Mittwoch, 20. November 2013

Der aktuelle Spartipp: November 2013


Erbschaft und Schenkung


Eine Erbschaftssteuer fällt Erben im Falle eines Vermögenserwerbs wegen Todes zu.

Unter dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen auch Schenkungen, die bei Zuwendungen unter Lebenden anfällt.
Um zu verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch Schenkungen möglicherweise steuerverkürzend zu Lebzeiten umgangen werden kann, ist die Schenkungssteuer in demselben gesetzlichen Rahmen wie die Erbschaftssteuer geregelt.

Die Höhe der Erbschaftssteuer sowie der Freibeträge richten sich nach der Erbrangfolge und der Größe des zu vererbenden Vermögens.

Die Erbschaftssteuer erfasst namentlich nicht das vom Erblasser hinterlassene Gesamtvermögen, sondern nur den tatsächlichen Erwerb der Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilberechtigten.

Steuerbefreiungen
Folgende Gegenstände und Zuwendungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:

1. Der Hausrat, sofern sein Wert nicht 41.000 Euro überschreitet

2. Grundbesitz, Kunstgegenstände, künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen, Archive und Bibliotheken, sofern ihre Kosten die aus ihnen erzielten Einnahmen überschreiten und ihre Erhaltung im "öffentlichen Interesse" liegt

3. Grundbesitz, der für die "Wohlfahrt der Allgemeinheit" zur Verfügung gestellt wird

4. Zuwendungen unter lebenden Personen, die zur Ausbildung oder zum Unterhalt des Empfängers dienen

5. Übliche Gelegenheitsgeschenke

6. Zuwendungen für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke

7. Parteispenden

8. Selbst genutzter Wohnraum, wenn er unter Familienangehörigen verschenkt oder vererbt wird und sich im betreffenden Gebäude eine selbstgenutzte Wohnung befindet.

Auch die Vererbung betrieblicher Vermögen ist unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit.
Bei einer Einhaltung einer mindestens fünfjährigen Weiterführungspflicht sind nur 85 Prozent des Betriebsvermögens erbschaftssteuerpflichtig.
Der Erbberechtigte kann gegebenfalls die Weiterführungspflicht auf 7 Jahre verlängern, um eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer zu erreichen.

Steuerklassen
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz teilt die Erbberechtigten in Steuerklassen ein, die bei der Ermessung der Höhe der Erbschaftssteuer herangezogen werden.

Zur Steuerklasse I zählen nur die engsten Verwandten:
Lebenspartner, Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern.

Die Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.

Alle übrigen Erbberechtigten wie Freunde und Lebensgefährten sind der Steuerklasse III zuzuordnen.

Die Bemessung und Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich

1. nach der Steuerklasse
2. dem Wert des hinterlassenen Vermögens
3. abzüglich der Freibeträge

Die Freibeträge betragen für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Eltern 100.000 Euro.
Für die Steuerklassen II und III gilt ein pauschaler Freibetrag von 20.000 Euro.

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Zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfolgt keine Beratung durch die Lohnsteuerhilfe

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Altersteilzeitbezüge sind keine Versorgungsbezüge


Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Zahlungen in der Freistellungsphase weder Ruhegehalt noch bei Beamten begünstigte Versorgungsbezüge darstellen, sondern als Arbeitslohn normal zu versteuern seien.

Bei der Altersteilzeitregelung bestehe das Dienstverhältnis grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand fort.

Auch in der Freistellungsphase bestehe damit ein Anspruch auf Dienstbezüge und nicht etwa auf Versorgungsbezüge.

Steuermindernd zu berücksichtigen sei daher nicht der hohe Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, sondern lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 EUR.

Die während der Altersteilzeit gezahlten Bezüge diene keinem Versorgungszweck.
Sie seien vielmehr Entlohnung für die aktive Tätigkeit, also laufende Dienstbezüge.




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Reisekosten (2014)


Der bisherige Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird ab 2014 durch den Begriff erste Tätigkeitsstätte ersetzt.
Die Bestimmung dieser einen Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.

Die Verpflegungsmehraufwendungen werden ab 2014 wie folgt gewährt:

- 12 €uro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei eintägiger Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung;

- Bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit (Dienstreise) mit Übernachtung 12 €uro am An- und Abreisetag

- 24 €uro für die restlichen Tage mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.



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Doppelte Haushaltsführung (2014)


Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung werden ab 2014 nur noch dann anerkannt, wenn diese beruflich veranlasst ist.
Es genügt demnach nicht mehr dass sie aus beruflichen Anlasse begründet wurde.

Der Anerkennung eines eigenen Hausstandes (gleichsam Ort des Lebensmittelpunktes) bedarf, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung inne hat und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung (maßgeblich) beteiligt.
Dies betrifft insbesondere ledige Arbeitnehmer, die noch im elterlichen Haushalt wohnen.

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind ab 2014 auf 1.000 Euro/ Monat begrenzt.
Die Beschränkung auf 60 qm entfällt.


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Ausbildungsfreibeträge- und Zuschüsse


Eltern haben für volljährige Kinder in Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, ohne dass das Einkommen des Kindes berücksichtigt wird.

Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR wird gewährt für Kinder, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen.
Dies geschieht ohne Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes.
Entgegen dem § 33a Abs. 3 Satz 3 EStG mindern als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse nicht die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.

Neben der Ausbildung darf ein Kind allerdings keine Erwerbstätigkeit ausüben, die mehr als "20 Stunden regelmäßiger (im Durchschnitt) wöchentlicher Arbeitszeit" umfasst.
Das gilt als schädlich für den Anspruch der Eltern auf Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen.






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Mittwoch, 13. November 2013

Neues zum November 2013


Wir werden an dieser Stelle nicht alle Gegenstände beleuchten, welche sich zum 1. November änderten: Zumal - revolutionäre Veränderungen und bahnbrechende Reformen nicht erkennbar sind....

Führerscheinprüflinge 
aller Klassen bekommen unbekannte Bilder und ganz neue Fragen vorgelegt und sollen beweisen, dass sie nicht nur auswendig gelernt haben.
Die geänderte Darstellung soll unter Prüfungsbedingungen unbekannte Situationen schaffen. Dadurch sollen die Prüflinge beweisen, dass sie die Situation verstanden haben und nicht bloß ein Bild wiedererkennen.
Bei den Variationen werden bestimmte Merkmale der ursprünglichen Frage verändert. Es kann sich etwa die Farbe oder Art der Fahrzeuge ändern oder die Umgebung. Aber ob es ein Pkw ist oder ein Lkw, der von rechts kommt - Vorfahrt bleibt Vorfahrt. Die Führerscheinanwärter können sich damit nicht wie bisher auf die Fragen vorbereiten.

Fluggäste
Bei hartnäckigem Ärger über Verspätungen oder mit dem Gepäck können Flugreisende künftig einen zentralen Vermittler einschalten - die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), die schon für Kunden von Bussen, Bahnen und Schiffen ansprechbar ist. Geltend machen können Passagiere Ansprüche für Flüge, wenn mit dem Anbieter keine Lösung gefunden wird.

Haushaltsgeräte
Für Wäschetrockner treten neue EU-Vorgaben für einen sparsameren Energieverbrauch in Kraft.
Hintergrund ist eine Richtlinie, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten mit hohem Energieverbrauch regelt. Dabei sind verschiedene Stufen bis 2015 vorgesehen, um Herstellern eine Umstellung zu ermöglichen. Die Verordnung gilt nicht für kombinierte Wasch-Trocken-Automaten und Haushaltswäscheschleudern.
Künfig sollen auch Staubsauger in der Leistungsaufnahme limitiert werden. Demnach werden dann 1600 W genügen müssen, um die notwendige Saugkraft bereit zustellen.

Patienten
Für medizinische Bbehandllungen von Patienten in anderen EU-Staaten übernehmen die heimischen Krankenkassen schon seit 2004 Behandlungskosten bis zur Höhe, die auch im Inland für die Behandlung übernommen wird.
Vorher von der Krankenkasse genehmigt werden müssen weiterhin Krankenhausbehandlungen im Ausland.
Die neue EU-Richtlinie regelt auch die gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen.

Hörgeräte
Ab dem 1. November 2013 erhöhen die Betriebskrankenkassen den Festbetrag für Hörgeräte von 421,28 Euro auf 784,94 Euro.
Zugleich wurden auch technische Anforderungen an Hörgeräte neu festgelegt.
So müssen Hörhilfen Digitaltechnik nutzen, mindestens vier Kanäle und drei Hörprogramme anbieten, Rückkopplungen und Störschall unterdrücken sowie die Leistung um maximal 75 Dezibel verstärken können.
Wenn das Hörgerät zum Festbetrag nicht ausreicht, um die individuelle Hörbehinderung auszugleichen und ein teureres gewählt werden muss, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag gegebenenfalls auch die höheren Kosten. Dafür muss es allerdings medizinische Gründe geben.

Pflanzen
Das dürfte anfangs zwar nur etwas für Spezialisten sein, dennoch: Der Reifecode für blühende Zimmer- und Gartenpflanzen wird von einem ein- auf einen zweistelligen Code erweitert. Mit dem neuen Code gibt ein Anlieferer an, welche Reifestadien die Partie enthält.
Auf diese Weise erhalte der Käufer bessere Informationen über die Reifesortierung in der Partie. Die obligatorische Verwendung des zweistelligen Reifecodes gilt für Zimmerpflanzen ab dem 1. Januar 2014, für Gartenpflanzen ab dem 1. März 2014.

