Sonntag, 31. März 2013

Zurückbehaltungsrecht


Grundstückseigentümer durfte PKW bis zur Bezahlung der Kosten zurückbehalten

Sein Auto ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz abzustellen, das ist eine riskante Angelegenheit. Denn der Eigentümer des Grundstücks darf nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS - bei entsprechender Vorwarnung - das Fahrzeug so lange zurückbehalten, bis der Betroffene die Abschleppkosten bezahlt hat. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 30/11)

Der Fall:
Eine Frau stellte ihren PKW länger als erlaubt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab. Der Betreiber hatte ausdrücklich mit einem für jedermann gut erkennbaren Schild darauf hingewiesen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt würden. Dementsprechend wurde das Auto auch tatsächlich abgeschleppt und an einem sicheren Ort verwahrt. Es sollte erst wieder herausgegeben werden, wenn die Halterin 219,50 Euro dafür bezahlt. Doch diese dachte gar nicht daran und verklagte ihrerseits den Grundstücksbesitzer auf 3.758 Euro, weil sie ihr Auto über einen längeren Zeitraum nicht habe nutzen können.

Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass der Parkplatzeigentümer das Recht gehabt habe, das Auto zurückzubehalten. Dieses Verhalten sei hier verhältnismäßig, obwohl der Wert des Fahrzeuges weit über dem der Abschleppkosten liege. Lasse man das nämlich nicht zu, so die höchste Berufungsinstanz, dann könne auf den Schuldner kein Druck mehr ausgeübt werden. Grundsätzlich müsse man feststellen, dass das Abschleppen "keine überraschende oder fern liegende Reaktion" eines Grundstücksbesitzers darstelle, sondern nur "die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild".


c/o Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

Raumtemperaturen


Es muss schon noch "behaglich" sein....
Wenn jemand eine beheizbare Wohnung mietet, dann müssen darin auch Temperaturen herzustellen sein, die ein durchschnittlicher Mensch als angenehm empfindet.
Die Justiz spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei 20 bis 22 Grad von einer so genannten "Behaglichkeitstemperatur.
Wird diese über einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft nicht erreicht, dann gibt es vom Vermieter unter Umständen Geld zurück. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 201 C 481/10)

Der Fall:
So richtig wohl fühlten sich die Mieter während der kalten Jahreszeit in ihrer Wohnung nicht. Wurden doch kaum jemals die 20 Grad Celsius erreicht, die sie sich als Minimum gewünscht hätten. Die Betroffenen führten ein genaues Wärmeprotokoll, mahnten den Eigentümer, Abhilfe zu schaffen, und kürzten schließlich die Miete. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass man die Temperatur in den Räumen nicht unterschiedlich regulieren konnte. Der Vermieter verwies auf das Baujahr des Hauses (1964) und merkte an, man könne angesichts dieser Tatsache nicht den neuesten Stand der Heiztechnik erwarten.

Das Urteil:
Das Kölner Amtsgericht ließ in der Frage der Beheizbarkeit nicht mit sich reden. In den Haupträumen bestehe ein Anspruch auf 20 bis 22 Grad, in den Nebenräumen auf 18 bis 20 Grad. Und selbstverständlich müsse es auch möglich sein, die Räume unterschiedlich stark aufzuheizen, denn im Bad wünsche man es zum Beispiel normalerweise etwas wärmer als im Schlafzimmer. Im Urteil wurde deswegen festgelegt, dass die Miete in den Wintermonaten um 20 Prozent, in der Übergangszeit um 10 Prozent und im Sommer gar nicht gekürzt werden dürfe.

c/o Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

Grundfreibetrag


Der Bundesrat stimmt dem höherem Grundfreibetrag und Reisekostenreform zu.
Das viel diskutierte Jahressteuergesetz 2013 ist Anfang Februar im Bundesrat erneut gescheitert.

Ein höherer Grundfreibetrag und das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts können demgegenüber in Kraft treten – diesen Steuerrechtsänderungen hat der Bundesrat nämlich zugestimmt.

„Abgespecktes Jahressteuergesetz 2013“
Die Bundesregierung beabsichtigt, einzelne Maßnahmen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 in einem neuen Gesetz umzusetzen.
Dies geht aus dem „Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ hervor.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben:
    -    Ab dem 1.1.2013 wird er rückwirkend um 126 EUR auf dann 8.130 EUR erhöht.
    -    Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann um 224 EUR auf 8.354 EUR.
    -   Der Eingangssteuersatz von 14 % bleibt konstant.

Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen.

Die beabsichtigte prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war nicht konsensfähig.
Weil nur die verfassungsrechtlich geforderte Anhebung des Grundfreibetrages beschlossen werden konnte, bleibt es also dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen können.

Spenden ins Ausland


Das FG Düsseldorf zur Absetzbarkeit von Spenden ins Ausland

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Januar 2013 (11 K 2439/10 E) entschieden, dass Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist.

Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden rechtlichen Erwägungen:
Nach Ansicht des Finanzgerichts kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus.

Hinweis des Gerichts:
 „Auslandsspenden steuerlich geltend zu machen, ist daher schwierig,“ führt der stellvertretende Pressesprecher des Gerichts, Dr. Christian Graw, aus. „Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis. Zudem genügen ausländische Spendenbescheinigungen nicht immer den inländischen Anforderungen. Für den Steuerpflichtigen ist weiter zu beachten, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind.“



Quelle: PM des FG Düsseldorf vom 6. März 2013 -->

Ehrenamts-Förderung


Bundesrat hat der Förderung des ehrenamtlichen Engagements zugestimmt


Am 1. März 2013 hat auch der Bundesrat das  Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz  verabschiedet.

Das Gesetz wird die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen bereits dieses Jahr eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren.
Zusätzlich werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen rückwirkend ab 1. Januar 2013 maßvoll angehoben.

Im Einzelnen:

Die sogenannte  „Übungsleiterpauschale“  nach § 3 Nummer 26 EStG wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommen-steuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.

Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten.
Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.

Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, soll um ein Jahr verlängert werden.
Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.

Auch im Bereich der Rücklagenbildung wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. So werden durch eine gesetzliche Regelung der sogenannten „Wiederbeschaffungsrücklage“ auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen können, um beispielsweise einen alten PKW durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sogenannte freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Dies trägt erheblich zu einer flexibleren Rücklagengestaltung bei.

Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz einige Erleichterungen. So soll im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.

Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisation leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich.
Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.

Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben.
Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.

Quelle: PM des BMF Nr. 19/2013 vom 1. März 2013

Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe


Der Bundesrat - die Länder - wollen Lebenspartnerschaft und Ehe im Einkommensteuerrecht gleichstellen.
Mit einem am 1.3.13 beschlossenen Gesetzentwurf streben sie eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes und der betroffenen Nebengesetze an.
Dies hatten sie bereits in ihrer Stellungnahme zum Haushaltsgesetz 2013 im September letzten Jahres gefordert.

Zur Begründung führen sie aus, dass das im Jahr 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare zwar das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen hat, die Lebenspartner gegenüber der Ehe jedoch bis heute einkommensteuerrechtlich benachteiligt sind.
Der Gesetzentwurf soll nunmehr die vollständige Gleichstellung bewirken.

Er wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Da der Bundesrat den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnete, hat ihn die Regierung innerhalb von drei Wochen an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Quelle: PM des Bundesrats Nr. 51/2013 vom 1.3.2013

Was zu beachten ist und was ab 2013 gilt!

Steuererklärung 2012

Die gute Nach­richt für das Jahr 2013 lautet:
Alle zahlen etwas weniger Steuern denn der Grund­frei­betrag steigt.
Außerdem bleibt mehr für die Alters­vorsorge und das Ehren­amt steuerfrei.

Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Steuer­änderungen des neuen Jahres zusammengefasst.

• Gebühren für Steuerberater:
Zum 01.01.2013 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten.
Damit erhöhen sich lt. Verordnungsgeber die Kosten für Leistungen der Steuerberater im Schnitt um 16%.

