Mittwoch, 15. August 2012
Autofahren bald noch teurer?
Die Pläne der Bundesregierung erwecken den Eindruck, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung alsbald für alle teurer werden könnte. Mit der am 23.5.2012 beschlossenen Änderung des Versicherungsteuergesetzes sollen zukünftig nicht nur die Versicherungsprämien sondern zusätzlich auch die im Schadenfall tatsächlich getragenen Selbstbehalte der Versicherungsteuer unterliegen. Allerdings gilt nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf diese Ausdehnung der Bemessungsgrundlage lediglich für die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes. Damit sind die Teil- oder Vollkaskoversicherungen von der neuen Regelung nicht erfasst. Da Verträge über die Kfz-Haftpflichtversicherung im Unterschied zu Kaskoversicherungen in der Regel keine Selbstbeteiligung vorsehen, dürfte der Kreis der betroffenen Privatpersonen übersichtlich bleiben. Im Blick hat der Gesetzgeber vielmehr Großkunden von Versicherern, die ihre Fahrzeugflotten versichern lassen, und hebelt so erneut die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus.
Der BFH hatte in seinem Urteil (vom 16.12.2009, Aktenzeichen: II R 44/07) über die Klage einer Versicherungsgesellschaft zu entscheiden, die mit einer GmbH & Co. KG als Versicherungsnehmerin eine Vereinbarung über Kfz-Haftpflichtversicherungen über Vermietungsfahrzeuge geschlossen hatte. Nach dem BFH sind Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung über eine Selbstbeteiligung trägt, ausdrücklich kein Versicherungsentgelt. Unter anderem wegen der fehlenden gemeinsamen Risikotragung komme diesen Zahlungen nicht die Eigenschaft eines Versicherungsentgelts zu. Der vom Versicherungsnehmer gezahlte Schadensausgleich entspreche vielmehr einer Eigendeckung, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöse.
Der Gesetzesentwurf ist jedoch nicht nur aufgrund der Ausweitung der Bemessungsgrundlage unter Missachtung der Rechtsprechung des BFH allein zur Sicherung des Steueraufkommens kritisch zu sehen. Er schafft über dies hinaus für die in der Praxis Beteiligten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Zukünftig sollen die Aufzeichnungspflichten um Angaben über die vereinbarten sowie tatsächlich verwirklichten Selbstbehalte erweitert werden. Von dieser Pflicht wären der Versicherungsnehmer, die Versicherungsgesellschaft sowie zusätzlich jeder Haftende wie z. B. jede andere Person, die das Versicherungsentgelt entgegennimmt, oder aber eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus einer Versicherung für fremde Dritte Schutz erlangt, betroffen. Ob der mit der Sicherstellung dieser Informationen einhergehende Zeit- und Kostenaufwand im Verhältnis zum zusätzlichen Steueraufkommen steht, erscheint fraglich.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. wird das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten und die vorgenannten Kritikpunkte in die politische Erörterung einbringen.
c/o Deutscher Steuerberaterverband - Stand: 1.6.2012
Donnerstag, 2. August 2012
Nichtangabe von Renteneinkünften
Wir stellen fest, dass die Finanzverwaltungen seit Juni 2012 auch die Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, welche bisher steuerlich nicht erfasst sind waren.
Offensichtlich berücksichtigt die Finanzverwaltung hierbei auch, welche Rentenbezieher ggf. miteinander verheiratet sind und durch die Höhe ihrer bezogenen Renten wahrscheinlich Einkommensteuer zahlen müssen oder müssten.
Anlass zum Aufmerken sind insbesondere auch Verwitwete und Zusatzberentete.
Ebenso gehen wir davon aus, dass die Einkommensteuer rückwirkend bis heute festgesetzt und dadurch naturgemäss Nachzahlungen einschließlich der Zinsen anfallen werden.
Die Nichtangabe erhaltener Rentenbezüge erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung
Und dadurch verlängert sich auch die sogenannte Festsetzungsfrist, innerhalb derer das Finanzamt rückwirkend Einkommensteuer festsetzen kann, auf zehn Jahre
Wenn dann noch die fälligen Hinterziehungszinsen aufgerufen werden, kann es sehr schnell sehr teuer werden.....