Intersexuelle 
müssen ins Geburtenregister künftig kein Geschlecht mehr eintragen und werden damit amtlich als solche auch anerkannt.
Bisher steht das Geschlecht deutscher Bürger im Geburtsregister und konnte das Geschlecht von Neugeborenen nur als weiblich oder männlich angekreuzt werden.
Nun braucht es bei Kindern mit uneindeutigen Geschlechtsorganen ins Geburtenregister künftig keines Geschlechtseintrages mehr.
Damit wird der Status von intersexuellen Menschen gesetzlich erstmalig anerkannt.
Die Vorschrift soll den Druck von Eltern nehmen, sich direkt nach der Geburt auf ein Geschlecht für ihr Kind festzulegen und vorschnell geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe vornehmen zu lassen.


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Donnerstag, 24. Oktober 2013

Die Sache mit den Steuerklassen


Immer wieder wird in der Beratungspraxis Unverständnis zu Praxis und Anwendung der Steuerklassenwahl artikuliert.

Aber es gibt sie nicht, die "beste" Steuerklasse für Eheleute!

Ehegatten erhalten in Deutschland einen besonderen und günstigeren Steuertarif, namens Ehegattensplitting.
So können sich Verheiratete frei entscheiden, in welchen Steuerklassen sie das Einkommen versteuern lassen.
Sie haben die Wahl aus den Lohnsteuerklassenkombinationen 4 und 4 oder 3 und 5.

In der Steuerschule wird gelehrt, dass bei Ehepaaren, bei denen beide Partner etwa gleich viel verdienen, die Steuerklassen 4+4 sinnvoll seien.
Erst bei Verdienstunterschieden ab 30%, sollte man die Steuerklassenkombi 3+5 erwägen.
Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen erhielte dann regelmäßig die Steuerklasse 5.

Ich würde hingegen eher zu bedenken geben, dass die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Steuern immer erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt.
Mit der Steuerklassenwahl können Ehepaare lediglich darauf Einfluss nehmen, ob sie im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung möglicherweise eine Steuererstattung erhalten oder eher mit einer ebenso deutlichen Steuernachzahlung zu rechnen haben.
Und: Bei der Steuerklassenkombi 3+5 besteht die ausdrückliche und fristige Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.

Der oben genannte Begriff des "Ehegattensplitting" ist das in Deutschland zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten angewendete Splittingverfahren.
Es muss übrigens nach aktueller Rechtsprechung ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden.

Der eigentliche Unterschied zwischen der Steuerklasse 3 und 5 besteht in der Berücksichtigung des steuerfreien Existenzminimums.
In der Lohnsteuerklasse 5 wird das Gehalt bereits ab dem ersten €uro versteuert und schaut denn auch als Steuer- und Abgabenlast extrem hoch aus. Das kann insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten schon mal komisch aussehen.

Je nach Kombination aus den Steuerklassen 3+5 oder 4+4 ergibt sich für ein Ehepaar eine optimale zeitbezogene Steuerlastverteilung.
Man muss sich individuell entscheiden, ob man vielleicht den Fiskus gewissermaszen einen "Kredit" einräumt oder alternativ die Erstattung als eine Art "Sondergratifikation" (dann ggf. möglicherweise auch verzinst!) betrachtet.

Aber Merke! 
Die Gesamtsteuerlast ist davon unabhängig immer gleich hoch und ist unbeeinflusst von der Steuerklassenwahl. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer!

Das Finanzamt kann insbesondere bei der Steuerklassenwahl 3+5 schon unterjährig Vorauszahlungen zur Einkommensteuer verlangen, nämlich immer dann, wenn anzunehmen ist, dass rechnerisch Nachzahlungen zu erwarten sind.
Bei Wahl der Steuerklassen 4+4 wird hingegen eine Nachzahlung in der Regel vermieden.

Bei der Wahl der Steuerklasse sollte man übrigens auch beachten, dass die nettolohnbezogenen Lohnersatzleistungen gegebenfalls auch von der Wahl der Steuerklasse beeinflusst werden können.
Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie Leistungen aufgrund der Altersteilzeit.
Wer also aufgrund der Steuerklasse 5 und des hohen Steuerabzuges ein geringeres Nettoeinkommen aufweist, erhält im Fall der Fälle geringere Ersatzleistungen.



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Immer wieder wird in der Beratungspraxis Unverständnis zu Praxis und Anwendung der Steuerklassenwahl artikuliert.

Aber es gibt sie nicht, die "beste" Steuerklasse für Eheleute!

Ehegatten erhalten in Deutschland einen besonderen und günstigeren Steuertarif, namens Ehegattensplitting.
So können sich Verheiratete frei entscheiden, in welchen Steuerklassen sie das Einkommen versteuern lassen.
Sie haben die Wahl aus den Lohnsteuerklassenkombinationen 4 und 4 oder 3 und 5.

In der Steuerschule wird gelehrt, dass bei Ehepaaren, bei denen beide Partner etwa gleich viel verdienen, die Steuerklassen 4+4 sinnvoll seien.
Erst bei Verdienstunterschieden ab 30%, sollte man die Steuerklassenkombi 3+5 erwägen.
Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen erhielte dann regelmäßig die Steuerklasse 5.

Ich würde hingegen eher zu bedenken geben, dass die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Steuern immer erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt.
Mit der Steuerklassenwahl können Ehepaare lediglich darauf Einfluss nehmen, ob sie im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung möglicherweise eine Steuererstattung erhalten oder eher mit einer ebenso deutlichen Steuernachzahlung zu rechnen haben.
Und: Bei der Steuerklassenkombi 3+5 besteht die ausdrückliche und fristige Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.

Der oben genannte Begriff des "Ehegattensplitting" ist das in Deutschland zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten angewendete Splittingverfahren.
Es muss übrigens nach aktueller Rechtsprechung ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden.

Der eigentliche Unterschied zwischen der Steuerklasse 3 und 5 besteht in der Berücksichtigung des steuerfreien Existenzminimums.
In der Lohnsteuerklasse 5 wird das Gehalt bereits ab dem ersten €uro versteuert und schaut denn auch als Steuer- und Abgabenlast extrem hoch aus. Das kann insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten schon mal komisch aussehen.

Je nach Kombination aus den Steuerklassen 3+5 oder 4+4 ergibt sich für ein Ehepaar eine optimale zeitbezogene Steuerlastverteilung.
Man muss sich individuell entscheiden, ob man vielleicht den Fiskus gewissermaszen einen "Kredit" einräumt oder alternativ die Erstattung als eine Art "Sondergratifikation" (dann ggf. möglicherweise auch verzinst!) betrachtet.

Aber Merke! 
Die Gesamtsteuerlast ist davon unabhängig immer gleich hoch und ist unbeeinflusst von der Steuerklassenwahl. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer!

Das Finanzamt kann insbesondere bei der Steuerklassenwahl 3+5 schon unterjährig Vorauszahlungen zur Einkommensteuer verlangen, nämlich immer dann, wenn anzunehmen ist, dass rechnerisch Nachzahlungen zu erwarten sind.
Bei Wahl der Steuerklassen 4+4 wird hingegen eine Nachzahlung in der Regel vermieden.

Bei der Wahl der Steuerklasse sollte man übrigens auch beachten, dass die nettolohnbezogenen Lohnersatzleistungen gegebenfalls auch von der Wahl der Steuerklasse beeinflusst werden können.
Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie Leistungen aufgrund der Altersteilzeit.
Wer also aufgrund der Steuerklasse 5 und des hohen Steuerabzuges ein geringeres Nettoeinkommen aufweist, erhält im Fall der Fälle geringere Ersatzleistungen.



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Freitag, 6. September 2013

Der aktuelle Spartipp: September 2013


Einsatzstätte von Leiharbeitnehmern


Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.

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BFH, Urteil VI R 18/12 vom 15.05.2013

Hartz IV-Regelsatz


Die Sozialhilfe und die Grundsicherung (Hartz IV) erhöhen sich zum 1. Januar 2014.
Ein alleinstehender Erwachsener bekommt monatlich neun Euro mehr.
Auch für Kinder und Jugendliche erhöhen sich die Regelsätze.

Zum 1. Januar 2014 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,27 Prozent.
Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die neuen Regelsätze für Hartz IV
Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann monatlich 391 Euro Grundsicherung, 2013 waren es 382 Euro. Seit 2011 ist die Grundsicherung um 27 Euro monatlich gestiegen.
Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig.

Regelbedarfsstufen im Jahr 2014 gegenüber 2013
Alleinstehend/Alleinerziehend: 391 Euro (9 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 1
Paare/Bedarfsgemeinschaften: 353 Euro (8 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene im Haushalt anderer: 313 Euro (7 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 296 Euro (7 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren: 261 Euro (6 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 6 Jahre: 229 Euro (5 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 6

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Mietniveau auf dem Wohnungsmarkt.

Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt.
Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus einem Mischindex errechnet.
Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Für 2014 liegt die Veränderung des Mischindexes für Juli 2012 bis Juni 2013 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zugrunde.

Das Statistische Bundesamt ermittelt sowohl die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen wie auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.
 
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 04.09.2013

Mittwoch, 4. September 2013

Berufskrankheiten im Steuerrecht




Krankheitskosten sind regelmäßig nur als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar und das auch nur, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen.
Nur in Ausnahmefällen können Krankheitskosten infolge von typischen Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden, z. B. bei bestimmten Vergiftungen, Verätzungen oder infolge eines Betriebsunfalls.
Der Vorteil des Werbungskostenabzugs: Es gibt keine zumutbare Eigenbelastung und der Abzug von Werbungskosten kann zu negativen Einkünften führen.

Psychische Erkrankungen keine Berufskrankheiten
Welche Krankheiten zu den Berufskrankheiten gehören, ergibt sich aus der sogenannten Berufskrankheiten-Liste, einer Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Derzeit gibt es 73 anerkannte Berufskrankheiten. Dabei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.


Immer mehr Menschen leiden jedoch auch an psychischen Erkrankungen, insbesondere am sogenannten Burnout-Syndrom. Es ist zwar normal, nach einer harten geistigen oder körperlichen Arbeit erschöpft zu sein. Doch wer durch Stress, Leistungsdruck, Überforderung und Ähnlichem im Job total erschöpft und ausgebrannt ist und sich auch abends, an Wochenenden und im Urlaub nicht mehr erholt, bedarf der medizinischen Behandlung.
Es liegt nahe, dass ein Burnout durch den Beruf verursacht wurde, dieser also auch zu den Berufskrankheiten gehören müsste.
Denn nur dann könnten auch die Krankheitskosten für die Burnout-Behandlung als Werbungskosten abgezogen werden.

Finanzrichter verweigern aktuell den steuerlichen Abzug der Krankheitskosten
Die Richter des Finanzgerichts München sehen keine zwingende Kausalität von Belastungssituationen und Stress im Beruf und einer psychischen Erkrankung. Sie verweigerten daher den Abzug von Aufwendungen für eine mehrwöchige Behandlung in einer psychosomatischen Klinik als Werbungskosten. Bei einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung, die auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich ihrer Auffassung nach nicht um eine typische Berufskrankheit. Im konkreten Urteilsfall lehnte das Finanzgericht sogar den Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ab, trotz eines ärztlichen Attestes und obwohl ein Facharzt für Psychiatrie die stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik befürwortete. All das reichte den Finanzrichtern aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen nicht aus. Danach muss bei psychotherapeutischen Behandlungen die medizinische Indikation durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Dieses Attest muss zudem vor Beginn der Behandlung eingeholt werden.

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dazu:
Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

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BFH, Urteil VI R 37/12 vom 11.07.2013




Neues zum September 2013


Sicherlich werden die richtigen Änderungen vor allem am 22. September durch die Bundestagswahlen und den Landtagswahlen in Byern und Hessen angestossen.

Trotzdem gibt es auch daneben wieder wichtige Änderungen.

Kappungsgrenze für Mieterhöhungen
In vielen deutschen Großstädten sollen die rasant steigenden Mietpreise eingegrenzt werden, um Leben in der Stadt noch bezahlbar zu machen.
Ab dem 1. September müssen Vermieter nicht nur die ortsübliche Vergleichsmiete beachten, sondern dürfen die Mietkosten innerhalb von drei Jahren nur noch um max. 15 Prozent steigern.
Die Regel gilt selbst, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zuließe.

Kostenlose Fahrt für Schwerbehinderte
In einzelnen Bundesländern war es bereits gang und gäbe, dass Schwerbehinderte kostenlos den Service der Deutschen Bahn nutzen dürfen.
Diese Möglichkeit haben Menschen mit einer Behinderung seit September in ganz Deutschland.

Infektionsschutz
Um die Hygiene in Krankenhäusern zu verbessern, wurde das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzes auf den Weg gebracht.
Darin ist festgelegt, dass die Bundesländer künftig sogenannte Krankenhaushygiene-Verordnungen erlassen müssen.
Zudem sind die vom Robert-Koch-Institut gegebenen Empfehlungen künftig verbindlich und müssen eingehalten werden.

Schutz vor elektromagnetischen Feldern
Zweck der Verordnung sind der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
Die neu gefassten Vorschriften enthalten zum Beispiel Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder.
Sie umfassen aber auch Anwendungsbereiche elektrischer Energie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie etwa die Stromübertragung in Überlandleitungen.

Steigende Mietpreise
In vielen deutschen Großstädten sollen die rasant steigenden Mietpreise eingegrenzt werden, um Leben in der Stadt noch bezahlbar zu machen.
Hausbesitzer dürfen die Mieten vom 1. September an nur noch um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöhen.

Ökostrom
Es wird endlich Ernst gemacht mit den alternativen Energien
Um die Energiewende voranzutreiben, müssen die deutschen Stromnetze entsprechend ausgebaut und für die neuerbaren Energien zugänglich gemacht werden. Dazu wurde das Netzausbaubeschleunigungs-Gesetz verabschiedet.
Das Ziel: Die Planung und Genehmigung von Stromleitungen vereinfachen.


EU-Energielabel
Ab dem 1. September ein neues Energielabel für Leuchtmittel.
Die bisherige Einteilung der Lichtquellen in Klassen von A bis G wird es nicht mehr geben.
Die Europäische Union reagiert damit auf die gestiegene Energieeffizienz von Leuchtmitteln seit dem Verkaufsstopp von herkömmlichen Glühbirnen.
Glühbirnen mit 60 Watt dürfen fortan nicht mehr produziert werden.
Damit geht es der althergebrachten Birne nun genauso an den Kragen, wie bereits den 75- und 100-Watt-Modellen.
Ziel ist es, den Verbraucher zur Nutzung von Sparlampen zu bringen, um langfristig Strom zu sparen.
Der Einzelhandel darf vorhandene Lagerbestände noch an den Mann bringen.

Die neue Einteilung reicht von der Klasse A++ bis E
Die höchste Klasse A++ erfüllen derzeit jedoch nur wenige LED-Leuchten sowie vereinzelte Hochdruckentladungslampen.
Verbreiteter ist die Klasse A+ für sehr stromeffiziente LEDs und Energiesparlampen und die Klasse A. Halogenlampen werden hauptsächlich in die Klassen B, C und D eingetragen.
Die niedrigste Energieeffizienzklasse ist künftig E.

Das Energielabel hält für die Verbraucher noch weitere Informationen bereit.
So gibt es Auskunft über den Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) pro 1.000 Stunden Betrieb. Das entspricht der durchschnittlichen Jahresnutzung einer Lampe in Privathaushalten.
Verbraucher sollen damit ähnlich wie bei Haushaltsgeräten künftig mehr Transparenz über die verschiedenen Typklassen der Leuchtmittel erhalten sowie Preis und Leistung besser miteinander vergleichen können.
Licht emittierende Dioden (LED) werden die Effizienzklassen A++ und A+ erreichen. Energiesparlampen werden voraussichtlich in der Effizienzklasse A eingestuft. Halogenlampen sind keine Sparlampen und erreichen bisher im besten Fall die Stufe C,
Ineffiziente Modelle erreichen nur Klasse D und werden in den nächsten Jahren vom Markt verschwinden. Der Mindeststandard für klare Lampen, die ungerichtetes Licht abgeben, liegt dann bei Stufe C und bei matten Lampen mit ungerichtetem Licht bei Stufe A.

    Abgestrahlte Lichtmenge in der Einheit Lumen
    Lichtfarbe in der Einheit Kelvin
    Lebensdauer in Stunden
    Dimmbarkeit der Lampe

Die Wattzahl bleibt erhalten. Mit ihr wird die Leistungsaufnahme, der Stromverbrauch angegeben.
Teilt man den Wert Lumen durch Watt (Beispiel: 809 lm/12 Watt = 67,4 lm/Watt), erhält man einen Wert, der die Effizient einer Lampe angibt.
Je höher der Wert ist, desto effizienter setzt die Lampe Strom in Licht um.

Ein für Verbraucher ganz neuer Wert ist der für die Farbwiedergabe.
Der Color Rendering Index (CRI) oder auch Ra-Wert ist ein Maß für die naturgetreue Wiedergabe von Farbtönen. Er kann maximal 100 erreichen und sollte nicht unter 80 liegen. Je höher der Wert ist, desto besser die Farbwiedergabe, die beispielsweise beim Schminken, der Kleidungsauswahl aber auch im Essbereich wichtig sein kann.

Ob aber nun ein Licht warm oder kalt, gemütlich oder grell wirkt, entscheidet die Angabe zur Farbtemperatur des Lichts. Auf der Packung steht dafür ein Wert in Kelvin (K). Farbtemperaturen von 2500 bis 3000 K werden als "warmweiß" bezeichnet und zeichnen sich durch einen relativ großen Rotlichtanteil aus. Das ist gut für eine gemütliche Atmosphäre. Lichtfarben von mehr als 5300 K werden als "tageslichtweiß" bezeichnet und eignen sich besonders für Arbeitsplätze.




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Montag, 2. September 2013

Absetzbarkeit von medizinischen Aufwendungen


Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2013 (Az.: 5 K 2157/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. "außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden können.
Allein die nicht formalisierte Notwendigkeit und die vorbeugende Wirkung kann nicht als notwendige Zwangsläufigkeit gelten.

Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.

Zwar sei diese Vorschrift erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Hierin sei aber auch gleichsam angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei.
Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) entsprochen habe.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 23.08.2013, Pressemitteilung

Mittwoch, 31. Juli 2013

Doppelte Haushaltsführung


Ob der Steuerpflichtige einen Hausstand im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält, muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Halten z.Bsp. die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr bei Ihnen gewohnt hat, eine Wohnung für ihn vor und kann er nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt, liegt kein eigener Hausstand vor, insbesondere wenn er weder Telefon, Fernsehen noch Radio dort angemeldet hat.
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Urteil des 6. Senats vom 17.4.2013, 6 K 134/11





 





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Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften:


Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig.

Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt.

Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.

Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
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Urt.; BVerfG 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07




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Steuerliche Förderungen der Altersvorsorge


Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz vom 1.7.2013

Aus gutem Grund werden die privaten Vorsorgeaufwendungen künftig in einem größeren Umfang gefördert und steuerlich berücksichtigt.

1. Die Riester-Rente
Bei einem Riester-Vertrag werden die Rentenbeiträge durch eigene Zahlungen des Sparers und durch staatliche Zulagen geleistet.
Derzeit betragen die Zuschüsse des Staates 154 €uro Grundzulage und 185 €uro Kinderzulage (300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren sind).
Bei der Berechnung der Einkommensteuer führt das Finanzamt dann eine Günstigerberechnung durch.
Liegt die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug über der Summe der Zulagen, erhält der Riester-Sparer entsprechend eine Steuererstattung, wenn nicht mit der übrigen Steuerschuld verrechnet wird.
Die Förderhöchstgrenze und Zulagenhöhe wurde mangels Finanzierbarkeit nicht angehoben.
Allerdings wurde der mögliche Erwerbsminderungsschutz bei der Riester-Rente verbessert.
Die nicht für die Beitragserhaltungsgarantie vorzusehenden Beiträge wurden von bislang 15 % auf 20 % der Gesamtbeiträge angehoben.
Weitere Änderungen erfolgen hinsichtlich der Meldung bei Übertragungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
Durch Neuregelungen bei der Gestaltung genossenschaftlicher Riester-Anlageprodukte soll eine weitere Verbesserung erzielt werden.

2. Die Rürup-Rente
Bei Rürup-Renten ist keine Verbesserung des Sonderausgabenabzuges zu verzeichnen.
Die derzeit geltende Rechtslage beim Förderhöchstbetrag wird beibehalten.
Für 2013 können die Beiträge zur Basisversorgung zu 76 Prozent angesetzt werden.

3. Die Berufsunfähigkeitsversicherung
Künftig können die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung besser geltend gemacht werden.
Die bisher geltenden engen Voraussetzungen im Rahmen von Altersvorsorge-Verträgen wurden entsprechend erweitert.

4. Die WohnRiester-Förderung
Im Fokus der Neuregelungen steht jedoch die Eigenheimrente - bzw. Wohn-Riester-Förderung.

Die wichtigsten Änderungen hierbei sind:
- Das Wahlrecht, ob der Wohn-Riester-Sparer die Besteuerung des Wohnförderkontos in Raten oder in einer Einmalbesteuerung vornehmen lassen will, muss bisher zu Beginn der Auszahlungsphase entschieden werden.
Hier erfolgt eine Neuregelung: Die Einmalbesteuerung ist nun jederzeit während der gesamten Auszahlphase möglich.
Dabei werden lediglich 70 % des Kapitals, das steuerlich gefördert wird, besteuert.

- Künftig ist bei bereits angespartem Riester-Vermögen jederzeit eine Kapitalentnahme möglich.

- Das Kapital darf künftig auch für altersgerechte Umbauten eingesetzt werden.

Für das geförderte Kapital bleibt es bei der bisherigen Verzinsung.

5. Das neue Produktinformationsblatt
Mit einem neuen Produktinformationsblatt sollen Sparer die verschiedenen Vorsorgeprodukte künftig besser vergleichen können.
Gleichzeitig soll es den Wettbewerbsdruck im Hinblick auf eine möglichst geringe Kostenbelastung der angebotenen Produkte erhöhen.
Die Gestaltung und der Inhalt sind dabei vorgegeben. Dabei sollen die wesentlichen Vertragsmerkmale übersichtlich dargestellt sein, damit der Kunde künftig besser abschätzen kann:


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Neues zum August 2013


Am 01.08.2013 treten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft.
Darauf weist die Bundesregierung in einer Mitteilung vom 29.07.2013 hin

Betreuungsplatz
Kinder ab dem ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe, einer Kita oder bei einer Tagesmutter.

Betreuungsgeld (Herdprämie)
Eltern von Kindern zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat, welche nicht das gesetzliche Recht auf einen Betreuungsplatz (siehe oben) wahrnehmen, haben stattdessen einen Anspruch auf Betreuungsgeld.
Das sind 100 Euro, ab 1. August 2014 150 Euro pro Kind.
Das Geld wird max. 22 Monate gezahlt, ist steuerfrei, wird aber auf Hartz IV / Sozialhilfe angerechnet.
Der Abruf ist erwartungsgemäss gering.


Mindestlohn
Ab 1.August erhalten Friseure einen einheitlichen Mindestlohn: im Osten 6,50 €, im Westen 7,50 € / h.
In zwei Jahren gelten dann bundesweit 8,50 €.
Gerüstbauer: 10 €uro - bundesweit einheitlich

Apotheken-Notdienste
Zur Finanzierung des Notdienstes des nachts zwischen 20 und 6 Uhr und wochenends wird der Medikamentenpreis pro Packung um 16 Cent erhöht.
Der bisherige Notdienstzuschlag von 2,50 Euro pro Inanspruchnahme durch den Kunden bleibt zusätzlich weiterhin bestehen.
Die Zusatzkosten zahlen die Kassen.

Krankenkasse Nichtversicherte

Wer in eine Krankenkasse eintreten will und monate- oder jahrelang ohne Krankenversicherung war, muss die Beiträge für die Zeit in der Versicherungspflicht bestand nachzahlen.
Ferner können sich nicht krankenversicherte Personen bis Ende 2013 versichern, ohne rückwirkend Beiträge zahlen zu müssen.
In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif eingeführt.


Krankenkassen-Schulden
Für ausstehende Rückstände bei den Krankenkassenbeiträgen sinkt der monatliche Säumniszuschlag auf ein Prozent.

Medikamente Packungsgrößen
Die Packungsgröße richtet sich künftig nach der Behandlungsdauer.
Künftig wird es Packungen für 10 Tage Behandlung (N1), 30 Tage (N2) und 100 Tage (N3) geben.

Notar- und Anwaltskosten
Nach der Erhöhung der Gerichtskosten steigen nun auch die Preise für Anwalts- und Notardienstleistungen.
Bislang galt zum Beispiel als Faustformel: 1,5 Prozent des Kaufpreises einer Immobilie für Notar- und Gerichtskosten. Zwei Drittel davon entfallen auf Notargebühren.
Nun werden die Kosten auf bis zu zwei Prozent des Kaufpreises erhöht.
Anwaltsgebühren steigen durchschnittlich um 12 %, bei Strafsachen sogar um 19 %.
Auch die Kosten für Sachverständige und Dolmetscher steigen.
Bekam ein Übersetzer bislang 55 Euro pro Stunde sind es nun bis zu 75 Euro.

Akkulampen an Fahrrädern
Die alleinige Pflicht zum Dynamo am Fahrrad ist aufgehoben. Nun sind auch Lampen mit Akkus und Batterien erlaubt.


VBB-Fahrpreise
Ab August 2013 wird ein AB-Einzelfahrschein im statt 2,40 Euro 2,60 Euro kosten - die Monatskarte wird um 12 € verteuert.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Ab sofort gilt das höchst umstrittene Gesetz, wonach Internet-Suchmaschinen und News-Aggregatoren künftig Lizenzen erwerben sollen, wenn sie Texte der Presse auf ihren Seiten nutzen wollen.
Ausgenommen sind einzelne Wörter oder kleinste Textabschnitte.
In praxi wird das aber kaum wirklich relevant sein, weil die Medien kaum auf die Kanalfunktion der Internetdienste verzichten werden wollen.

Transplantationsgesetz
Das Gesetz wird dahingehend geänder, dass künftig mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden kann, wer Wartelisten für Spenderorgane manipuliert.

Conterganrenten
Rückwirkend zum 1. Januar steigen die monatlichen Renten für Contergangeschädigte von derzeit maximal 1152 Euro auf maximal 6912 Euro. Die Höhe der Leistungen bemisst sich an der Schwere der Schädigung.



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Dienstag, 30. Juli 2013

Familienheimfahrten


Die Entfernungspauschale für die (wöchentliche) Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine Fahrtaufwendungen zu tragen hatte.

Der BFH führt aus, dass die darin liegende Begünstigung der Verkehrsmittel- und Aufwandsunhängigkeit vom Gesetzgeber bewusst so angelegt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt sei.

Das gelte jedoch mitnichten, dass etwaige steuerfrei geleistete Vergütungen für Reisekosten oder andere steuerfreie Sachbezüge keine Berüecksichtigung fänden.
Derartige Arbeitgeberleistungen seien immer auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist.



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Dienstwagenbereitstellung- und Nutzung


Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer immer zu einem steuerpflichtigen Vorteil.

Also namentlich auch, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug gar nicht privat nutzt. 


Entfallen ist damit, dass die "Vermutung der Privatnutzung" unschwer widerlegt werden konnte.

Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist nun völlig unerheblich.

Alleine die Möglichkeit, das Fahrzeug durch die Überlassung auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, reicht dafür aus.


Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden und damit seine bisherige langjährige Rechtsauffassung zur 1-Prozent-Regelung korrigiert.



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Ebay und Co.


Online-Verkaufsplattformen - wie Amazon, ebay und die vielen anderen - müssen Steuerfahndern alle erforderlichen Daten bereitstellen.

Sämtlich getätigte Transaktionen, wie Umsätze, samtens Anschrift und Kontodaten - und namentlich auch von Privatpersonen - sind dem Fiskus auf Anforderung herauszugeben.

Diese neuerliche BFH-Entscheidung ist allerdings nicht staunenswert, weil das schon länger so gehandhabt wird....



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Donnerstag, 25. Juli 2013

Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer


Auch Leiharbeitnehmern steht der Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu.

Insoweit sind Leiharbeitnehmer genau so zu bewerten, wie andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

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BFH-Urteil vom 15.5.2013, VI R 41/12 (veröffentlicht am 24.7.2013)


Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen


Die Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht ist nur unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu beurteilen.

Wenn sich der StPfl. eine Zeit der Selbstnutzung vorbehält, ist eine dahingehende Prüfung immer erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.

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BFH-Urteil vom 16.4.2013, IX R 26/11 (veröffentlicht am 24.7.2013)



Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) aus der Vermietung einer Ferienwohnung.

Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren (2004 und 2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten mit notariell beurkundetem Grundstückskauf- und Bauwerksvertrag vom 13.8.1999 ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem sie ein Ferienhaus errichten ließen. Unter dem gleichen Datum schlossen die Kläger mit der F-GmbH einen Gästevermittlungsvertrag für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.3.2010 ab. Der Vertrag sieht in den vorformulierten Vertragsbedingungen u.a. vor, dass die Kläger ihr Ferienhaus "nur in der Zeit zwischen dem 15. Januar und dem 30. März oder dem 1. November bis 15. Dezember" eines Jahres selbst nutzen dürfen und dass die Zeit der Selbstnutzung insgesamt jährlich vier Wochen nicht überschreiten darf. Vertraglich hatten sich die Kläger "im Interesse ... der Vermietbarkeit" des Ferienhauses auch verpflichtet, das Grundstück nebst Ferienhaus mit Inventar und Mobiliar in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere die Räume in angemessenen Abständen je nach Abnutzungsgrad zu renovieren und das Inventar und Mobiliar bei Bedarf in Stand zu setzen, zu erneuern oder zu ergänzen. Obwohl in dem Vermietungsvermittlungsvertrag von einem "hotelmäßigen" Angebot des Ferienhauses die Rede ist, wurde dieses ab April 2000 regelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wochen, häufig auch länger vermietet. Die Auslastung des Objekts lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger die negativen Einkünfte aus dem Objekt in Höhe von ./. 9.378 € (2004) und ./. 10.120 € (2005) als Verluste aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die sie durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten. Auch in den Vorjahren (1999: ./. 3.646 €; 2000: ./. 7.091 €; 2001: ./. 9.138 €; 2002: ./. 7.908 €; 2003: ./. 8.962 €) und im Folgejahr (2006: ./. 7.276 €) haben die Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb ermittelt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -), der die für die Veranlagungszeiträume bis 2003 erklärten Einkünfte noch antragsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt hatte, erkannte die in den Streitjahren geltend gemachten negativen Einkünfte wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht in den hierfür ergangenen Einkommensteuerbescheiden nicht mehr an. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, die von den Klägern für die Ferienwohnung vorgelegte Prognoserechnung führe zu einem Totalverlust. Die Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage weitgehend statt. Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1882 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Kläger hätten nicht, wie die Beteiligten bisher übereinstimmend angenommen hatten, gewerbliche Einkünfte aus einer "hotelmäßigen" Überlassung des Ferienhauses, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, da die Vermietung unstreitig mindestens wochenweise, häufig sogar für mehrere Wochen erfolgt sei und es nur in wenigen zu vernachlässigenden Ausnahmefällen zu Vermietungen über vier Tage (jeweils eine Vermietung in den Jahren 2001, 2003, 2005, 2006, 2008, 2009) gekommen sei. Entgegen der Auffassung des FA sei im Streitfall keine Überschussprognose durchzuführen, obwohl die Kläger sich eine Selbstnutzung des Objekts vorbehalten hätten. Denn zum einen habe die Möglichkeit der "Selbstnutzung" außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen und vertraglich zur Pflege und Instandsetzung von Wohnung und Mobiliar genutzt werden müssen; zum anderen hätten die Kläger eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Vermietungstagen erreicht. Darin liege keine "Selbstnutzung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Im Streitfall sei nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Überschussprognose durchzuführen, die zu Ungunsten der Kläger negativ ausfalle.

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Unrecht im Streitfall eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Kläger im Rahmen der Vermietung des Ferienhauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben. Bei der Vermietung eines Ferienhauses kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.7.2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640). Dies hat das FG unter den besonderen Umständen des Einzelfalles mit überzeugenden Gründen abgelehnt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (BFH-Urteile vom 6.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 29.8.2007 IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34). Unerheblich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten (und damit vom Steuerpflichtigen erstrebten) Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt und vom Steuerpflichtigen weder verlangt noch ausgenutzt wurde (BFH-Beschluss vom 7.6.2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300).

Die vom FG erwogenen Aspekte - ob die Möglichkeit der Selbstnutzung innerhalb oder außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen hat, zu welchem Zweck die vertraglich vorbehaltene Selbstnutzung erfolgt und wie hoch die durchschnittlich erreichte Anzahl an Vermietungstagen liegt - sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtszug eine Totalüberschussprognose nach den im BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 niedergelegten Grundsätzen durchführen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zukünftig zu erwartenden Einnahmen nur dann anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit angefallenen Einnahmen zu schätzen sind, wenn keine ausreichenden objektiven Umstände für die zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen vorliegen; eine der allgemeinen Preisentwicklung angepasste Einnahmenermittlung ist daher bei hinreichenden Anhaltspunkten - die sich wiederum aus der Entwicklung in der Vergangenheit ergeben können - zulässig. Als Werbungskosten sind in die Prognose nur solche Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), nicht dagegen die auf die Zeit der - im Streitfall auf vier Wochen im Jahr begrenzten - nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen; Letzteres ist, soweit ersichtlich, bei den bisher von den Beteiligten erstellten Prognoserechnungen nicht berücksichtigt worden.




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Donnerstag, 11. Juli 2013

Eingetragene Lebenspartnerschaften


Der Bundesrat hat erwartungsgemäss in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause endlich dem Gesetz zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften zugestimmt.

Somit gilt das Ehegattensplitting künftig auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft von Schwulen und Lesben.
Durch das Ehegattensplitting wird die Steuerbelastung verheirateter Paare gesenkt.

Übrigens und nicht ganz unwichtig!
Weil das BVG eine rückwirkende Änderung der Steuergesetze zum 1.8.2001 verlangt hat, gilt genau seit diesem Datum die eingetragene Lebenspartnerschaft.

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Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Dienstag, 2. Juli 2013

Neues zum Juli 2013


Gesetzliche Neuregelungen

Notizen aus dem Jahressteuergesetz

Steuerschlupflöcher
Erst kürzlich wurde das Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Und damit auch ein Steuerschlupfloch geschlossen worden: Die Voraussetzungen für eine "Cash-GmbH", bei der privates Finanzvermögen in ein Unternehmen eingebracht wird, um so Abgaben an den Fiskus zu umgehen, wurden verschärft.
Die Privilegien für Betriebsvermögen konnten auch für Geldvermögen ausgenutzt werden. Ebenfalls bereits zum 7. Juni wurde das Steuersparmodell "Rett-Blocker" gestoppt. Mit Firmenkonstrukten konnte die Grunderwerbsteuer vermieden werden.
Der Goldhandel über ausländische Firmen, der lange als eines der letzten großen Schlupflöcher bei der Einkommensteuer galt, ist ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2013 obsolet. Der Riegel wird bei Wirtschaftsgütern vorgeschoben, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft oder hergestellt wurden.


Bei zivilen Freiwilligendiensten (wie der Bundesfreiwilligendienst und freiwilliges soziales Jahr) wird das Taschengeld steuerfrei gestellt.


Elektroautos
Endlich werden Elektroautos als Dienstwagen steuerlich gefördert.
Nach heutigem Recht muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.
Bei der Regelung gilt das E-Auto wegen höherer Anschaffungskosten finanziell als unattraktiv. Denn Nutzer eines Strom-Firmenwagens hätten wegen höherer Listenpreise einen weit größeren geldwerten Vorteil zu versteuern. Bei E-Autos soll nun die Bemessungsgrundlage pauschal gemindert werden.
Bei E-Autos soll nun die Bemessungsgrundlage pauschal gemindert werden.

Prozesskosten

Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige mit dem Prozess eine Lage abwenden will, die existenzbedrohend ist.

Versicherungen
Die altbekannte Lebensversicherung wird abgeschafft.
Für das Lieblingsprodukt der Deutschen für die Altersvorsorge wird es keinen Garantiezins mehr geben.
Das Zinsversprechen ist Vergangenheit!

Riester und Wohnriester
Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes fordert detaillierte Vorschriften in neuen Produktinformationsblättern für zertifizierte Produkte. Damit soll Altersvorsorge für die Verbraucher transparenter und besser vergleichbar werden.
Bei der Riester-Rente wird bei einem Anbieterwechsel die Abschlusskosten-Bezugsgröße auf die Hälfte des übertragenen geförderten Kapitals begrenzt und werden Stornokosten bei 150 Euro gedeckelt.
Bei Wohnriester darf angespartes Riester-Guthaben künftig jederzeit entnommen und für den Kauf einer Immobilie, für Sondertilgungen oder zur kompletten Entschuldung eingesetzt werden. Außerdem darf das Ersparte leichter für alters- und behindertengerechte Umbaumaßnahmen genutzt werden.

