Freitag, 18. Dezember 2009

Was sich 2010 ändert (update)

Mit dem Jahreswechsel müssen sich die Steuerzahler wieder auf zahlreiche Neuerungen einstellen:

Steuern
Im neuen Jahr bleibt ein höherer Betrag vom Einkommen steuerfrei. Der sogenannte Grundfreibetrag (auch für Kindeeseinkünfte und Unterhaltsleistungen) steigt auf 8.004 Euro. Für Verheiratete fallen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 16.009 Euro Steuern an.

Steuerklassen
Bislang nutzen Eheleute die Aufteilung der Klassen III/V oder IV/IV. Mit dem neuen "Faktorverfahren" unter Nutzung der Klassen "IV plus Faktor" erreichen sie, dass bei beiden mindestens die ihm oder ihr zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug - zum Beispiel Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale - berücksichtigt werden. Der Antrag erfolgt formlos gegen Vorlage beider Steuerkarten beim Finanzamt.
Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen fällt derzeit in der Regel in die ungünstige Klasse V und hat hohe Abzüge. Mit dem neuen Verfahren profitieren Paare vom Splittingvorteil schon im laufenden Jahr. Die Abgabe einer Steuererklärung ist dann Pflicht!

Vorsorgeaufwendungen
Beiträge für die Basis- und Grundleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von 2010 an voll steuerlich - statt begrenzt - absetzbar.
Allerdings werden 4 % davon für den Anspruch auf Lohnfortzahlung abgezogen.
Dafür aber - und das ist beachtenswert - wurden andere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung oder die zur Arbeitslosenversicherung im Gegenzug aus dem Katalog gestrichen. Sie sind nur noch dann absetzbar, wenn die jährlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung weniger als 1.900 Euro betragen. Für Selbstständige sind mindestens 2.800 Euro absetzbar.

Kindergeld
Das monatliche Kindergeld steigt um 20 € auf 184 € für das erste und zweite Kind und auf 190 € für das dritte Kind. Für das vierte und weitere Kinder wird es monatlich 215 € geben. Der Kinderfreibetrag, der statt des Kindergelds genutzt werden kann, wird von 6.024 € auf 7.008 € angehoben.


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LOHNT ERBEN WIEDER?

Und wieder gilt ein neues Erbschaftsrecht: Es wird bei Schenkungen flexibler werden. Die Anrechnung auf den Pflichtteil in den zehn Jahren vor dem Erbfall wird künftig in einer Quote geregelt. Je länger eine Schenkung her ist, desto mehr bleibt unter dem Strich als Pflichtteil für den vorher beschenkten Erben übrig. Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge und Ehepartner. Nachkommen, die einen Erblasser pflegen, können künftig leichter einen höheren Erbteil erhalten. Bislang mussten dafür zwangsläufig Einkommenseinbußen durch Einschränkung des Berufslebens vorliegen.
Außerdem sollen die Freigrenzen für Geschwister und deren Kinder - Nichten und Neffen - verbessert werden und damit die gemindert werden.
Der Eingangssteuersatz für die Personengruppe in der Erbschaftsteuerklasse II - Geschwister, Neffen, Nichten - sinkt von 30 auf 15 %.


Summary

Verjährung: Erbrechtlicher Ansprüche verjähren schneller: Nach drei Jahren zum Jahresende ist alles gegessen...

Pflichtteilsentziehungsgründe: Künftig gelten die selben Gründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner. Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” (gemeint sind v.a. Prostitution und Drogensucht) soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung die Entziehung des Pflichtteils ermöglichen.

Pflichtteilsanspruch: Dieser ist nun mehr sofort fällig, er brachte Erben oft in Liquiditätsschwierigkeiten, v.a. wenn sie überwiegend Sachwerte geerbt haben (Grundstücke, Unternehmen). Die Stundung eines Pflichtteils wird nun mehr erleichtert.

Schenkungen: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, führen zu einem sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch” gegen den Erben oder den Beschenkten. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich leer ausgehen lässt, indem er sein Vermögen (im Extremfall auf dem Totenbett) an Dritte verschenkt. Jetzt sollen solche Schenkungen für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Hat der Erblasser also kurz vor seinem Tod etwas verschenkt, so erhält der Pflichtteilsberechtigte seine Pflichtteilsquote aus dem vollen Schenkungsbetrag. Lag die Schenkung bereits längere Zeit vor dem Tod, so erhält der Pflichtteilsberechtigte immer noch die gleiche Pflichtteilsquote, aber die Berechnungsgrundlage ist nur mehr die Hälfte des Schenkungsbetrags.

Pflegeleistungen: Dises werden künftig erbrechtlich belohnt: So soll jeder gesetzliche Erbe, der den Erblasser gepflegt hat, hierfür einen Ausgleich erhalten und zwar unabhängig davon, ob er/sie für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.

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Mittwoch, 16. Dezember 2009

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, sollten nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2010 darauf achten, ob die bisherigen vom Bezirk eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen.
Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen.

Für eine etwaige Änderung der Steuerklasseneintragung ist das Bürgeramt zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Ab dem Kalenderjahr 2010 besteht zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). Das Faktorverfahren kann hingegen nur im Finanzamt beantragt werden.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination die Höhe der Lohnersatzleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen (z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination den zuständigen Sozialleistungsträger zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung befragen.

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So funktioniert das Faktorverfahren

Ab dem Kalenderjahr 2010 können sich Arbeitnehmer-Ehegatten auf ihren Lohnsteuerkarten anstelle der Steuerklassenkombination III/V die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor eintragen lassen.

Voraussetzung: Es muss sich ein Faktor ergeben, der kleiner als 1 ist.

Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass beim jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden tariflichen Freibeträge berücksichtigt werden. Das sind insbesondere der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und die Kinderermäßigungen.

Die Finanzämter berechnen zu diesem Zweck auf Antrag der Ehegatten unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkommensteuer und der Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge einen Faktor. Der Arbeitgeber berücksichtigt diesen Faktor bei der Lohnsteuerberechnung nach der Steuerklasse IV.

Die Ehegatten müssen die Eintragung des Faktors im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens beantragen.

Mit dem Faktor „X : Y“, dargestellt als Null mit 3 Nachkommastellen, wird dann die Lohnsteuer der Steuerklasse IV erhoben, jedoch gemindert entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. „Y“ ist die Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren. „X“ ist die Summe der Lohnsteuer bei Anwendung jeweils der Steuerklasse IV.

