Dienstag, 31. Januar 2012

Nachrüstung mit Partikelfiltern in Dieselfahrzeugen

Die Nachrüstung von Diesel-PKWs mit Partikelfiltern wird ab Januar 2012 nun doch wieder gefördert, entsprechende Förderungsanträge können beim BAFA ab dem 1. Februar 2011 eingereicht werden.
Die Fahrzeughalter erhalten dabei für die Nachrüstung ihres Fahrzeugs 330 €.

Die Neuauflage des Förderprogramms zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern startet mit dem neuen Jahr 2012.
Es können Nachrüstungen gefördert werden, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Fahrzeughalter können für die Nachrüstung ihres Fahrzeuges 330 Euro Barzuschuss vom Staat erhalten. Dazu stellt das Bundesumweltministerium 30 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Mittel reichen für rund 90.000 Nachrüstungen.

Die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen trägt dazu bei, dass der gesundheitsschädliche Partikelausstoß sinkt und die Luftqualität insbesondere in den Innenstädten verbessert wird. Damit wird ein Beitrag geleistet, die von der EU zum Schutz von Umwelt und Gesundheit vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte für Partikel besser einzuhalten. Nachgerüstete Fahrzeuge erhalten außerdem eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in Umweltzonen einfahren.

Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Gefördert wird die Nachrüstung von Diesel-Pkw und von zur Güterbeförderung genutzten Diesel-Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (leichte Nutzfahrzeuge). Die vollständigen Fördervoraussetzungen sind in einer Förderrichtlinie enthalten, die am 23. Dezember 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.

Fördervoraussetzungen
Die Förderung der der Nachrüstung mit Partikelfiltern ist möglich für bestimmte Dieselfahrzeuge möglich:

- PKW mit Dieselmotor, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden,

- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Dieselmotor mit einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und

- Leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden.

Die Nachrüstung muss in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgen. Entscheidend hierfür ist das Datum, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Fahrzeug nachgerüstet wurde. Nachrüstungen, die bereits vor dem dem 1. Januar 2012 erfolgt sind, sind nicht förderfähig.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung  muss das Fahrzeug auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein.

Ausgeschlossene Förderung
Der Einbau eines Rußpartikelfilters wird nicht gefördert bei Dieselfahrzeugen,

- die nach § 3c KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind oder
- für die bereits eine Förderung nach den früheren Förderrichtlinien erfolgte.

Festbetragszuschuss
Die Nachrüstung des Dieselfahrzeugs wird mit einem Festbetragszuschuss in Höhe 330 € gefördert. Die Förderung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gezahlt.

Förderungsantrag
Antragsberechtigt ist der Fahrzeughalter, auf den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung zugelassen ist. Der Antrag kann ab dem 1. Februar 2012 beim BAFA gestellt werden, das hierfür zu verwendende Antrag wird von der BAFA noch rechtzeitig auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt.

Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Nachrürüstung des Diesel-Fahrzeugs mit dem Partikelfilter erfolgt ist und die Nachrüstung mit dem Rußfilter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bei älteren Zulassungen im Fahrzeugschein) eingetragen ist. Eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. des Fahrzeugscheins) ist zusammen mit dem Antrag einzureichen.

Dem Antrag ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beizufügen.

Die Förderung der Partikelfilter-Nachrüstung ist außer für Privatpersonen auch für Unternehmen möglich. Bei der Umrüstung einer (Fahrzeugflotte) durch ein Unternehmen sind allerdings die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen zu beachten. Unternehmen müssen daher bei Stellung des Förderantrags zusätzlich eine vom BAFA bereitgestellte De-minimis-Erklärung vorlegen.
Der Antrag muss bis spätestens am 15. Februar 2013 beim BAFA eingegangen sein. Innerhalb dieser Ausschlussfrist müssen die vollständigen Antragsunterlagen beim BAFA vorliegen, also etwa auch die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, in der die Nachrüstung eingetragen ist.

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Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Einkommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.

Häusliches Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Der BFH hat in zwei Urteilen erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden.
 

 Demnach bildet für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11) das Arbeitszimmer - wie bisher - nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.

