Ist der Abzug von Kinderfreibeträgen für den Steuerpflichtigen günstiger als das Kindergeld, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um die Höhe des Kindergeldanspruchs.
Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Ohne Bedeutung ist, ob das Kindergeld beantragt oder tatsächlich bezahlt wurde.
Montag, 3. Dezember 2012
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen