Freitag, 7. Dezember 2012

Minijobber 2013


Geringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen. Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an die allgemeine Lohnentwicklung.
 
Anpassung der Verdienstgrenze in der Gleitzone
Die so genannte Gleitzonenregelung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beschäftigungen, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro beträgt und 800 Euro nicht überschreitet. Diese Beschäftigungen unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings zahlen Arbeitnehmer im Vergleich zum Arbeitgeber einen verminderten Beitragsanteil. Auch auf diese Beschäftigungen wirkt sich die neue Gesetzeslage aus. Ab dem 1. Januar 2013 sind Beschäftigungen versicherungspflichtig nach der Gleitzonenregelung, wenn das Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro beträgt und 850 Euro nicht überschreitet. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2013 ein monatliches Entgelt von 400,01 Euro bis 450,00 Euro erzielen, bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung nach der bisherigen Gleitzonenregelung versicherungspflichtig, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgeltes weiterhin in dieser Spanne bewegt. Diese Bestandsschutzregelung gilt für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014. Arbeitnehmer können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endet darüber hinaus automatisch, wenn der Beschäftigte die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (beispielsweise unter Ehegatten) erfüllt. In der Rentenversicherung hingegen besteht die Möglichkeit der Befreiung nicht.  

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für neue Minijobs 
Wer ab dem 1. Januar 2013 einen Minijob aufnimmt, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigten erwerben hierdurch Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber bereits 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist von dem Arbeitnehmer nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Beitragsanteil für den Minijobber. Der Minijobber erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Vollwertige Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um: - gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können, - Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), - einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten, - den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben und - Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht. Zu dem - erhöht sich der Rentenanspruch und - die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden. Das gilt natürlich auch für Minijobs in Privathaushalten. Hier ist der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil mit 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz (18,9 Prozent im Jahr 2013) mit 13,9 Prozent etwas größer als bei den Minijobs im gewerblichen Bereich. In jedem Falle ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Minijobber können sich in einer nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommenen Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden möchte. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitrag. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Befreiungsantrag des Minijobbers gehört zu den Entgeltunterlagen, die vom Arbeitgeber geführt werden und ist daher n i c h t an die Minijob-Zentrale zu senden. Für Minijobs in Privathaushalten ist kein gesonderter Antrag nötig. Hier werden die erforderlichen Angaben für Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 mit dem neuen Haushaltscheck - 06 erfasst. 

Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens ab dem Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe "5" an zweiter Stelle (RV) im Feld "Beitragsgruppen". =========================================
BEISPIEL:
Beschäftigungsbeginn: ........................................................... 1. Januar 2013
Antragseingang beim Arbeitgeber am: ................................... 8. Januar 2013
Übermittlung der Meldung an die Minijob-Zentrale am: . ....... 9. Januar 2013
Befreiung von der Versicherungspflicht am: ........................... 1. Januar 2013

Der Befreiungsantrag ist im Monat der Beschäftigungsaufnahme beim Arbeitgeber eingegangen.
Die Meldung an die Minijob-Zentrale hat der Arbeitgeber innerhalb der Sechswochen-Frist vom 9. Januar bis 19. Februar 2013 übermittelt. Der Arbeitnehmer ist folglich ab dem 1. Januar 2013 von der Rentenversicherungspflicht befreit.
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Wird die Sechswochen-Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verzögert sich die Befreiungswirkung in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zeitpunkt der Meldung an die Minijob-Zentrale.  

Bestands- und Übergangsregelungen für bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber nach wie vor die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und die Beiträge aufzustocken. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch davon befreien lassen (siehe oben). Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 die Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. In diesem Falle ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich.  

Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit geringen Verdiensten ist der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags wurde aufgrund der veränderten Verdienstgrenzen angepasst. Ab dem 1. Januar 2013 sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von 175 Euro zu erheben. Das gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.  

Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent.  

Neuer Insolvenzgeldumlagesatz
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent.

Wenn Minijobber sich dazu entschließen, nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein zu wollen, sollten Arbeitgeber auf eine rechtzeitige Antragstellung des Arbeitnehmers hinwirken und die erforderliche Meldung zur Sozialversicherung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages übermitteln. 

Dies gilt, wenn

- ab dem 1. Januar 2013 Minijobber neu eingestellt werden oder
- bei bereits bestehenden Minijobs nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis 450,00 Euro angehoben wird.

In beiden Fällen kann dadurch ein Wechsel im Versicherungsverhältnis zur Rentenversicherung und ein entsprechender Mehraufwand im Melde- und Beitragsverfahren vermieden werden.

Um den Eintritt von Rentenversicherungspflicht zu vermeiden ist es erforderlich, dass der Antrag im Monat der Beschäftigungsaufnahme beziehungsweise der Entgelterhöhung beim Arbeitgeber eingeht und eine gegebenenfalls erforderliche Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang erfolgt.
 

Minijob-Zentrale v. 7.12.12

Mittwoch, 5. Dezember 2012

Zivilprozesskosten IV

Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar
Die Kosten für Zivilprozesse können Steuerzahler künftig doch von der Steuer absetzen.

Wer einen Zivilprozess (Verfahren die vor Amts-, Land-, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof verhandelt werden) verliert, ist meistens doppelt gestraft. Denn er muss nicht nur ein Urteil hinnehmen, dass ihm nicht gefällt, sondern als Verlierer in der Regel auch die Kosten des Verfahrens tragen - und zwar auch die des Gegners.

Wer sich in einem Zivilprozess vor Gericht streitet, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage vor einem Gericht mindestens Aussicht auf Erfolg hatte.
Mit dem BFH-Urteil wurde entschieden, dass sie unabhängig vom Grund dem Gegenstande des Prozesses abgesetzt werden.

Im Zweifelsfall muss der Steuerzahler dem Finanzamt nachweisen, dass seine Chancen, den Prozess zu gewinnen, genauso hoch standen, wie ihn zu verlieren.

Die Kosten mindern die Steuern zudem nur dann, wenn dadurch die Selbstbeteiligung für außergewöhnliche Belastungen überschritten wird.
Die Höhe dieser Selbstbeteiligung richtet sich also nach dem Jahreseinkommen.

Bundesfinanzhofs (12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10)

Unterhaltszahlungen

Unterhaltspflichtigen bleibt künftig mehr zum Leben

Die Unterhaltspflichtigen in Deutschland dürfen ab kommendem Jahr mehr Geld für sich behalten - für die Trennungskinder steht dagegen die zweite Nullrunde an.
Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Mittwoch mitgeteilt.
Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Kindern bis 21 Jahren darf künftig 1000 statt 950 Euro im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten.
Viele Trennungskinder könnten dadurch in die Sozialhilfe rutschen.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder.
Die Tabelle selbst bleibt unverändert, nachdem die Sätze für den Kindesunterhalt vor zwei Jahren deutlich um 13 Prozent angehoben worden waren.
Die Tabelle wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt.

nach dpa-Informationen

Gesetze "in der Mache..."

Gesetze im Vermittlungsausschuss

Hier haben wir für Sie alle Gesetze aufgelistet, die am 12.12.2012 auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses stehen:
  1. Gesetz zum Abbau der kalten Progression
    Drucksache: 283/12 - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung
  2. Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
    Drucksache: 659/11 - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung
  3. Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
    Drucksache: 489/12 (Beschluss) - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
  4. Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
    Drucksache: 66/12 (Beschluss) - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
  5. Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
    Drucksache: 641/12 (Beschluss) - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
  6. Jahressteuergesetz 2013
    Drucksache: 733/12 - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung
  7. Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
    Drucksache: 734/12 - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung
  8. Gesetz zu dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012
    Drucksache: 735/12 - Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung

Dienstag, 4. Dezember 2012

Lebenspartnerschaften

Informationen über die Verfahrensweise der Berliner Finanzämter bei der Behandlung von Anträgen auf Zusammenveranlagung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, für die Gewährung des Splittingtarifs und die Eintragung der Steuerklassenkombination III / V


Aktuelles zu eingetragenen LebenspartnerschaftenZum 1. Januar 2005 wurde für eingetragene Lebenspartnerschaften insbesondere das Namens- und Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht, der Versorgungsausgleich und die rentenrechtliche Stellung der Lebenspartner neu geregelt und dem Eherecht angeglichen.

Im Einkommensteuerrecht wird für eine Zusammenveranlagung jedoch weiterhin das Bestehen einer Ehe (zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts) vorausgesetzt. Anträge von eingetragenen Lebenspartnern auf Zusammenveranlagung bzw. Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden wie bisher von den Finanzämtern abgelehnt. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen allerdings bis zum Ergehen höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Zu der Frage, ob für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) - entgegen dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) - die für Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Splitting-Verfahren) bzw. die Lohnsteuerklassenkombination III / V gewährt werden kann, ergingen divergierende, zuletzt stets AdV gewährende Entscheidungen von Finanzgerichten (so auch des FG Berlin-Brandenburg). Daneben stehen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) zu dieser Frage aus.

1) Was bedeutet die Aussetzung der Vollziehung?
Nach bisheriger Rechtsauffassung ist eine Zusammenveranlagung und ein damit verbundener Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht möglich. Mit zulässigem Einspruch und besonderem Antrag kann jedoch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das bedeutet, dass eine Zahllast aus dem Einkommensteuerbescheid bis zur Höhe der sich bei einer Zusammenveranlagung ergebenden Einkommensteuer zunächst nicht erhoben wird. Erstattungen können im Wege der AdV nur in ganz besonders gelagerten Fällen erfolgen - z. B. zur Abwendung wesentlicher Nachteile.

Darüber hinaus kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Antrag auf AdV bei einem Lebenspartner

a) die Steuerklasse III bescheinigt und

b) gleichzeitig die Steuerklasse des anderen Lebenspartners analog der Regelung bei Ehepaaren in Steuerklasse V geändert werden.

Verbunden damit ergeht die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012.
Im Veranlagungsverfahren wird das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnen. Mit Einspruch und Antrag auf AdV wird der Nachzahlungsbetrag zunächst nicht erhoben (s.o.).

2) Wie lange gilt diese Regelung?Die Bescheinigung über die Besteuerung nach Steuerklasse III ergeht zunächst bis zum 31.12.2012. Grundsätzlich kann Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Urteilsverkündung durch das Bundesverfassungsgericht, die negativ für die Lebenspartnerschaften ausgeht, gewährt werden. Wann das BVerfG entscheiden wird, ist nicht bekannt.

3) Was muss ich tun, um von der Regelung zu profitieren?
Es muss ein zulässiger Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid bzw. gegen die Ablehnung der Eintragung der Lohnsteuerklasse III/V eingelegt werden, mit dem die Vorteile des Splittingtarifs begehrt werden.
Gleichzeitig muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

4) Kann es zu rückwirkenden Zahlungsaufforderungen kommen?Ja, sollte das BVerfG die Auffassung der Verwaltung bestätigen, wird die AdV aufgehoben und die durch die Einzelveranlagung festgesetzte Steuer erhoben. Der bisher ausgesetzte Betrag wird mit 0,5 % / pro Monat verzinst.

Elterngeld

Gesetzesänderung beim Elterngeld - Nachteile für viele Arbeitnehmer

Weitgehend unbemerkt hat der Bundesrat Anfang Juli 2012 eine gesetzliche Änderung zum Elterngeld gebilligt.
Die Berechnung soll vereinfacht und Elterngeld dadurch schneller ausgezahlt werden.
Arbeitnehmern bringt die Neuregelung jedoch keine Erleichterung, stattdessen in vielen Fällen finanzielle Nachteile, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Elterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Zur Berechnung greifen Arbeitnehmer auf ihre Lohnabrechnungen zurück und nehmen den Nettolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich ist nur ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt.

Für Kinder, die ab dem nächsten Jahr geboren werden, muss der Nettolohn selbst berechnet werden. Anders als bisher werden nicht die tatsächlichen Abzüge aus den  Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt. Für die gesetzliche Sozialversicherung gelten feste Pauschalsätze, die im Elterngeldgesetz selbst festgelegt sind. Insgesamt sind für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung 21 Prozent abzuziehen. Weil dieser Wert um rund einen halben Prozentpunkt über den gegenwärtigen Beitragssätzen liegt (ohne erhöhten Pflegeversicherungssatz), verringert sich das Elterngeld bei einem Bruttolohn zwischen 2.000 und 3.000 Euro um monatlich 7 bis 10 Euro.

Noch viel stärker wirkt sich die Änderung bei der abzuziehenden Lohnsteuer aus. Dabei wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die die meisten Monate innerhalb des zwölfmonatigen Berechnungszeitraumes vorlag. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann zukünftig nur noch höheres Elterngeld bringen, wenn die neue Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt vom Finanzamt eingetragen war. Freibeträge beispielsweise für hohe Werbungskosten, die bisher ebenfalls mit dem Nettolohn auch das Elterngeld erhöhten, werden gar nicht mehr berücksichtigt.

Insgesamt führt die Neuregelung nach Einschätzung des NVL dazu, dass viele Arbeitnehmer die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr selbst vornehmen können und darüber hinaus weniger Elterngeld erhalten. Vor allem zur Wahl der Steuerklasse sollten werdende Eltern sich sehr frühzeitig beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden.

So wirkt sich die Neuregelung des Elterngeldes für eine Mutter aus, die bisher 2.000 Euro Bruttolohn bezieht und erst 5 Monate vor der Geburt in eine günstigere Steuerklasse wechselt:

Geburt des Kindes:          Dezember 2012     Januar 2013     Weniger Elterngeld:
Wechsel von Steuerklasse IV in Steuerklasse III
Monatliches Elterngeld:       882 €                       823 €                59 €

Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse III
Monatliches Elterngeld:       805 €                       691 €                114 €



Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 
26. Juli 2012, Presseinformationen Nr. 26 / 2012

Steuer-Grundfreibetrag

Steuern 2013: Steuer-Grundfreibetrag muss um 348 Euro steigen

Arbeitnehmer können von 2013 an mit geringfügigen Steuerentlastungen rechnen.
Denn dem Armutsbericht zufolge müsste der steuerliche Grundfreibetrag in zwei Stufen bis 2014 um insgesamt 348 Euro auf 8352 Euro im Jahr angehoben werden.
Ein Alleinverdiener würde dadurch unterm Strich um etwa 70 Euro im Jahr entlastet.

Spätestens 2014 ist auch eine Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags erforderlich.
Dem Armutsberichtsbericht zufolge müsste er 2014 von derzeit jährlich 4368 auf 4440 Euro steigen.
In der Regel steigt dann auch das Kindergeld.
2013 bestehe wohl noch kein Handlungsbedarf.
Der höhere Kinderfreibetrag müsste noch gesetzlich geregelt werden.

Eine bloße Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags wird sich in den Geldbörsen der Bürger aber kaum auswirken.
Nach Berechnungen des Berliner Steuerrechtsexperten Frank Hechtner bedeutet der erste Anhebungsschritt um 120 Euro 2013 eine Entlastung um jeweils etwa 23 Euro im Jahr. Pro Monat steigt der Nettoverdienst also nur um etwa zwei Euro.
Erst mit der nächsten Erhöhung 2014 würden die meisten Bürger um jährlich je 43 Euro entlastet.
Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 13 000 Euro fällt die Entlastung geringer aus.

Der Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ist alle zwei Jahre fällig.
So soll nicht nur der Grundfreibetrag in zwei Stufen angehoben werden - um 350 Euro auf 8354 Euro im Jahr.
Hinzu käme auch ein anderer Tarifverlauf, damit Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen.

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (Existenzminimum), nicht mit Steuern belastet wird. Jeder Bürger hat ein Recht darauf, das Existenzminimum für sich und seine Kinder aus unversteuertem Einkommen zu bestreiten. Steigen Kosten, müssen die Freibeträge angehoben werden. Ein steuerfreies Existenzminimum auch der Kinder wird durch Freibeträge oder das Kindergeld umgesetzt. Das Existenzminimum ist nicht nur für jeden Steuerzahler wichtig, sondern auch für Langzeitarbeitslose und andere Bedürftige.

unter Verwendung von Presseberichten 
und der Financial Times

Betreuungsgeld

Der Bundestag hat die Einführung des Betreuungsgeldes beschlossen.

Ab August 2013 erhalten Eltern finanzielle Unterstützung, wenn ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreut werden.

Die gesetzlichen Leistungen kommen allen Kindern zugute, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden.
In Anspruch nehmen können dies Eltern, die für ihre ein- und zweijährigen Kinder keinen oder kaum Gebrauch von staatlich geförderten Betreuungsangeboten machen.

Das Betreuungsgeld beträgt bis Juli 2014 monatlich 100,00 EUR; danach werden 150,00 EUR pro Monat gezahlt.
Das Betreuungsgeld schließt sich nahtlos an das Elterngeld an und wird für 22 Monate gezahlt.

Hinweis:
Neben dem weiteren Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen sollen nach Aussage der Bundesregierung auch Väter und Mütter gefördert werden, die selbst für die Betreuung ihrer Kleinkinder sorgen möchten.

nach b.b.h.

Minijob II

Ansprüche aus dem Minijob-Arbeitsverhältnis
Alle Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Dieser Anspruch besteht in der Regel auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird.

Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung vermindert sich, wenn anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen.

Das Übergangsgeld überbrückt eventuell einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an derartigen Maßnahmen, wenn die Maßnahme erst nach Ablauf der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit angetreten wird.

Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld ist aber bei einem Minijobber u. a., dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden (Beitragsaufstockung).

HINWEIS:
Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach dem Verdienst im Minijob.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR erhält z. B. ein kinderloser Minijobber ein kalendertägliches Übergangsgeld von ca. 7,25 EUR.

nach b.b.h.

Photovoltaik-Anlagen II

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer PV-Anlage
Die Bayerische Finanzverwaltung hat in einer bundesweit gültigen Verfügung zur Anwendung des Vorsteuerabzugs aus Gebäudeaufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer PV-Anlage Stellung genommen.

So kann nach Rechtsprechung des BFH bei der Anschaffung/Herstellung eines ansonsten privat verwendeten Gebäudes anteilig Vorsteuer im Nutzungsverhältnis der PV-Anlage erreicht werden, wenn die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % beträgt.

Bei Dachsanierungen im Zusammenhang mit dem Einbau einer PV-Anlage kann ebenfalls im prozentualen Verhältnis der unternehmerischen Dachnutzung ein Vorsteuerabzug gewährt werden.

Wird aus statischen Gründen eine Verstärkung des Dachstuhls vorgenommen, besteht kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Baumaßnahmen mit dem Gebäude.

In diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug zu 100 % aus diesen Baumaßnahmen möglich.

nach b.b.h.

