Montag, 3. Dezember 2012

Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Hort, anderen Betreuungseinrichtungen, durch Tagesmütter oder Aupair-Kräfte können bis zu 6.000 €uro jährlich und Kind steuerlich berücksichtigt werden.

Das Finanzamt anerkennt bis zu zwei Drittel des Betrags als Sonderausgaben - sofern die Betreuungskosten nicht in bar bezahlt.
Die Finanzämter erkennen nur Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift an.

Unverheiratete Eltern sollten den Vertrag mit dem Kindergarten am besten zusammen abschließen.
Denn nur dann könnten beide Elternteile die Betreuungskosten auch in ihrer jeweiligen Steuererklärung geltend machen.
Die Beiträge für den Kindergarten sollten in diesem Fall über ein gemeinsames Konto gezahlt werden.

Eltern, die unverheiratet sind, aber zusammenleben, können die Betreuungskosten nicht beliebig aufteilen. Läuft der Betreuungsvertrag nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere gar keine Kosten geltend machen.
Das gilt auch, wenn er das Betreuungsgeld von seinem Konto bezahlt.
Hat der erste Elternteil nur ein geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren gehen.

Am günstigsten ist demnach der Ansatz der Betreuungskosten bei dem Elternteil, der den höheren Steuersatz hat.
Dieser Elternteil kann das erreichen, wenn er den Betreuungsvertrag abschließt und die Beiträge allein überweist.
Diese Variante ist jedoch nur zu empfehlen, wenn die Höhe des Einkommens im Vorfeld bereits absehbar und auch keine Arbeitslosigkeit zu befürchten ist.

Quelle: dpa

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen