Amtlich: Nur "echt" Alleinerziehende bekommen den Entlastungsbetrag1
Das BVerfG hat nun bestätigt: Mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann der Gesetzgeber ausschließlich "echt" Alleinerziehenden unter die Arme greifen.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt der Gesetzgeber nur, wenn
a.in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben,
b.der Steuerbürger nach dem Grundtarif veranlagt werden
c. "echt" alleinerziehend sind.
Deshalb bekommen verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag.
Außerdem gibt es diese Förderung grundsätzlich auch dann nicht, wenn im gemeinsamen Haushalt von Elternteil und Kind eine weitere volljährige Person lebt.
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Im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG beantworten wir gerne ihre Fragen!
Donnerstag, 9. Juli 2009
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