Mittwoch, 31. Juli 2013

Doppelte Haushaltsführung


Ob der Steuerpflichtige einen Hausstand im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält, muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Halten z.Bsp. die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr bei Ihnen gewohnt hat, eine Wohnung für ihn vor und kann er nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt, liegt kein eigener Hausstand vor, insbesondere wenn er weder Telefon, Fernsehen noch Radio dort angemeldet hat.
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Urteil des 6. Senats vom 17.4.2013, 6 K 134/11





 





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