pflege-Bahr“ eine Karriere wie die Riester-Rente nehmen könnte. "Die geplante staatliche Förderung darf kein Selbstbedienungsgeschäft für die Versicherungsbranche werden“, warnt der "Bundesverbandes der Verbraucherzentralen"
Den Versicherten drohen hohe Abschlusskosten und niedrige Renditen.

c/o tagesspiegel v. 11.6.12

Samstag, 9. Juni 2012

Fahrtkosten bei ausgelagerten Arbeitnehmern


Arbeitnehmer, die auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert oder verliehen werden, aber den bisherigen Arbeitsplatz beibehalten, sind grundsätzlich Auswärts tätig.

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale steuerlich abziehbar.
Regelmäßige Arbeitsstätte kann aber nur die Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd aufsucht, um dort seine arbeits- oder dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Demnach haben aber Arbeitnehmer, die außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eingesetzt werden, keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Nach der aktuellen Rechtsprechung betrifft dies unter anderem alöle Arbeiter auf wechselnden Baustellen, Angestellte, die - auch über längere Zeit - bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werden und nahezu alle Leiharbeitnehmer.
Diese und ähnliche Berufsgruppen können die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Baustellen oder Kunden mit den tatsächlichen Kosten absetzen.

Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 09.02.2012 auch auf die typischen Outsourcing-Fälle ausgedehnt (Az.: VI R 22/10).
Denn, wenn der Arbeitnehmer in ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen ausgelagert wird, wird diese Tochter bzw. das aufnehmende Unternehmen zum neuen Arbeitgeber.
Ein unveränderter Arbeitseinsatz beim bisherigen Arbeitgeber führt dann automatisch zu einer Auswärtstätigkeit, weil der Arbeitnehmer jetzt außerhalb eines Betriebes des neuen Arbeitgebers eingesetzt wird.
Der ausgelagerte Arbeitnehmer kann trotz Beibehaltung seines Arbeitsplatzes nun Reisekosten geltend machen.


FRAGEN SIE UNS - DENN WIR BERATEN SIE GERN ! 
Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.




Reisekosten ab 2013


Weniger Geld und höhere Steuern

Das steuerliche Reisekostenrecht, auf dessen Basis die meisten Arbeitgeber auch die Reisekosten der Arbeitnehmer erstatten, ist mit vieler Besonderheiten durchwebt.
Nun soll das Reisekostenrecht vereinfacht werden, welche vor allem auch die Abrechnung von Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten betrifft.

Die favorisierten Massnahmen werden die Arbeitnehmer aber nicht entlasten, sondern zu höheren Steuern bzw. geringeren Reisekostenerstattungen führen.
Betroffen sind vor allem die Arbeitnehmer, die laut Arbeitsvertrag weit überwiegend außerhalb des Arbeitgeber-Betriebes eingesetzt werden - als Außendienstler, Bauhandwerker, Monteur oder Fahrer.

Ob, besipielsweise, auswärts tätige Arbeitnehmer schon dann eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb haben, wenn sie diesen nur gelegentlich oder kurz aufsuchen, hat der BFH deutlich und unmissverständlich verneint.
Nun soll die regelmäßige Arbeitsstätte zum Nachteil der Steuerpflichtigen definiert werden.

Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen soll es zu Kürzungen kommen.
Zur Vereinfachung soll die bisherige dreistufige Staffelung der Spesensätze derzeit: sechs / zwölf / vierunfzwanzig €uro auswärtiger Tätigkeit von mindestens acht / vierzehn / vierundzwanzig Stunden Abwesenheit von der Wohnung aufgegeben werden.
Bei eintägigen Dienstreisen wird es vermutlich nur noch eine Pauschale geben.
Es ist zu erwarten, daß es ab acht (oder erst nach zehn) Stunden Abwesenheit bei sechs (oder acht) €uro bleibt, aber die vierzehn Stunden-Pauschale entfällt.
Damit würden ganze Berufsgruppen schlechtergestellt werden.

Bei mehrtägigen Dienstreisen wird es wohl für die ganztägig auswärts verbrachten Zwischentage bei dem bisherigen Verpflegungssatz von 24 €uro bleiben.
Allerdings dann mit einer betragsmäßigen Begrenzung der Übernachtungskosten.


Wir werden das genau zu beobachten haben!