VL-Verträge

Neuerungen für VL-Verträge
Die Vermögensbildung durch die Anlage Vermögenswirksamer Leistungen (VL) wird in einer Arbeitnehmersparzulage gefördert.
Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen haben alle Arbeitnehmer inklusive Azubis, Aushilfskräfte, 400-EUR-Jobber und freiwillig Wehrdienstleistende Anspruch auf die Zulage.

Ab dem Jahr 2013 sollen auch eingetragene Lebenspartner zugunsten des nicht dauernd getrenntlebenden Partners VL anlegen können.

Die Verjährungsfrist von grundsätzlich vier Jahren kann eventuell ausgehebelt werden.
Wird nachträglich festgestellt, dass wegen neu festzusetzender Einkommensgrenzen die Sparzulage doch möglich ist, muss kein neuer Antrag gestellt werden.
Die Festsetzung der Sparzulage wird vom Finanzamt automatisch nachgeholt und die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert.

Ab 2013 wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.
Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Datenübermittlung einwilligen und diesem seine Steueridentifikationsnummer mitteilen.

Bis zur Einführung der elektronischen Übermittlung gelten die aktuellen Regelungen für die Anlage VL in Papierform weiter.

nach b.b.h.

Elterngeld

Ab 2013 ist für das Elterngeld nicht mehr der durchschnittliche Nettoverdienst laut Lohnabrechnung der letzten zwölf Monate vor der Geburt ausschlaggebend.

Es wird vom Bruttoeinkommen ein fiktives Nettoeinkommen berechnet und ein Pauschalsatz für die Sozialversicherung abgezogen.

In der Regel wird sich das Elterngeld durch das neuberechnete Nettoeinkommen verringern.
Das liegt auch daran, dass künftig Freibeträge nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Auch durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse kann das Elterngeld nicht mehr erhöht werden.
Künftig gilt das, was der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am längsten in Anspruch genommen hatte.
Der Wechsel in eine günstige Lohnsteuerklasse muss mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfinden.

nach b.b.h.

Reisekosten

Reisekosten bei Einsatz im Betrieb des Kunden
Der BFH hat mit Urteil vom 13.06.2012 über die regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden entschieden.

Sofern eine Auswärtstätigkeit vorliegt, sind Reisekosten erstattungsfähig.

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden eines Arbeitgebers kann grundsätzlich unabhängig von der Dauer eines Einsatzes keine regelmäßige Arbeitsstätte sein.

Das oberste Gericht sieht nur ausnahmsweise in diesen Fällen eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

nach b.b.h

Steuerklassenwechsel

Missbräuchlicher Wechsel der Steuerklasse
Das zustehende Steuerklassenwahlrecht kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2012 kann der Steuerklassenwechsel im außersteuerlichen Bereich nicht anerkannt werden.

Im Urteilsfall hat der Vater eines in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes versucht, den Kostenbeitrag für diese Unterbringung durch einen Steuerklassenwechsel zu reduzieren.
Für die Bemessung des Kostenbeitrags ist das um Belastungen, insbesondere gezahlte Steuern, bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich.
Der Kläger hat die Steuerklasse III auf seine in geringem Umfang erwerbstätige Ehefrau übertragen.
Diese wurde auf ihre nun geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag beigezogen.
Nach Aussage des Gerichts ist dies vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt.
In diesem Fall ist die Minderung des Nettoeinkommens bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen.

nach b.b.h

Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013

Der Bundestag hat am 25.10.2012 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2013 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. 

Geregelt wird die Steuerfreiheit von Bezügen bei Wehrdienstleistenden und Freiwilligendienstleistenden.

Für Unterhaltsempfänger bleibt künftig bei der Ermittlung des eigenen Vermögens ein angemessenes Hausgrundstück unberücksichtigt.

Im Grunderwerbsteuerrecht werden eingetragene Lebenspartner den Ehepartnern gleichgestellt.

Umsatzsteuerbefreiungen werden auf besondere Heilbehandlungen ausgeweitet.

Abgelehnt wurde der Antrag, den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Hotels wieder abzuschaffen.

Abgelehnt wurde auch der Antrag, dass Lebenspartnerschaften steuerlich mit Ehen gleichgestellt werden.

HINWEIS: Die vorgesehene Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen wurde zunächst zurückgestellt.




nach b.b.h

Minijobber I

Mehr Geld für Minijobber
Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages wurde dem Gesetzesentwurf zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.

Dabei wird die Entgeltgrenze bei Minijobbern von 400,00 EUR auf 450,00 EUR angehoben; die Gleitzone erhöht sich entsprechend auf 850,00 EUR.

Alle so Beschäftigten sind verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf Antrag können die Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit werden.

Soweit die weitere Beschlussfassung dementsprechend vorgenommen werden kann, sollen die Änderungen ab 01.01.2013 in Kraft treten.

nach b.b.h.


Update

2013 wird der 400-Euro-Job zum 450-Euro-Job. Die weitreichendste Änderung gibt es bei der Rentenversicherung, denn künftig wird das bisher wenig praktizierte Aufstocken zum Normalfall.
Bisher zahlt der Arbeitgeber eines Minijobbers pauschal 15 % Rentenversicherungsbeitrag für seinen Angestellten. Möchte der Minijobber voll in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, kann er den Betrag bis zum normalen Beitrag aufstocken.
Ab 2013 wird das Verfahren umgedreht. Der Arbeitsgeber zahlt weiterhin 15 % Beitrag für den Minijobber, dieser muss jetzt jedoch aufstocken und weitere 3,9 % aus eigener Tasche drauflegen, da der Rentenversicherungsbeitrag zum 1.1.2013 auf 18,9 % gesunken ist (2012: 19,6 %). Der Minijobber kann sich aber auch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.
 
Folgende Angaben sind für die Befreiung erforderlich:
  • Vom Arbeitnehmer: Name, Vorname, Rentenversicherungsnummer, Befreiungswunsch, Ort, Datum, Unterschrift
  • Vom Arbeitgeber: Name, Betriebsnummer, Eingangsdatum des Befreiungsantrags, Datum der Wirksamkeit der Befreiung, Ort, Datum, Unterschrift
Für Arbeitgeber: Das Schreiben legen Sie bei Ihren Entgeltunterlagen ab. Es wird nicht an die Minijob-Zentrale weitergeleitet.
Zum 1.1.2013 wurde außerdem die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge auf 175 € erhöht. Das bedeutet, dass bei allen Minijobbern, die weniger als 175 € verdienen, der Rentenversicherungsbeitrag von einem fiktiven Verdienst in Höhe von 175 € berechnet wird.
 
Übergangsregelungen bei der Rentenversicherungspflicht
Die neue Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt für alle Minijob-Verträge. Die neuen Vorschriften zur Rentenversicherungspflicht gelten nur für Minijob-Verhältnisse, die ab dem 1.1.2013 abgeschlossen werden. Für bereits bestehende Minijobverhältnisse gibt es Übergangsregelungen:
Ein Minijobber, der 2012 mehr als 400 € verdient hat und daher rentenversicherungspflichtig war, bleibt 2013 auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn er maximal 450 € monatlich verdient. Erst ab 2015 darf er einen Befreiungsantrag für die Rentenversicherung stellen.
Wer bisher nicht rentenversicherungspflichtig war, weil die (alte) Einkommensgrenze von 400 € eingehalten wurde, bleibt versicherungsfrei, darf aber – wie bisher auch – freiwillig aufstocken.

nach Addison - my style for business

Unterhaltsleistungen

Unterhalt: Unterhaltsleistungen nur bei gesetzlicher Pflicht
Im Streitfall wurden Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen um die Einkünfte der Lebensgefährtin.
Der Kläger machte geltend, dass die Einkünfte der Lebenspartnerin um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern zu kürzen sei.

Nach Ansicht des BFH kommt eine Kürzung von Einkünften der Eltern um die Unterhaltsleistungen an die Kinder nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht.

Im Urteilsfall bestand keine Barunterhaltsverpflichtung, weshalb die gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung standen.
Der BFH sah deshalb keine Veranlassung, von den Einkünften der Lebensgefährtin den hälftigen Mindestbetrag der gemeinsamen Kinder abzuziehen.

nach b.b.h.

Photovoltaikanlagen I

Noch immer sind beachtliche Steuervorteile für Inhaber von Photovoltaikanlagen vorhanden.
So können schon vor Anschaffung der Technik bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag).
Die Anschaffung muss dann in den folgenden drei Jahren erfolgen, ansonsten wird der Steuervorteil rückwirkend zzgl. Zinsen wieder aufgehoben.

Bei Anschaffung der Anlage ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % möglich.
Diese kann beliebig auf das laufende Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Jahre verteilt werden.
Die reguläre Abschreibung über 20 Jahre kommt noch hinzu.

Für die Inanspruchnahme dieser Vorteile darf grundsätzlich die Anlage nicht mehr als 10 % privat genutzt werden.
Nach der neuesten Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch ein Eigenverbrauch von mehr als 10 % nicht mehr schädlich.

Hinweis:
Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer und müssen deshalb zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen sowie jährlich für ihren Betrieb eine Gewinnermittlung einreichen.

nach b.b.h

Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten
Werden außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten begehrt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden.

Erst nach Abzug dieser zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand.

Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht.
Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.

Hinweis: Grundsätzlich sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.

nach b.b.h

Privaten Altersvorsorge

Nach einer Pressemitteilung vom 26.09.2012 hat das BMF angekündigt, dass die
steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
in einem bereits vorliegenden Gesetzesentwurf (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz) verbessert werden soll.

