Donnerstag, 2. Mai 2013

SEPA, IBAN, BIC und Co.


Bereits mit Jahresbeginn 2008 wurde - weithin unbemerkt - der einheitliche europäische Zahlungsraum - SEPA (Single Euro Payments Area) - Realität.

Das Besondere an der neuen SEPA-Überweisung ist, dass mit ihr sowohl Inlandsüberweisungen als auch internationale Überweisungen innerhalb der EU sowie von und nach Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz möglich sind.
Diese sind nun genauso günstig und vor allem auch schnell wie Inlandsüberweisungen sowie vor allem nun um einiges sicherer!

Diese Internationalisierung bedeutete aber auch, dass die bisher bei Überweisungen verwendeten nationalen Kontonummern und Bankleitzahlen durch einheitliche Formate ersetzt werden mussten.
Zu diesem Zweck hat das Europäisches Normierungsgremium, die IBAN als neue europäische Kontonummer eingeführt.
Anstelle der bisherigen Bankleitzahlen tritt der BIC (Bank Identifier Code = internationale Bankleitzahl).

Zur problemlosen Nutzung dieses neuen Systematik sollten eigentlich alle Unternehmen und Organisationen ihre Kontoangaben bis Ende 2010 auf IBAN und BIC umgestellt haben.
Dadurch änderten bzw. ändern sich auch die zu verwendenden Überweisungsträger in neue SEPA-Überweisung (Euro-Überweisung).

Nun ist es hohe Zeit, weil definitiv zum 1. Februar 2014 die Abschaltung der bisherigen Zahlverfahren (Überweisung und Lastschriften) in Euro zugunsten der neuen SEPA-Zahlverfahren ansteht.
Die heute bestehenden Zahlungsverkehrsverfahren können Sie daher nur bis zum 31. Januar 2014 weiter nutzen.
Die SEPA-Verfahren werden bereits seit einiger Zeit parallel angeboten.

Nun mehr werden -
aus der bisherigen Überweisung - die SEPA-Überweisung,
aus der Einzugsermächtigung - die SEPA-Lastschrift (bestehende Mandante werden fortgeführt).

Ab 2014 brauchen Sie für SEPA-Inlandszahlungen nur die IBAN des Zahlungsempfängers anzugeben.
Der BIC wird zunächst für grenzüberschreitende Überweisungen und bei der Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten weiterhin benötigt.

Durch das nun in den Verbraucherschutzrechten gestärkten SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, fällige Rechnungsbeträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen.
Gleichzeitig wird auch das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt und gilt unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen.
Sollten aber binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschriften vom Zahlungsempfänger eingereicht werden, verfällt dieses Lastschriftmandat automatisch.

Das im Einzelhandel bewährte und stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) kann hingegen noch bis zum 1. Februar 2016 genutzt werden kann.
Beim Elektronischen Lastschriftverfahren wird an der Ladenkasse mittels einer Zahlungskarte eine Einzugsermächtigung generiert, die der Kunde unterzeichnet.

Kurzgefasst:
Sie können bereits jetzt alle Zahlungen nach SEPA vollziehen.
Die IBAN und BIC erhalten sie vom jeweiligen Zahlungsempfänger bzw. ihrem Kontoinstitut.

Nationaler Zalungsverkehr - bis Februar 2014
Angabe der IBAN und des BIC -
oder die noch herkömmliche Kontonummern und Bankleitzahlen

Im EU-Zahlungsverkehr - bis Februar 2016
Angabe der IBAN und des BIC

Danach - gilt nur noch die Angabe der IBAN

Es sei denn, ihre Hausbank übernimmt für sie stellvertretend und übergangsweise die Konvertierung - dann können sie ausnahmsweise bis zum Februar 2016 immer noch die alte Kontonummer und Bankleitzahl verwenden.

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Nach Informationen des BVR
Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken

Mittwoch, 1. Mai 2013

Neues im Straßenverkehr


Zum 1. April 2013 müüsen sich die Bürger auf umfassende Neuerungen im Straßenverkehr einstellen.

Motorradfahrer und Nutzer anderer Krafträder dürfen tagsüber künftig nach eigenem Ermessen entscheiden, ob Sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht unterwegs sind.
Bisher war auch am Tag durchgängig das Abblendlicht vorgeschrieben.
Die neue Straßenverkehrsordnung schreibt aber weiterhin die Einschaltung des Abblendlichts bei Dämmerung, Dunkelheit und anderen Beeinträchtigungen der Sichtverhältnisse vor.

Noch vorsichtiger als bisher vorgeschrieben müssen sich Autofahrer künftig an  Bahnübergängen verhalten.
So herrscht ab dem 1. April ein Überholverbot zwischen dem Warnzeichen des Bahnübergangs und dem Bahnübergang selbst.

Eine Hürde weniger haben LKW-Fahrer mit dem Eintritt der neuen Straßenverkehrsordnung zu meistern.
Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für  Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde komplett gestrichen.

Radfahrer profitieren, indem Radfahrstreifen auf der Fahrbahn den Radwegen rechtlich gleichgestellt werden.
Autos dürfen auf Radfahrstreifen nicht fahren, halten oder parken.
An Ampeln fahren Radfahrer nach den Signalen für den Autoverkehr, soweit nicht eigene Signale aufgestellt sind.

Eine Erleichterung gibt es auch für Familien, die mit dem Rad unterwegs sind.
So ist es nun ausdrücklich erlaubt, dass Personen ab 16 Jahren in einem Fahrradanhänger zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitnehmen dürfen.

Klarheit herrscht ab sofort für Inline-Skater und Rollschuhfahrer, die sich bisher in einer rechtlichen Grauzone befanden.
Sie gelten laut der neuen Straßenverkehrsordnung nicht als Fahrzeuge  und dürften demnach keine Fahr- und Radwege nutzen, außer diese sind extra gekennzeichnet.
Im Regelfall haben sie sich auf dem Gehweg aufzuhalten.

Scheidungsunterhalt


Partner bedürftiger Ehegatten werden nach der Scheidung einer langjährigen Ehe in Zukunft besser geschützt. 
Dies gilt vor allem für Ehen, die lange vor der Reform des Unterhaltsrechts von 2008 geschlossen wurden und vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt sind.
Bei der Berechnung des Unterhalts ist die Dauer der Ehe maßgeblich mit zu berücksichtigen.
Ansonsten bleibt es bei dem Grundsatz, dass beide Eheleute nach einer Scheidung selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind.
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts trat am 1. März 2013 in Kraft.

Patientenrechte


Mehr Rechte für Patienten
Ärzte müssen Patienten verständlich über Risiken, Alternativen und Kosten einer Behandlung aufklären.
Sie schließen miteinander einen Behandlungsvertrag.
Bei Verdacht auf Behandlungsfehler muss die Krankenkasse dem Patienten helfen.
Die Patientenrechte sind erstmals in einem Gesetz gebündelt, das am 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist.

Gebäudesanierung


Mehr Geld vom Staat können Haus- und Wohnungsbesitzer ab dem 1. März erhalten, die am KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Sanieren" teilnehmen.

Finanziell stärker unterstützt werden Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel in die Wärmedämmung, neue Fenster oder neue Heizungen, aber auch Komplettsanierungen nach den KfW-Standards "Effizienzhaus 70" und "Effizienzhaus 55".

Eine Einzelmaßnahme wird künftig mit zehn Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst anstatt bisher 7,5 Prozent.
Die Obergrenze liegt bei 5.000 Euro pro sanierte Wohneinheit.
Bei einer Komplettsanierung sind bis zu 15.000 für ein Effizienzhaus 70 und 18.750 Euro für ein Effizienzhaus 55 möglich.

Zudem wurde ein neues Kreditprogramm aufgelegt, das speziell den Einbau moderner Heizungen auf Basis erneuerbarer Energie wie Solarthermie, Biomasse oder Wärmepumpen fördert.
Anträge sind über die Hausbank zu stellen.