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Fernfahrer


Übernachtungen im LKW, sind leider immer wieder Anlass zu leidigen Disputs.


Denn tatsächlich anfallende Kosten der Übernachtung sollten steuerlich abgezogen werden können.

Ohne Nachweise ist der tatsächliche Aufwand  zu schätzen; fünf Euro je Nacht sind lt. BFH durchaus realistisch (Z.Bsp.für die Nutzung der Toiletten und Duschen, für die Reinigung des Bettzeugs und der Kabine usf.).

Für diese Kosten gibt es in aller Regel aber keine Nachweise, es sei denn hinreichende Aufzeichnungen können dies plausibel belegen.

Bei allen Kosten, die typischerweise anfallen sind die Aufwendungen zwingend zu schätzen.

An- und Abfahrten zwischen Wohnung und LKW-Wechselplatz sind im jeden Fall Reisekosten.




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Doppelte Haushaltsführung


Die oft große Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zwingt viele Arbeitnehmer, in der Nähe des Arbeitsorts eine zweite Wohnung zu nehmen.
In diesen Fällen ist es möglich, die berufsbedingten Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen.
Für die Zweitwohnung am Arbeitsort können Miete und Nebenkosten sowie ggf. auch Aufwendungen für die notwendige Einrichtung angesetzt werden.

Für die Anerkennung dieser doppelten Haushaltsführung ist es jedoch erforderlich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers nach wie vor am heimischen Wohnort befindet. Dort muss sich der Arbeitnehmer finanziell und wirtschaftlich an der Haushaltsführung beteiligen und diese Hauptwohnung auch regelmäßig aufsuchen.

Regelmässig unproblematisch ist es bei Ehegatten die wirtschaftliche Beteiligung an der Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt nachzuweisen.

Bei Alleinstehenden ist das oft schon ungleich schwieriger

Aber auch jene können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung absetzen, wenn sie einen "eigenen Hausstand" am Lebensmittelpunkt unterhalten.
Ein eigener Hausstand wird dann geführt, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattung und der Größe der Wohnung ein eigenständiges Wohnen möglich ist.

Wird am Lebensmittelpunkt ein Erst- oder Haupthaushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, welche nach Größe und Ausstattung ein eigenes Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstandes auszugehen.

Bei unentgeltlicher Überlassung eines Wohnbereiches sollte die finanzielle Beteiligung an den laufenden Aufwendungen nachgewiesen werden können.
Wenn einem Steuerpflichtigen eine Wohnung (zum Beispiel im Haus der Eltern) unentgeltlich überlassen wird, ist dagegen zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dort wirklich einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist. In solchen Fällen hat die finanzielle und wirtschaftliche Beteiligung an den Kosten des gemeinsamen Haushalts eine gewichtige Indizfunktion für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort.


Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich steuerlich abziehbar.


Sind alle steuerlichen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt, können neben den oben genannten Aufwendungen weitere Kosten abgezogen werden:

- Fahrtkosten: Für die wöchentliche Familienheimfahrt zum Lebensmittelpunkt kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen.

- Verpflegungsmehraufwendungen: In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung kann zudem ein Pauschbetrag in Höhe von 24 € täglich angesetzt werden.

- Zweitwohnung: Auch Aufwendungen für die Wohnungsuche und den Umzug in die Zweitwohnung können gegen Nachweis abgesetzt werden, wobei auch die Rechnung für ein Immobilieninserat oder die Maklerprovision vom Finanzamt anerkannt werden.



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Grundsteuerbescheide vorläufig


Grundsteuerbescheide nur noch unter Vorbehalt


Bundesverfassungsgericht prüft Grundlagen des Bewertungssystems

Finanzämter stellen Bescheide zur Grundsteuer seit April nur noch unter Vorbehalt aus. Darüber hatten sich im Januar die Finanzministerien von Bund und Ländern geeignet. Der Anlass: Derzeit stehen die für die Berechnung der Grundsteuer geltenden Einheitswerte verfassungsmäßig auf dem Prüfstand.

