Donnerstag, 20. März 2014

Mietpreisbremse


Nun sind ja Mieten immer ein populäres Thema.
Und nach Lage der Dinge soll ab 2015 eine "Mietpreisbremse" gelten.
Bisher konnten Vermieter Mieten beim Abschluss neuer Verträge nahezu frei festlegen.
Wucher war in praxi selten nachweisbar.
In begehrten Lagen und entsprechend hoher Nachfrage führt das zwangsläufig zu hohen Preisen.
Neumieten liegen nicht selten um 30% über den Bestandsmieten.
Ein aktueller Gesetzentwurf hat nun bundesweit eine Mietpreisbremse eingebaut.
Das gilt aber nur "in festzulegenden angespannten Gebieten" und für längstens fünf Jahre.
Schätzungen zufolge wird das in ca. 20% der Lagen der Fall sein.
Neue Mieten werden nur noch um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem amtlichen Mietspiegel liegen dürfen.
Allerdings gilt dies zum Investorschutz beim Erstbezug von Neubauten und bei sogenannten "umfassend modernisierte Wohnungen" bei der Erstvermietung nach der Renovierung nicht.
Zudem kann bei Neuvermietungen immer mindestens der Preis aufgerufen werden, welcher bereits bei der Vorvermietung galt - auch wenn dieser schon über den 10% der Vergleichsmiete lag.
Die dazu relevante Wohnungsdaten sind vom Vermieter zwingend bereitzustellen.
In bestehende Mietverhältnisse wird nicht eingegriffen, hier dürfen laufende Verträge höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden.

Maklerprovisionen
Makler wurden bisher von den Vermietern beauftragt, zu zahlen waren diese aber vom späteren Mieter.
Das war - bei Lichte betrachtet - nie richtig!
Auch deshalb wird sich das nun ändern.
Jetzt wird das Bestellerprinzip eingeführt. Wer beauftragt, der zahlt!
Alle Vereinbarungen, mit denen die Zahlungspflicht trotzdem irgendwie auf den Mieter abgewälzt wird, sind unwirksam.
Dazu muss wiederum das "Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung" geändert werden.

Fazit und Meinung:
Nun ist nur zu hoffen, dass durch künstliche "Preis-Bremsen" Investitionen im Wohnungsmarkt und die Rentabilität im Bestand nicht beeinträchtigt werden.
Der Markteingriff ist schliesslich nicht zu unterschätzen.
Wird denn die Knappheit des Angebotes in nachgefragten Lagen damit nicht eher verschärft?
Und ist es denn nicht eher so, dass der beste Mieterschutz und die beste Mietpreisbremse die Schaffung und Bereitstellung von ausreichend Wohnraum ist?
Warum wird nicht vielmehr an die grassierenden Neben- und Betriebskosten heran gegangen?
Wenn dort der Selbstbedienungsmentalität Einhalt geboten würde, wäre in der Tat mehr getan....








.

Dienstag, 4. März 2014

Das Ehrenamt und die Steuer


Es gibt Freibeträge für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich



1. Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale beträgt gegenwärtig 2.400 €,

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger mildtätige (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO)  oder kirchlicher mildtätige (§ 54 AO)  Zwecke ausgeübt werden.

Diese gilt für:
A.
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten

B.
künstlerische Tätigkeiten

C.
Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Pro Person und Jahr können 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden.
Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Zusammengefasst sind dies die 4 Voraussetzungen für den Übungsleiter-Freibetrag:
1.
Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln.

2.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.

3.
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erfolgen.

4.
Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Übungsleiter kann gezielt mit der Vergütung für die geringfügige Beschäftigung kombiniert werden. In diesen Fällen erhöht sich der Grenzbetrag für eine geringfügige Beschäftigung von monatlich 400€ auf monatlich 575€ .


2. Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale beträgt gegenwärtig 720 €

Diese Ehrenamtpauschale gilt für jede andere nebenberufliche und gemeinnützige Tätigkeiten, die für eine gemeinnützige Organisation, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.

Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.
Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

2.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Die Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.

Diese gilt für:
    Vereinsvorstand, Schatzmeister
    Platzwart, Gerätewart
    Reinigungsdienst
    Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
    Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich


Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten

Bis zu 175 Euro monatlich sind steuerfrei (n. §3 Nr.12 EStG) für:
Ehrenamtliche Tätigkeiten (zum Beispiel Mitarbeiter Gutachterausschuss oder Verwaltungsrat)
oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts


Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen

Pauschale Aufwandsentschädigungen für nicht berufliche Tätigkeiten (§ 1835a BGB) betragen jährlich
323 Euro pro Fall.

Dies gilt für:

      Vormund (n.§§ 1773ff. BGB),

      Pfleger (nach §§ 1909 ff. BGB) oder

      rechtlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB); die pauschale Aufwandsentschädigung


Allgemeines

Werden die "steuer- und sozialversicherungsfreien Aufwandsentschädigungen" (n. §3 Nr.26 EStG + § 14 Abs.1 Satz3 SGB IV) freibertraglich überschritten, handelt es sich entweder um Einkünfte aus nebenberuflicher, selbständiger Tätigkeit oder aus einer abhängigen Beschäftigung - wenn auch nur kurzfristig oder geringfügig -, für die der Verein zur Einhaltung der Lohnsteuer und eventueller Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist.

Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!

Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht - und umgekehrt.

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, kann aber auf verschiedene Organisationen im Rahmen des Freibetrages aufgeteilt werden. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2.100 Euro übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.

Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.

Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.




.

Freitag, 7. Februar 2014

2014: Neuerungen und Veränderungen


1.
Zum 13.Juni 2014 gilt ein neues einheitliches Widerrufsrecht beim Onlinehandel.

a.
Händler dürfen bei Zahlung mit Kreditkarte oder anderen Zahlungsmitteln nicht über Zuschläge mitverdienen.

b.
Etwaige Zusatzleistungen dürfen in sogenannten Warenkörben (Checkboxen) nicht mehr automatisch angehakt sein.

c.
Nach Vertragsabschluss müssen Kunden mit dem Händler telefonisch und zum üblichen Tarif in Kontakt treten können, die Rufnummer muss klar kommuniziert werden.

d.
Die kommentarlose Rücksendung von Waren ist nicht mehr möglich.
Der Kunde muss sein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen eindeutig erklären, dies ist auch ohne Angabe von Gründen telefonisch möglich.

e.
Die Ware muss binnen 14 Tage ab Widerruf an den Händler zurückgeschickt werden.

f.
Die Rücksendekosten übernimmt regelmässig der Kunde, sofern dies vom Händler nicht anders geregelt wird.

g.
Der Kaufpreis ist nach Widerruf, spätestens bis zur nachweislich erfolgten Warenrücksendung, innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

h.
Einzelne Artikelgruppen (z.B. Software, digitale Medien, Lebensmittel, Hygieneartikel) können von der Rückgabe ausgeschlossen werden, etwa wenn versiegelte Ware aufgebrochen ist.

i
Hat der Händler den Kunden nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die selbst zu tragenden Rücksendekosten informiert, gilt künftig eine verlängerte Widerrufsfrist von zwölf Monaten.


2.
Der Vertrieb von Staubsaugern mit einer Leistung ab 1600 Watt wird ab September in der EU untersagt.
Ab 2017 sind max. 900 Watt gestattet.
Ab dann müssen Hersteller die Geräte außerdem mit einem EU-EnergieLabel von A-G für den Stromverbrauch versehen.

3.
Regionale Lebensmittel können nun ein blau-weißes sogenanntes Regionalfenster auf der Verpackung haben.
Es informiert zuverlässig und nachweislich darüber, wo die Zutaten herkommen, wo ein Produkt verarbeitet und  verpackt wurde.

4.
Lebensmittel ab 15.12.2014

a.
Zusätzlich müssen 14 Inhaltsstoffe, die besonders oft Allergiebehaftet sind, auf der Zutatenliste besonders markieren werden.

b.
Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar und kontrastreich aufgedruckt werden.

c.
Energy Drinks müssen ab 13. Dezember gut sichtbar mit den Hinweisen "erhöhter Koffeingehalt" und "Für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" versehen sein.

d.
Fisch wird 2014 aufgrund strengerer Regularien (wie: Fangquoten u. Fanggebiete) teurer werden.

e.
Imitate und Ersatzstoffe müssen ab Ende des Jahres in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden.
Ein Hinweis auf "Analogkäse" könnte dann "hergestellt aus Pflanzenfett" sein.
Der Begriff Käse darf nur noch für wirklich echten Käse verwendet werden.
Ein Hinweis auf "Klebefleisch" wäre beispielsweise "aus Fleischstücken zusammengefügt".

f.
Lebensmittelzutaten - Nanopartikel - (etwa bei Tütensuppen) in Form von Nanomaterialien müssen mit "Nano" zusätzlich gekennzeichnet werden.

e.
Für die bisher freiwilligen Herstellerangaben für Nährwerte auf Lebensmittelverpackungen gelten die gleichen Regeln, welche ab 2016 für alle Anbieter verbindlich werden.


5.
Die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld bleibt auch für das Jahr 2014 bei bis zu zwölf Monaten.
Gesetzlich vorgeschrieben wären eigentlich nur max. 6 Monate.

6.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger gilt nun auch für Rumänen und Bulgaren.
Sie haben dann die gleichen uneingeschränkte Möglichkeiten, hierzulande Arbeitstätigkeiten aufzunehmen.
Erwartet werden nach jüngsten Prognosen insgesamt bis zu 200.000 Zuwanderer.

7.
Für Hartz-IV-Emfänger erhöht sich der Regelsatz um 2,27%.
Für Unverheiratete steigt dieser von 382 auf 391 €.
Verheiratete erhalten 353 €, Kinder bis sechs Jahre 229 €, Kinder von 6 bis 13 Jahren 261€, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 296€ monatlich.
Daraus folgt auch eine Erhöhung bei Mehrbedarfe, Barleistungen und Zuzahlungsgrenzen.

8.
Durch die Erhöhung Tabaksteuer steigt der Preis für eine Packung Zigaretten um 4-8 Cent, eine Packung Feinschnitttabak um 12-14 Cent.