Gesetzliche Rente
Wie im jeden Jahr steigen diese zum 1. Juli 2013 in den alten Ländern um 0,25 Prozent und für die 4 Mill. in den neuen Ländern um deutliche 3,29 Prozent.
Mit der Anpassung erreicht der Rentenwert Ost 91,5 Prozent des Westniveaus.

Der Unterschied ergibt sich daraus, dass die Löhne in den neuen Ländern stärker gestiegen sind.
Zeitgleich steigen auch die Renten der rund 235.000 Versorgungsberechtigten. Das sind vor allem Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber auch Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten. Ihre Renten steigen einheitlich um 0,25 Prozent.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung für die ggw. 20 Mill. Rentner.
Darüber hinaus werden Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet.

Auch für Rehabilitationsmaßnahmen reicht die Rentenversicherung Leistungen aus.


Zum 1. Juli 2013 beträgt der neue aktuelle Rentenwert (in Euro für einen Entgeltpunkt) in den alten Ländern 28,14 Euro. Bisher stand er bei 28,07 Euro.
Für die neuen Länder steigt dieser Wert von 24,92 Euro auf 25,74 Euro.

Dennoch gilt: Wer im Alter seinen bisherigen Lebensstandard halten will, sollte zusätzlich privat oder über seinen Betrieb vorsorgen.
Zum Beispiel mit einem Riester- oder Rürup-Vertrag.
Derzeit wird die private Vorsorge mit Steuerbefreiungen und staatlichen Zulagen gefördert.
So fallen auch zukünftig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Beiträge zur Betriebsrente an. Beschäftigte können daher weiterhin Teile ihres Einkommens für die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei ansparen.


Sonntagsfahrverbot für Lkw wird in den Ferienzeiten ausgeweitet
Um Staus zu reduzieren, gilt bis 31. August 2013 bundesweit erneut die Ferienreiseverordnung.
Die Regelung weitet das Sonntagsfahrverbot für Lkw aus und untersagt Lastern über 7,5 Tonnen auch samstags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr die Benutzung bestimmter Fernstraßen.

Lohnabrechnungen 
Sogenannte Entgeltbescheinigungen müssen jetzt Mindestangaben enthalten, unter anderem zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts.

Mindestlöhne in der Aus- und Weiterbildungsbranche
Ab dem 1. Januar 2014 steigt stufenweise die Lohnuntergrenze für die Beschäftigten in der Aus- und Weiterbildungsbranche. Der Mindeststundenlohn beträgt dann in den alten Ländern und Berlin 13,00 Euro, in den neuen Ländern 11,65 Euro.
Zum 1. Januar 2015 steigt er auf 13,35 Euro im Westen und auf 12,50 Euro im Osten.
Der jährliche Urlaubsanspruch steigt von 26 auf 29 Tage.

Bürgerbeteiligung bei Großvorhaben
Bürger können sich künftig stärker und früher an der Planung von Großvorhaben beteiligen. Das trägt dazu bei, Konflikte zu vermeiden, Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zu entlasten und die gerichtliche Anfechtung von Behördenentscheidungen zu verringern.

Handy-Telefonieren im Ausland
Handy-Telefonate sowie mobiles Internetsurfen im Ausland sind ab 1. Juli billiger. Die Roaming-Gebühren werden gesenkt und neue Preisgrenzen sind einzuhalten.
Ein Anruf aus dem europäischen Ausland kostet ab Juli maximal 24 statt bisher 29 Cent pro Minute (netto), Kunden zahlen inklusive Steuer höchstens 28,6 Cent pro Minute und für die Annahme eines Anrufs maximal 8,3 Cent (bisher 9,5 Cent). Für eine SMS dürfen als Endpreis nur noch 9,5 statt bislang 10,7 Cent berechnet werden. Für ankommende SMS zahlt man weiterhin nichts.
Internet kostet im Ausland künftig maximal 53,5 Cent statt 83,3 Cent pro Megabyte Datenvolumen. Netto sind es 45 statt 70 Cent. Ab Juli 2014 sinken die maximal erlaubten Werte erneut.
Die EU-Kommission hat sich das hehre Ziel gesetzt, dass das Telefonieren per Handy im EU-Ausland schon bald nicht mehr teurer sein soll als daheim.

Mindestlohn in der Pflege
Keine Pflegehilfskraft darf künftig mit weniger als acht Euro pro Stunde im Osten und neun Euro pro Stunde im Westen Deutschlands entlohnt werden. Das sind jeweils 25 Cent pro Stunde mehr als bisher.
Der neue Tarif gilt bis Ende 2014. Damit erreicht der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte zum 1. Juli seine vorerst letzte Stufe.

Zuwanderung von Facharbeitern
Der heimische Arbeitsmarkt öffnet sich für Facharbeiter aus Nicht-EU-Ländern.
Wer in Deutschland arbeiten möchte, muss prüfen lassen, ob der Ausbildungsabschluss mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist.
Auch muss ein definierter Bedarf am Arbeitsmarkt bestehen.

Übergangsregelungen für Arbeitnehmer aus Kroatien
Kroatien ist ab dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Für kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt von Ausnahmen abgesehen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Für die Dauer von zwei Jahren sind Tätigkeiten in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration noch beschränkt. Das heißt, kroatische Staatsangehörige benötigen eine sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU.

Keine Arbeitsgenehmigung-EU benötigen:
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die eine der Hochschulausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, Menschen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung beginnen möchten und Saisonkräfte, die bis zu sechs Monaten Saisontätigkeiten ausüben.
Erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekommen auch Zuwanderer aus Nicht-EU-Ländern. Und zwar jene, die eine qualifizierte Berufsausbildung im Heimatland für sogenannte Mangelberufe hierzulande vorweisen können.
Was ein Mangelberuf ist, wo also Fachkräfte fehlen, ermittelt die Bundesagentur für Arbeit in einer Positivliste. Geduldete Asylbewerber können künftig ohne Beschränkung eine Beschäftigung annehmen, dies gilt auch für Familienangehörige von Ausländern.

Sichere Seewege
Rund 90 Prozent des Welthandels werden auf dem Seeweg abgewickelt. Deutschland verfügt damit weltweit über die drittgrößte Handelsflotte. Die Seepiraterie stellt weiterhin eine massive Bedrohung dar und verursacht jedes Jahr erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die Bundesregierung bekämpft die Piraterie durch ein Bündel von Maßnahmen.
Schiffe unter deutscher Flagge lassen sich in Zukunft von privaten Bewachungsunternehmen schützen.


Nicht zu vergessen und höchst pikant:
Die Einführung der Bestandsdatenspeicherung....
Vorbehaltlich der zu neuerlich erwartenden Entscheidung des Bundesverrfassungsgerichtes!









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Dienstag, 25. Juni 2013

Rußpartikelfilter-Nachrüstung

Seit dem 1. Februar 2012 hat die Bundesregierung die Nachrüstung von Rußpartikelfiltern bezuschusst. 
Aber nun sind die Fördermittel aufgebraucht und erschöpft.

Damit ist eine Förderung der Nachrüstung nun nicht mehr möglich!

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat insgesamt 60 Millionen Euro an Fördermitteln seit dem 1. Februar 2012 für die Nachrüstung von Partikelfiltern bei Diesel-Pkw ausgereicht.

Mehr als 186.000 Rußpartikelfilter wurden bezuschusst, durchschnittlich wurden gut 300 Euro pro Fahrzeug dazugetan.
Die zuletzt eingegangenen Anträge werden zwar noch geprüft und soweit möglich bewilligt und danach möglicherweise nocvh ausgeschüttet.
Aber Neuanträge werden in keinem Falle mehr angenommen.

Neue Abgasgrenzwerte

Die neuen Grenzwerte für den CO2-Ausstoß von Autos ab 2020 stehen nun fest.
Es wurde ein Kompromiss gefunden.
Vor allem die Interessen der deutschen Hersteller wurden berücksichtigt – wenn auch nur teilweise.

Bereits für 2015 ist der Grenzwert auf 130 Gramm festgeschrieben.
In Deutschland liegt der durchschnittliche CO2-Ausstoß aktuell bei 141,8 Gramm.

Insgesamt sollen die Emissionen von Neuwagen bis 2020 auf durchschnittlich 95 Gramm pro Kilometer sinken.
Dieser Zielwert von 95 Gramm ist allerdings nur ein vager Mittelwert. 
Die Hersteller größerer Fahrzeuge dürfen etwas darüber liegen, Marken mit kleineren Modellen müssen hingegen darunter bleiben. 
Zudem dürfen Elektroautos, die überhaupt kein CO2 ausstoßen, zwischen 2020 und 2023 doppelt auf den Flottenverbrauch angerechnet werden. 
Vor allem deutsche Hersteller hatten sich für diese Regelung eingesetzt, um ihren hohen Anteil an großen und verbrauchsintensiven Fahrzeugen halbwegs ausgleichen zu können. 
Nicht durchsetzen konnte die Bundesregierung jedoch, auch die schon vor 2020 verkauften E-Autos anrechnen zu dürfen.

Zunächst fallengelassen wurde die vom Parlament vorgeschlagene weitere Verschärfung der CO2-Grenzen bis 2025.
Hier waren sogar Emissionswerte zwischen 68 und 78 Gramm im Gespräch.
Allerdings muss der gesamte Kompromiss-Regelung nun noch von den ständigen Vertretern der Mitgliedsländer bestätigt werden.

Die Ziele für 2020 gelten als prinzipiell realistisch.
Allerdings ist die Industrie gezwungen, größeren technischen Aufwand zu treiben – etwa in Form von neuen Hybridmodellen und forciertem Leichtbau.
Die Fahrzeugpreise dürften dadurch steigen.
Im Gegenzug verspricht sich die EU von der Regelung jedoch sinkende Kraftstoffkosten für den einzelnen Fahrer.

