Freitag, 6. September 2013
Einsatzstätte von Leiharbeitnehmern
Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig
Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.
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BFH, Urteil VI R 18/12 vom 15.05.2013
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