Einheitswerte veraltet
Bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2010 (Az. II R 60/08) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein neues Bewertungssystem für die Grundsteuer gefordert. Weil die zur Ermittlung der Grundsteuer verwendeten Einheitswerte in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammen, seien diese veraltet sind und könnten dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Mit der Überprüfung dieser Angelegenheit ist derzeit das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (Az. 2 BvR 287/11). Aufgrund des Verfahrens hatten Steuerexperten Immobilieneigentümern empfohlen, gegen den Grundsteuerbescheid 2011 und der darauffolgenden Jahre einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswert-Bescheides zu stellen beziehungsweise bei Ablehnung dagegen Einspruch zu erheben.
Die Finanzämter sind angewiesen, alle eingegangenen Anträge und Einsprüche bis zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes ruhen zu lassen.

Einspruch erübrigt sich
Weil Grundsteuer-Bescheide nun mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden, erübrigt sich laut der Finanzbehörden für Immobilieneigentümer der Einspruch. Gelangt das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung, dass der Einheitswert aufzuheben oder zu ändern ist, sind die Finanzämter angehalten, die neue Festsetzung des Grundsteuermessbetrags entsprechend vorzunehmen. Ob die Steuerschuld damit rückwirkend auch sinken wird, lässt sich jedoch nicht sagen. "Zu rechnen ist eher damit, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichten wird, die Grundsteuer zu einem bestimmten Datum in der Zukunft verfassungsgemäß zu reformieren", sagt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.
"Die bis dahin ausgestellten Steuerbescheide würden dann also weiterhin gültig sein." Ohnehin ist noch fraglich, ob sich eine Reform zugunsten der Steuerzahler auswirken wird. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Kommunen, welche ihre Höhe derzeit über den Hebesatz mitbestimmen. Geringere Basiswerte würden also nicht zwangsläufig zu einer verminderten Steuerlast führen.

Berechung der Grundsteuer
Die Grundsteuer fällt in Deutschland auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung an. Basis der Berechnung ist der von der Finanzbehörde ermittelte Einheitswert. Berücksichtigt werden dabei bisher gemäß der alten Regelung Ausstattung, Bauart und Lage. Kann das Amt mangels Unterlagen keinen Wert feststellten, verwendet es einen Ersatzwert und berechnet einfach Wohn- beziehungsweise Nutzfläche. Anschließend multipliziert der Fiskus den Einheitswert mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Promillewert, der von der Bebauung und Bauart abhängt - das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Auf diesen schlägt die Kommune ihren festgelegten Hebesatz auf und verschickt letztendlich auch die Bescheide.

Noch kein neues Steuermodell
Aufgrund der bislang geltenden Einheitswerte kostet ein im Jahr 2010 errichteter Neubau Jahres genauso viel Steuer wie ein Altbau aus dem Jahr 1964 beziehungsweise 1935. Somit spielen veraltete Annahmen für die Ermittlung der Grundsteuer eine Rolle, nicht jedoch der tatsächliche Wert der Immobilie. Genau das ist der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung überprüft. Zudem gilt die Berechnung der Grundsteuer auch als intransparent und reformbedürftig. Trotz des drohenden Urteils des Verfassungsgerichtes konnten sich die Finanzministerien der Bundesländer bisher noch auf kein neues Steuermodell einigen.


Nach einer Presseinformation von Baufi24 GmbH

Freitag, 8. Juni 2012

Kosten für Erststudium

Aufwendungen für ein Erststudium sind keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben (FG Münster, Urteil v. 18.4.2012 - 10 K 4400/09 F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nachdem der BFH in mehreren Entscheidungen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium - anders als vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG beabsichtigt - als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt hat (Urteile v. 28.7.2011 - VI R 5/10, VI R 7/10 und VI R 38/10), wurde in § 12 EStG ausdrücklich bestimmt, dass entsprechende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, sofern Berufsausbildung bzw. Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die mit dem BeitrRLUmsG geänderte Regelung des § 12 Nr. 5 EStG gilt rückwirkend ab dem VZ 2004. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für sein Jurastudium für die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

Hierzu führten die Richter des 10. Senats des FG Münster weiter aus: Die Anwendung der Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG ab dem VZ 2004 beinhaltet keinen Verfassungsverstoß. Insbesondere ist keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gegeben.

