Donnerstag, 20. März 2014

Mietpreisbremse


Nun sind ja Mieten immer ein populäres Thema.
Und nach Lage der Dinge soll ab 2015 eine "Mietpreisbremse" gelten.
Bisher konnten Vermieter Mieten beim Abschluss neuer Verträge nahezu frei festlegen.
Wucher war in praxi selten nachweisbar.
In begehrten Lagen und entsprechend hoher Nachfrage führt das zwangsläufig zu hohen Preisen.
Neumieten liegen nicht selten um 30% über den Bestandsmieten.
Ein aktueller Gesetzentwurf hat nun bundesweit eine Mietpreisbremse eingebaut.
Das gilt aber nur "in festzulegenden angespannten Gebieten" und für längstens fünf Jahre.
Schätzungen zufolge wird das in ca. 20% der Lagen der Fall sein.
Neue Mieten werden nur noch um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem amtlichen Mietspiegel liegen dürfen.
Allerdings gilt dies zum Investorschutz beim Erstbezug von Neubauten und bei sogenannten "umfassend modernisierte Wohnungen" bei der Erstvermietung nach der Renovierung nicht.
Zudem kann bei Neuvermietungen immer mindestens der Preis aufgerufen werden, welcher bereits bei der Vorvermietung galt - auch wenn dieser schon über den 10% der Vergleichsmiete lag.
Die dazu relevante Wohnungsdaten sind vom Vermieter zwingend bereitzustellen.
In bestehende Mietverhältnisse wird nicht eingegriffen, hier dürfen laufende Verträge höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden.

Maklerprovisionen
Makler wurden bisher von den Vermietern beauftragt, zu zahlen waren diese aber vom späteren Mieter.
Das war - bei Lichte betrachtet - nie richtig!
Auch deshalb wird sich das nun ändern.
Jetzt wird das Bestellerprinzip eingeführt. Wer beauftragt, der zahlt!
Alle Vereinbarungen, mit denen die Zahlungspflicht trotzdem irgendwie auf den Mieter abgewälzt wird, sind unwirksam.
Dazu muss wiederum das "Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung" geändert werden.

Fazit und Meinung:
Nun ist nur zu hoffen, dass durch künstliche "Preis-Bremsen" Investitionen im Wohnungsmarkt und die Rentabilität im Bestand nicht beeinträchtigt werden.
Der Markteingriff ist schliesslich nicht zu unterschätzen.
Wird denn die Knappheit des Angebotes in nachgefragten Lagen damit nicht eher verschärft?
Und ist es denn nicht eher so, dass der beste Mieterschutz und die beste Mietpreisbremse die Schaffung und Bereitstellung von ausreichend Wohnraum ist?
Warum wird nicht vielmehr an die grassierenden Neben- und Betriebskosten heran gegangen?
Wenn dort der Selbstbedienungsmentalität Einhalt geboten würde, wäre in der Tat mehr getan....








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Dienstag, 4. März 2014

Das Ehrenamt und die Steuer


Es gibt Freibeträge für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich



1. Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale beträgt gegenwärtig 2.400 €,

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger mildtätige (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO)  oder kirchlicher mildtätige (§ 54 AO)  Zwecke ausgeübt werden.

Diese gilt für:
A.
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten

B.
künstlerische Tätigkeiten

C.
Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Pro Person und Jahr können 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden.
Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Zusammengefasst sind dies die 4 Voraussetzungen für den Übungsleiter-Freibetrag:
1.
Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln.

2.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.

3.
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erfolgen.

4.
Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Übungsleiter kann gezielt mit der Vergütung für die geringfügige Beschäftigung kombiniert werden. In diesen Fällen erhöht sich der Grenzbetrag für eine geringfügige Beschäftigung von monatlich 400€ auf monatlich 575€ .


2. Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale beträgt gegenwärtig 720 €

Diese Ehrenamtpauschale gilt für jede andere nebenberufliche und gemeinnützige Tätigkeiten, die für eine gemeinnützige Organisation, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.

Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.
Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

2.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Die Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.

Diese gilt für:
    Vereinsvorstand, Schatzmeister
    Platzwart, Gerätewart
    Reinigungsdienst
    Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
    Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich


Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten

Bis zu 175 Euro monatlich sind steuerfrei (n. §3 Nr.12 EStG) für:
Ehrenamtliche Tätigkeiten (zum Beispiel Mitarbeiter Gutachterausschuss oder Verwaltungsrat)
oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts


Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen

Pauschale Aufwandsentschädigungen für nicht berufliche Tätigkeiten (§ 1835a BGB) betragen jährlich
323 Euro pro Fall.

Dies gilt für:

      Vormund (n.§§ 1773ff. BGB),

      Pfleger (nach §§ 1909 ff. BGB) oder

      rechtlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB); die pauschale Aufwandsentschädigung


Allgemeines

Werden die "steuer- und sozialversicherungsfreien Aufwandsentschädigungen" (n. §3 Nr.26 EStG + § 14 Abs.1 Satz3 SGB IV) freibertraglich überschritten, handelt es sich entweder um Einkünfte aus nebenberuflicher, selbständiger Tätigkeit oder aus einer abhängigen Beschäftigung - wenn auch nur kurzfristig oder geringfügig -, für die der Verein zur Einhaltung der Lohnsteuer und eventueller Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist.

Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!

Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht - und umgekehrt.

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, kann aber auf verschiedene Organisationen im Rahmen des Freibetrages aufgeteilt werden. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2.100 Euro übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.

Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.

Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.




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