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Donnerstag, 13. Juni 2013

Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser Geschädigte


Land Brandenburg



Maßnahmen gelten für betroffene Betriebe, Land- und Forstwirte sowie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Brandenburgs Finanzminister Dr. Helmuth Markov hat heute den durch das Hochwasser geschädigten Einwohnern und Unternehmen im Land Brandenburg steuerliche Erleichterungen zugesagt. „Durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind auch in Brandenburg beträchtliche Schäden entstanden. In dieser für die betroffenen Menschen und Unternehmen schwierigen Situation ist es wichtig, dass sich die Betroffenen nicht nur keine Sorgen machen müssen um fällige Steuerzahlungen, sondern auch, dass ihnen mit den steuerlichen Erleichterungen beim Wiederaufbau wirksam unter die Arme gegriffen wird“, hob Finanzminister Markov hervor.

Der heute von Brandenburgs Finanzminister unterzeichnete Erlass sieht ein ganzes Bündel von Maßnahmen vor allem für vom Hochwasser betroffene kleine und mittelständische Betriebe sowie Land- und Forstwirte vor, aber auch für geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

Insbesondere soll Unternehmen, deren Existenz durch die verursachten Schäden besonders gefährdet ist, geholfen werden.
So erhalten Betriebe für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und den Ersatz von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln steuerliche Entlastungen.
Beim Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich, bei der Neubeschaffung beweglicher Güter sogar bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Ferner können die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Zudem sieht der heute vorgestellte Erlass für die vom Hochwasser stark betroffenen Land- und Forstwirte Sonderreglungen vor.
Diese erhalten ebenfalls steuerliche Erleichterungen für die Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen sowie für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen.
So können beispielsweise die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass die Finanzämter in Brandenburg an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.

Vom Hochwasser geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen.

Außerdem regelt der heute vorgestellte Erlass, dass Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, ohne besonderen Zuwendungsnachweis bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden können.

Die steuerlichen Maßnahmen werden in einem Erlass des Ministeriums der Finanzen geregelt.
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Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 11.6.2013, Pressemitteilung 50/2013



Sachsen

Steuererleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen




Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden aufgrund des Hochwassers Anfang Juni 2013

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Freistaates Sachsen beträchtliche Schäden entstanden, die bisher nicht zu beziffern sind. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten geholfen werden. Entsprechend wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen eine Billigkeitsrichtlinie erlassen, die Verfahrenserleichterungen für nicht unerheblich und unmittelbar von den Folgen der Katastrophe betroffene Steuerpflichtige vorsieht:
1. Sofortmaßnahmen
  • Bis zum 30. September 2013 können Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Eine Stundung von Lohnsteuern und sonstigen Abzugssteuern kann in der Regel allerdings nicht gewährt werden.
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen wird gegenüber dem genannten Personenkreis bis 30. September 2013 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen. In den Fällen eines solchen Vollstreckungsaufschubs werden die zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. September 2013 entstehenden Säumniszuschläge erlassen.
2. Steuererleichterungen für Unternehmen
  • Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden.
  • Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.
Die Sonderabschreibungen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Wo außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten entstehen, kann in begründeten Ausnahmefällen für die Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2017 enden, die Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zu 30 Prozent bzw. 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugelassen werden.
Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen ist grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.
  • Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung in den Jahren 2013 bis 2016 als Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen. Gleiches gilt für Wohngebäude.
  • Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.
3. Steuererleichterungen für Privatpersonen
  • Bei eigengenutzten Wohnungen können die, um eine eventuelle Wertsteigerung geminderten, nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckten Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
  • Wurden Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) beschädigt oder vernichtet, können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
4. Vereinfachte Spendenbescheinigung
Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).
5. Ansprechpartner
Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. teilweise in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer aufgrund wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.
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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 4.6.2013, Medieninformation



Hochwasser in Bayern: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden




Das durch Dauerregen bedingte Hochwasser hat in weiten Teilen Bayerns in der 22. und 23. Kalenderwoche beträchtliche Schäden verursacht; die Scheitelpunkte des Hochwassers stehen noch bevor. Die Beseitigung der damit verbundenen Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
  1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
  2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  3. Verlust von Buchführungsunterlagen
  4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
  5. Grundsteuer
  6. Gewerbesteuer
(...)

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 3.6.2013, 37 - S 1915 - 009 - 19850/13


Aktuelle Änderungen im Steuerrecht





Nun werden endlich wichtige Neuregelungen aus dem Jahressteuergesetz 2013 umgesetzt!

A.
Dazu gehört das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grunderwerbsteuer bei Geschäften unter Lebenspartnern.

B.
Die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wird künftig steuerlich günstiger bewertet.

C.
Für Arbeitnehmer wird es einfacher, einen Lohnsteuerfreibetrag geltend zu machen.
Arbeitnehmer können zudem die Geltungsdauer eines Freibetrages von einem auf zwei Jahre verlängern.

D.
Ebenso wie der Wehrsold freiwillig Wehrdienstleistender bleibt das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei.
Weitere Bezüge wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen werden dagegen steuerpflichtig.

E.
Weiterhin wird die geförderte private Altersvorsorge noch attraktiver gestaltet.
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wird ein neues Produktinformationsblatt eingeführt, das beim Vergleich der verschiedenen Vorsorgeprodukte helfen wird.
F.
Zudem wird die Eigenheim-Rente vereinfacht, indem künftig in der Ansparphase jederzeit Kapital entnommen werden kann.


G.
Auch gehören drei Steuergestaltungsmodelle der Vergangenheit an:
Dies sind das sogenannte Goldfinger-Modell, der RETT-Blocker und die erbschaftsteuerliche Cash-GmbH. Die Regelungen werden kurzfristig in Kraft treten.
Die bisherigen jährlichen Steuermindereinnahmen durch die drei Modelle wurden bisher auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzt.

G1.
Das sogenannte Goldfinger-Modell nutzt den negativen Progressionsvorbehalt aus.
Künftig werden bei der Ermittlung von ausländischen Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung der angeschafften Wirtschaftsgüter angerechnet.
Damit können Steuerpflichtige, die der Reichensteuer unterliegen, nicht mehr in einem Jahr den negativen Progressionsvorbehalt zu ihren Gunsten ausnutzen, ohne dass sich im Anschluss eine korrespondierende Wirkung zu ihren Lasten ergibt.

G2.
Über RETT-Blocker als weiterer Käufer beim Erwerb von Immobilien konnte bisher Grunderwerbsteuer vermieden werden.
Die Eingung zielt darauf, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom RETT-Blocker erworbenen Anteile an der Immobilie dem anderen Erwerber zuzurechnen sind.

G3
Mit einer Cash-GmbH konnte bisher die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der privaten Vermögensverwaltung teilweise vermieden werden.
Damit wird verhindert, dass privates Vermögen in erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt wird.
Es wurde vereinbart, wie betrieblich notwendiges und daher steuerlich begünstigtes Finanzvermögen von anderen Finanzmitteln im Einzelnen abzugrenzen ist.

H.
Die von der Bundesregierung als Steuervereinfachung forcierte Verkürzung von Aufbewahrungsfristen von Steuerbelegen bei Unternehmen ist obsolet.


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Bundesrat 7.6.2013, Pressemitteilung 127/2013
Bundesministerium der Finanzen 5.6.2013, Pressemitteilung Nr. 39

Freitag, 7. Juni 2013

Scheidungskosten


Keine Ehescheidung ohne Kostennoten

Denn, Anwalts- und Gerichtskosten fallen stets an, denn eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe eines Rechtsanwalts erfolgen.

Steuerlich handelt es sich bei diesen Anwalts- und Prozesskosten durchaus auch um außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich abziehbar sind.

Grundsätzlich gilt: Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die jemandem zwangsläufig und in größerem Umfang erwachsen als anderen, die in gleichen Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen.

Abziehbar sind auch mit Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüchen zusammenhängende Kosten

Bei einem Scheidungsverfahren angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Damit werden neben den eigentlichen Ehescheidungs- und den im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich entstehenden Kosten auch die Aufwendungen, die auf Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung (Regelung des Zugewinnausgleiches) und der Unterhaltsansprüche entfallen, berücksichtigt.

Da sich die Ehegatten den damit im Gerichtsverfahren anfallenden Kosten nicht entziehen können, sollte das zweifelsfrei sein.


Es handelt sich hierbei insgesamt um zwangsläufige Aufwendungen und damit um steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastungen.

Und überhaupt, sind neuerer Rechtsprechung Zivilprozesskosten bereits unausweichlich und damit zwangsläufig, wenn der Prozess hinreichend erfolgversprechend ist und sich der Kläger bzw. Beklagte nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht jedoch nicht aus. Der Erfolg muss zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.


Allerdings jedoch sieht die Finanzverwaltung dies völlig anders und berücksichtigt Zivilprozesskosten nur bei akuter Existenzgefährdung.
Zivilprozesskosten entstehen nach ihrer Auffassung grundsätzlich nicht zwangsläufig.
Daher lässt sie regelmäßig nur die eigentlichen Scheidungskosten und die mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Kosten zum Abzug zu.
Andere Zivilprozesskosten dürfen nur dann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet würde.

Sogar auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde mit Nichtanwendungserlass reagiert!
Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesfinanzrichter in den aktuell anhängigen Revisionsverfahren ihre Rechtsauffassung bestätigen und ob die Finanzverwaltung dann doch noch einlenkt. Tipp:

uv.web

Donnerstag, 2. Mai 2013

SEPA, IBAN, BIC und Co.


Bereits mit Jahresbeginn 2008 wurde - weithin unbemerkt - der einheitliche europäische Zahlungsraum - SEPA (Single Euro Payments Area) - Realität.

Das Besondere an der neuen SEPA-Überweisung ist, dass mit ihr sowohl Inlandsüberweisungen als auch internationale Überweisungen innerhalb der EU sowie von und nach Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz möglich sind.
Diese sind nun genauso günstig und vor allem auch schnell wie Inlandsüberweisungen sowie vor allem nun um einiges sicherer!

Diese Internationalisierung bedeutete aber auch, dass die bisher bei Überweisungen verwendeten nationalen Kontonummern und Bankleitzahlen durch einheitliche Formate ersetzt werden mussten.
Zu diesem Zweck hat das Europäisches Normierungsgremium, die IBAN als neue europäische Kontonummer eingeführt.
Anstelle der bisherigen Bankleitzahlen tritt der BIC (Bank Identifier Code = internationale Bankleitzahl).

Zur problemlosen Nutzung dieses neuen Systematik sollten eigentlich alle Unternehmen und Organisationen ihre Kontoangaben bis Ende 2010 auf IBAN und BIC umgestellt haben.
Dadurch änderten bzw. ändern sich auch die zu verwendenden Überweisungsträger in neue SEPA-Überweisung (Euro-Überweisung).

Nun ist es hohe Zeit, weil definitiv zum 1. Februar 2014 die Abschaltung der bisherigen Zahlverfahren (Überweisung und Lastschriften) in Euro zugunsten der neuen SEPA-Zahlverfahren ansteht.
Die heute bestehenden Zahlungsverkehrsverfahren können Sie daher nur bis zum 31. Januar 2014 weiter nutzen.
Die SEPA-Verfahren werden bereits seit einiger Zeit parallel angeboten.

Nun mehr werden -
aus der bisherigen Überweisung - die SEPA-Überweisung,
aus der Einzugsermächtigung - die SEPA-Lastschrift (bestehende Mandante werden fortgeführt).

Ab 2014 brauchen Sie für SEPA-Inlandszahlungen nur die IBAN des Zahlungsempfängers anzugeben.
Der BIC wird zunächst für grenzüberschreitende Überweisungen und bei der Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten weiterhin benötigt.

Durch das nun in den Verbraucherschutzrechten gestärkten SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, fällige Rechnungsbeträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen.
Gleichzeitig wird auch das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt und gilt unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen.
Sollten aber binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschriften vom Zahlungsempfänger eingereicht werden, verfällt dieses Lastschriftmandat automatisch.

Das im Einzelhandel bewährte und stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) kann hingegen noch bis zum 1. Februar 2016 genutzt werden kann.
Beim Elektronischen Lastschriftverfahren wird an der Ladenkasse mittels einer Zahlungskarte eine Einzugsermächtigung generiert, die der Kunde unterzeichnet.

Kurzgefasst:
Sie können bereits jetzt alle Zahlungen nach SEPA vollziehen.
Die IBAN und BIC erhalten sie vom jeweiligen Zahlungsempfänger bzw. ihrem Kontoinstitut.

Nationaler Zalungsverkehr - bis Februar 2014
Angabe der IBAN und des BIC -
oder die noch herkömmliche Kontonummern und Bankleitzahlen

Im EU-Zahlungsverkehr - bis Februar 2016
Angabe der IBAN und des BIC

Danach - gilt nur noch die Angabe der IBAN

Es sei denn, ihre Hausbank übernimmt für sie stellvertretend und übergangsweise die Konvertierung - dann können sie ausnahmsweise bis zum Februar 2016 immer noch die alte Kontonummer und Bankleitzahl verwenden.

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Nach Informationen des BVR
Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken

Mittwoch, 1. Mai 2013

Neues im Straßenverkehr


Zum 1. April 2013 müüsen sich die Bürger auf umfassende Neuerungen im Straßenverkehr einstellen.

Motorradfahrer und Nutzer anderer Krafträder dürfen tagsüber künftig nach eigenem Ermessen entscheiden, ob Sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht unterwegs sind.
Bisher war auch am Tag durchgängig das Abblendlicht vorgeschrieben.
Die neue Straßenverkehrsordnung schreibt aber weiterhin die Einschaltung des Abblendlichts bei Dämmerung, Dunkelheit und anderen Beeinträchtigungen der Sichtverhältnisse vor.

Noch vorsichtiger als bisher vorgeschrieben müssen sich Autofahrer künftig an  Bahnübergängen verhalten.
So herrscht ab dem 1. April ein Überholverbot zwischen dem Warnzeichen des Bahnübergangs und dem Bahnübergang selbst.

Eine Hürde weniger haben LKW-Fahrer mit dem Eintritt der neuen Straßenverkehrsordnung zu meistern.
Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für  Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde komplett gestrichen.

Radfahrer profitieren, indem Radfahrstreifen auf der Fahrbahn den Radwegen rechtlich gleichgestellt werden.
Autos dürfen auf Radfahrstreifen nicht fahren, halten oder parken.
An Ampeln fahren Radfahrer nach den Signalen für den Autoverkehr, soweit nicht eigene Signale aufgestellt sind.

Eine Erleichterung gibt es auch für Familien, die mit dem Rad unterwegs sind.
So ist es nun ausdrücklich erlaubt, dass Personen ab 16 Jahren in einem Fahrradanhänger zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitnehmen dürfen.

Klarheit herrscht ab sofort für Inline-Skater und Rollschuhfahrer, die sich bisher in einer rechtlichen Grauzone befanden.
Sie gelten laut der neuen Straßenverkehrsordnung nicht als Fahrzeuge  und dürften demnach keine Fahr- und Radwege nutzen, außer diese sind extra gekennzeichnet.
Im Regelfall haben sie sich auf dem Gehweg aufzuhalten.

Scheidungsunterhalt


Partner bedürftiger Ehegatten werden nach der Scheidung einer langjährigen Ehe in Zukunft besser geschützt. 
Dies gilt vor allem für Ehen, die lange vor der Reform des Unterhaltsrechts von 2008 geschlossen wurden und vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt sind.
Bei der Berechnung des Unterhalts ist die Dauer der Ehe maßgeblich mit zu berücksichtigen.
Ansonsten bleibt es bei dem Grundsatz, dass beide Eheleute nach einer Scheidung selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind.
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts trat am 1. März 2013 in Kraft.

Patientenrechte


Mehr Rechte für Patienten
Ärzte müssen Patienten verständlich über Risiken, Alternativen und Kosten einer Behandlung aufklären.
Sie schließen miteinander einen Behandlungsvertrag.
Bei Verdacht auf Behandlungsfehler muss die Krankenkasse dem Patienten helfen.
Die Patientenrechte sind erstmals in einem Gesetz gebündelt, das am 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist.

Gebäudesanierung


Mehr Geld vom Staat können Haus- und Wohnungsbesitzer ab dem 1. März erhalten, die am KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Sanieren" teilnehmen.

Finanziell stärker unterstützt werden Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel in die Wärmedämmung, neue Fenster oder neue Heizungen, aber auch Komplettsanierungen nach den KfW-Standards "Effizienzhaus 70" und "Effizienzhaus 55".

Eine Einzelmaßnahme wird künftig mit zehn Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst anstatt bisher 7,5 Prozent.
Die Obergrenze liegt bei 5.000 Euro pro sanierte Wohneinheit.
Bei einer Komplettsanierung sind bis zu 15.000 für ein Effizienzhaus 70 und 18.750 Euro für ein Effizienzhaus 55 möglich.

Zudem wurde ein neues Kreditprogramm aufgelegt, das speziell den Einbau moderner Heizungen auf Basis erneuerbarer Energie wie Solarthermie, Biomasse oder Wärmepumpen fördert.
Anträge sind über die Hausbank zu stellen.

Dienstag, 30. April 2013

Weitere Steueränderungen 2013 f.


Steuerfreier Grundbetrag steigt geringfügig
Wie bereits bei der "kalten Progression" ausgeführt, heisst das nicht etwa auch zugleich, dass geringere Steuern anfallen.
Die Entlastung fällt zudem um einiges geringer aus, als ursprünglich geplant war.

Jetzt wird also nur noch der steuerliche Grundfreibetrag wird in 2013 von bisher 8.004 EUR auf 8.130 EUR und im nächsten Jahr auf 8.354 EUR angehoben.

Die vorgesehene Senkung des Eingangssteuersatzes von derzeit 14 % noch hatte leider bislang keine Mehrheit.

Reisekostenrecht wird einfacher
Ab 2014 können Reisekosten einfacher abgerechnet werden. 
Für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise oder Auswärtstätigkeit gibt es nur noch Pauschalen von 12 EUR und 24 EUR, die von der Abwesenheitsdauer abhängen.

Private Pflegevorsorge wird gefördert
Rückwirkend seit dem 1. Januar 2013 wird die zusätzliche private Pflegevorsorge gefördert. Wer eine Pflege-Zusatzversicherung abschließt, erhält eine staatliche Zulage von 5 EUR pro Monat, d. h. jährlich 60 EUR. 
Jeder Versicherte hat einen monatlichen Eigenanteil von mindestens 10 EUR zu leisten. 
Die Pflege-Zusatzversicherung muss Leistungen für alle Pflegestufen vorsehen, für die Pflegestufe III mindestens 600 EUR pro Monat.