Im Streitfall handelt es sich um eine echte Rückwirkung, da Art. 2 Nr. 34 Buchst. d und g des BeitrRLUmsG der neu angefügten Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG und der geänderten Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG auch für die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des BeitrRLUmsG liegenden und bereits abgeschlossenen Veranlagungszeiträume 2004 bis 2010 Geltung verschafft. Diese echte Rückwirkung ist aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig. Denn mit der Geltung ab dem VZ 2004 wurde lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, wie sie bis zur Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach. Insofern hat der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als (vorweggenommene) Betriebsaugaben aufgrund geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung bilden können. Ein solches kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen, welche vorliegend nicht existierte. Zudem hat der Gesetzgeber den Willen des vorrangigen Sonderausgabenabzuges entsprechender Aufwendungen bereits mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl. I 2004, 1753) kundgetan.

Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung durch das Leistungsfähigkeitsprinzip und dem daraus abgeleiteten objektiven und subjektiven Nettoprinzip konnten die Richter nicht erkennen.

 

BFH: VIII R 22/12.

Quelle: FG Münste

Gewinn ist einkommensteuerpflichtig

BFH Pressemitteilung

"Big Brother"- Gewinn ist einkommensteuerpflichtig

Der große Bruder schaut immer zu - und der Fiskus will Geld dafür

Mit Urteil vom 24.4.2012 hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. EUR einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen.
Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet.
Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.
BFH, Urteil v. 24.4.2012, IX R 6/10

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 42 v. 6.6.2012

Kindergeld für ein nur im Niedriglohnsektor beschäftigtes Kind


BFH Pressemitteilung

Kindergeld für ein nur im Niedriglohnsektor beschäftigtes Kind

Der BFH hat entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das seit seiner Geburt gehörlose Kind der Klägerin besuchte zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte anschließend in einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte den Beruf der Beiköchin. Beiköche arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht erfahrener Köche. Sie werden üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig. Das Kind war nach Abschluss seiner Ausbildung zunächst als Köchin tätig. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit fand es dann eine Anstellung als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Klägerin danach kein Kindergeld zustehe. Da ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei es in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass der Verdienst des Kindes nicht ausreiche, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die im Beruf der Beiköchin gezahlt würden.
Der BFH folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Seines Erachtens ist primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichsten Gründen beruhen. So kann das allgemeine Lohnniveau so niedrig liegen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken (z.B. prekäres Arbeitsverhältnis). In diesem Fall könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Behinderung, sondern die schlechte Arbeitsmarktsituation ursächlich dafür ist, dass das Geld zum Leben nicht reicht. Es kann aber auch so sein, dass das Kind von vornherein in Folge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Nichts anderes gilt, so der BFH weiter, wenn das Kind wegen seiner Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Welche Ursache letztendlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, verantwortlich ist, hat das FG als Tatsachengericht festzustellen. Der BFH hat daher die Rechtssache an das FG zurückverwiesen.
BFH, Urteil v. 15.3.12, III R 29/09
 
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 40 v. 6.6.2012

Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Berufsausbildung

BFH Pressemitteilung

Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Berufsausbildung

Der BFH hat bestätigt, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur als Berufsausbildung gelten, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.
Für volljährige Kinder wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Sie braucht weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich zu sein. Der Sprachunterricht von Au-pairs wird aber vom BFH für erforderlich gehalten, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen.
Die Tochter des Klägers hielt sich nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, denn der BFH ging in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon aus, dass die Tochter weniger als 10 Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und der Kläger keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter gemacht hatte.
Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Die Tochter des Klägers hatte aber lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war.

BFH, Urteil v. 15.3.12, III R 58/08

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 41 v. 6.6.2012

Gebäudesanierung

Einigung über Steuerbonus rückt näher

Das Volumen bei der Absetzbarkeit soll sinken
Im monatelangen Ringen um einen Steuerbonus für Gebäudesanierungen rückt eine Einigung zwischen Bund und Ländern näher. Ein Durchbruch ist aber noch nicht erzielt.