Um die Bereitschaft zur individuellen Vorsorge und deren Attraktivität zu steigern, fördert der Staat bereits seit längerem ein entsprechendes Vorsorgeengagement.

Zehn Jahre nach der Einführung der Riesterrente und sieben Jahre nach Einführung der Basisrente zeigt sich jedoch Anpassungsbedarf.

Dies betrifft insbesondere den Verbraucherschutz, dem mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Rechnung getragen wird.

Hinweis: Die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten sollen damit wesentlich erhöht werden.

nach b.b.h

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der BFH hat zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen, nähere Aussagen gemacht.

Dieser Entlastungsbetrag wird alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Haben diese Personen eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, sind sie nicht mehr alleinstehend, es sei denn, dass dieser volljährigen Person ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

Im Urteilsfall wurde ein gemeinsames Wirtschaften unterstellt.
Der volljährige Sohn hat zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beigetragen, also auch durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit eine Entlastung herbeigeführt.
Der volljährige Sohn trug vor, dass er sich nicht wirtschaftlich beteilige und seine persönlichen Kosten der Lebensführung, wie Verpflegung, Bekleidung und Freizeit, selbst trage.

Nach Aussagen des Gerichts liegt dennoch eine Haushaltsgemeinschaft vor.
Diese würde nur dann zu verneinen sein, wenn der volljährige Sohn einen vollständig getrennten Haushalt führt oder Unterstützungsleistungen durch den Dritten ausgeschlossen erscheinen.

nach b.b.h

Minijob 2013

Änderung der Höchstgrenze und Rentenversicherungspflicht
Änderungen der Höchstgrenzen
In dem Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist vorgesehen, die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung zum 01.01.2013 von derzeit 400 Euro auf 450 Euro anzuheben.
Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt von 800 Euro auf 850 Euro angepasst.

Änderung der Rentenversicherungspflicht
Die Behandlung in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wird von einem Opt-in zu einem Opt-out gewechselt.

Was bedeutet dies?
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte besteht bisher eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit freiwillig zur vollen Versicherungspflicht zu wechseln.
Ab 01.01.2013 ist es nun umgekehrt. Dann besteht auch im Bereich der Minijobs eine Rentenversicherungspflicht, allerdings kann man sich hiervon befreien lassen.

Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben und für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Ohne Befreiung tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
Ziel ist offensichtlich die geringe Zahl derjenigen, die die Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung wahrgenommen haben (5,4% im gewerblichen Bereich bzw. 7,1% in Privathaushalten) zu steigern und somit der Altersarmut entgegenzuwirken.

ÜbergangsregelungenFür wen gelten diese Neuerungen?
Wichtig zu wissen ist, dass für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen werden; also für die derzeit (Stand 30.06.2012) rund 6,9 Millionen geringfügig entlohnten Beschäftigten.
Für diese Altfälle bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen.
Ihnen steht aber frei, ab dem 01.01.2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu wählen.

Waren die Beschäftigten vor dem 01.01.2013 in der Gleitzone über 400 Euro bis 450 Euro beschäftigt, gilt die frühere Gleitzonenregelung befristet bis zum 31.12.2014 fort.
Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Bei einem Arbeitsentgelt vor dem 01.01.2013 oberhalb der Gleitzone von 800 Euro bis 850 Euro wird weiterhin das alte Recht angewendet, sofern sich die Beschäftigten nicht bis zum 31.12.2013 für die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung entscheiden.

nach b.b.h

Handwerkerleistungen für das Grundstück

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg enden Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück nicht an der Grundstücksgrenze.

Die Steuerermäßigung betrifft z.B. auch Erschließungsmaßnahmen, die auf einer an das Grundstück angrenzenden Straße durchgeführt werden müssen.

Das Gericht führt aus, dass Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistungen für das Grundstück anzusehen sind.

Hinweis: Begünstigt sind jedoch nur die anteiligen Arbeitskosten, die das Gericht im vorliegenden Fall mit 60% geschätzt angesetzt hat.
 
nach b.b.h

Übungsleiterpauschale

Der eingebrachte Gesetzesentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts sieht eine Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 auf 2.400 EUR jährlich vor.
Da diese Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen, soll nach Aussage des Bundestages das bürgerschaftliche Engagement gezielt gefördert werden.

Auch die Ehrenamtspauschale soll von 500 auf 720 EUR angehoben werden.
Auch diese Einnahmen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht.

Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen sollen künftig steuerfrei bleiben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Grenze von 45.000 EUR nicht übersteigen (bisher 35.000 EUR).

Auch bei der Spendenhaftung gibt es Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige: Bei einer zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern sollen nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Haftungstatbestand eintreten.

Hinweis: Die Mittelverwendungsfrist wird um ein Jahr verlängert, das heißt die angesparten Gelder müssen bis Ende des zweiten Jahres verwendet werden (bisher bis zum Ende des nächsten Jahres).

nach b.b.h

Reisekostenrecht ab 2014

Ab 2014 wird die Reisekostenabrechnung vereinfacht.
Dadurch ändert sich auch die Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber.

Es wird dann nur noch zwei Verpflegungspauschalen geben:
Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gilt dann ein Pauschbetrag von 12 EUR; bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gibt es für den An- bzw. Abreisetag einen Pauschbetrag von jeweils 12 EUR (ohne Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten).
Der Pauschbetrag für die Zwischentage bleibt bei 24 EUR.

Der Sachbezugswert für übliche Mahlzeiten soll von 40 EUR auf 60 EUR angehoben werden.

Bei sonstigen Auswärtstätigkeiten werden die Aufwendungen für die Übernachtung so behandelt wie bei der doppelten Haushaltsführung (Begrenzung auf bis zu 1.000 EUR im Monat).

Die Begrenzung tritt jedoch erst nach Ablauf von 48 Monaten ein.

HINWEIS: Das neue vereinfachte Reisekostenrecht kommt erst ab dem Jahr 2014 zur Anwendung.

nach b.b.h

Montag, 3. Dezember 2012

Telearbeitsplatz

Arbeitgeber wünschen sich von ihren Mitarbeitern immer mehr Flexibilität,
Dies führt mittlerweile dazu, dass immer mehr Arbeitnehmer sowohl beim Arbeitgeber als auch zuhause für diesen arbeiten.

Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

Aufwendungen für einen in der eigenen Wohnung befindlichen Raum unterliegen nicht zwingend dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.

Hat sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, an mehreren Arbeitstagen von zu Hause an seinem Telearbeitsplatz zu arbeiten, kann er die ihm hierfür entstehenden Erwerbsaufwendungen in voller Höhe abziehen.

Kosten für in der eigenen Wohnung befindliche Räume sind aber grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.
Entstehen jedoch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, können diese bis 1.250 € abgezogen werden, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, sind alle dafür entstehenden Kosten abziehbar.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.01.2012, Az. 4 K 1270/09 = SIS 12 17 95, gegen das die Revision zugelassen wurde, sind die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telearbeitsplatzes entstehenden Kosten steuerlich in voller Höhe abziehbar.

Ein Oberregierungsrat war aufgrund der arbeitszeitvertraglichen Vereinbarung wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen von zu Hause aus tätig. Dafür sollte er einen Raum vorhalten, für den der Arbeitgeber die Telefonkosten übernahm und die EDV-Einrichtung mit der Absicht stellte, Einsparmöglichkeiten in seinem Dienstgebäude zu nutzen.

Da der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und damit erwerbsbedingt verpflichtet war, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei sich einzurichten, war das Finanzgericht nach Würdigung der besonderen Umstände der Meinung, dass der beruflich genutzte Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen ist und insofern alle dafür entstandenen Kosten abziehbar seien.

Allerdings sollte, für jene Zeiten, in denen der Steuerbürger von zu Hause arbeiten sollte und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, dieser Werbungskostenabzug als zwingend notwendiger Erwerbsaufwendung gewährt werden....
Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte hiergegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Entscheidung hierüber mit Hinweis auf das mittlerweile beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revisionsverfahren beantragt werden.

Quelle: www.vlh.de, 30.7.2012, Pressemitteilung

Sanierung des Eigenheims

Die Sanierung des Eigenheims gilt es richtig steuerlich abzusetzen

Denn mit positiven Urteilen für Grundeigentümer hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung sehr wohl steuerlich abzugsfähig sein können.

Das höchste deutsche Finanzgericht lässt den Abzug zu, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden.

Im Einzelfall machten die Kläger die Kosten für Sanierungen von Asbestdächern (Az. VI R 47/10), die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, Echtem Hausschwamm (Az. VI R 70/10) oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Az. VI R 21/11) nach § 33 Einkommensteuergesetz erfolgreich geltend.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist aber darauf hin, dass Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind!

Darüber hinaus darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen. Sonstige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet.

Betroffene sollten ferner nicht den gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen aus den Augen verlieren. Der jährliche Eigenanteil richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daher sollten auch alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie zum Beispiel Kosten für Zahnersatz oder die neue Brille, möglichst in einem Jahr gesammelt und „geballt“ in der Steuererklärung angesetzt werden.

Deutscher Steuerberaterverband e.V. 13. Juni 2012, PM 12/12

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Es sollte faktisch keinen Steuerzahler geben, welcher gänzlich ohne haushaltsnahe Dienstleistungen wäre....

Mieter erhalten im Frühjahr/Sommer regelmäßig die Betriebskostenabrechnung des vorangegangenen Jahres. Vor allem steigende Energiekosten haben in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass die "zweite Miete" immer höher ausfällt. Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass sie Teile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen können.