9.
Rentner dürften ab Mitte 2014 mit einer Rentenerhöhung um voraussichtlich 2% rechnen.
Im Ostteil sollte die Steigerung wohl etwas höher ausfallen als im Westen.

10.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung verbleibt bei 18,9%.
Eigentlich wäre 2014 eine Senkung auf 18,3 Prozent fällig gewesen.
Die GroKo schreibt stattdessen den bisherigen Beitragssatz fest, um aus den dadurch resultierenden Einsparungen neue Leistungen wie die Mütterrente, die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte und höhere Erwerbsminderungsrenten zu finanzieren.

11.
Neurentner Jahrgang 1949 müssen 2014 für eine abschlagsfreie Rente drei Monate über ihren 65. Geburtstag hinaus arbeiten.
Im Jahr 2029 werden dann alle Neurentner 67 Jahre alt werden müssen....

12.
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Foto ist für alle Versicherten ab 15 Jahren Pflicht.
Diese könnte allerdings nicht die geplante Rechtswirksamkeit erreichen - warten wir ab!

13.
Der "Pflege-TÜV" - ein Benotungssystem für stationäre Pflegeeinrichtungen durch den MDK - wird etwas anspruchsvoller.
Ambulante Pflegedienste vorerst weiter nach den alten Kriterien bewertet.

14.
Das Verkehrszentralregister in Flensburg wird ab Mai ein neues Punktesystem bei Verstößen im Straßenverkehr verfolgen.
Bei nur allgemeinen Regelverstößen werden erhöhte Geldbußen auferlegt.
In Abhängigkeit der Schwere der Verstöße gibt es bis zu drei Flensburg-Punkte.
Der Führerschein wird bereits bei 8 statt bisher 18 Punkten entzogen.
Über den freiwilligen Besuch von Schulungen kann nur ein ein Punkt in fünf Jahren abgebaut werden, wenn man höchhstens fünf Punkte hat.
Punkte verjähren künftig jeweils getrennt, und zwar je nach Schwere nach zweieinhalb (schwere Verstöße), fünf (besonders schwere Verstöße) oder zehn Jahren (Straftaten).

15.
Nun müssen alle KFZ ab 1.7.14 eine nach EN471 zugelassene Warnweste anbei mitführen.

16.
Der Grenzwert für den Kohlendioxid-Ausstoß bei der Kfz-Steuer wird für neuzugelassene KFZ verschärft.
Zusätzlich zum unveränderten hubraumbasierten Steueranteil (2 bzw. 9,50€uro/100cm³ [Benzin/Diesel]) wird die CO²-indizierte Steuerfreiheit dann nur bis 95g/km gewährt, für jedes Gramm mehr werden zwei €uro fällig.
Die bisherige Steuerbefreiung für Euro6 entfällt.

17.
Aus Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen und Rumänien dürfen nur noch 300 (statt bisher 800) Zigaretten p.P. steuerfrei mitgebracht werden.

18.
a.
Wenn bei Vermietungsobjekten keine amtlich geeichten Zähler für Warmwasser und Heizung genutzt werden, dürfen die Kosten um pauschal um 15% gekürzt werden.

b.
Wasserzähler die vor 1987 und Heizwärmezähler die vor dem 1.7.81 in Betrieb waren, dürfen nicht mehr verwendet werden.

c.
Bleirohre zur Trinkwasserversorgung müssen ersetzt werden, wenn der Grenzwert für Blei von 0,01 (bisher 0,025) mg/l Trinkwasser überschritten wird.

19.
a.
Bei jeder Neuvermietung oder wenn Wohnobjekte den Besitzer wechseln, sind ab 1.5.14 neue Energieausweise vorzulegen.
Dort werden diese nach Effizienzklassen zwischen A+ bis H bewertet.
A+ stellt den Neubaustandard 2016 dar.

b.
Nach der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 gelten ab 2016 für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. 
Der Dämmstandard steigt um durchschnittlich 20 Prozent.

20.
Konstant-Temperatur-Heizkessel, die vor 1985 installiert wurden, müssen jetzt binnen Jahresfrist ausgetauscht werden.
Ausgenommen sind nur Hausbesitzer, die mindestens seit 14 Jahren in ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen.

21.
Mindestens Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhöhen die Grunderwerbsteuer um bis zu 1,5%.
Berlin: +1% = 6%.

22.
Für die durch die Deutsche Post erbrachten Zustellungen steigen die Portogebühren.
Der Normalbrief steigt auf 60 Cent. Um neun Cent teurer werden außerdem Einschreiben sowie Päckchen und Pakete (online andere Preise).
Der Nachsendeauftrag an die neue Anschrift kostet für sechs Monate 19,90 € (statt 15,20), für zwölf Monate 24,90 € (statt 25,20).

23.
Mobile Telefonate im EU-Raum (Roaming) werden billiger.
Anrufe aus dem Ausland dürfen dann max.23 Ct/min kosten, für ankommende Anrufe 6 Ct, 7 Ct./SMS, ein Daten-MB höchstens 20 Ct.
Ein Wechsel des Roaminganbieters wird jederzeit und kostenfrei unter Beibehaltung der Rufnummer möglich.

24.
Inkassoforderungen sind nun auch verpflichtend zu begründen.
Neben den Auftrageber ist nun also auch der Grund der Forderung, nebst dem Datum des vorgeblichen Vertragsabschlusses und dem Vertragsgegenstand zwingend aufzuführen.
Auch die Zinsen sind rechnerisch und betraglich zu erläutern, sowie die Inkassokosten zu begründen.

25.
Über RIESTER lässt sich über eine erweiterte Police mehr in eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie die Absicherung für Hinterbliebene stecken.
Statt bisher 15% können dann bis zu 20% der Altersvorsorgebeiträge - maximal aber 2.100€ je Förderberechtigten - für die übrigen Versicherungen eingesetzt werden.

26.
Zum RÜRUP kann eine separate Versicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung abgeschlossen werden.
Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von maximal 20.000 € sind 78 (bisher 76) Prozent der eingezahlten Beträge in der Einkommensteuererklärung anrechenbar.
Die nachgelagerte Besteuerung steigt ebenso um zwei Prozent auf 68 Prozent.

27.
Wer was auf Wohn-RIESTER macht, kann die Ansparung jederzeit ganz oder teilweise verwenden.
Diese auch genannte "Eigenheimrente" kann nunmehr jederzeit anteilig (Bedingungen: Entnahme mindestens 3000 Euro, Fortführung des Sparvertrags mit mindestens 3000 Euro) oder vollständig auf bestehendes Guthaben zurückgreifen, um die verbindlichkeiten für die eigene Immobilie zu tilgen oder zur Verwendung für einen altersgerechten Umbau.

28.
In Berlin werden Rauchmelder Pflicht.

29.
Zum 1.7.14 tritt voraussichtlich europaweit das SEPA-Zahlsystem in Kraft - ab dann müssen Unternehmen, Vereine und die öffentliche Verwaltung die 22-stellige internationale Kontonummer, kurz IBAN, nutzen.
Verbraucher können aber durchaus noch bis 2016 ihre herkömmliche Kontonummer und Bankleitzahl verwenden.

30.
Einzugsermächtigungen sind ausnahmslos schriftlich zu erteilen.

31.
Aufgegebene Lastschriften können beim Vertragspartner und beim eigenen Bankinstitut widerufen werden.

32.
Privat kann jeder Abbuchung binnen acht Wochen zurück gebucht werden.

33.
Sind Zahlungen abzubuchen, muss der abzubuchende Betrag mind. 2 Wochen vorher angekündigt werden.
Nur wenn regelmässig identische Beträge abgebucht werden, genügt die einmalige Information darüber.

34.
Ohne gültige Zahlungseinwilligung kann der abgebuchte Betrag 13 Monate zurück gebucht werden.

35.
Für Anlage- und Sammlermünzen aus Silber gilt fortan eine Mehrwertsteuer von 19%.

36.
Bei einem Jahreseinkommen über 53.550 €uro entfällt die Krankenversicherungspflicht.

37.
Wenn ein Neugeborenes geschlechtlich nicht eindeutig zugeordnet werden kann, kann Intersexualität festgelegt werden.

38.
Einen bundesweiten Mindestlohn wird es nicht vor 2017 geben.
Zeitarbeiter werden 2014 8,50€/7,86€ zugesprochen.
April 2015 und Juni 2016 soll weiter erhöht werden.

39.
Für Gebärende (in sogenannten begründeten Notlagen (?)) wird die anonyme Geburt möglich.
Deren Abkömmlinge haben dann erst nach dem 15. Lebensjahr das Recht, die Identität der Mutter zu erfahren.

40.
Die Berechnung zur Beanspruchung der Prozesskostenhilfe wird vereinfacht, wirkt aber vier Jahre nach.

41.
Mitte des Jahres wird die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase in der VerbraucherInsolvenz von sechs auf drei Jahre verkürzt, wenn innerhalb dieser Zeit mind. 35% der Forderungen bgeglichen wurde.

42.
Die Förderung erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) wird für den Strompreisanstieg verantwortlich gemacht, die Umlage selbst kostet dem Verbraucher jetzt 6,24 C/kWh.

43.
Private Touristen in Berlin müssen künftig eine City-Tax von fünf Prozent auf Übernachtungskosten zahlen.

44.
Der EasyPASS soll zur Verkürzung der Abfertigungszeiten an den e-gates an den größten deutschen Flughäfen (Frankfurt/M., BERLIN, München, Düsseldorf, Hamburg) für elektronische Grenzkontrollen in Betrieb gehen.
Die neuen Reisepässe der Europäischen Union und der neue deutsche Personalausweis sind ausgelegt für dieses System



______________________________
WIRD  LAUFEND  AKTUALISIERT




.

Mittwoch, 22. Januar 2014

Ausbildungskosten


Mit einem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof den beschränkten Abzug von Werbungskosten für das Erststudium oder die Erstausbildung bestätigt. 

Die Entscheidung der obersten Steuerrichter bedeutet zunächst eine schlechte Nachricht für alle Auszubildenden außerhalb der dualen Ausbildung: Sie sind mit ihren Aufwendungen steuerlich auf den Sonderausgabenabzug von jährlich lediglich 6.000 Euro beschränkt. Höhere Kosten, zum Beispiel für die Ausbildungsgebühren als Pilot oder Physiotherapeut, fallen damit unter den Tisch. Ein weiterer Nachteil gegenüber den Werbungskosten ist, dass Sonderausgaben nur mit steuerpflichtigen Einnahmen desselben Jahres verrechenbar sind. Anderenfalls gehen die Sonderausgaben am Jahresende verloren. Sie können nicht, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als negative Einkünfte („Verluste“) in jedem Veranlagungszeitraum festgestellt und auf spätere Jahre übertragen werden.

Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind dagegen Steuerpflichtige im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn die Ausbildung also im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines dualen Studiengangs stattfindet. Hier ist ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten möglich. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Dienstreisen können in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden.

Der NVL weist darauf hin, dass der beschränkte Sonderausgabenabzug aber nur für die Erstausbildung oder das Erststudium nach der allgemeinbildenden Schule gilt. Dabei sind die Hürden zur Erlangung einer ersten Ausbildung für viele schnell überschritten. So stellt der Bachelor-Titel unbestritten ein „Erststudium“ dar. Das „Büffeln“ für den Master ist damit als „Zweitstudium“ steuerlich voll abzugsfähig. Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter. Die Gerichte akzeptierten auch die Ausbildung als Rettungssanitäter (BFH-Urteil vom 7.10.2011, VI R 52/10) und den sechsmonatigen Lehrgang zum Flugbegleiter (BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12) als „Erstausbildung“. Die steuerlichen Voraussetzungen setzen weder eine Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so die Richter. Daher kann sich aus steuerlicher Sicht eine solche Kurzausbildung vor der Aufnahme des Erststudiums oder der Erstausbildung lohnen.

Besonderer Clou: „Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren“, unterstreicht Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. 
Dies ist der Fall wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, beispielsweise „beim Bund“ die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12 und das BFH-Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11). Damit kommt es bei der weiteren Ausbildung nicht mehr auf die derzeitig strenge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.

Presseinformation 
"Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V." (NVL) vom 13.1.2014

________________________________________________________
Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und Ausbildungskosten erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in einer Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. 
Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen.

Dienstag, 21. Januar 2014

Änderungen im Steuerrecht aus Sicht des BMF



Zu Beginn des Jahres 2014 ist eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten. Nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl der für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung wesentlichen Neuregelungen.

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde in zwei Schritten der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ab 2014 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 Euro/16.708 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei.

Im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben sich Vereinfachungen und finanzielle Verbesserungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen für Berufsgruppen, die überwiegend auswärts tätig sind. Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- bzw. Abreisetag ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt werden. An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt die neue Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Fahrtkosten und der Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führt dies zu mehr Rechtssicherheit. Weitere Regelungen betreffen die doppelte Haushaltsführung sowie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.

Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz betreffen den Gemeinnützigkeitsbereich. Es greifen die Neuordnung der Rücklagenbildung und die Flexibilisierung der sog. freien Rücklage. Zudem besteht die Möglichkeit der Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft. Aufgrund des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung konnten gemeinnützige Einrichtungen ihre durch dieses Gebot gebundenen Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bislang nicht zur Vermögensausstattung zuwenden. So konnte etwa eine gemeinnützige Stiftung de facto nicht selbst als Stifterin tätig werden, obwohl das zivilrechtlich durchaus zulässig ist. Dieses sog. Endowment-Verbot wurde nunmehr gelockert .

In der privaten Altersvorsorge kommt es bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. Ab 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u.a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ebenso für die Finanzierung eines Barriere reduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. So können Anleger eine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umbauen. Zudem können Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit besser steuerlich geltend gemacht werden, die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wird erweitert und die Wechselkosten bei einem privaten Riester-Vertrag werden begrenzt.

Anfang 2013 wurde das Unternehmenssteuerrecht weiter vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet. Das betrifft ab 2014 vor allem steuerliche Organschaften, also gemeinsam besteuerte Unternehmen einer Unternehmensgruppe. Zudem wurden die steuerrechtlichen Regelungen insbesondere des Investmentsteuerrechts und außersteuerrechtliche Normen an das Kapitalanlagegesetzbuch angepasst. Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht sind beseitigt sowie ein neuer Typ von Investmentfonds für die multinationale Bündelung von betrieblichem Altersvorsorgevermögen (sog. Pension Asset Pooling) eingeführt worden.

Neu ist eine Grundlage für die Umsetzung des FATCA-Abkommens mit den USA und künftiger ähnlicher Abkommen mit anderen Staaten. Der US-amerikanische Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) sieht zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vor, dass Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, den USA Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen oder Quellensteuereinbehalte auf Erträge aus US Anlagen hinnehmen müssen.

Mit Änderungen im Umsatzsteuergesetz wird ab 2014 die Steuerermäßigung für Kunst- und Sammlungsgegenstände auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Neben der Beschränkung tritt eine pauschale Differenzbesteuerungen bei Kunstgegenständen in Kraft.

Für Personenkraftwagen mit erstmaliger Zulassung zum Verkehr wird ab dem 1. Januar 2014 eine schon 2009 im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelte Absenkung des steuerfreien Teils des CO2-Wertes wirksam. Dann wird die steuerfreie Basismenge von derzeit 110 g/km reduziert auf 95 g/km.