Die Arbeitnehmer können auch über die tariflichen Freibeträge hinausgehende steuermindernde Beträge berücksichtigt erhalten. Das ist grundsätzlich im Rahmen der dafür vorgesehenen Eintragung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte möglich.

In Verbindung mit dem Faktorverfahren werden die Freibeträge aber schon bei der Ermittlung der Gesamtsteuer nach dem Splittingverfahren (Y) einbezogen. Sie werden damit bereits über den Faktor beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Daher ist die Eintragung eines Freibetrags neben dem Faktor für denselben Zeitraum ausgeschlossen.

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Freitag, 11. Dezember 2009

Einkommenssteuererklärung 2009

Nach dem Jahreswechsel steht für viele Personen die Erledigung der Steuererklärung für 2009 auf dem Plan. Für diejenigen Personen, die ihre Steuererklärung nicht von - z.Bsp. uns - oder einem anderen ausgebildeten Steuerberater anfertigen lassen, gilt der 31. Mai 2010 als Frist zur Einreichung beim örtlich zuständigen Finanzamt. Wird die Steuererklärung vom Steuerberater eingereicht, so erhalten diese eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2010.

Zum 01. Januar kommen Bürger in Deutschland im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetz in den Genuss von mehreren Steuerentlastungen. Berufstätige können ab dem Jahr 2010 mehr von ihren Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. Das Finanzamt erkennt nahezu die gesamten Ausgaben für die medizinische Grundversorgung an. Zusätzliche Leistungen, die oberhalb der Grundversorgung liegen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zu diesen Leistungen zählt zum Beispiel die Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer bei stationärem Aufenthalt.

Ab Januar 2010 gelten in Deutschland außerdem neue Grundfreibeträge. Für Alleinstehende wird der Grundfreibetrag auf 8.004 € und für Verheiratete auf 16.009 € angehoben. Die gleichen neuen Grenzen gelten auch für Rentner.

Das Bürgerentlastungsgesetz bietet aber beileibe nicht nur Steuererleichterungen!
In Zukunft wird nämlich die steuerliche Absetzbarkeit von Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Arbeitslosenversicherung auf jährlich 1.900 € für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sowie 2.500 € für Selbständige begrenzt.

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Steuernachzahlung für Rentner

Die Verbraucherzentrale rät Rentnern, die Steuern nachzahlen sollen, die Forderung nicht einfach zu zahlen.

Stattdessen sollten sie lieber Expertenhilfe in Anspruch nehmen!

Jeder vierte Rentner - also fast zwei Millionen Rentner - haben in den vergangenen Jahren offenbar ihre Steuererklärungen falsch ausgefüllt. Offiziellen Schätzungen zufolge haben sich mindestens 11 Prozent aller steuerzahlenden Ruheständler zu ihren Ungunsten - im Schnitt ca. 250 €uro - verrechnet.
Anderseits führen die fehlerhaft ausgestellten Einkommenssteuererklärungen nun auch im grossen Massstab zu Nachforderungen von durchschnittlich 150 €uro jährlich.

Seit Oktober sind alle Rentenversicherer verpflichtet, den Finanzämtern sämtliche Rentnerdaten zukommen zu lassen. Die gesetzliche Pflicht Steuern auf Alterseinkünfte abzuführen, besteht seit 2005.
Hintergrund ist der laufende Datenabgleich zwischen Rentenversicherern und Finanzämtern. Alle Banken, Sparkassen, Lebensversicherer und die Rentenversicherung melden den Finanzbehörden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Dadurch entdecken die Finanzämter, welche Rentner dem Staat Steuern schulden.
Das betrifft naturgemäss vor allem Rentner mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und etwaigen Zusatzeinkünften durch Kapitalerträge oder Mieten.
Das beginnt mit dem Fehlen von Abzugsbeträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflichten, Behinderungen oder krankheitsbedingten Lasten oder auch die Angabe einer falschen Rentenart am falschen Ort.
Alle sieben Rentenarten werden steuerlich völlig unterschiedlich behandelt! Schliesslich werden zum Beispiel Betriebsrenten doppelt so hoch besteuert wie Altersrenten.

Zudem kommt, dass Experten zufolge ca. 2,5 Millionen Rentner zu Unrecht keine Steuern gezahlt hätten, welche demnächst zur Kasse gebeten werden sollen.

Wir empfehlen, dass spätestens wenn der Bescheid vom Finanzamt eingeht, diesen unbedingt unverzüglich von uns prüfen zu lassen!

Donnerstag, 26. November 2009

Kranken- und Pflegeversicherungskosten

Ab 2010 können Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzen.

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt steuerlich abziehbar.
Erstmals sollen nun mehr Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen.
Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren. Darunter fallen beispielsweise Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte sollen durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden.
Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können.
Die Absetzbarkeit soll gelten für Beiträge der Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung
* für sich selbst,
* ihren Ehegatten,
* ihren Lebenspartner und
* für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.
Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden wird stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.

Bereits beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.

Mittwoch, 25. November 2009

Das Ende des Soli-Zuschlages

Mit dem Solidaritäts-Zuschlag wurde der Aufbau im Osten finanziert.
Die Dauerabgabe, welche seit 1991 alle zahlen.
In Ost und West bundeseinheitlich mit 5,5% zur Einkommenssteuer, Kapitalertrags- und zur Körperschaftssteuer.
12 bis 19,2 Milliarden gehen dadurch jährlich an den Bundehaushalt.
Übrigens mitnichten zweckgebunden in den Bundeshaushalt…

Nun aber hat ein hochrangiges Finanzgericht entschieden, dass der Soli-Zuschlag verfassungswidrig ist.
Darüber befindet allerdings das Bundesverfassungsgericht.

Was allerdings jetzt schon bedeutet, dass das Ende dieser Sondersteuer (Ergänzungsabgabe) auf jedem Fall eingeläutet ist.
Wenngleich, der Solidarpakt II - auch auf jedem Fall - noch bis 2019 läuft…

Das wird aber nicht bedeuten, dass Ostdeutschland dann etwa wirtschaftlich ähnlich stark sein wird, wie die alte Bundesrepublik. Denn Abwanderung, schwacher Konsum, schrumpfende Bevölkerung, zu wenige Unternehmen und geringe Kaufkraft sorgen dafür, dass der Rückstand noch lange nicht aufgeholt werden kann.
2008 rechnete das IWH aus, wie lange es dauern würde, bis Ost und West das gleiche Pro-Kopf-Einkommen hätten. Die Angleichung würde bis 2329 dauern…

FAKTORVERFAHREN

Berufstätige Ehepartner können bei ihren Steuerklassen wählen zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV.
Ab 2010 gibt es eine dritte mögliche Kombination: IV-Faktor/IV-Faktor.