In Betracht kommen beispielsweise Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Winterdienst und Gartenpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder Wartungskosten für Aufzug, Heiztherme, Feuerlöscher und Kosten für den Schornsteinfeger (Handwerkerleistungen). Unabhängig vom eigenen Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige seine Steuerlast um 20% der angefallenen Kosten mindern. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden höchstens Aufwendungen in Höhe von 4.000 EUR im Jahr und bei Handwerkerleistungen höchstens in Höhe von 1.200 EUR jährlich steuerlich berücksichtigt. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Vermieter übersenden die Betriebskostenabrechnung des vorangegangen Jahres häufig spät, so dass die Einkommensteuererklärung entweder noch nicht beim Finanzamt abgegeben werden kann oder ohne haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen abgegeben wird.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL erklärt: „ Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 15.2.2010 = SIS 10 00 72 Rz. 42). Diese Vereinfachungsregelung gilt selbstverständlich auch für die Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.“



Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 22.5.2012, Presseinformation Nr. 13
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 23. Mai 2012 um 11:06 Uhr

Kindergeldanspruch

Kindergeldanspruch für ein im Niedriglohnsektor beschäftigten Kindes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09 entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das seit seiner Geburt gehörlose Kind der Klägerin besuchte zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte anschließend in einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte den Beruf der Beiköchin. Beiköche arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht erfahrener Köche. Sie werden üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig. Das Kind war nach Abschluss seiner Ausbildung zunächst als Köchin tätig. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit fand es dann eine Anstellung als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.

Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Klägerin danach kein Kindergeld zustehe. Da ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei es in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass der Verdienst des Kindes nicht ausreiche, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die im Beruf der Beiköchin gezahlt würden.

Der BFH folgte dieser Betrachtungsweise nicht.
Seines Erachtens ist primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichsten Gründen beruhen. So kann das allgemeine Lohnniveau so niedrig liegen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken (z.B. prekäres Arbeitsverhältnis). In diesem Fall könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Behinderung, sondern die schlechte Arbeitsmarktsituation ursächlich dafür ist, dass das Geld zum Leben nicht reicht. Es kann aber auch so sein, dass das Kind von vornherein in Folge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Nichts anderes gilt, so der BFH weiter, wenn das Kind wegen seiner Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Welche Ursache letztendlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, verantwortlich ist, hat das FG als Tatsachengericht festzustellen. Der BFH hat daher die Rechtssache an das FG zurückverwiesen.

BFH 6.6.2012, Pressemitteilung Nr. 40

Ferienjob und Kindergeld

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf.

In Monaten mit einer "schädlichen Erwerbstätigkeit" - also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird - fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg!

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen - zum Beispiel als Ferienjobber - in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.



Deutscher Steuerberaterverband
26. Juni 2012 - Pressemitteilung 14/12

Übrigens: Kosten für Dogsitter

Wann sind Kosten für den 'Dogsitter' absetzbar?    
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil (14 K 2289/11 E vom 25. Mai 2012) entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut/ausgeführt werden.


Finanzgericht Münster 2.7.2012
Pressemitteilung Nr. 11

Fehlerquote bei Steuererklärungen

Hundertprozentige Fehlerquote bei der Bescheidung von Steuererklärungen

Der Bundesrechnungshof hat im Januar seinen Bericht über den Vollzug der Steuergesetze insbesondere im Arbeitnehmerbereich vorgelegt und dabei der Finanzverwaltung erhebliche Steuervollzugsmängel attestiert.
Positiv wertete der Bundesrechnungshof lediglich die Einführung der Pflicht zur elektronischen Mitteilung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie der Rentenbezüge durch die Versicherungsträger.

Ineffizientes Risikomanagement
Die Finanzämter lassen mittels eines programmgesteuerten elektronischen Risikofilters per Computer entscheiden, ob die Steuer maschinell festgesetzt wird oder ob der Finanzbeamte persönlich tätig werden soll. Dabei bleiben Sachverhalte, die bestimmte Betragsgrenzen nicht erreichen, ungeprüft. Damit verstößt die Finanzverwaltung lt. Bundesrechnungshof gegen ihre gesetzliche Pflicht, die Plausibilität von Steuererklärungen zu prüfen. Haushaltsnahe Dienstleistungen würden in 80 bis 90 % der Fälle durchgelassen, ohne dass die Voraussetzungen geprüft würden.

Keine wesentlichen Verbesserungen:
Bereits 2006 hatte der Bundesrechnungshof ein Gutachten vorgelegt, welches sich im Ergebnis kaum von dem jüngst vorgelegten Bericht unterscheidet. So sei die Arbeitslage der Veranlagungsstellen unverändert angespannt. Zwischen 2006 und 2009 setzten die Finanzämter 1,9 % weniger Personal ein. Die Komplexität des Steuerrechts hat sich mit einer durchschnittlichen jährlichen Änderungshäufigkeit von 7,5 (2006) auf 10 Änderungen pro Jahr erhöht.

Grüne Wochen:
Um Arbeitsrückstände abzubauen, hätten mehrere Finanzämter in „Grünen Wochen“ oder „Durchwinktagen“ für einen bestimmten Kreis von Fällen auf eine Prüfung der Angaben in den Steuererklärungen verzichtet. Der Bundesrechnungshof sieht großen Handlungsbedarf und empfiehlt insbesondere eine grundlegende Vereinfachung des Steuerrechts sowie eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Risikomanagements.

Steuern und Fahrtkosten:

Verschlimmbesserung!

Das Reisekostenrecht soll einfacher werden.
Das ist zwar lobenswert, aber: Für Arbeitnehmer wird es vor allem teurer. 

Schornsteinfeger, Außendienstler und Zeitarbeiter haben eine Gemeinsamkeit: Sie dürfen höhere Fahrtkosten von der Steuer absetzen als andere Arbeitnehmer. Mehrere Finanzgerichte entschieden in den vergangenen Monaten, dass Mitarbeiter dieser Berufsgruppen keine "regelmäßige Arbeitsstätte" haben, also keinen klar definierten Mittelpunkt ihrer Arbeit. Damit dürfen sie für Fahrten in ihren Kehrbezirk (Schornsteinfeger), in die Firmenzentrale (Außendienstler) oder zum ausleihenden Betrieb (Zeitarbeiter) nicht nur die Pendlerpauschale von 0,30 Euro bei der Steuer ansetzen, die für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und ebenjenem Arbeitsplatz gezahlt wird. Sie können pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer 0,30 Euro geltend machen, für Hin- und Rückfahrt also. Ein doppelter Steuervorteil. Der wird sonst nur bei der klassischen Dienstreise gewährt.

Die Bundesregierung aber will die Entscheidung, wer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und was das genau ist, nicht länger den einzelnen Finanzgerichten überhalftern - und schafft den dehnbaren Begriff kurzerhand einfach ab. In der Reform des Reisekostenrechts, das der Bundestag nun beschlossen hat, wird die regelmäßige Arbeitsstätte durch die "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Wo das ist, legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam fest. Für Fahrten dorthin haben die Mitarbeiter dann nur Anspruch auf die Pendlerpauschale, für die Fahrten zu allen anderen Standorten gibt es den vollen doppelten Steuervorteil.

Doch was vordergründig als Vereinfachung und Entbürokratisierung daherkommt, "hebelt in mehreren Fällen positive Urteile aus", kritisiert Michael Mittmann, Steuerberater bei der Kanzlei DHPG in Bonn. Vor allem im Vergleich zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 ist die künftige Rechtslage ein Rückschritt. Die Richter entschieden seinerzeit, dass zum Beispiel Bezirksleiter, die mehrere Niederlassungen betreuen, häufig gar keine "regelmäßige Arbeitsstätte" haben - und deshalb stets die gesamten Fahrtkosten geltend machen können. Künftig geht das nicht mehr. Vielen Arbeitnehmern drohen deshalb 2014, wenn das Gesetz in Kraft treten soll, sogar Nachteile.

Auch für Berufstätige, die zwar täglich denselben Ort aufsuchen, dort aber gar nicht arbeiten, wird es eher teurer. Für Außendienstler und Bauarbeiter etwa, die morgens stets in die Zentrale fahren, um dort Material einzuladen oder Unterlagen abzuholen. Oder für Berufskraftfahrer, die immer am Busdepot oder Lkw-Wechselplatz starten müssen. Denn selbst wenn das im strengen Sinne nicht ihr Arbeitsplatz ist, sie also jeden Kilometer einzeln abrechnen könnten, wird das nach dem Gesetzentwurf wie ihre erste Tätigkeitsstätte behandelt. Dadurch haben die mobilen Kollegen für Fahrten dorthin nur noch Anspruch auf die Pendlerpauschale. Eine ähnliche Fiktion gilt künftig auch für Schornsteinfeger mit großem Kehrbezirk. Der gilt zwar steuerlich nicht als erster Arbeitsplatz. "Trotzdem soll der Fiskus für die Strecke zwischen Wohnort und dem Beginn des Kehrbezirks nur noch die Pauschale gewähren", sagt Susanne Weber, Steuerberaterin bei WTS in München.