Kurzum: Kommen Sie zu uns - wir schauen uns gemeinsam an, ob etwaiger Handlungsbedarf besteht....
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
Ein gewisser Sinnenwandel ist bei dem Dauerthema der offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu konstatieren.
Der BFH befindet nämlich interessanterweise, das dies eben namentlich keine große Zeitersparnis erfordert!
Klar, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
Ist nun aber eine andere Straßenverbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger", kann möglicherweise auch diese zugrunde gelegt werden.
Kurzum: "Verkehrsgünstiger" ist nach rechtsgeltender Auffassung des BFH eine Straßenverbindung immer dann, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist dazu im Übrigen nicht erforderlich!
Was die Gründe für eine längere Straßenverbindung sein könnten ist sicherlich immer im Einzelfall zu betrachten.
Beispielhaft führe ich hier nur auf: Strassenzustand, Unfallgefährnisse, Stausituationen, übergeordnete Strassen, Wildvorkommen oder LKW-Belasstung.....
Der BFH befindet nämlich interessanterweise, das dies eben namentlich keine große Zeitersparnis erfordert!
Klar, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
Ist nun aber eine andere Straßenverbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger", kann möglicherweise auch diese zugrunde gelegt werden.
Kurzum: "Verkehrsgünstiger" ist nach rechtsgeltender Auffassung des BFH eine Straßenverbindung immer dann, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist dazu im Übrigen nicht erforderlich!
Was die Gründe für eine längere Straßenverbindung sein könnten ist sicherlich immer im Einzelfall zu betrachten.
Beispielhaft führe ich hier nur auf: Strassenzustand, Unfallgefährnisse, Stausituationen, übergeordnete Strassen, Wildvorkommen oder LKW-Belasstung.....
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Werden die Höchstbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind.
Nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten ab 1. Januar 2012 folgende Höchstbeträge: Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1.657 € geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.314 €, für Ledige 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.
Wir praktizieren aber gerne, anstelle der BUKG-Höchstbeträge nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Dann prüft das Finanzamt allerdings, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Hinweis:
„Verheiratete“ im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind auch:
- verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde
- Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum
zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur
vorübergehend Unterkunft gewähren
- Ledige, die auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus
gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können.
Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
Fahrtkosten bei Vollzeitstudiums
Der BFH hat nunmehr festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als - auch als vorweggenommene - Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme selbstverständlich vorübergehend und mitnichten auf Dauer angelegt ist.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.
Wir empfehlen, betroffenen Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sich dazu an uns zu wenden.
Sind möglicherweise bereits Steuerbescheide vorliegend, sollte mit uns überlegt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.
Digitale Gesundheitskarte
Bis Ende des Jahres 2012 sollten 70 Prozent
der gesetzlich Versicherten im Besitz einer elektronischen
Gesundheitskarte sein.
Wer nach der Aufforderung seiner Krankenkasse kein Foto schickt, muss damit rechnen, nach Ablauf der Gültigkeit seiner alten Karte die Rechnungen privat zahlen zu müssen.
Wer nach der Aufforderung seiner Krankenkasse kein Foto schickt, muss damit rechnen, nach Ablauf der Gültigkeit seiner alten Karte die Rechnungen privat zahlen zu müssen.
Testamentsregister online
Zum 1.1.2012 startete das Zentrale
Testamentsregister.
Damit werden künftig alle Testamente registriert, und das umständliche Karteikarten-Handling bei den Amtsgerichten oder Hinterlegen bei Notaren wird überflüssig.
Dies bedeutet mehr Rechtssicherheit für Bürger, denn durch die digitale Registrierung wird es künftig einfacher werden, festzustellen, ob der Erblasser ein Testament gemacht hat oder nicht.
Damit werden künftig alle Testamente registriert, und das umständliche Karteikarten-Handling bei den Amtsgerichten oder Hinterlegen bei Notaren wird überflüssig.
Dies bedeutet mehr Rechtssicherheit für Bürger, denn durch die digitale Registrierung wird es künftig einfacher werden, festzustellen, ob der Erblasser ein Testament gemacht hat oder nicht.
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