Freitag, 7. Juni 2013

Scheidungskosten


Keine Ehescheidung ohne Kostennoten

Denn, Anwalts- und Gerichtskosten fallen stets an, denn eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe eines Rechtsanwalts erfolgen.

Steuerlich handelt es sich bei diesen Anwalts- und Prozesskosten durchaus auch um außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich abziehbar sind.

Grundsätzlich gilt: Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die jemandem zwangsläufig und in größerem Umfang erwachsen als anderen, die in gleichen Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen.

Abziehbar sind auch mit Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüchen zusammenhängende Kosten

Bei einem Scheidungsverfahren angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Damit werden neben den eigentlichen Ehescheidungs- und den im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich entstehenden Kosten auch die Aufwendungen, die auf Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung (Regelung des Zugewinnausgleiches) und der Unterhaltsansprüche entfallen, berücksichtigt.

Da sich die Ehegatten den damit im Gerichtsverfahren anfallenden Kosten nicht entziehen können, sollte das zweifelsfrei sein.


Es handelt sich hierbei insgesamt um zwangsläufige Aufwendungen und damit um steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastungen.

Und überhaupt, sind neuerer Rechtsprechung Zivilprozesskosten bereits unausweichlich und damit zwangsläufig, wenn der Prozess hinreichend erfolgversprechend ist und sich der Kläger bzw. Beklagte nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht jedoch nicht aus. Der Erfolg muss zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.


Allerdings jedoch sieht die Finanzverwaltung dies völlig anders und berücksichtigt Zivilprozesskosten nur bei akuter Existenzgefährdung.
Zivilprozesskosten entstehen nach ihrer Auffassung grundsätzlich nicht zwangsläufig.
Daher lässt sie regelmäßig nur die eigentlichen Scheidungskosten und die mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Kosten zum Abzug zu.
Andere Zivilprozesskosten dürfen nur dann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet würde.

Sogar auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde mit Nichtanwendungserlass reagiert!
Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesfinanzrichter in den aktuell anhängigen Revisionsverfahren ihre Rechtsauffassung bestätigen und ob die Finanzverwaltung dann doch noch einlenkt. Tipp:

uv.web

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