Wie funktioniert das Faktorverfahren?
Die Ehepartner beantragen gemeinsam, dass das Faktorverfahren angewendet werden soll und teilen dem Finanzamt am Jahresbeginn die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne mit.
Auf dieser Basis wird
- die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif ermittelt und
- die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV

Diese beiden Werte werden ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der "Faktor".

Diesen Faktor trägt das Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils neben der Angabe "Steuerklasse IV" ein.

Bei derzeit bis zu rund 900 Euro Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 Euro (gegenüber rund 140 Euro bei Steuerklasse V). Durch das Faktorverfahren wird also die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V reduziert. Dabei nimmt das Faktorverfahren nur den Vorgang vorweg, der sonst abläuft, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben: Durch seine Anbindung an die gemeinsame Einkommensteuer berücksichtigt das Faktorverfahren bereits beim Lohnsteuerabzug den Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten bei Zusammenveranlagung.

Wirkt sich das Faktorverfahren auf Lohnersatzleistungen aus?
Das Faktorverfahren hat auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld und Elterngeld. Die Leistungen bemessen sich nach dem zuletzt erhaltenen Nettolohn - und der kann durch den Faktor steigen.

Ist das Faktorverfahren Pflicht?
Nein, das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Es ist auch kein endgültiges Verfahren. Daher müssen Sie, wenn Sie sich für das Faktorverfahren entscheiden, eine Steuererklärung abgeben. Erst aufgrund der Erklärung ermittelt das Finanzamt die genaue Einkommensteuer.

Wird der Faktor angepasst, wenn sich das Gehalt ändert?
Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie können einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen, spätestens bis zum 30. November.

Sollen bei einem eingetragenen Faktor jedoch erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist eine weitere Änderung des Faktors möglich.

Warum gibt es das Faktorverfahren?
Durch das neue Faktorverfahren soll ein Anreiz geschaffen werden, auch dann eine Arbeit aufzunehmen, wenn der Partner deutlich mehr verdient.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen.

In der Steuerklasse V entsteht eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung. Sie ist deutlich höher als in Steuerklasse IV. Der Gesetzgeber vermutet, dass diese hohe Lohnsteuerbelastung eine Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme darstellt. Es verzichten also beispielsweise viele Frauen auf darauf, eine vergleichsweise niedrig bezahlte Arbeitsstelle anzunehmen, weil mit Lohnsteuerklasse V kaum etwas vom Verdienst übrig bleibt.

Mit dem zusätzlichen Faktor bei Steuerklasse IV soll erreicht werden, dass bei dem jeweiligen Ehepartner mindestens die ihm persönlich zustehenden Abzugsbeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag). Der Vorteil des Splitting-Tarifs wird also schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide verteilt.

Fragen Sie uns!

Montag, 23. November 2009

UMZUG

Umzug wegen des Jobs - die doppelte Haushaltsführung kann steuerlich geltend gemacht werden
Wer beruflich vorübergehend an einen anderen Ort ziehen muss, kann die Kosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen.
Zusätzlich steht Betroffenen in den ersten drei Monaten eine Verpflegungspauschale von täglich 24 Euro zu.

Samstag, 21. November 2009

Steuern und Kinder

Der Grundpfeiler der Familienförderung in unserem Staat ist heute das Kindergeld, welches monatlich an die Eltern von der Familienkasse ausgezahlt wird.
Ab 2010 werden für das erste und zweite Kind 164 €, für das dritte Kind 170 € und für das vierte Kind 195 € ausgezahlt.

Neben dem Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der zusammen zurzeit 6.024 € pro Kind beträgt - ab 2010 7.008 €.
Diese Freibeträge können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Das Kindergeld kommt grundsätzlich von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Auszahlung.
Über das 18. Lebensjahr hinaus könnten Personen in Ausbildung oder im Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen.

Der Staat bezahlt das Kindergeld für leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder.
Neben Kindergeld oder den Freibeträgen sieht das Einkommensteuergesetz noch einige weitere weitere Vergünstigungen vor.

Bei behinderten Kindern gibt es die Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen oder die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages, der sich nach dem Grad der Behinderung richte. Hier gibt es keine Altersbegrenzung.

Schulgeld kann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, hier werden 30%, höchstens jedoch 5.000 € anerkannt.

Kinderbetreuungskosten werden zu zwei Dritteln höchstens aber 4 000 Euro gezahlt.

Volljährige Kinder, die während ihrer Ausbildung auswärts untergebracht sind, werden mit einem Freibetrag von 924 € gewürdigt.

Während der schulischen und beruflichen Ausbildung können zudem Unterhaltsaufwendungen geltend gemacht werden.
Der steuerlich max. anzuerkennende Betrag beträgt 7.680 €, wobei allerdings bestimmte Einkünfte und Bezüge des unterstützenden Kindes noch zum Abzug gebracht werden.

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 1.308€ für die höheren eigenen Lebenshaltungskosten geltend machen.

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Mittwoch, 18. November 2009

Ehegattensplitting

Unser Kommentar:
Ehegattensplitting - Der Abschied vom Alt-Hergebrachten

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Gleichstellung von Schwulen- und Lesben-Ehen gesprochen: Danach steht diesen das Ehegattensplitting zu.
Die herkömmliche Familienförderung - über das Steuerprivileg des Ehegattensplittings - darf nun mehr endgültig als obsolet betrachtet werden.

Nun kommen also auch Paare, die in der Regel keine Kinder aufziehen in den Genuss von Leistungen, wie des Ehegattensplittings.

Europa hat quasi den Ehegattensplitting bereis abgeschafft
Das Ehegattensplitting ist vielen schon lange ein anachronistisches Ärgernis. Es entmutigt junge Mütter zu arbeiten, weil ihr (Teilzeit-)Einkommen besonders hoch besteuert wird. Denn die steuerliche Entlastung für den (Vollzeit-)arbeitenden Ehemann fällt umso höher aus, je weniger seine Frau verdient. Dabei ist die Ersparnis einkommensabhängig: Bei einem Durchschnittsgehalt beläuft sich der Vorteil für den Alleinverdiener auf rund 250 Euro im Monat; die nichtverdienende Gattin eines Spitzenverdieners hingegen kann mit mehr als tausend Euro “abgesetzt” werden.

Frauenbeauftragte und Familienpolitiker aller Couleur werden aufatmen.
Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass “der Ehegattensplitting als überholt gilt, um Familien zu fördern.”
Über der Hälfte aller Ehe-Haushalte haben heute keine Kinder mehr.
Weil, “…nicht jede Ehe ist auf Kinder ausgerichtet sei…”
Sogar bei Ehen mit Kindern steche das Argument nicht mehr: Es könne nicht “unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre”.
Und die “Versorgerehe” habe als “Maßstab” für die Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen ausgedient.

Deshalb - so das höchste deutsche Gericht - dürfen auch Homosexuelle nicht von staatlichen Zuwendungen für Eheleute ausgeschlossen werden, die einst mit der Versorgerehe begründet wurden.
Was heisst: Der Staat privilegiert eine Familieninstitution, die längst nicht mehr die Norm ist.

Bereits 2007 wurde mit einem anderen Relikt aus der Ära der Hausfrauen-Ehe aufgeräumt: dem Unterhaltsrecht. Danach wurde verheirateten Müttern nicht mehr und länger Unterhalt nach der Trennung zugemessen, als Unverheirateten.
Keine Frau kann mehr darauf setzen, dass sie durch eine gute Partie lebenslang abgesichert ist. Auch Mütter müssen ihr eigenes Geld verdienen, wenn sie nicht im Scheidungsfall zum Sozialfall werden wollen.
Insofern hat bereits das Unterhaltsurteil des Verfassungsgerichts Sinn und Zweck des Ehegattensplittings unterminiert.
Denn während der Steuervorteil für die Einverdiener-Ehe Frauen geradezu animiert, zu Hause zu bleiben, setzt das neue Unterhaltsrecht die eigene Erwerbstätigkeit von Ehefrauen voraus.

Ein zeitgemäßeseres Instrument wäre z.Bsp. das Familiensplitting, das Kinder mit in die Berechnung aufnimmt.
Oder etwa durch den Ausbau von Kinderbetreuung, weil sich ja gesamtgesellschaftlich längst rumgesprochen hat, dass im Bereich der Kinderbetreuung massiv etwas getan werden muss.

Montag, 16. November 2009

Partikelfilter - Nachrüstung nur noch bis Ende des Jahres gefördert

Der Partikelfilter ist für Diesel die einzige Möglichkeit, noch in Umweltzonen mobil zu bleiben.
Wer keine grüne Plakette hat, wird künftig aus den Städten ausgesperrt werden bleiben.

Ab dem 1. Januar 2010 dürfen die Innenstädte meist nur noch mit Autos, die eine grüne Umweltplakette besitzen, befahren werden.
Ohne Umweltplakette dürfen bereits jetzt schon viele Innenstädte nicht mehr befahren werden.
Zum 1. Januar 2010 werden die Verbote noch verschärft - oftmals dürfen dann Fahrzeuge mit einer roten Plakette nicht mehr in die Umweltzone. Mit der Nachrüstung eines Partikelfilters können Besitzer älterer Autos jedoch eine bessere Schadstoffgruppe und somit eine gelbe oder grüne Umweltplakette erreichen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert diese Nachrüstung. Sie muss jedoch noch bis Ende des Jahres erfolgen.
Die Anträge auf eine Barförderung in Höhe von 330 Euro können dann bis zum 15. Februar 2010 gestellt werden.

Samstag, 14. November 2009

Mit dem Vererben ins nächste Jahr warten!

ERBSCHAFTSSTEUER

Durch das von der neue Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sinken die Steuersätze ab 2010 für Erbschaften und Schenkungen an Neffen, Nichten, Brüder, Schwestern und Schwiegerkinder deutlich.

Nach dem persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro startet der Tarif dann nicht mehr sofort - wie bisher - bei 30, sondern erst bei 15 Prozent.
Aufgrunde dessen kann es sich lohnen, geplante (großzügige) Geschenke oder vorweggenommene Erbschaften an Personen der Steuerklasse II erst 2010 auszuführen. Das kann schliesslich und immerhin bis zur Hälfte der Steuer sparen.

So kostet beispielsweise eine Schenkung von Onkel oder Tante in Höhe von 90.000 Euro im laufenden Jahr 21.000 Euro Schenkungsteuer.
Wird hingegen der Jahreswechsel abgewartet, wird man dem Fiskus nur die Hälfte schulden!

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Freitag, 13. November 2009

MINIJOB UND KURZARBEIT

Einkünfte aus einem sog. Minijob können durchaus auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden können.
Entscheidend ist, wann der Nebenjob angetreten wurde:
War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.
Wurde bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Nebenjob aufgenommen, sind die Einkünfte aus dem Nebenjob nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

Donnerstag, 12. November 2009

Freibetrag jetzt eintragen!

Überzahlte Lohnsteuer jetzt zurückholen!

Antragsfrist endet 30.11.2009
Freibetrag bringt mehr Nettogehalt schon im Dezember

Lassen Sie sich jetzt noch - bis zum 30.11.2009 - einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2009 eintragen oder diesen ändern! Der Arbeitgeber berücksichtigt dann den vollen Freibetrag beim Dezember-Gehalt. Das kann Ihr Nettogehalt merklich erhöhen - ein schönes Weihnachtsgeld vom Finanzamt

Eintragbar sind u.a. Verluste aus anderen Einkünften, Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B. Unterhalt, Unwetterschäden), Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 920 € übersteigen.
Die meisten dieser Ausgaben sind nur eintragbar, wenn sie (ggf. mehrere zusammen) die Antragsgrenze von 600 € übersteigen.
Arbeitnehmer mit mehreren Lohnsteuerkarten können sich auf einer zwei-ten oder weiteren Karte einen Freibetrag für auf der ersten Karte nicht ausgenutzte Freibeträge eintragen lassen. Durch einen entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt bekommen Sie überzahlte Lohnsteuer schon jetzt erstattet. Die Antragsfrist 30.11.2009 gilt auch für Ehegatten, die die Kombination ihrer Lohnsteuerkarten ändern lassen wollen. Zuständig ist hierfür die Gemeinde.
Der Wechsel der Steuerklassen kann jedoch unter anderem beim Bezug von Arbeitslosengeld nachteilig sein.

