Dienstag, 25. Juni 2013

Rußpartikelfilter-Nachrüstung

Seit dem 1. Februar 2012 hat die Bundesregierung die Nachrüstung von Rußpartikelfiltern bezuschusst. 
Aber nun sind die Fördermittel aufgebraucht und erschöpft.

Damit ist eine Förderung der Nachrüstung nun nicht mehr möglich!

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat insgesamt 60 Millionen Euro an Fördermitteln seit dem 1. Februar 2012 für die Nachrüstung von Partikelfiltern bei Diesel-Pkw ausgereicht.

Mehr als 186.000 Rußpartikelfilter wurden bezuschusst, durchschnittlich wurden gut 300 Euro pro Fahrzeug dazugetan.
Die zuletzt eingegangenen Anträge werden zwar noch geprüft und soweit möglich bewilligt und danach möglicherweise nocvh ausgeschüttet.
Aber Neuanträge werden in keinem Falle mehr angenommen.

Neue Abgasgrenzwerte

Die neuen Grenzwerte für den CO2-Ausstoß von Autos ab 2020 stehen nun fest.
Es wurde ein Kompromiss gefunden.
Vor allem die Interessen der deutschen Hersteller wurden berücksichtigt – wenn auch nur teilweise.

Bereits für 2015 ist der Grenzwert auf 130 Gramm festgeschrieben.
In Deutschland liegt der durchschnittliche CO2-Ausstoß aktuell bei 141,8 Gramm.

Insgesamt sollen die Emissionen von Neuwagen bis 2020 auf durchschnittlich 95 Gramm pro Kilometer sinken.
Dieser Zielwert von 95 Gramm ist allerdings nur ein vager Mittelwert. 
Die Hersteller größerer Fahrzeuge dürfen etwas darüber liegen, Marken mit kleineren Modellen müssen hingegen darunter bleiben. 
Zudem dürfen Elektroautos, die überhaupt kein CO2 ausstoßen, zwischen 2020 und 2023 doppelt auf den Flottenverbrauch angerechnet werden. 
Vor allem deutsche Hersteller hatten sich für diese Regelung eingesetzt, um ihren hohen Anteil an großen und verbrauchsintensiven Fahrzeugen halbwegs ausgleichen zu können. 
Nicht durchsetzen konnte die Bundesregierung jedoch, auch die schon vor 2020 verkauften E-Autos anrechnen zu dürfen.

Zunächst fallengelassen wurde die vom Parlament vorgeschlagene weitere Verschärfung der CO2-Grenzen bis 2025.
Hier waren sogar Emissionswerte zwischen 68 und 78 Gramm im Gespräch.
Allerdings muss der gesamte Kompromiss-Regelung nun noch von den ständigen Vertretern der Mitgliedsländer bestätigt werden.

Die Ziele für 2020 gelten als prinzipiell realistisch.
Allerdings ist die Industrie gezwungen, größeren technischen Aufwand zu treiben – etwa in Form von neuen Hybridmodellen und forciertem Leichtbau.
Die Fahrzeugpreise dürften dadurch steigen.
Im Gegenzug verspricht sich die EU von der Regelung jedoch sinkende Kraftstoffkosten für den einzelnen Fahrer.

....
 

Donnerstag, 13. Juni 2013

Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser Geschädigte


Land Brandenburg



Maßnahmen gelten für betroffene Betriebe, Land- und Forstwirte sowie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Brandenburgs Finanzminister Dr. Helmuth Markov hat heute den durch das Hochwasser geschädigten Einwohnern und Unternehmen im Land Brandenburg steuerliche Erleichterungen zugesagt. „Durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind auch in Brandenburg beträchtliche Schäden entstanden. In dieser für die betroffenen Menschen und Unternehmen schwierigen Situation ist es wichtig, dass sich die Betroffenen nicht nur keine Sorgen machen müssen um fällige Steuerzahlungen, sondern auch, dass ihnen mit den steuerlichen Erleichterungen beim Wiederaufbau wirksam unter die Arme gegriffen wird“, hob Finanzminister Markov hervor.

Der heute von Brandenburgs Finanzminister unterzeichnete Erlass sieht ein ganzes Bündel von Maßnahmen vor allem für vom Hochwasser betroffene kleine und mittelständische Betriebe sowie Land- und Forstwirte vor, aber auch für geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

Insbesondere soll Unternehmen, deren Existenz durch die verursachten Schäden besonders gefährdet ist, geholfen werden.
So erhalten Betriebe für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und den Ersatz von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln steuerliche Entlastungen.
Beim Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich, bei der Neubeschaffung beweglicher Güter sogar bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Ferner können die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Zudem sieht der heute vorgestellte Erlass für die vom Hochwasser stark betroffenen Land- und Forstwirte Sonderreglungen vor.
Diese erhalten ebenfalls steuerliche Erleichterungen für die Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen sowie für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen.
So können beispielsweise die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass die Finanzämter in Brandenburg an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.

Vom Hochwasser geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen.

Außerdem regelt der heute vorgestellte Erlass, dass Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, ohne besonderen Zuwendungsnachweis bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden können.

Die steuerlichen Maßnahmen werden in einem Erlass des Ministeriums der Finanzen geregelt.
__________________________________________________________________
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 11.6.2013, Pressemitteilung 50/2013



Sachsen

Steuererleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen




Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden aufgrund des Hochwassers Anfang Juni 2013

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Freistaates Sachsen beträchtliche Schäden entstanden, die bisher nicht zu beziffern sind. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten geholfen werden. Entsprechend wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen eine Billigkeitsrichtlinie erlassen, die Verfahrenserleichterungen für nicht unerheblich und unmittelbar von den Folgen der Katastrophe betroffene Steuerpflichtige vorsieht:
1. Sofortmaßnahmen
  • Bis zum 30. September 2013 können Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Eine Stundung von Lohnsteuern und sonstigen Abzugssteuern kann in der Regel allerdings nicht gewährt werden.
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen wird gegenüber dem genannten Personenkreis bis 30. September 2013 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen. In den Fällen eines solchen Vollstreckungsaufschubs werden die zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. September 2013 entstehenden Säumniszuschläge erlassen.
2. Steuererleichterungen für Unternehmen
  • Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden.
  • Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.
Die Sonderabschreibungen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Wo außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten entstehen, kann in begründeten Ausnahmefällen für die Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2017 enden, die Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zu 30 Prozent bzw. 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugelassen werden.
Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen ist grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.
  • Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung in den Jahren 2013 bis 2016 als Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen. Gleiches gilt für Wohngebäude.
  • Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.
3. Steuererleichterungen für Privatpersonen
  • Bei eigengenutzten Wohnungen können die, um eine eventuelle Wertsteigerung geminderten, nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckten Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
  • Wurden Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) beschädigt oder vernichtet, können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
4. Vereinfachte Spendenbescheinigung
Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).
5. Ansprechpartner
Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. teilweise in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer aufgrund wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.
______________________________________________________
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 4.6.2013, Medieninformation



Hochwasser in Bayern: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden




Das durch Dauerregen bedingte Hochwasser hat in weiten Teilen Bayerns in der 22. und 23. Kalenderwoche beträchtliche Schäden verursacht; die Scheitelpunkte des Hochwassers stehen noch bevor. Die Beseitigung der damit verbundenen Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
  1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
  2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  3. Verlust von Buchführungsunterlagen
  4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
  5. Grundsteuer
  6. Gewerbesteuer
(...)

_________________________________________________________________
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 3.6.2013, 37 - S 1915 - 009 - 19850/13


Aktuelle Änderungen im Steuerrecht





Nun werden endlich wichtige Neuregelungen aus dem Jahressteuergesetz 2013 umgesetzt!

A.
Dazu gehört das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grunderwerbsteuer bei Geschäften unter Lebenspartnern.

B.
Die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wird künftig steuerlich günstiger bewertet.

C.
Für Arbeitnehmer wird es einfacher, einen Lohnsteuerfreibetrag geltend zu machen.
Arbeitnehmer können zudem die Geltungsdauer eines Freibetrages von einem auf zwei Jahre verlängern.

D.
Ebenso wie der Wehrsold freiwillig Wehrdienstleistender bleibt das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei.
Weitere Bezüge wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen werden dagegen steuerpflichtig.

E.
Weiterhin wird die geförderte private Altersvorsorge noch attraktiver gestaltet.
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wird ein neues Produktinformationsblatt eingeführt, das beim Vergleich der verschiedenen Vorsorgeprodukte helfen wird.
F.
Zudem wird die Eigenheim-Rente vereinfacht, indem künftig in der Ansparphase jederzeit Kapital entnommen werden kann.


G.
Auch gehören drei Steuergestaltungsmodelle der Vergangenheit an:
Dies sind das sogenannte Goldfinger-Modell, der RETT-Blocker und die erbschaftsteuerliche Cash-GmbH. Die Regelungen werden kurzfristig in Kraft treten.
Die bisherigen jährlichen Steuermindereinnahmen durch die drei Modelle wurden bisher auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzt.

G1.
Das sogenannte Goldfinger-Modell nutzt den negativen Progressionsvorbehalt aus.
Künftig werden bei der Ermittlung von ausländischen Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung der angeschafften Wirtschaftsgüter angerechnet.
Damit können Steuerpflichtige, die der Reichensteuer unterliegen, nicht mehr in einem Jahr den negativen Progressionsvorbehalt zu ihren Gunsten ausnutzen, ohne dass sich im Anschluss eine korrespondierende Wirkung zu ihren Lasten ergibt.

G2.
Über RETT-Blocker als weiterer Käufer beim Erwerb von Immobilien konnte bisher Grunderwerbsteuer vermieden werden.
Die Eingung zielt darauf, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom RETT-Blocker erworbenen Anteile an der Immobilie dem anderen Erwerber zuzurechnen sind.

G3
Mit einer Cash-GmbH konnte bisher die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der privaten Vermögensverwaltung teilweise vermieden werden.
Damit wird verhindert, dass privates Vermögen in erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt wird.
Es wurde vereinbart, wie betrieblich notwendiges und daher steuerlich begünstigtes Finanzvermögen von anderen Finanzmitteln im Einzelnen abzugrenzen ist.

H.
Die von der Bundesregierung als Steuervereinfachung forcierte Verkürzung von Aufbewahrungsfristen von Steuerbelegen bei Unternehmen ist obsolet.


 __________________________________________________
Bundesrat 7.6.2013, Pressemitteilung 127/2013
Bundesministerium der Finanzen 5.6.2013, Pressemitteilung Nr. 39

Freitag, 7. Juni 2013

Scheidungskosten


Keine Ehescheidung ohne Kostennoten

Denn, Anwalts- und Gerichtskosten fallen stets an, denn eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe eines Rechtsanwalts erfolgen.

Steuerlich handelt es sich bei diesen Anwalts- und Prozesskosten durchaus auch um außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich abziehbar sind.

Grundsätzlich gilt: Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die jemandem zwangsläufig und in größerem Umfang erwachsen als anderen, die in gleichen Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen.

Abziehbar sind auch mit Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüchen zusammenhängende Kosten

Bei einem Scheidungsverfahren angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Damit werden neben den eigentlichen Ehescheidungs- und den im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich entstehenden Kosten auch die Aufwendungen, die auf Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung (Regelung des Zugewinnausgleiches) und der Unterhaltsansprüche entfallen, berücksichtigt.

Da sich die Ehegatten den damit im Gerichtsverfahren anfallenden Kosten nicht entziehen können, sollte das zweifelsfrei sein.


Es handelt sich hierbei insgesamt um zwangsläufige Aufwendungen und damit um steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastungen.

Und überhaupt, sind neuerer Rechtsprechung Zivilprozesskosten bereits unausweichlich und damit zwangsläufig, wenn der Prozess hinreichend erfolgversprechend ist und sich der Kläger bzw. Beklagte nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht jedoch nicht aus. Der Erfolg muss zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.


Allerdings jedoch sieht die Finanzverwaltung dies völlig anders und berücksichtigt Zivilprozesskosten nur bei akuter Existenzgefährdung.
Zivilprozesskosten entstehen nach ihrer Auffassung grundsätzlich nicht zwangsläufig.
Daher lässt sie regelmäßig nur die eigentlichen Scheidungskosten und die mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Kosten zum Abzug zu.
Andere Zivilprozesskosten dürfen nur dann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet würde.

Sogar auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde mit Nichtanwendungserlass reagiert!
Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesfinanzrichter in den aktuell anhängigen Revisionsverfahren ihre Rechtsauffassung bestätigen und ob die Finanzverwaltung dann doch noch einlenkt. Tipp:

uv.web