Ab 2014 zählt die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), also das Gebiet des Küstenmeeres bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ab der sog. Basislinie, zum Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes. Dies betrifft beispielsweise die Versicherung von Offshore-Anlagen in der Nord- und Ostsee. Wirksam werden zudem Änderungen von Verfahrensregelungen im Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteuerrecht. Hier ist nunmehr auch eine gesetzliche Freibetragsregelung zugunsten ländlicher Brandunterstützungsvereine enthalten. Soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt, wird das an den ländlichen Brandunterstützungsverein gezahlte Versicherungsentgelt nicht besteuert.

Schließlich gelten weitere einkommensteuerrechtliche Änderungen, nämlich
  • die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2013 auf 8.130 Euro und für 2014 auf 8.354 Euro,
  • Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen,
  • Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkungen bei Verpflichtungsübernahmen ins Leere laufen; diese ergänzt durch
  • eine Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen im Falle einer Konzernzugehörigkeit, sowie
  • eine Änderung im Bereich des Erwerbs von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen.
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde im Übrigen die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen übertragen, soweit diesen die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Anzumelden sind Vergütungen für zum Beispiel künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten.

____________________________________________

Bundesministerium der Finanzen 10.1.2014



.

Mittwoch, 8. Januar 2014

Der steuerliche Datenabruf


Ab 2014 können die bei der Fiskalbehörde ab dem VJ12 vorliegenden persönlichen Daten elektronisch abgerufen werden.



Damit kann die Einkommenssteuererklärung aber bei weitem noch nicht vollständig abgedeckt werden.
Die relevanten Facts zum Steuersparen fehlen noch...!

Es wird nur ein Teil der für Ihre Steuererklärung wichtigen Daten bereitgestellt:
    Stammdaten wie Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion, Bankverbindung
    Lohnsteuerbescheinigung (LStB), besondere LStB (Arbeitgeberseitig)
    Rentenbezugsmitteilung (RBM)
    Bescheinigung zur Kranken- und Pflegeversicherung
    Bescheinigung über Beitrage zur Riester-Rente
    Bescheinigung über Beitrage zur Basisversorgung (Rürup-Rente)

Damit fehlt aber ein ganz entscheidender Teil – nämlich nahezu alle Daten, welche Steuerersparniss
überhaupt ausmachen!
Ihre Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleitungen- und Hilfen, Kinderbetreuung, Spenden und weitere Sonderausgaben, Krankheitskosten, Kurkosten und andere außergewöhnliche Belastungen, Steuerberatungskosten, andere und sonstige (wie aus Vermietung und Verpachtung), Wegekosten wie überhaupt sämtliche Werbungskosten usw..

________________________________________________________________________________

Desgleichen korrespondiert mit der sogenannten "Vorausgefüllten Steuererklärung" (VaZ).


Wie oben, heisst vorausgefüllt aber noch lange nicht komplett und richtig, denn es handelt sich, anders als der Name vielleicht vermuten lässt, mitnichten um eine annähernd komplett ausgefüllte Steuererklärung.
Denn im Wesentlichen wird nur eine elektronische „Ausfüllhilfe“ geboten: Die bei der Finanzverwaltung vorliegenden Daten werden von Dritten (Krankenkasse, Arbeitgeber etc.) geliefert und zum Abruf bereitgestellt.

Das diese weder plausibel noch richtig sein müssen, versteht sich....

Die vorausgefüllte Steuererklärung ein optionales Angebot der Finanzverwaltung.
Experten weisen aber auf versteckte Fallen für Steuerzahler hin: Die Vorlage sei weder einfacher, noch spare man mit ihr Zeit, lautet die Kritik.

Man kann also auf die persönlichen Steuerdaten, die der Steuerverwaltung vorliegen, elektronisch zugreifen und diese direkt in Ihre elektronische Steuererklärung übernehmen.


Natürlich wird darauf nicht etwa hingewiesen, sondern vielmehr darauf verwiesen, dass Dokument doch bitte umgehend so abzusenden...

Nun - damit sollte sich niemand zufrieden geben und natürlich nach wie vor auf eine professionelle steuerliche Beratung setzen.

Wir bieten Ihnen ganz genau die Leistungen, die Sie bei der Einkommensteuererklärung bedürfen - angefangen bei dem Abruf und der Kontrolle Ihrer (beim Fiskus gespeicherten) Steuerdaten bis hin zur kompletten Erstellung der Erklärung und nachfolgenden Prüfung des Bescheids und schlussendlich der rechtlichen Durchsetzung Ihrer steuerrechtlichen Ansprüche.

Durch das neue Verfahren können wir allerdings die Daten bereits bei der Erstellung und vor der Deklaration beim Finanzamt prüfen.
Das spart nicht nur Zeit und Geld, es werden schon in der Frühphase Fehler und Unstimmigkeiten in der Steuererklärung vermieden.
Davon profitieren alle Beteiligten!

Um alle gegebenden und zutreffenden steuerliche Sachverhalte in ihren Möglichkeiten vollumfänglich zu nutzen und zu bewerten, ist eine vorausschauende fachliche Beratung unumgänglich. Wir kennen frühzeitig bevorstehende Steueränderungen und besprechen mit Ihnen gegenfalls die erforderlichen Handlungsalternativen.
Nur so können Sie im laufenden Jahr reagieren und Ihre Steuerbelastung senken.

Profitieren Sie von unserem Fachwissen!
Wir sind Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen zur Einkommensteuererklärung und darüber hinaus.



..

Donnerstag, 2. Januar 2014

Der Steuerzahler in 2014

_____________________________________________
Alle Jahre wieder!

Klar - Ein neues Jahr, also neue Regeln.

Wie immer am 1. Januar 2014 treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft.
Und tatsächlich, es ändert sich einiges für Arbeitnehmer!

Leider erfolgt nicht die vollmundig angekündigte Senkung des Rentenbeitragssatzes - zumal diese eigentlich auch gesetzlich vorgeschrieben ist, so dass trotz zugestandener höherer Freibeträge kaum eine steuerliche Entlastung zu spüren sein wird.

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2014  hier im Überblick:

Regelmäßige Arbeitsstätte
Arbeitnehmer, die an mehreren Standorten ihres Unternehmens tätig sind, sollten mit ihrem Arbeitgeber klären, welcher ihr erster Einsatzort ist. Der Grund: Während das Finanzamt bislang die "regelmäßige Arbeitsstätte" als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der "ersten Tätigkeitsstätte" festgemacht.
Wie oft und in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort arbeitet, spielt keine Rolle, solange er dem Standort "dauerhaft zugeordnet" wird. Dauerhaft heißt, während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate. Wer von seiner Wohnung zu anderen Einsatzorten als seiner "ersten Tätigkeitsstätte" fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen - also sehr viel höhere Beträge als bislang.
Die Regelung bedeutet aber auch: Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem Kunden eingesetzt sind, können die Fahrten nun nicht mehr als Dienstreisen absetzen. Das häusliche Arbeitszimmer kann übrigens nicht als "erste Tätigkeitsstätte" gelten.

Auswärtige Verpflegungen
Bisher bekamen Arbeitnehmer sechs Euro vom Arbeitgeber erstattet, wenn sie mindestens acht Stunden auf Geschäftsreise waren. Bei einer Reise von mindestens 14 Stunden waren es zwölf Euro, dauerte die Reise 24 Stunden gab es 24 Euro.
Nun fällt die erste Stufe weg: Die steuerfreie Zwölf-Euro-Pauschale gibt es bei einer Abwesenheit ab acht Stunden. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer beruflich 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, erhält er wie zuvor 24 Euro.
Kurz gesagt: Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.

Auswärtige Übernachtungen
Wer auswärts arbeitet und für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen zahlen muss, kann diese Aufwendungen wie bisher gegen Belegvorlage als Werbungskosten absetzen.
Allerdings: Ab 2014 berücksichtigt der Fiskus die Aufwendungen nur noch 48 Monate lang. Danach können nur noch maximal 1000 Euro monatlich als Werbungskosten für Übernachtungen steuerlich geltend gemacht werden.
Hat der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeit mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die 48-Monats-Frist wieder neu.

Zweitwohnung
Die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort können vereinfacht steuerlich geltend gemacht werden. Als Basis gelten die Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Den Nachweis dafür zu erbringen, ist mitunter mit hohem Rechercheaufwand verbunden.
Ab 2014 entfällt das Ermitteln ortsüblicher Vergleichskosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung können dann bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro im Monat steuermindernd angesetzt werden. Dieser Betrag umfasst allerdings alle Kosten, die mit der Wohnung zusammenhängen, also Miete inklusive Betriebskosten und Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, die vom Mieter nachweislich bezahlt wurden.

Riester-Rente
Riester-Verträge können um einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie um die Absicherung für Hinterbliebene ergänzt werden. Die wichtige Änderung hier: Ab 1. Januar 2014 können 20 Prozent der Altersvorsorgebeiträge - maximal 2100 Euro je Förderberechtigtem - für die zusätzliche Versicherung eingesetzt werden. Bislang sind es nur 15 Prozent.

Rürup-Rente
Wer für eine Rürup-Rente anspart, kann einen höheren Satz seiner eingezahlten Beiträge steuerlich absetzen. Im Rahmen des Sonderausgabeabzugs von maximal 20.000 Euro sind nun 78 Prozent (bisher 76 Prozent) der Beiträge anrechenbar. Andererseits steigt der Anteil der nachgelagerten Besteuerung dieser Renten auch um zwei Prozentpunkte auf 68 (bisher 66) Prozent.
Ab Januar ist es außerdem möglich, bei der Rürup-Rente eine separate Versicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung abzuschließen.

Rentenbeiträge
Der Rentenbeitragssatz von 18,9% soll über den 31.12.2013 hinaus unverändert bleiben. Bereits in Aussicht gestellte Beitragssenkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden damit nicht statt!"
Als Grund werden geplante Ausgabensteigerungen, beispielsweise für die sogenannte Mütterrente und Rente ab 63 genannt.

