Pflicht zur Berichtigung . sonst Steuerhinterziehung durch Unterlassen
War einem Steuerpflichtigen die Unrichtigkeit von Angaben in seiner Steuererklärung nicht bekannt, so bleibt dies insoweit straflos [Tatbestandsirrtum].
Erlangt der Steuerpflichtige jedoch nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angabe, besteht eine zwingende Anzeige- und Berichtigungspflicht.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar [Steuerhinterziehung durch Unterlassen](BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - 1 StR 479/08).
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Im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG beantworten wir gerne ihre Fragen!
Donnerstag, 2. Juli 2009
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