• Getrennte Veranlagung
Ab 01.01.2013 können Ehegatten bezüglich der Veranlagung zur Einkommensteuer nur noch zwischen Zusammenveranlagungoder Einzelveranlagung wählen.
Dazu zählen bei der der Einzelveranlagung der Grundtarif, das sogenannte Verwitweten-Splitting oder ein
Sonder-Splitting für Geschiedene im Trennungsjahr.
Zudem wurde der Wechsel der Veranlagung erschwert.
Bisher konnten Ehepaare die mit Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur
Bestandskraft des Steuerbescheids (aber auch bei Änderungsveranlagungen) erneut ändern. Künftig ist der nachträgliche Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

• Kindergeld und -Freibetrag: 
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw.
Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes.
Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt.
Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

• Ausbildungsfreibetrag: 
Auch für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind spielen die Einkünfte keine Rolle mehr.
Der Freibetrag in Höhe von 924 Euro kommt unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes zum Ansatz.

• Kinderbetreuungskosten: 
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt.
Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgabe
berücksichtigt werden.

• Übertrag des Kinderfreibetrags: 
Neu ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

• Berufsausbildung: 
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Ehegatten beide die Voraussetzungen erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten.

• Sonderausgaben: 
Ab 2012 gilt eine Vereinfachungsregelung, nach der Erstattungen mit anderen Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden.
Dies ist in der Praxis insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung.
Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Überhang wird hinzugerechnet.
Dadurch entfällt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre.
Bisher wurden Erstattungen, die in einem späteren Jahr vorkamen und nicht verrechnet werden konnten, als Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen.
Dadurch war oftmals eine Änderung des Steuerbescheids der Vorjahre erforderlich.

• Miete: 
Werden Wohnräume an Verwandte billiger vermietet, muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, um vollständig Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ist die Miete niedriger, so werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Bisher lag die Grenze bei 56 Prozent.

Hinweis

• 2013: Erhöhung des Grundbreibetrags von bislang 8.004 € auf 8.130 €
• die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 Einzelveranlagung
• die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450 Euro

Bei einigen der angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten. Es ist damit zu rechnen, dass Bundestag und Bundesrat sich bald damit beschäftigen und rückwirkende Punkte wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € beschließen werden.



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Bundesrat billigt 20 Gesetze


Zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag fanden am 22.03.2013 die Billigung der Länder. Sie werden nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet.


Akzeptiert hat der Bundesrat unter anderem

- das neue Leistungsschutzrecht,
- Vereinfachungen beim Bildungspaket,
- verschärfte Aufsicht über den computergestützten Hochfrequenzhandel,
- mehr Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großvorhaben,
- bessere Verbraucherinformationen im Lebensmittelbereich,
- mehr Unterstützung für Alleinerziehende beim Unterhaltsvorschussverfahren,
- Änderungen bei der Ausbildung zum Rettungsassistenten,
- Vorgaben für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II sowie
- den Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren.

Vom Bundestag beschlossene Änderungen im Steuerrecht sowie Maßnahmen zum reduzierten Einsatz von Antibiotika in der Tiermast müssen dagegen im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 22.03.2013

   

Betreuungsgeldgesetz aufheben


Die Länder wollen mit einem am 22.03.2013 beschlossenen Gesetzentwurf das Betreuungsgeldgesetz wieder aufheben, das der Bundestag im November 2012 verabschiedet hatte.

Aus ihrer Sicht wird das Betreuungsgeld den heutigen Bedingungen und Bedürfnissen für ein Leben mit Kindern nicht gerecht

Angesichts des hohen Investitionsbedarfs im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung liege es nahe, das vorgesehene Geld besser in die Infrastruktur für Kleinkinder zu investieren.

Ziel müsse es vielmehr sein, ein bedarfsgerechtes Angebot an qualitativ hochwertigen Plätzen für Kinder unter drei Jahren zu schaffen, so der Bundesrat.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt.

Da der Bundesrat den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnete, hat ihn die Regierung innerhalb von drei Wochen an den Bundestag weiterzuleiten.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 22.03.2013

Unterhaltsvorschuss


Ein Beitrag zur Entbürokratisierung


Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 22.03.2013 dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt.