Im monatelangen Ringen um einen Steuerbonus für Gebäudesanierungen rückt eine Einigung zwischen Bund und Ländern näher, ein Durchbruch ist aber noch nicht erzielt. Wie die Deutsche Presse-Agentur aus Koalitionskreisen erfuhr, soll das Volumen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von 1,5 auf 1 Milliarde Euro sinken.
Das "Handelsblatt" berichtete unter Berufung auf Regierungskreise, dass der Bund davon 430 Millionen Euro übernehmen werde. Der Rest entfalle auf Länder und Kommunen, die bislang Steuerausfälle abgelehnt hatten. Um sie zu entlasten, wolle der Bund die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude mit bis zu 300 Millionen fördern und würde so 730 Millionen Euro tragen.
Das Steuerbonus-Programm soll zunächst auf fünf Jahre befristet werden. Der Bundesrat könnte eine Einigung noch vor der Sommerpause absegnen.
Der Chef der Berliner Senatskanzlei, Björn Böhning (SPD), betonte allerdings, für die Länder sei es weiterhin "unabdingbar, dass die Steuermindereinnahmen von weit über 500 Millionen Euro für Länder und Kommunen vollständig kompensiert werden". Angesichts der Schuldenbremse könnten die Länder sich keine weiteren Steuerausfälle durch Vorhaben der Bundesregierung leisten. Deshalb müsse sich der Bund für eine Einigung noch bewegen.

dpa v. 8.6.12

Schenkungen zwischen Ehegatten


Überweist ein Ehegatte einen Geldbetrag auf ein gemeinsames Oder-Konto, vermutete die Finanzverwaltung bislang immer eine steuerpflichtige Schenkung.

Diese Auffassung ist absurd, höchst widersprüchlich und umstritten!
Auch hier wird der BFH im Verfahren II R 33/10 in Bälde Stellung nehmen.


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Betriebsveranstaltungen


Wendet der Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer mehr als 110 € auf, stellen die Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Der BFH wird in den Verfahren (Az. VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10) wird darüber entscheiden, ob die 110 €-Grenze angesichts der jüngsten Preissteigerungen überhaupt noch angemessen ist.
Auch zur Berechnung der Freigrenze nimmt der BFH Stellung.
Den strittig ist, ob hierfür die Gesamtaufwendungen durch die Anzahl der eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen sind.



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Privatnutzung Firmenwagen

Die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens wird offenbar demnächst einer Änderung unterzogen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat angekündigt Veränderungen durchzusetzen.


Hier - im Verfahren VI R 26/10 wird der BFH darüber entscheiden, ob eine pauschale Versteuerung der Privatnutzung mit der 1 %-Methode auch dann zulässig ist, wenn der PKW nachweislich nicht privat genutzt worden ist.

FahrtenbuchHier (Az. VI R 33/10) wird sich der BFH mit der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuches beschäftigen.
Es ist die Frage zu klären, ob ein solches noch als ordnungsgemäß geführt gilt, wenn es lückenhaft ist, sich die Lücken aber durch Erläuterungen in einer Excel Datei schließen lassen.
Die Führung eines Fahrtenbuches mittels Excel-Datei galt bislang nicht als ausreichend.


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Lohnsteuerfreibeträge

Für die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge sollen künftig zwei Jahre lang gelten. Maßgeblich für den neuen Zweijahreszeitraum ist der Beginn jenes Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist.
Änderungen während des Zweijahreszeitraumes zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind möglich.
 
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Kurzfassung: Elektrofahrzeuge

Künftig soll die Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen steuerlich (§6.1.4 EStG) gefördert werden soll.
Hierzu ist geplant, daß der für die Berechnung der Privatnutzung im Rahmen der 1%-Methode maßgebliche Listenpreis des Fahrzeugs um die darin enthaltenen Kosten der Batterien/Akku zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs gemindert werden soll.

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Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.

Neues zur Doppelte Haushaltsführung


Es wird beabsichtigt, die steuerliche Geltendmachung von Übernachtungskosten bei einer doppelten Haushaltsführung und bei einer länger andauernden Auswärtstätigkeit zu vereinheitlichen.
Nunmehr soll für die notwendigen, beruflich veranlassten Übernachtungskosten bei Anmietung einer Wohnung die tatsächlich gezahlte Miete angesetzt werden anstatt der ortsüblichen Miete.
 

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Neues beim Reisekostenrecht


Es gibt derzeit die Absicht das Reisekostenrecht dahingehend zu ändern, dass künftig nur noch zwischen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ (Entfernungspauschale) und „anderen Tätigkeitsstätten“ (Auswärtstätigkeit) unterschieden werden soll.
Darüber hinaus solle bei eintägigen Auswärtstätigkeiten die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten entfallen und zugleich die maßgebliche Abwesenheitszeit angehoben werden.



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