Montag, 2. September 2013

Absetzbarkeit von medizinischen Aufwendungen


Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2013 (Az.: 5 K 2157/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. "außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden können.
Allein die nicht formalisierte Notwendigkeit und die vorbeugende Wirkung kann nicht als notwendige Zwangsläufigkeit gelten.

Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.

Zwar sei diese Vorschrift erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Hierin sei aber auch gleichsam angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei.
Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) entsprochen habe.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 23.08.2013, Pressemitteilung

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