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Dienstag, 14. Juli 2009

Neue Kfz-Steuer - Finanzämter suchen für Bürger günstigste Lösung

Deshalb ist es die betreffenden Halter angebracht, dass jene selber überprüfen, wie hoch die etwaige Steuerlast betragen darf....

Hintergrund ist die seit dem 1. Juli 2009 in Kraft getretene neue Kfz-Steuer, die eine Übergangsregelung für diese Fahrzeuge vorsieht.

Für alle Fahrzeuge die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen wurden und mindestens der EURO-4-Norm entsprechen, suchen die Finanzämter nach der für den Halter günstigsten Besteuerung.

Aufgrund ihres geringen Schadstoffausstoßes sind diese Fahrzeuge zwar für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit.
17.000 Halter haben aber bereits einen Steuerbescheid nach alter Rechtslage (Hubraumbesteuerung) erhalten.
Die Finanzämter prüfen nun von Amts wegen, ob es für diese Fahrzeuge nicht doch günstiger ist, nach der alten Hubraumbesteuerung oder nach der neuen CO2-Steuer (Schadstoffausstoß) zu verfahren.
Ist die CO2-Steuer die günstigere Variante, werden geänderte Steuerbescheide erstellt, die für die Zahlung nach der einjährigen Steuerbefreiung gelten.

Die Halter der betroffenen Fahrzeuge sollen die neuen Steuerbescheide automatisch ohne eigenes Zutunerhalten.

Halter, deren Fahrzeuge sogar der Euro-5-Norm entsprechen und deren Erstzulassung ebenfalls im Zeitraum vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 lag, werden sogar für zwei Jahre von der Steuer befreit.

unter Verwendung: OFD Koblenz v. 10.07.2009

Donnerstag, 9. Juli 2009

ENTLASTUNGSBETRAG

Amtlich: Nur "echt" Alleinerziehende bekommen den Entlastungsbetrag1

Das BVerfG hat nun bestätigt: Mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann der Gesetzgeber ausschließlich "echt" Alleinerziehenden unter die Arme greifen.

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt der Gesetzgeber nur, wenn
a.in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben,
b.der Steuerbürger nach dem Grundtarif veranlagt werden
c. "echt" alleinerziehend sind.

Deshalb bekommen verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag.

Außerdem gibt es diese Förderung grundsätzlich auch dann nicht, wenn im gemeinsamen Haushalt von Elternteil und Kind eine weitere volljährige Person lebt.


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Im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG beantworten wir gerne ihre Fragen!

Rentenbesteuerung

Es wird wohl doch keine Bagatellgrenzen bei der Besteuerung von Renten geben!
Durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung 2005 und der dadurch resultierenden deutlich höheren Rentenbesteuerung sind rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen zu prüfen.

Damit aber nicht in jedem Einzelfall alle Steuerunterlagen durchgegangen werden müssten, wird ein automatisiertes Verfahren zur Anwendung kommen, welches eine Wahrscheinlichkeitsbewertung durchführt.
Eine Vorhersehbarkeit, ob man nachträglich zur Kasse gebeten gebeten wird, soll damit ausgeschlossen werden.....


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Im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG beantworten wir gerne ihre Fragen!

Dienstag, 7. Juli 2009

Was ist das? Bürgerentlastungsgesetz

Ab 2010 müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wieder für jedermann voll von der Steuer abziehbar sein, wenn sie der gesetzlichen Versicherung entsprechen.
Das bedeutet auch, dass die privat Krankenversicherten die entsprechenden Beiträge für Ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können.

In diesem Zusammenhang ist z.B. zu überlegen, ob der Eigenanteil bei der Privatversicherung zu Gunsten höherer Krankenversicherungsbeiträge gekürzt wird, da die Versicherungsbeiträge abzugsfähig sind.
Der selbst finanzierte Eigenanteil ist wohingegen höchstens als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Der Höchstbetrag für sonstige Aufwendungen und Versicherungen wird auf 1.900 € angehoben.


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Im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG beantworten wir gerne ihre Fragen

Donnerstag, 2. Juli 2009

Pflicht zur Berichtigung . sonst Steuerhinterziehung durch Unterlassen

War einem Steuerpflichtigen die Unrichtigkeit von Angaben in seiner Steuererklärung nicht bekannt, so bleibt dies insoweit straflos [Tatbestandsirrtum].

Erlangt der Steuerpflichtige jedoch nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angabe, besteht eine zwingende Anzeige- und Berichtigungspflicht.

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar [Steuerhinterziehung durch Unterlassen](BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - 1 StR 479/08).



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Im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG beantworten wir gerne ihre Fragen!

Mittwoch, 24. Juni 2009

Einlagensicherung: Mehr Sicherheit für Sparer!

Ab Juli mehr Sicherheit für Sparer

Bisher waren es bis zu 20 000 Euro und maximal 90 Prozent: In dieser Höhe sind die Einlagen von Sparern bisher bei den Finanzinstituten in Deutschland geschützt.

Ab dem 1. Juli wird das etwas einfacher! Dann werde die Obergrenze für die Einlagensicherung dann auf 50 000 Euro pro Person und Konto angehoben.

Wer mehr anlegen will, muss sich bei jedem Institut individuell nach den Sicherheiten erkundigen.
Und müsse auch weiterhin darauf achten, welche Institute zusätzliche Sicherheiten bieten.

Die Einlagensicherung garantiere Bank und Sparkassenkunden, dass sie ihr Geld auch im Falle einer Pleite ausgezahlt bekommen und zwar innerhalb von 30 Tagen.

Fiskus soll kulanter werden

Finanzminister Steinbrück hat in einem Brief an die Finanzminister darum gebeten, dass die Finanzämter kulanter gegenüber Unternehmern und Selbstständigen sein mögen.
Steinbrück führt aus: "Wir sollten gerade diese bei der Bewältigung der Krise mit allen uns zur Verfügung stehenden Instrumenten unterstützen".

Wenn von der verordneten Großzügigkeit auch nicht unbedingt jedermann profitieren wird, so bleibt zu doch zu hoffen, dass der "Geist der Botschaft" auch auf sie abstrahlt, um sich sich im Glanz der milden Worte zu sonnen...

Dienstag, 2. Juni 2009

STEUERERLEICHTERUNGEN aufgrund der Finanzkrise

Die Finanz- und Wirtschaftskrise wird den Bürgern immer mehr zu schaffen machen.
Steuererleichterungen sollen dem gegenwärtigen Abwärtstrend entgegenwirken.

Steuerzahler sollen um rund 9 Milliarden Euro entlastet werden:

Familienleistungsausgleich:
Anhebung der Einkünfte- und Bezugsgrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich.
Demnach sollen Kinder künftig nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn ihre Einkünfte und Bezüge den Grundfreibetrag (derzeit 7.834 € ab 2010 8.004 €) nicht übersteigen.
Darüber hinaus soll der Unterhaltshöchstbetrag für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger auf den Grundfreibetrag angehoben werden.

Erbschaftsteuer:
Das Wahlrecht, in Erbfällen zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008 nach neuem Recht besteuert zu werden, soll bis zum 31.12.2009 verlängert werden.

WEITERES:
Eltern bekommen einen einmaligen Betrag für jedes Kind, Hartz-IV-Empfänger mit Kindern erhalten zusätzlich mehr Geld.

Der Grundfreibetrag wird von 7.664 auf 8.004 Euro angehoben

Der Eingangssteuersatz sinkt von 15 auf 14 Prozent

Die Tarifkurve bei der Einkommensteuer wird abgeflacht, so soll die "kalte Progression" abgemildert werden

Der einheitliche Kassenbeitrag für die gesetzlich Krankenversicherten sinkt um 0,6 Prozentpunkte auf 14,9 Prozent

Familien erhalten einen einmaligen Zuschuss zum Kindergeld von 100 Euro pro Kind (Bonus)

In Hartz-IV-Familien wird der Regelsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahre von 60 auf 70 Prozent erhöht

Der Beitragsatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3,3 auf 2,8 Prozent.

KFZ-STEUER

Wer bis zum 30. Juni 2009 einen neuen Pkw erstmals zulässt, der muss ein Jahr lang keine Kfz-Steuer zahlen.

Wird in diesem Zeitraum ein umweltfreundlicher Pkw mit Euro-5 oder Euro-6-Norm erstmals zugelassen, dann verlängert sich die Entlastung sogar bis auf maximal zwei Jahre. Der Zeitraum der Nichterhebung endet am 31. Dezember 2010.

Je früher man also die Erstzulassung seines Euro-5-Autos in den Händen hält, desto länger profitiert man von der Steuerentlastung.

Zusätzlich erhal­ten alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen besonders schadstoffarmen Euro-5-Pkw fahren, ab dem 1. Januar 2009 eine Steuerentlastung für ein Jahr. Voraus­setzung: Der Pkw muss seit dem Tag der Erstzulassung nach dieser Abgasstufe genehmigt sein.

So wird ab Juli gerechnet:
Pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum müssen Neuwagen 2 Euro (Benziner) bzw. 9,50 Euro (Diesel) pro Jahr zahlen. Zuzüglich ebenfalls 2 Euro werden zusätzlich für jedes ausgestoßene Gramm CO2 pro Kilometer fällig. Also ohne Obergrenze für den Hubraum-Anteil. Beim Schadstoffausstoß bleibt eine Grundmenge von 120 g/km steuerfrei.
Besteuert wird nur, was darüber hinaus geht. Die Freimenge sinkt ab 2012 auf 110 g/km und ab 2014 auf 95 g/km. Diesel, die die Euro-6-Norm erfüllen, bekommen in den Jahren 2011 bis 2013 einen Steuerbonus von insgesamt 150 Euro.

Auch bei Wohnmobilen ändert sich ab dem 1.1.2010 die Kfz-Steuer:
Betroffen sind Wohnmobile der Schadstoffklasse S1. Sie werden ab 2010 nach dem Tarif für schadstoffreduzierte Fahrzeuge besteuert.
Hier kann es in Einzelfällen zu Steuernachzahlungen kommen, da die Steuererhöhung in den in 2009 schon ergehenden Bescheiden noch nicht enthalten ist. Sie wird erst mit der in 2010 fälligen Jahressteuer nacherhoben.

Berechnet wird die Kraftfahrzeugsteuer hier wie folgt: Für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht beträgt sie ab dem 01.01.2010 bei Wohnmobilen bis zu 2000 kg = 40 Euro / über 2000 kg bis 5000 kg = 10 Euro / über 5000 kg bis 12000 kg = 15 Euro / über 12000 kg = 25 Euro.

Dienstag, 19. Mai 2009

Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?

Bei wem muss bis zum 31. Mai. 09 muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein (§46 EStG).

Nachfolgende Regeln gelten immer dann, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, umabhängig von der Höhe, haben (Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge).

- Ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte einer Person liegen über 410 Euro (z.Bsp. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte usw. und der positive Saldo dieser Nebeneinkünfte über 410 Euro liegt).

- Sie haben einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen (ausser: Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge)

- Sie und Ihr Ehepartner lassen sich zusammen veranlagen, haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen hatte die Steuerklasse V oder VI - oder die Steuerklassenkombination III/V.

- Sie haben Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über 410 Euro bezogen (Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte). Das gilt auch für das Elterngeld.

- Ihr Arbeitgeber hat auf Ihre Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung (ermässigter Steuersatz).

- Sie haben eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bekommen: Für diese Vergütung hat die Ausgleichskasse pauschal Lohnsteuer abgeführt. In der Einkommensteuer-Veranlagung wird die Zahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet und die Pauschalsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet.

- Sie haben von Ihrem neuen Arbeitgeber einen "sonstigen Bezug" erhalten, ohne dass die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr vorgelegen hat: Der neue Arbeitgeber kann dann die darauf entfallende Lohnsteuer nur ungefähr bestimmen.

- Als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen Sie bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen: Wollen Sie als nicht zusammen veranlagte Eltern den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Ihres Kindes anders als hälftig unter sich aufteilen, wird durch die Veranlagung beider Eltern sichergestellt, dass diese Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden.

- Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr wieder geheiratet: Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.

- Ihr Lohnsteuerabzug ist zeitweise mit der gekürzten Vorsorgepauschale (va. Beamte) durchgeführt worden, zeitweise mit der ungekürzten und wenn sie die StKl. I bis IV hatten. Gleiches gilt, wenn Sie neben einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben, für den es nur die gekürzte Vorsorgepauschale gibt.

