Donnerstag, 24. Oktober 2013

Die Sache mit den Steuerklassen


Immer wieder wird in der Beratungspraxis Unverständnis zu Praxis und Anwendung der Steuerklassenwahl artikuliert.

Aber es gibt sie nicht, die "beste" Steuerklasse für Eheleute!

Ehegatten erhalten in Deutschland einen besonderen und günstigeren Steuertarif, namens Ehegattensplitting.
So können sich Verheiratete frei entscheiden, in welchen Steuerklassen sie das Einkommen versteuern lassen.
Sie haben die Wahl aus den Lohnsteuerklassenkombinationen 4 und 4 oder 3 und 5.

In der Steuerschule wird gelehrt, dass bei Ehepaaren, bei denen beide Partner etwa gleich viel verdienen, die Steuerklassen 4+4 sinnvoll seien.
Erst bei Verdienstunterschieden ab 30%, sollte man die Steuerklassenkombi 3+5 erwägen.
Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen erhielte dann regelmäßig die Steuerklasse 5.

Ich würde hingegen eher zu bedenken geben, dass die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Steuern immer erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt.
Mit der Steuerklassenwahl können Ehepaare lediglich darauf Einfluss nehmen, ob sie im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung möglicherweise eine Steuererstattung erhalten oder eher mit einer ebenso deutlichen Steuernachzahlung zu rechnen haben.
Und: Bei der Steuerklassenkombi 3+5 besteht die ausdrückliche und fristige Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.

Der oben genannte Begriff des "Ehegattensplitting" ist das in Deutschland zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten angewendete Splittingverfahren.
Es muss übrigens nach aktueller Rechtsprechung ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden.

Der eigentliche Unterschied zwischen der Steuerklasse 3 und 5 besteht in der Berücksichtigung des steuerfreien Existenzminimums.
In der Lohnsteuerklasse 5 wird das Gehalt bereits ab dem ersten €uro versteuert und schaut denn auch als Steuer- und Abgabenlast extrem hoch aus. Das kann insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten schon mal komisch aussehen.

Je nach Kombination aus den Steuerklassen 3+5 oder 4+4 ergibt sich für ein Ehepaar eine optimale zeitbezogene Steuerlastverteilung.
Man muss sich individuell entscheiden, ob man vielleicht den Fiskus gewissermaszen einen "Kredit" einräumt oder alternativ die Erstattung als eine Art "Sondergratifikation" (dann ggf. möglicherweise auch verzinst!) betrachtet.

Aber Merke! 
Die Gesamtsteuerlast ist davon unabhängig immer gleich hoch und ist unbeeinflusst von der Steuerklassenwahl. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer!

Das Finanzamt kann insbesondere bei der Steuerklassenwahl 3+5 schon unterjährig Vorauszahlungen zur Einkommensteuer verlangen, nämlich immer dann, wenn anzunehmen ist, dass rechnerisch Nachzahlungen zu erwarten sind.
Bei Wahl der Steuerklassen 4+4 wird hingegen eine Nachzahlung in der Regel vermieden.

Bei der Wahl der Steuerklasse sollte man übrigens auch beachten, dass die nettolohnbezogenen Lohnersatzleistungen gegebenfalls auch von der Wahl der Steuerklasse beeinflusst werden können.
Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie Leistungen aufgrund der Altersteilzeit.
Wer also aufgrund der Steuerklasse 5 und des hohen Steuerabzuges ein geringeres Nettoeinkommen aufweist, erhält im Fall der Fälle geringere Ersatzleistungen.



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Immer wieder wird in der Beratungspraxis Unverständnis zu Praxis und Anwendung der Steuerklassenwahl artikuliert.

Aber es gibt sie nicht, die "beste" Steuerklasse für Eheleute!

Ehegatten erhalten in Deutschland einen besonderen und günstigeren Steuertarif, namens Ehegattensplitting.
So können sich Verheiratete frei entscheiden, in welchen Steuerklassen sie das Einkommen versteuern lassen.
Sie haben die Wahl aus den Lohnsteuerklassenkombinationen 4 und 4 oder 3 und 5.

In der Steuerschule wird gelehrt, dass bei Ehepaaren, bei denen beide Partner etwa gleich viel verdienen, die Steuerklassen 4+4 sinnvoll seien.
Erst bei Verdienstunterschieden ab 30%, sollte man die Steuerklassenkombi 3+5 erwägen.
Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen erhielte dann regelmäßig die Steuerklasse 5.

Ich würde hingegen eher zu bedenken geben, dass die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Steuern immer erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt.
Mit der Steuerklassenwahl können Ehepaare lediglich darauf Einfluss nehmen, ob sie im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung möglicherweise eine Steuererstattung erhalten oder eher mit einer ebenso deutlichen Steuernachzahlung zu rechnen haben.
Und: Bei der Steuerklassenkombi 3+5 besteht die ausdrückliche und fristige Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.

Der oben genannte Begriff des "Ehegattensplitting" ist das in Deutschland zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten angewendete Splittingverfahren.
Es muss übrigens nach aktueller Rechtsprechung ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden.

Der eigentliche Unterschied zwischen der Steuerklasse 3 und 5 besteht in der Berücksichtigung des steuerfreien Existenzminimums.
In der Lohnsteuerklasse 5 wird das Gehalt bereits ab dem ersten €uro versteuert und schaut denn auch als Steuer- und Abgabenlast extrem hoch aus. Das kann insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten schon mal komisch aussehen.

Je nach Kombination aus den Steuerklassen 3+5 oder 4+4 ergibt sich für ein Ehepaar eine optimale zeitbezogene Steuerlastverteilung.
Man muss sich individuell entscheiden, ob man vielleicht den Fiskus gewissermaszen einen "Kredit" einräumt oder alternativ die Erstattung als eine Art "Sondergratifikation" (dann ggf. möglicherweise auch verzinst!) betrachtet.

Aber Merke! 
Die Gesamtsteuerlast ist davon unabhängig immer gleich hoch und ist unbeeinflusst von der Steuerklassenwahl. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer!

Das Finanzamt kann insbesondere bei der Steuerklassenwahl 3+5 schon unterjährig Vorauszahlungen zur Einkommensteuer verlangen, nämlich immer dann, wenn anzunehmen ist, dass rechnerisch Nachzahlungen zu erwarten sind.
Bei Wahl der Steuerklassen 4+4 wird hingegen eine Nachzahlung in der Regel vermieden.

Bei der Wahl der Steuerklasse sollte man übrigens auch beachten, dass die nettolohnbezogenen Lohnersatzleistungen gegebenfalls auch von der Wahl der Steuerklasse beeinflusst werden können.
Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie Leistungen aufgrund der Altersteilzeit.
Wer also aufgrund der Steuerklasse 5 und des hohen Steuerabzuges ein geringeres Nettoeinkommen aufweist, erhält im Fall der Fälle geringere Ersatzleistungen.



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