Es soll durch vereinfachte Antragsverfahren dafür sorgen, dass alleinerziehende Eltern und deren Kinder so einfach und effektiv wie möglich zustehende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten können.

Zudem erleichtert es zuständigen Stellen - zum Beispiel durch die Erweiterung von Auskunftsansprüchen - den Rückgriff auf die Unterhaltsschuldner.

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Kinder alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht in der Lage oder verstorben ist.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 22.03.2013

Behinderungsbedingter Mehrbedarf


Der behinderungsbedingte Mehrbedarf von volljährigen behinderten Kinder beim Kindergeld


Das Entstehen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.

Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach zu schätzen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417; vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).

Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 236, 417).

Leitsatzentscheidung
BFH, Urteil VI R 101/10 vom 12.12.2012

Neuregelungen zum 1. April

Kein April-Scherz

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.03.2013

In der Altenpflege gibt es bessere Ausbildungsbedingungen.
Pflegebedürftige und Behinderte können jetzt auch zu Hause vom Zahnarzt behandelt werden.

Im Straßenverkehr gelten höhere Bußgeldsätze.

Das Ehrenamt wird gestärkt

Der so genannte Warnschussarrest soll Jugendliche von weiteren Straftaten abschrecken.
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Altenpflege - ein Beruf mit Zukunft
Die Deutschen werden immer älter. In der Folge steigt auch die Zahl der Pflegebedürftigen. Bereits heute fehlen in den Pflegeberufen Fachkräfte. Das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege steuert dieser Entwicklung entgegen- zum Beispiel mit besseren Ausbildungsbedingungen. Zudem verkürzen sich die Ausbildungszeiten in der Altenpflege. Zugleich sollen verstärkt lebens- und berufserfahrene Menschen aus anderen Bereichen für eine Umschulung in Pflegeberufe gewonnen werden. Das Gesetz ist am 19. März 2013 in Kraft getreten.

Bessere zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Behinderten
Künftig kann der Zahnarzt Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen auch zu Hause behandeln. Voraussetzung ist, dass die Patienten eine Zahnarztpraxis aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufsuchen können. Die Zahnärzte erhalten dafür eine zusätzliche Vergütung. Die Neuregelung tritt zum 1. April 2013 in Kraft.

Schnellere Meldepflicht bei ansteckenden Erkrankungen
Um bei Epidemien schneller handeln zu können, müssen Diagnosen von meldepflichtigen Erkrankungen innerhalb von 24 Stunden beim Gesundheitsamt vorliegen. Das Robert Koch-Institut soll innerhalb von drei Tagen informiert sein. Das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften soll die Ausbreitung bedrohlicher Krankheiten im grenzüberschreitenden Flug- und Schiffsverkehr verhindern. Das Gesetz tritt am 29. März 2013 in Kraft.

Verkehr: Höhere Bußgelder im Straßenverkehr
Wer unberechtigt in Parkuhrzonen oder ohne Parkschein parkt, zahlt in Zukunft fünf Euro mehr. Auch Verwarnungen bei Verstößen im Radverkehr werden zumeist um fünf Euro teurer. Das Bußgeld für Verstöße gegen ein Lkw-Fahrverbot, das durch Verkehrszeichen vorgeschrieben ist, steigt von 20 auf 75 Euro. Die neue Straßenverkehrsordnung sieht zudem vor, den "Schilderwald" zu lichten. Für Fahrradschutzstreifen gilt ein generelles Parkverbot. Die geänderte Straßenverkehrsordnung mit dem neuen Bußgeldkatalog tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Finanzen: Ehrenamt gestärkt
Weniger Vereinsbürokratie und höhere Freibeträge für Übungsleiter: Damit unterstützt die Bundesregierung die Arbeit der Ehrenamtlichen noch mehr als bisher. Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes ist jetzt wirksam, die meisten steuerlichen Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Justiz: Warnschussarrest gegen Jugendkriminalität
Jugendliche Straftäter, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, können seit dem 7. März zur Abschreckung für bis zu vier Wochen in Haft genommen werden. Dieser so genannte Warnschussarrest soll Jugendliche von weiteren Straftaten abhalten und ihnen die Konsequenzen von Gesetzesverstößen deutlich vor Augen führen.