Unklar ist dagegen noch, was auf Zeitarbeiter zukommt. Das Finanzgericht Münster hatte jüngst zu ihren Gunsten entschieden, dass sie in der Firma, in die sie entliehen werden, selbst dann keinen regelmäßigen Arbeitsplatz haben, wenn sie länger als ein Jahr dort arbeiten (Az.: 13 K 456/10). Denn nur wer sich von vornherein immer auf den gleichen Weg einstellen kann, so die Argumentation, habe die Möglichkeit, etwa durch Fahrgemeinschaften oder Abokarten Kosten zu sparen. Nun aber enthält der Gesetzentwurf eine Klausel, der zufolge die erste Tätigkeitsstätte auch der Betrieb eines "vom Arbeitgeber bestimmten Dritten" sein kann - sprich: der Kunde, das entleihende Unternehmen. Dann aber haben Leiharbeiter künftig dort steuerrechtlich betrachtet ihren Arbeitsplatz - und können nur die magere Pendlerpauschale ansetzen.

Vereinfachungen bringt die Reform zumindest für Mitarbeiter, die einen Dienstwagen fahren. Sie können zwar keine Fahrtkosten absetzen. Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" müssen sie aber als geldwerten Vorteil versteuern - wie zuvor auch die zu ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz. Dabei setzt der Fiskus für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises des Autos an. Da die Lohnbuchhaltung den geldwerten Vorteil erfassen muss, winkt hier zumindest eine bürokratische Entlastung. Denn wo die "erste Arbeitsstätte" ist, ist klar geregelt - im Gegensatz zur bisherigen regelmäßigen, um die es viel Streit auch vor Gerichten gab.

Immerhin können alle Arbeitnehmer für die Fahrten, die nicht zum ersten Arbeitsplatz führen und somit eine Dienstreise sind, höhere Verpflegungskosten geltend machen als bisher. Bei einer mehrtägigen Dienstreise werden am Ab- und Abreisetag pauschal 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden außer Haus ist, bleibt es bei 24 Euro.
Insgesamt, resümiert WTS-Steuerberaterin Weber, könne man bei dem Regelwerk aber nicht von einer Vereinfachung reden. "Dafür gibt es zu viele Ausnahmeregelungen."

Aus der FTD vom 01.11.2012
© 2012 Financial Times Deutschland

Minijobs 2013

Mit dem Gesetz (Drs.625/12) will der Bundestag die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung - so genannte Minijobs - an die allgemeine Lohnentwicklung anpassen.
Aus diesem Grund hebt er die Entgeltgrenze ab dem 1. Januar 2013 auf 450 Euro an.

Zudem möchte der Gesetzgeber die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter erhöhen, indem er die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel macht. Die Arbeitnehmer sollen sich von dieser Pflicht allerdings auf Antrag befreien können.

2013 steigt die Lohngrenze für Minijobs auf 450 Euro. Seitdem die Bundesregierung im Jahr 2003 die Minijobs eingeführt hat, ist deren Anteil am Gesamtarbeitsmarkt auf derzeit rund 20 Prozent angestiegen.
Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete im Februar 2012 bereits über 7,4 Millionen.
Weit über die Hälfte dieser geringfügig Beschäftigten sind Frauen.
Aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren, wird die Einkommensgrenze der Minijobs ab Januar 2013 erstmals seit der Einführung von 400 auf 450 Euro angehoben und die Minijobs werden Rentenversicherungspflichtig gemacht.

Derzeit sind Minijobber noch von Rentenversicherungsbeiträgen befreit.
Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal seinen Anteil an der Rentenversicherung von 15 Prozent.
Minijobber können zur Zeit mit einem sogenannten Verzicht auf die Versicherungsfreiheit den Anteil freiwillig von 15 auf 19,9 Prozent aufstocken.
Dies bedeutet im Endeffekt für den Minijobber Abzüge von 4,9 Prozent pro Monat.
Durch die Aufstockung wird der Minijob als Versicherungszeit angerechnet, und es kann Riester-Rente beantragt werden, was sonst nicht der Fall wäre.
Gebrauch macht von dieser Regelung derzeit kaum jemand.

Unter anderem, um einer drohenden Altersarmut entgegenzuwirken, sollen sich nun auch die Minijobber um ihre Rentenbeiträge kümmern

Das bedeutet: Die Minijobs werden ab 2013 rentenversicherungspflichtig werden. 
Der Beitrag soll jedoch gesenkt werden, so dass jeder Minijobber statt 4,9 Prozent nur noch 4,6 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten 14,6 Prozent) einzahlt.
Er hat jedoch die Möglichkeit, dies explizit abzulehnen und einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen.


Minirente für Minijob - was auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, entpuppt sich auf den zweiten Blick in vielen Fällen als ungerecht. Denn die Rentenansprüche fallen trotz gleicher Arbeit deutlich niedriger aus als bei Festangestellten.
Die Arbeitgeber nutzen die Minijobs häufig dazu aus, Personalkosten zu sparen.
Minijobbern sollte der Lohn eigentlich Brutto wie Netto ausgezahlt werden.
Arbeitgeber zahlen jedoch ihren geringfügig Beschäftigten im Vergleich zu Festangestellten häufig einen deutlich geringeren Stundenlohn, was sich dann auch spürbar auf die Rente auswirkt.
Daher hätten sich Experten wohl doch eher eine Abkehr von den Minijobs gewünscht.

Altersvorsorge: Diese Möglichkeiten haben Sie
Betroffen sind in erster Linie Frauen, da sie besonders häufig als geringfügig Beschäftigte arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium hat Agenturberichten zufolge errechnet, dass eine Minijobberin, nachdem sie 45 Jahre in ihrem Beruf tätig war, einen monatlichen Rentenanspruch von etwa 140 Euro besitzt.
Aber selbst bei einer freiwilligen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags um 4,6 Prozent auf 19,6 Prozent können die betroffenen Frauen bloß mit knapp 183 Euro Altersgeld rechnen



Geringere Rente trotz gleicher Arbeit
Besonders deutlich wird die ungleiche Behandlung jedoch dann, wenn man die zu erwartenden Rentenansprüche miteinander vergleicht. Die ARD rechnet für das genannte Beispiel vor, dass eine Minijobberin für die gleiche geleistete Arbeit nach 45 Jahren monatlich mindestens 62 Euro weniger Rente erhalten würde als eine fest angestellte Frau in gleicher Arbeitsposition - allein deshalb, weil sich die Rentenansprüche aus dem verdienten Bruttogehalt ableiten.
Dieses ist bei Letztgenannter nämlich höher, auch wenn beide den gleichen Nettolohn beziehen. (Nur 140 Euro Rente nach 45 Jahren Arbeit)

Auch immer mehr Rentner müssen nebenher arbeiten
Einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung zufolge erhalten Minijobber derzeit im Durchschnitt nur einen Stundenlohn von 7,50 Euro.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bewertete diese Praxis in einem Fall als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
Demnach müsste bei gleicher Arbeit ein einheitlicher Bruttolohn ausgezahlt werden, sowohl Teil- als auch Vollzeitbeschäftigten.
Außerdem haben Sie die gleichen Rechte: "Minijob-Beschäftigte haben genauso Recht auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten und auch der Mutterschutz gilt", so Dorothea Voss von der Hans-Böckler-Stiftung gegenüber dem WDR.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen soll die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben werden.
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) soll die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag steigen. Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.
Die neuen Grenzen sollen zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Neben der Anhebung der Verdienstgrenze soll es auch eine Änderung bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht geben.
Da Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche (durch die Pauschalbeiträge die der Arbeitgeber entrichtet). Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
Nach der ab 01.01.2013 geplanten Regelung müssen Minijobber es dann ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte soll damit zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt werden (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, soll die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter gelten. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, soll es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts bleiben.
Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

aus ARD-Berichten

Übrigens: Verpflegungskosten für Studenten

Während eines Auslandssemesters kann ein (Master-)Student (nach erreichtem Bachelor-Abschluss) für die ersten 3 Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Übrigens: Anrechenbarkeit des Kindergeldes

Ist der Abzug von Kinderfreibeträgen für den Steuerpflichtigen günstiger als das Kindergeld, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um die Höhe des Kindergeldanspruchs.
Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Ohne Bedeutung ist, ob das Kindergeld beantragt oder tatsächlich bezahlt wurde.

Übrigens: Steuerfreies Smartphone

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer moderne Kommunikationsgeräte - wie Smartphone oder Tablet - steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen.


Übrigens: Auto-Rabatt

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Wagen zu vergünstigten Bedingungen kaufen können, nehmen damit einen geldwerten Vorteil an, der zusätzlich zum Arbeitslohn zu versteuern ist.

Das gilt jedoch nicht, wenn Betriebsfremden gleichwertige Rabatte gewährt werden.
   

2013: Umzugspauschalen


Wie bereits ausgeführt, kann ein Umzug aus beruflichen Gründen gegebenfalls steuerlich geltend gemacht werden - und dies ab 2013 sogar mit höheren Pauschalen.

So gilt rückwirkend zum 1. März 2012 eine Pauschale von 1.357 €uro für Verheiratete und 679 €uro für Ledige.
Ab dem 1. Januar 2013 steigen diese Pauschalen dann auf 1.374 €uro (Verheiratete) und 687 €uro (Ledige) und zum 1. August 2013 sogar auf 1.390 €uro beziehungsweise 695 €uro.

Auch die Pauschalen für Kinder, die mit umziehen, werden angehoben.
 Rückwirkend zum 1. März können 299 €uro angesetzt werden.
Zum 1. Januar 2013 steigt die Pauschale auf 303 €uro und zum 1. August 2013 auf 306 €uro.

Bekommt der Nachwuchs wegen des Umzugs Nachhilfeunterricht, können die Kosten ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.
Der Höchstbetrag steigt rückwirkend zum 1. März auf 1.711 €uro, zum 1. Januar 2013 auf 1.732 €uro und zum 1. August 2013 auf 1.752 €uro.

Beruflich bedingt ist ein Umzug, wenn ein neuer Job an einem anderen Ort angetreten wird.
Gleiches gelte, wenn man vom Arbeitgeber an einen anderen Standort versetzt werde oder der Arbeitgeber selbst umziehe.
Maßgeblich für die Anerkennung der Kosten ist der Zeitpunkt, an dem der Umzug beendet wurde.

Quelle: dpa



Berufsbedingte Umzugskosten

Wer wegen und aufgrund seines Jobs umziehen muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen.

Die Kosten für einen berufsbedingten Umzug sind steuerlich absetzbar.

Ausgaben für einen Umzug können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Unbedingte Voraussetzung: Der Umzug ist beruflich veranlasst.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gewechselt, der Arbeitsort verlegt wird oder sich durch den Umzug die Fahrzeit zur Arbeit pro Tag um mindestens eine Stunde reduziert

Geltend gemacht werden könnten etwa Kosten für die Umzugsspedition, Makler- und Reisekosten zur neuen Wohnung oder eventuell eine doppelte Miete.
Diese Ausgaben könnten in voller Höhe angesetzt werden, wenn entsprechende Einzelbelege vorliegen.
Die Rechnungen sollten daher gut aufbewahrt werden.

Zusätzlich zu den einzelnen Kosten könnten auch Pauschalen angesetzt werden.
Wurde der Umzug nach dem 1. Januar 2012 beendet, könnten Verheiratete pauschal 1.314 €uro für sonstige Umzugskosten geltend machen, Singles 657 €uro.
Für weitere Personen, die mit umziehen, lassen sie je 289 €uro steuerlich veranschlagen.
Benötigen die Kinder wegen eines umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, könnten zudem pro Kind maximal 1.657 €uro angesetzt werden.


Quelle: dpa

Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Hort, anderen Betreuungseinrichtungen, durch Tagesmütter oder Aupair-Kräfte können bis zu 6.000 €uro jährlich und Kind steuerlich berücksichtigt werden.

Das Finanzamt anerkennt bis zu zwei Drittel des Betrags als Sonderausgaben - sofern die Betreuungskosten nicht in bar bezahlt.
Die Finanzämter erkennen nur Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift an.

Unverheiratete Eltern sollten den Vertrag mit dem Kindergarten am besten zusammen abschließen.
Denn nur dann könnten beide Elternteile die Betreuungskosten auch in ihrer jeweiligen Steuererklärung geltend machen.
Die Beiträge für den Kindergarten sollten in diesem Fall über ein gemeinsames Konto gezahlt werden.

Eltern, die unverheiratet sind, aber zusammenleben, können die Betreuungskosten nicht beliebig aufteilen. Läuft der Betreuungsvertrag nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere gar keine Kosten geltend machen.
Das gilt auch, wenn er das Betreuungsgeld von seinem Konto bezahlt.
Hat der erste Elternteil nur ein geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren gehen.

Am günstigsten ist demnach der Ansatz der Betreuungskosten bei dem Elternteil, der den höheren Steuersatz hat.
Dieser Elternteil kann das erreichen, wenn er den Betreuungsvertrag abschließt und die Beiträge allein überweist.
Diese Variante ist jedoch nur zu empfehlen, wenn die Höhe des Einkommens im Vorfeld bereits absehbar und auch keine Arbeitslosigkeit zu befürchten ist.

Quelle: dpa

Babysitter

Kinderbetreuungskosten  mindern die Steuerlast, wenn diese in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Dazu zählen auch die Fahrtkostenerstattungen der Babysitter.


Abgesetzt werden können sie als Sonderausgaben zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr und pro Kind.Zu Kinderbetreuungskosten zählen auch Fahrkostenerstattungen des Babysitters, aber auch der Großeltern oder der Tante, wenn sie anreisen, um das Kind zu betreuen.

Fahrtkostenersatz und eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Einkommensteuererklärung sind sogar dann möglich, wenn die Betreuung an sich unentgeltlich erfolgt.
Wichtig ist, dass dieser Fahrtkostenersatz nur berücksichtigt wird, wenn hierüber eine Rechnung gestellt und diese nicht bar bezahlt wird.

Nicht abzugsfähig hingegen seien die Fahrtkosten, wenn die Eltern die Kinder zur Tagesmutter, in die Kita oder zu den Großeltern bringen.
Ebenso erkennt das Finanzamt Verträge über Kinderbetreuung mit dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner nicht an, welche zudem üblicherweise unentgeltlich erbracht werden.

Zusammenfassend: Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.

Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz (Urteil des 4. Senats vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).

Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.

Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu.
Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre.
Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quellen: 
dpa
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 20. Juni 2012, Pressemitteilung Nr. 5/2012

Gemeinschaftskonten

Gemeinschaftskonten können bei Ehepaaren schnell zur Steuerfalle werden

Denn, wenn unter Ehepaaren große Geldgeschenke gemacht werden, greift die Steuer zu.
Ein gemeinsames Oder-Konto ist keine Lösung, das zu umgehen- ganz im Gegenteil.

Sehr hohe Einzahlungen und Überweisungen eines Partners auf das sogenannte Oder-Konto können als Schenkung an den anderen gewertet werden und deshalb steuerpflichtig werden.
Darauf weist das Deutsche Forum für Erbrecht hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: II R 33/30).

Im vorliegenden Fall zahlte ein Ehemann binnen drei Jahren rund 2,8 Millionen Euro auf das gemeinsame Konto ein.
Das Finanzamt bewertete die Summe zur Hälfte als Schenkungen und setzte eine Schenkungssteuer von mehr als 200.000 Euro für die Frau fest.

Die Erbrechtler raten deshalb grundsätzlich zu getrennten Konten mit wechselseitigen Vollmachten.
Bei einem Gemeinschaftskonto sei es sinnvoll, vorher schriftlich festzulegen, dass der Partner, der nicht einzahle, das Geld nicht zur Bildung eines eigenen Vermögens nutzen dürfe.

Quelle: dpa

Rentner im Visier des Fiskus

Auf Grundlage der Rentenbezugsmitteilungen sind viele Finanzämter in den letzten Wochen dazu übergegangen, Rentner anzuschreiben, die  nach dem Alterseinkünftegesetz vermutlich erklärungspflichtig sind.
In den maschinell erstellten Anschreiben wird auf die Rentendaten von 2010 zurückgegriffen.
So kann es vorkommen, dass Schreiben auch an zwischenzeitlich Verstorbene adressiert werden.
Ehegatten werden einzeln angeschrieben, um das Steuergeheimnis zu wahren.

Rentner sollten die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, nicht ignorieren.Sonst drohen empfindliche Zuschläge und Geldverluste.

Viele Rentner bekommen derzeit Post von ihrem Finanzamt.
In diesen Schreiben werden sie aufgefordert, innerhalb von vier Wochen eine Steuererklärung für die vergangenen Jahre oder mindestens dem Jahr 2010 einzureichen.
Die Betroffenen sollten dieser Aufforderung unbedingt schnellstmöglichst nachkommen

Andernfalls schätze das Finanzamt die Einnahmen und erhebe zusätzlich Verspätungszuschläge.
Wer die Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen kann, sollte eine Fristverlängerung bei seinem Finanzamt beantragen.

Das bedeute aber nicht zwangsläufig, dass Steuern nachgezahlt werden müssen.
In vielen Fällen könne das zu versteuernde Einkommen gesenkt werden.
Denn auch Rentner dürften Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten, behindertenabhängige Steuervergünstigungen oder andere Dienstleistungen im Haushalt absetzen.

Nötig wird eine Steuererklärung erst, wenn die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte Freibeträge überschreiten.
So darf die Jahresrente bei Rentenbeginn 2005 nur 19.100 Euro betragen.
Bei Rentenbeginn 2008 liegt der Freibetrag bei 17 400 Euro und
bei Rentenbeginn 2010 bei 16.300 Euro.
Diese pauschalen Richtwerte gelten aber nur, wenn keine weiteren Einkünfte erzielt wurden.
Rentnerehepaare können die doppelte Rente steuerfrei beziehen.

Quelle: dpa


Führerscheinkosten


In bestimmten Fällen können die Kosten für den Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ist der Führerschein wesenswichtig für den ausgeübten Beruf, erkennt das Finanzamt die Ausgaben an.
und kann unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden

Wenn der Füherschein Voraussetzung für die eigentliche Berufsausübung ist, könnten die Kosten für den Erwerb in diesen Fällen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die private Mitbenutzung des Führerscheins ist in diesen Fällen von zu vernachlässigen

Aber auch bei anderen Fällen können die Ausgaben unter entsprechenden Umständen durchaus anerkennennswert sein - zum Beispiel wenn der Führerschein eine Voraussetzung für eine Einstellung ist.

Aber auch wenn Arbeitgeber - im betrieblichen Interesse - ihren Beschäftigten den Führerschein finanzieren, kann dies vorteilhaft sein, weil diese Kosten hierbei nicht als Arbeitslohn angesehen werden, welche versteuert werden müssen.

Steuerlich anerkannt werden die Kosten für einen Führerschein mitunter auch bei schwerbehinderten Personen. Beispielsweise - bei Menschen, die so stark gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können, können die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
Stark gehbehinderte Personen können demnach aufgrund ihrer Behinderung nicht frei über die Benutzung eines Kfz entscheiden und deshalb meist nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen

Quelle: dpa

Rentner mit Hinzuverdiensten

Wer als Rentner Geld hinzu verdienen möchte muss genau aufpassen und sollte nachrechnen sowie auf die "Zuverdienstgrenzen" Obacht geben!
Ob sich dann der Nebenverdienst noch lohnt, hängt von vielen Faktoren ab:

Beim Zuverdienst zur Rente sind zahlreiche Unterschiede zu beachten:
Zwischen den über-65-Jährigen und unter-65-Jährigen,
zwischen Ost und West sowie
und auch zwischen den verschiedenen Rentenformen


Am übersichtlichsten liegt der Fall bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die liegt derzeit bei 65 Jahren und einem Monat und wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Erst danach dürfen diese unbegrenzt hinzuverdienen...

Ein Zuverdienst von mehr als 400 Euro werde gemeinsam mit der Rente versteuert und erhöhe entsprechend den Einkommenssteuersatz.
Einnahmen bis zu 400 Euro zählen in der Regel als Mini-Job und werden pauschal mit zwei Prozent versteuert.

Für die unter-65-Jährigen gelten hingegen bestimmte Zuverdienstgrenzen:
Wer eine volle Altersrente bezieht, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf maximal 400 €uro im Monat dazuverdienen.
Liegt der Verdienst darüber, wird die Rente gekürzt: je nach Höhe des Zuverdienstes um ein Drittel, um die Hälfte oder um zwei Drittel.

Schon bei einem Zuverdienst von 401 Euro werden die Rentenbezüge um ein Drittel gemindert.
Das kann schnell dazu führen, dass Rentner am Ende weniger haben als ohne Zuverdienst.

Für die Zuverdienstgrenzen bei der Altersrente ist der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre maßgeblich.
Für einen Durchschnittsverdiener, der vor dem Ruhestand ein Gehalt von rund 2700 Euro im Monat hatte, bedeutet das: Bis zu einer Grenze von 1023,75 Euro im Westen und 908,87 in den neuen Bundesländern wird die Rente nur um ein Drittel gemindert.
Liegt der Zuverdienst darüber, wird die Hälfte der Bezüge gestrichen.

Zweimal pro Kalenderjahr dürfen Frührentner das Doppelte der Zuverdienstgrenze verdienen, ohne Abstriche befürchten zu müssen.
Wenn die Hinzuverdienstgrenze aber darüber hinaus überschritten wird, hat das Konsequenzen.
Statt des 400-Euro-Minimums können also in zwei Monaten auch 800 Euro dazuverdient werden.

Werden aber alle Zuverdienstgrenzen überschritten, fällt die Rente komplett weg.
Danach müsse ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Mitunter kann es sogar vorkommen, dass die Voraussetzungen für die Rente nach der Arbeitsaufnahme vollständig entfallen.
Wer mehr als 400 Euro zur Rente dazuverdienen möchte, solle sich daher unbedingt vorher beraten lassen.

Auch bei den Sozialabgaben gibt es Unterschiede:
Bei Rentnern unter 65 Jahren müssen grundsätzlich alle Sozialabgaben paritätisch abgeführt werden- wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch.
Wer nach der Regelaltersgrenze noch arbeitet, sei von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung befreit- nicht jedoch von der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeber müsse seinen Teil der Sozialabgaben in jedem Fall wie gewohnt abführen.

Quelle: dpa

Änderungen bei Mindestlohn, Autokennzeichen etc.

Ein Überblick über einige rechtliche Änderungen


Organspende
Sicher haben sie schon Post von ihrer Krankenversicherung erhalten.
Denn mit dem Start der Organspendereform haben die Kassen nun ein Jahr Zeit, ihren Versicherten einen Organspendeausweis mit Informationen darüber zu schicken.
Alle Versicherten sollen mit einer Kampagne informiert und um eine Entscheidung gebeten werden.
Bisher musste man sich selbst aktiv um das Thema kümmern und gegenüber den Angehörigen oder per Ausweis seine Spendebereitschaft bekunden, wenn man nach dem Tod seine Organe zur Verfügung stellen wollte.

Zeitarbeit
Die derzeit rund 850.000 Beschäftigten der Zeit- und Leiharbeit bekommen mehr Geld.
Der Mindestlohn steigt im Westen von 7,89 Euro auf 8,19 Euro und im Osten Deutschlands von 7,01 auf 7,50 Euro pro Stunde.
Kein Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche darf künftig weniger bezahlen.
Zudem treten die von den Tarifparteien vereinbarten Branchenzuschläge für Einsätze von Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie in Kraft.
Sie schließen in fünf Stufen und binnen neun Monaten nach Angaben des Branchenverbandes IGZ die Tariflücke zwischen der Zeitarbeit und den Stammbelegschaften.

Kfz-Kennzeichen
Auf Auto-Nummernschilder können künftig wieder die altne Kürzel zurückkehren, die mal einst galten.
Eine Verordnung erlaubt nun auch mehr als ein Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk. Abkürzungen aus DDR-Zeit werden nicht reaktiviert.
Ausgeschlossen sind auch Kürzel, die "gegen die guten Sitten verstoßen".
Schon jetzt tabu sind etwa Abkürzungen aus dem Nationalsozialismus wie SA und SS.
Für Autofahrer sollen die Alternativkennzeichen aber freiwillig sein.
Wer das Nummernschild wechseln will, muss die üblichen Gebühren bei der Zulassungsstelle zahlen.

Endlich stehen "Finanzberater" stärker im Fokus
Alle Anlageberater bei Banken müssen nun endlich auf ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit überprüft und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) registriert werden.
Wenn sich Kunden über Berater beschweren, muss das binnen sechs Wochen an die Bafin gemeldet werden, die Beschwerden ebenfalls registriert.
Bei Verstößen gegen Vorschriften wird die Behörde rigide Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verlangen oder die Beschäftigung des Verantwortlichen in der Anlageberatung untersagen.

Wieder weniger Geld für Stromeinspeisung
Besitzer von Photovoltaik-Anlagen werden künftig weniger Geld für ihre Stromeinspeisung erhalten.
Vom 1. November bis zum 31. Januar 2013 sollen die Vergütungssätze laut Bundesnetzagentur jeweils zum Monatsersten um 2,5 Prozent gekürzt werden.
Der Zubau von PV-Anlagen ist nach wie vor hoch. Allein im September hat er nach Angaben der Bundesnetzagentur fast ein Gigawatt betragen. Damit wurde der gesetzlich vorgesehene Zubaukorridor um mehr als das Doppelte überschritten worden.
Deshalb wird die Einspeisevergütung zusätzlich abgesenkt.

Quelle: dpa

Rechte der Minijobber

Minijobber wissen oft gar nicht, wie sie versichert sind und welche Ansprüche sie durch ihre Arbeit erwerben.
Angemeldete 400-Euro-Kräfte.haben Rechte!

Viele der geringfügigen Beschäftigungen sind Minijobs.
Bei denen darf der Bruttoverdienst maximal 400 €uro monatlich betragen.

Dennoch haben Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie bei besser bezahlten Tätigkeiten.
Rund 6,9 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse waren im zweiten Quartal 2011 allein im gewerblichen Bereich registriert.In privaten Haushalten waren zum selben Zeitpunkt rund 231.000 Minijobber beschäftigt.
Im gewerblichen Bereich sind etwa 60 % und im privaten Bereich sogar rund 90 % Frauen.

Ordnungsgemäss angemeldete Minijobber sind gegen Unfälle versichert, erwerben Rentenansprüche, haben Urlaubsansprüche und bekommen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und in Einzelfällen sogar Weihnachtsgeld.
Unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat beschäftigt sind, genießen Minijobber auch Kündigungsschutz.


Arbeitgeber zahlen gegenwärtig 14,34 % an Abgaben für Steuern und Sozialversicherung.
Und solange die Summe aller Verdienste im Jahr die Grenze von 400 Euro im Monat nicht überschritten wird, ist für Arbeitnehmer der Minijob abgabenfrei.

Ob die Beschäftigten einen oder mehrere Minijobs ausüben ist unwichtig.
Nur darf man nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber haben.
Und auch ein Minijob zusätzlich neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ist kein Problem.
Diese Einnahmen bleiben für den Arbeitnehmer Steuer- und Sozialabgabenfrei!

Für private Arbeitgeber kann sich die Anmeldung der Haushaltshilfe steuerlich sogar lohnen
Die Beschäftigung im Haushaltscheckverfahren kann lukrativ sein, weil die Arbeitgeber 20 % ihrer Gesamtausgaben - max. 510 €uro - von der Steuerschuld abziehen können.

Eines sollten Arbeitgeber in jedem Fall beachten: Sie müssen ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, die Rentenbeiträge aufzustocken.
Denn die erworbenen Rentenansprüche durch einen Minijob sind nur gering.
Minijobber können aber den vom Arbeitgeber gezahlten Rentenbeitrag aufstocken, indem sie selbst zuzahlen. Dazu müssen sie schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.

Auch Rentner können mit Minijobs ihre Rente aufbessern.
Wer die Regelaltersrente bezieht, kann unbeschränkt hinzuverdienen.
Wer vorzeitig Altersrente bekommt, darf bis zu 400 Euro brutto monatlich hinzuverdienen.
Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente entsprechend gemindert.

unter Verwendung von dpa-Informationen