Rentenfreibeträge
Rentner, die im Jahr 2014 in den Ruhestand gehen, müssen mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. Für sie errechnet sich der lebenslange Rentenfreibetrag nur noch aus 32 Prozent der Jahresrente. Ob Betroffene tatsächlich Einkommensteuer zahlen müssen und damit erklärungspflichtig sind, muss individuell ermittelt werden.
Wer seit Jahresbeginn 2014 Rente bezieht und darüber hinaus keine weiteren Einkünfte hat, muss sich ab einer Monatsrente von 1.230 Euro intensiver mit dem Thema „Steuern und Rente“ beschäftigen. Für Rentner früherer Jahrgänge bleibt eine höhere Rente steuerfrei.

Unterhaltsleistungen
Diese können derzeit bis zu einem steuerlichen Höchstbetrag von maximal 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG ist für den VZ 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR angehoben worden.

Einkommensteuertarif
Grundfreibetrag steigt – die kalte Progression auch.
Für jeden Steuerpflichtigen bleibt zur Sicherung seines Lebensbedarfs vom Einkommen ein jährlicher Grundfreibetrag steuerfrei. Dieser steigt in 2014 von 8.130 auf 8.354 Euro. Daraus ergibt sich pro Person eine geringfügige Entlastung bis zu rund 45 Euro. Die kalte Progression wird damit allerdings nicht bekämpft. Im Gegenteil: Da der „Korridor“ zwischen dem Grundfreibetrag und der nächsten Tarifstufe schmaler wird, steigt die Steuerkurve in diesem Bereich abermals steiler an. Einkommenssteigerungen werden damit noch schneller aufgezehrt.
Des Kinderfreibetrags von derzeit jährlich 4368 steigt auf 4440 €uro.
Normalerweise sollte sich dann aber auch das Kindergeld erhöhen.

Steuersatz
Der Eingangssteuersatz bleibt wie gehabt bei 14%,
der Spitzensteuersatz beträgt 45%.

Mahlzeiten
Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt und liegt der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht über 60 EUR, werden diese mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet (1,63 EUR Frühstück bzw. 3 EUR Mittag- und Abendessen). Könnte der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen, werden keine Sachbezugswerte angesetzt. Stattdessen wird die Verpflegungspauschale tageweise um 20 % für ein Frühstück (4,80 EUR im Inland) bzw. um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (9,60 EUR im Inland) gekürzt.

Bemessungsgrenzen:
Gut verdienende Arbeitnehmer schauen etwas "in die Röhre".
Ab 2014 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 5.800 Euro auf 5.950 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 4.900 auf 5.000 Euro.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.050 Euro, 2013 waren es noch 3.937 Euro.
Wer als Angestellter in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss ab 2014 mindestens 53.550 Euro jährlich verdienen.

Grunderwerbsteuer
Verschiedentlich wird der Immobilienkauf ab dem 1. Januar teurer.
Seit 2006 dürfen die Bundesländer die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst festlegen.
In Berlin geht der Satz von bisher 5,0 auf 6,0 Prozent nach oben.
In Bremen und Niedersachsen steigt die Grunderwerbsteuer von 4,5 Prozent auf 5,0 Prozent des Kaufpreises. Schleswig-Holstein setzt sich mit 6,5 Prozent (bisher: 5 Prozent) der fälligen Kaufsumme bundesweit an die Spitzenposition.

Mehr Steuern für Wehrdienst und Bufdis
Für freiwillig Dienstleistende endet mit Ablauf des Jahres 2013 eine Übergangsregelung. Bis dahin konnten die jungen Männer und Frauen ihre Geld- und Sachbezüge sowie die truppenärztliche Heilfürsorge steuerfrei vereinnahmen. Für alle ab 2014 beginnende Dienstverhältnisse ist damit Schluss. Steuerfrei bleiben nur noch der Wehrsold und das an Bundesfreiwilligendienstleistende gezahlte Taschengeld. Viele Wehrdienstleistende und Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes dürften aber im Endeffekt dennoch keine oder nur sehr wenig Steuern zu zahlen haben, sofern nicht weitere steuerpflichtige Einkünfte im Jahr, beispielsweise aus Monaten vor Dienstbeginn oder beim Ehegatten, vorliegen.

Steuergestaltungen bei der Wertpapierleihe
Durch eine Überarbeitung von § 8b Abs. 10 KStG werden Steuergestaltungen vom Gesetzgeber verhindert. Die Neuregelung betrifft alle nach dem 31.12.2013 überlassenen Anteile.

Steuerstundungsmodelle, Goldfinger-Modelle
Um derartige Modelle zu bekämpfen, werden Änderungen in § 15b EStG vorgenommen, mit denen sonst eintretende Stundungseffekte abgewehrt werden sollen, die durch eine jährliche Neuinvestitionen der Verkaufserlöse in neues Umlaufvermögen (z. B. Gold) faktisch zu einem dauerhaften Steuerausfall werden.

SEPA-Überweisung (update)
Bargeldlose Zahlungen sind ab 1.7.2014 sind nur noch im Wege der SEPA-Überweisung und -Lastschrift möglich.

Kfz-Steuer
Für Pkw mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.2014 wird der Grenzwert für den Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) verschärft. Die steuerfreie Basismenge sinkt auf 95 Gramm je Kilometer.

.

.