Quelle: Bundesregierung

Dienstag, 5. März 2013

Aktueller Spartipp Januar 2013


Aktueller Spartipp Februar 2013


Aktueller Spartipp März 2013


Schlaglochschäden

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Presseinformation der "Deutschen Versicherer"


Was tun bei Schlaglochschäden?

Wie aller Jahre wenn der Winter endet, wird erst das ganze Ausmaß sichtbar:
Schlaglöcher, wohin das Auge blickt.
Da wird die Autofahrt schnell zum gefährlichen Slalom.

Was passiert eigentlich mit den Schäden, wenn doch in ein Schlagloch hinein gefallen wurde?
Was ist zu tun, wenn das Auto durch ein Schlagloch beschädigt wurde?
Und wie kann ich mich gegen Schäden versichern?

Was muss ich tun, wenn ich in ein Schlagloch gefahren bin?
Gehen Sie auf Nummer sicher, indem Sie wichtige Beweise fotografieren: sowohl den Schaden am Fahrzeug als auch das Schlagloch und die Verkehrsbeschilderung vor Ort.
Städte und Kommunen sind zwar verpflichtet, auf Straßenschäden aufmerksam zu machen, aber oft müssen Sie dennoch beweisen, dass Sie vor dem Loch im Boden nicht gewarnt worden sind. Auch Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer sowie ein Hinzurufen der Polizei können hilfreich sein.

Wer zahlt die Reparatur, wenn ich mit meinem Fahrzeug in ein Schlagloch gefahren bin?
Die Vollkaskoversicherung übernimmt den Schaden, der durch ein Schlagloch am Auto entstehen kann. Allerdings sollten Autobesitzer jetzt trotzdem besonders umsichtig fahren: Gemäß der Straßenverkehrsordnung muss jeder Fahrer sein Fahrverhalten den Witterungsbedingungen und den Straßenverhältnissen anpassen.
Nicht jedes Schlagloch wird zur Gefahr: Denn Autos sind recht robuste Vehikel, so schnell gehen Sie nicht entzwei. Die Erfahrung der Versicherer zeigt: Der Zusammenstoß mit anderen Autos aufgrund von Glatteis kommt deutlich häufiger vor. Auch hier übernimmt die Vollkaskoversicherung den Schaden am eigenen Auto. Das Verkehrsopfer erhält die Reparaturkosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers.

Zahlen Stadt oder Kommune meine Schäden?
Ja und Nein. Zum einen hängt es am konkreten Fall, zum anderen gibt es auch unterschiedliche Gerichtsurteile dazu. So sprach im Jahr 2006 das Landgericht Meiningen einer Autofahrerin einen Schlaglochschaden in Höhe von 403,63 Euro zu. Sie konnte der Stadt Suhl Mängel bei der Absicherung von Fahrbahnschäden nachweisen.In anderen Urteilen wurde allerdings die Übernahme der Schäden abgelehnt. Tenor hier: Bei allgemein schlechten Straßenzuständen, ausreichender Beschilderung und angemessener Fahrweise können Schäden vermieden werden.

Welche Versicherungen helfen bei Schäden durch Schlaglöcher?
Um im Falle des Falles richtig abgesichert zu sein und Ihr Recht auch einfordern zu können, sind eine Vollkaskoversicherung für Ihr Auto sowie eine Rechtsschutzversicherung für gerichtliche Auseinandersetzungen empfehlenswert.

Weitere Informationen auf www.gdv.de.

Elterngeld


Neuer Rechenweg bringt niedrigeres Elterngeld für Besserverdienende ab 2013

Seit 2013 gilt eine neue Berechnung für das Elterngeld. Dadurch erhalten viele Mütter und Väter weniger Elterngeld, als sie früher erhalten hätten.
Durch die seit Anfang des Jahres gültige neue Berechnung erhalten Mütter oder Väter nach Informationen einer Zeitung im ungünstigsten Fall ca. 40 EUR weniger Elterngeld. Die Zahlungen für ein Kind, das im Jahr 2013 geboren wird, sind gut 40 EUR im Monat niedriger als für ein Kind, das noch im Dezember 2012 geboren wurde.