- Ihr Verlust aus den Vorjahren ist noch nicht ausgeglichen: Verluste aus einer Einkunftsart, die Sie nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen konnten, dürfen Sie in das Vorjahr zurück- und/oder in die Folgejahre vortragen (sog. Verlustabzug). Wollen Sie keinen Verlustrücktrag vornehmen oder bleibt nach dem Rücktrag noch ein Verlust übrig, müssen Sie in den zukünftigen Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet ist.

- Sie haben Ihren beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-/EWR-Ausland lebt, auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Dann wird Ihnen während des Jahres entsprechend weniger Lohnsteuer abgezogen. In der Steuererklärung prüft der Beamte, ob Ihr Gesamteinkommen erfasst ist.

- Sie haben in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, lassen sich aber als "fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig" behandeln.

Samstag, 16. Mai 2009

Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist statt wie bislang maximal 18, nun mehr für bis zu 24 Monate möglich.
Die Bundesagentur für Arbeit wird Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit außerdem ab dem 7. Monat vollständig erstatten.
Dies gilt auch für übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte.

Aber: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, wird aber bei der Festlegung des Steuersatzes für das übrige, steuerpflichtige Steuereinkommen im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.



Bürgerentlastungsgesetz für die Krankenversicherung erneut vertagt!

Die geplante Beratung des Entwurfs des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung wurde durch die CDU/SPD erneut vertagt.
Dabei geht es um den Bereich der Sonderausgaben.
Demnach sollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich besser abgesetzt werden können.
Im Gegenzug sollen aber Beiträge zur Haftpflicht- Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung nicht mehr abgesetzt werden können.

Hintergrund:
Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar.

Das Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 hat dies als Unrecht verurteilt.
Die derzeitigen Gesetzesvorschriften berücksichtigen die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im ausreichenden Umfang.

Die nun angestrebte Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte gelten.
Durch das Bürgerentlastungsgesetzes sollen aber künftig Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser berücksichtigt werden können.

Bisherige Regelung
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Hierbei steht ein Abzugsvolumen in Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung.
Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.

Geplante Neuregelung
Die Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge werden ab 2010 entfallen.
Künftig soll der Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug der Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesem Kernelement sind weitere Folgeänderungen geplant.

Die wichtigsten Aspekte in Kürze:

• Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehört demnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.

• Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen - beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus - werden nicht abziehbar sein.

• Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehr abgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungen bis zum Jahr 2019 vorgesehen.

• Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt werden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im laufenden Jahr aus.

• Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für die Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der Steuerklasse III entfallen.

• Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 % der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden (Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz).

"Bedrückende Zahlen" zur Steuerschätzung

Krisenbedingte Ausfälle zwingen zu höherer Neuverschuldung
316 Milliarden Euro weniger Steuern für Bund und Länder von 2009 bis 2012 - das ist die Prognose, die der Arbeitskreis Steuerschätzung am 14. Mai 2009 in Berlin vorstellte.
Allein für den Bund sind es in den vier Jahren 152 Milliarden Euro weniger - ein Großteil, 97 Mrd. Euro, ist dem Konjunktureinbruch zuzurechnen.
Gesamtstaatlich sind 213 Mrd. Euro Mindereinnahmen konjunkturbedingt.
Damit schlägt sich die anhaltende Wirtschaftskrise noch deutlicher in den Einnahmen des Staates nieder, als noch vor einigen Monaten befürchtet.

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück betonte, dass es sich um den stärksten Einbruch des Wirtschaftswachstums in der Geschichte der Bundesrepublik handelt.

Basis für die Steuerschätzung ist ein Einbruch von -6% für 2009.
Der bislang schwerste Einbruch in der Geschichte der Bundesrepublik lag 1975 bei -0,9%.

Weniger Einnahmen - höhere Neuverschuldung
In Folge des Schrumpfens der Wirtschaftsleistung brechen Steuereinnahmen weg.
Gleichzeitig aber muss der Staat auch automatisch höhere Ausgaben zum Beispiel für die Arbeitsmarktpolitik tätigen.
Die schwerste Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit zwingt außerdem dazu, mit stabilisierenden Maßnahmen des Staates für die Finanzmärkte, für Unternehmen und Arbeitsplätze gegen die Krise anzusteuern.

Allein die Steuerrechtsänderungen verursachen Mindereinnahmen von 50 Mrd. Euro. Eine höhere Neuverschuldung ist deshalb unvermeidbar.
Der Bundesfinanzminister sagte, dass die Neuverschuldung 2009 bei rund 50 Mrd. Euro liegen wird, wenn man den Nebenhaushalt des Tilgungsfonds ehrlich mit hinzurechnet. Für das nächste Jahr kann man nach gegenwärtigem Stand zusammen mit dem Tilgungsfonds von rund 90 Mrd. Euro neuen Schulden ausgehen.

Steinbrück weiter: "Weitere Steuersenkungen ohne Gegenfinanzierung sind vor diesem Hintergrund Schall und Rauch." An den bereits zugesagten Steuererleichterungen in Höhe von 40 Mrd. Euro, zum Beispiel über das Bürgerentlastungsgesetz, wird nicht gerüttelt.

Hohe Steuern und Sozialabgaben in Deutschland

Eine neue Studie der OECD beschäftigt sich mit der Höhe von Steuern und Sozialabgaben in Deutschland im Vergleich zu anderen OECD-Ländern.
Das Ergebnis ist erwartungsgemäss bedrückend.
Aus einer am 12.05.2009 veröffentlichten Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ergibt sich, dass gerade in Deutschland die Geringverdiener und Steuerzahler mit einem durchschnittlichen Einkommen wenig Grund zur Freude haben.
Sie werden besonders stark nit hohen Steuern und Sozialabgaben belastet.
Anders ist das nur, soweit nur ein Partner arbeitet und der andere ein Dasein als Hausfrau oder Hausmann führt.
Von den Steuerzahler mit geringem Einkommen werden insbesondere Alleinerziehende mit hohen Abgaben belastet. Dies kommt aber auch dadurch, dass in vielen anderen Staaten diese Personengruppe eine großzügigere finanzielle Unterstützung erhält.
Nach dem Inhalt dieser Studie kommen vor allem Gutverdienende besser weg: Ihre Steuern - und Abgabenlast sank deutlich gegenüber dem Jahr 2000. Das kommt unter anderem dadurch, dass ab einem bestimmten Einkommen keine Sozialabgaben mehr gezahlt werden brauchen.