Fundstellen:
BFH-Urteil vom 27.10.11   VI R 71/10 - veröffentlicht am 25.01.2012
BFH-Urteil vom 08.12.11   VI R 13/11 - veröffentlicht am 25.01.2012



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Lohnsteuerabzugsverfahren 2012

Bekanntlich verzögert sich der eigentlich für den 1. Januar 2012 vorgesehene Start der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), nachdem die Finanzverwaltung zwei Monate vor dem geplanten Start gravierende Probleme mit ihrer Software entdeckt hat, Der Start des elektronischen Abrufverfahrens ist jetzt zunächst zum 1. Januar 2013 geplant.

Das bedeutet, dass der Übergangszeitraum im Kalenderjahr 2012 fortbesteht. Im Wesentlichen bleibt also erst einmal alles wie gehabt. Grundsätzlich gilt die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes weiter. Die dort zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind also - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch 2012 zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale noch vorliegen.

Ein Arbeitnehmer kann jedoch für 2012 dem Arbeitgeber auch von der Lohnsteuerkarte 2010 oder von der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale nachweisen. Dazu muss er dem Arbeitgeber entweder das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug oder den Ausdruck oder eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorlegen.

Damit sichergestellt ist, dass alle Zweit- und Nebenarbeitsverhältnisse mit der Steuerklasse VI geführt werden, ist das Mitteilungsschreiben oder die Bescheinigung des Finanzamts nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 des Arbeitnehmers vorliegt. Nichtsdestotrotz sind dann die Angaben auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung irrelevant; allein die auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind maßgebend.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer sich entsprechend in diesem Fall beide Dokumente vom alten Arbeitgeber zurück geben lassen und dem neuen Arbeitgeber aushändigen. Wer weder eine Lohnsteuerkarte 2010 noch eine Ersatzbescheinigung 2011 hat, aber 2012 ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) beantragen. Davon ausgenommen sind Azubis, denn die Vereinfachungsregelung für Auszubildende wurde ebenfalls verlängert. Für die darf der Arbeitgeber auch ohne die Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I ansetzen, wenn der Azubi dem Arbeitgeber seine persönlichen Daten (Steueridentnummer, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit) schriftlich bestätigt und versichert, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bleibt ebenfalls weiter bestehen. Arbeitnehmer müssen nämlich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 umgehend durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2012. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2011 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung eintragen zu lassen.

Wenn allerdings nur ein für 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag in 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen. Ein Antrag auf die Herabsetzung von Freibeträgen empfiehlt sich aber, um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden. Außerdem ist mit einem Freibetrag zwangsläufig eine Pflichtveranlagung die Folge, also immer eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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Donnerstag, 26. Januar 2012

Auslands-Rentner

Steuerflüchtlinge - Gestörte Rentneridylle

Immer öfter bittet das Finanzamt Senioren zur Kasse, die ins Ausland gezogen sind.

Saint Tropez statt Baggersee: Hunderttausende deutsche Rentner haben sich den Traum erfüllt, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie vorher Urlaub gemacht haben. Ob an der Côte d'Azur, an den norditalienischen Seen oder auf Mallorca - in beliebten Ferienregionen haben sich ganze Communities deutscher Senioren angesiedelt, die vor demrauen Klima in der Heimat geflohen sind.

Doch die Idylle wird nun vielerorts gestört. Durch Post aus Neubrandenburg, einem überaus unspektakulären Städtchen im Hinterland Mecklenburgs. 500.000 Auslandsrentner wurden von dort aus angeschrieben, denn in Neubrandenburg sitzt das Finanzamt, das für sie zuständig ist. In den Briefen wiesen die Beamten darauf hin, dass deutsche Renten auch dann hierzulande zu versteuern sind, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wurde. Die Empfänger sollten deshalb bitte eine Steuererklärung Richtung Heimat schicken.

Der lange Arm des deutschen Fiskus erreicht die Senioren oft völlig überraschend. "Viele sind weit über 70 Jahre alt und werden überrumpelt", sagt Matthias Lipsky, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. An das müssen sich die Auslandsrentner mit ihren Klagen wenden. Der neue Präsident des Bundesfinanzhofs, Rudolf Mellinghoff, sagt den Mecklenburger Kollegen für die kommenden Monate viel Arbeit voraus: "Es ist in Kürze mit einer Flut von Verfahren zu rechnen, die die Besteuerung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland betreffen."
   