Neuerdings gibt es jedoch auch einen Kreis von 20 wohlsituierten Bürgern, die ihre Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit erkannt haben. Sie fordern die Einführung einer Vermögensabgabe für Reiche. Die ungleiche Verteilung wird nach Aussage eines der Initiatoren u.a. dadurch deutlich, dass inzwischen ein Zehntel der Deutschen 60% des gesamten Vermögens besitzen.

Besteuerung von Renten

Rentner sollten spätestens jetzt prüfen, ob sie Steuern an den Fiskus zahlen müssen.
Nähere Auskünfte erteilt - natürlich - der Steuerberater.
Oft wurde darauf hingewiesen, dass immer mehr Rentner Einkommenssteuer bezahlen müssen. Und häufig ahnen die Betroffenen nicht, dass sie Ärger mit dem Finanzamt bekommen können. Bereits jeder vierte Rentner ist jetzt verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Im Zweifel sollten Sie das lieber tun, um nicht hohen Nachforderungen ausgesetzt zu werden oder sogar in den Verdacht der Steuerhinterziehung zu fallen. Besonders sollte aufpassen, wer neben der Rente noch über zusätzliche Einnahmequellen verfügt.

Donnerstag, 16. April 2009

Wohn-Riester: Das Eigenheim als krisensichere Anlage für die Rente?
In der gegenwärtigen Krise an den Finanzmärkten schwindet das Vertrauen in die Finanzprodukte der Banken. Mancher Sparer sieht sogar seine Altersvorsorge in Gefahr. Vielfach besinnt man sich wieder auf eine althergebrachte Anlageform: das selbst genutzte Wohneigentum.
Dieses Anlageobjekt hat sich in der Tat bereits vielfach als krisensicher bewiesen.

Das Eigenheimzulagengesetz für das selbst genutzte Wohneigentum wurde rückwirkend ab 2008 stärker in die staatlich geförderte Altersvorsorge einbezogen.
Das Eigenheimrentengesetz baut die bereits bekannte Riester-Förderung im Hinblick auf die Förderung der selbst genutzten Wohnung aus. Die Riester-Förderung können aber insbesondere nur rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte sowie Erwerbsunfähigkeitsrentner und Empfänger, welcher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in Anspruch nehmen.

Selbstständige sind aber leider nach wie vor von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.

Auch die Förderhöhe bleibt mit der beabsichtigten Aufnahme des Wohn-Riesters grundsätzlich unverändert. So setzt sich die Altersvorsorgezulage wie folgt zusammen:
* Grundzulage von jährlich 154 EUR und
* jährliche Kinderzulage von 185 EUR je Kind (für Kinder, die ab 2008 geboren werden, sogar 300 EUR jährlich), für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird.

Dienstag, 14. April 2009

Finanzämter fragen vermehrt Kontodaten ab
Seit die Finanzbehörden im Jahr 2005 auch die gesetzliche Möglichkeit (§ 93 AO) erhielten, die Kontostammdaten eines Steuerzahlers abzufragen, tun die Finanzämter dies immer häufiger. Die Zahl der Abrufe nimmt stetig zu und soll gegenwärtig bis zu 5000 Stammdatenabfragen täglich betragen.
Die Behörden wollen damit erklärtermaszen Verstöße gegen Steuer- oder Sozialgesetze aufdecken....

Samstag, 4. April 2009

Energiesparer: Jetzt bis zu 3.750 Euro vom Staat
Die staatliche Förderbank KfW hat ihre Förderprogramme für energieeffizientes Bauen und Sanieren deutlich ausgeweitet.
Denn nun gibt es auch Geld für Einzelmaßnahmen wie den Austausch der Fenster oder den Einbau eines neuen modernen Heizungskessels.

Für die Zuschussvariante sind nicht nur Besitzer von selbstgenutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern antragsberechtigt, sondern auch Besitzer von selbstgenutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bisher war die Förderung nur auf genau festgelegte Kombinationen aus mehreren Maßnahmen beschränkt, sodass die Förderungen nur für umfangreiche Modernisierungen und teure Sanierungen in Frage kam.

Nun aber werden auch Einzelmaßnahmen mit 5 % der Investition, höchstens jedoch 2.500 Euro gefördert. Der Zuschuss für festgelegte Maßnahmenpakete erhöht sich auf 7,5 Prozent der Investitionssumme bis höchstens 3.750 Euro.

Dadurch können sie jetzt ihr Gebäude auch schrittweise modernisieren und dafür einen Zuschuss bekommen.
HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNG: Eine haushaltsnahe Handwerkerleistung muss in vollem Umfang im Haushalt stattfinden.
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen wird nämlich nur gewährt, wenn die Dienstleistung vollständig im Haushalt erbracht wird. Für Leistungen, die in einer Werkstatt erfolgen, gibt es keine Steuerermäßigung.
Sollten Sie Ihre heimischen Geräte vom Fachmann reparieren oder warten lassen, sollten Sie auch immer an das Finanzamt denken.
Niemals bar bezahlen und immer nur gegen eine ordentliche Rechnung!
KINDERBONUS: Alle Bezieher von Kindergeld bekommen derzeit eine einmalige Extrazahlung von 100 ,- Euro pro Kind als Kinderbonus. Voraussetzung ist, dass im Jahre 2009 für mind. einen Monat der Anspruch auf Kindergeld bestand.
Die Auszahlung dürfte derzeit im gange sein....

In vielen Fällen bekommen Sie als Berechtigter keinen Feststellungsbescheid, sondern erhalten das Geld einfach auf Ihr Konto. Sie sollten bei Ihren Kontoauszügen also demnächst aufpassen. Dort soll unter Verwendungszweck der Hinweis „Kinderbonus“ angegeben stehen.

Freitag, 3. April 2009

Unternehmensbeteiligungen für Arbeitnehmer werden ausgeweitet und attraktiver gestaltet. Die Sparzulage für ermögenswirksame Leistungen steigt nach dem neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungs-Gesetz» von 18 auf 20 Prozent. Die Einkommensgrenzen für die staatliche Förderung erhöhen sich von 17 900 auf 20 000 Euro für Ledige und von 35 800 auf 40 000 Euro für Ehepaare. Beschäftigte können von ihrer Firma direkt Anteile von jährlich bis zu 360 Euro erhalten, und zwar steuer- und abgabenfrei. Gefördert werden auch indirekte Beteiligungen über Fonds.

Mittwoch, 18. März 2009

Steuern 2009: Neue Gesetze und Verordnungen - Neue Chancen und Mehr Möglichkeitern!