Razzia bei den Rentnern 
Schätzungen zufolge leben rund 1,6 Millionen deutsche Senioren im Ausland, mehrere Hunderttausend beziehen dort eine gesetzliche Rente aus Deutschland. Daneben sind aber auch andere Versorgungsleistungen in Deutschland steuerpflichtig, etwa Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge oder von berufsständischen Versorgungswerken. Wer solche Zusatzeinnahmen hat, rutscht schnell in die Zahlungspflicht.

Im vergangenen Jahr haben die Finanzämter eine Offensive gegen alle Rentner gestartet, im In- und im Ausland. Sie prüfen flächendeckend, ob die Rentner ihrer Steuerpflicht nachgekommen sind und korrekt ihre Steuererklärung abgegeben haben. Dabei greifen die Beamten auf Daten der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurück. Die Behörde in Brandenburg an der Havel sammelt seit sechs Jahren akribisch Informationen von Renten- und Pensionskassen, Versorgungswerken und Lebensversicherern. Sie weiß deshalb genau, wie viel jeder einzelne Ruheständler an privaten und gesetzlichen Renten kassiert. Die Finanzämter wissen das nun auch. Und das in Neubrandenburg, dem speziell die Zuständigkeit für die Auslandsrentner zugewiesen ist, hat schnell festgestellt, dass von denen kaum jemand seine Rente versteuert.

Dass sie es überhaupt müssen, geht zurück auf die Reform der Rentenbesteuerung im Jahr 2005. Damals stieg der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, von 27 auf 50 Prozent. Und jährlich müssen mehr Senioren zahlen, da der für die Steuer relevante Anteil schrittweise steigt. Derzeit liegt er bei 64 Prozent, im Jahr 2040 werden es 100 Prozent sein.

Diese Steuerpflicht gilt auch dann, wenn Rentner ins Ausland gezogen sind - mit wenigen Ausnahmen. "Mit Spanien und der Schweiz bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, denen zufolge die deutsche Rente im Wohnsitzland steuerpflichtig ist", erklärt Ludwig Eisenmann, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt. Auch mit einigen anderen Staaten, etwa Portugal und den USA, bestehen solche Vereinbarungen.

Meist aber hat der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht - und will es nun auch durchsetzen. Verfahren wegen Steuerhinterziehung leiten die Beamten allerdings noch nicht ein. Schließlich könnte es sein, dass Rentner nach Berücksichtigung von Abzugsbeträgen unter die Grenze rutschen, ab der Abgaben fällig sind. Diese liegt bei Alleinstehenden im Schnitt bei Monatseinkünften von rund 1600 Euro.

Steuervorteile gewährt der Fiskus Rentnern im Ausland allerdings auch kaum. "Sie gelten hierzulande als beschränkt steuerpflichtig und haben deshalb weder Anspruch auf den Grundfreibetrag von 8004 Euro noch auf den Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen", sagt Eisenmann. Auch das Ehegattensplitting bleibe ihnen verwehrt. "Übrig bleibt nur eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro und der Abzug von Spenden."

Entspannt beobachten können die Entwicklung nur noch Rentner in Ländern wie Spanien, in denen das Gastland das Recht zur Besteuerung hat. Allerdings neigt der deutsche Fiskus dazu, das an sich zu ziehen. Die rund 70.000 Kanada-Aussiedler etwa wähnten sich jahrelang in Sicherheit. Im Dezember dann hat der Bundesfinanzhof (Az.: I B 159/11) entschieden, dass sie auf ihre Renten nun in Deutschland Steuern zahlen müssen.

© 2012 ftd - auszugsweise aus Capital v. 28.01.2012

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Donnerstag, 19. Januar 2012

Klug ist, wer beizeiten den Nachlass regelt

Zentrales Testamentsregister zum Jahresanfang 2012 in Betrieb gegangen.

http://t.co/NOMpTGlJ

DStVberlin