Erheblich niedrigere Elterngeldzahlungen
Die «Süddeutschen Zeitung» beruft sich auf Berechnungen des Berliner Steuerrechtsexperten Frank Hechtner. Nach seinen Angaben ergebe sich diese Differenz für eine verheiratete Mutter oder einen verheirateten Vater mit einem Bruttoeinkommen von 4.100 EUR im Monat.
Doch auch für Eltern mit einem niedrigeren Einkommen, sei der Ausfall nicht unerheblich. Bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 EUR falle das Elterngeld monatlich um 10,18 EUR niedriger aus als bei der bisher gültigen Berechnungsweise.

c/o dpa

"Abbau der Bürokratie" in praxi


Wie sich der vielfach postulierte "Abbau der Bürokratie" im aktuellen Veranlagungsjahr 2012 auswirken kann.....
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Ausbildungsfreibetrag
Auch beim sog. Ausbildungsfreibetrag - für volljährige Kinder -, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind - spielen die Einkünfte des Kindes künftig keine Rolle mehr. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kommt der Freibetrag in Höhe von 924 Euro nunmehr, unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes, zum Ansatz. Die alte Regelung der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge gilt allerdings bis zur Steuererklärung 2011 fort.

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres somit nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Bürger können hier von einer kleinen Besonderheit profitieren: Kinderbetreuungskosten von maximal 4.000 € können dann weiter von den Einkünften anstatt von den Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sich dies für den Bürger bei außersteuerlichen Leistungen (bsp. Wohngeld) vorteilhaft auswirkt.

Übertragung der Kinderfreibeträge
Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und soweit vom Jugendamt kein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Damit wird sichergestellt, dass das Elternteil, das allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss, auch allein entlastet wird. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus.
Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Ehegatten beide die Voraussetzungen erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten.

Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben
Der Gesetzgeber hat ab 2012 eine Vereinfachungsregelung getroffen, nach der Erstattungen mit anderen  Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden. Dies ist in der Praxis insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung. Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Überhang wird nun dem Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte hinzugerechnet. Dadurch entfällt künftig in vielen Fällen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre.
Bisher wurden Erstattungen, die in einem späteren Jahr vorkamen (bsp. gezahlte Kirchensteuer) und nicht verrechnet werden konnten, als sog. Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen. Dadurch war oftmals eine Änderung des Steuerbescheids der Vorjahre erforderlich. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand ist jetzt hinfällig.

Steuerermäßigung für die Dienstleistungen von Schornsteinfegern
Bei den Schornsteinfegerleistungen können nur noch die jährlich anfallenden Kehrgebühren als Handwerkerleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden (20 Prozent der Aufwendungen können dabei direkt steuermindernd berücksichtigt werden). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen für die jährlichen Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau sind dagegen nicht mehr begünstigt, da es sich nicht um Handwerkerleistungen, sondern um eine Gutachtertätigkeit von Schornsteinfegern handelt.

Verbilligte Miete kann zu Abzügen bei den Werbungskosten führen
Werden Wohnräume an Bekannte oder Verwandte billiger als ortsüblich vermietet, so gilt ab 2012, dass die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen muss, um Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen vollständig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ist die Miete niedriger, so werden die Werbungskosten nur „anteilig“ anerkannt. Bisher lag die Grenze bei 56 Prozent.
Die ortsübliche Miete kann aus den örtlichen Mietspiegel entnommen werden. Ist kein Mietspiegel vorhanden, können Vergleichswohnungen herangezogen werden.


Oberfinanzdirektion Koblenz 30.1.2013, Pressemeldung


Wohnungsgrösse



Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung


Wer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss, während Partner und Familie zunächst am alten Ort bleiben, der kann steuerlich eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Dazu zählen unter anderem die Kosten für die neue Wohnung.

Doch wie groß darf diese Wohnung sein?
Damit befasste sich die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland und kam zu einem bürgerfreundlichen Urteil.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 2/11)

Der Fall
Als ein Ehemann und Vater seine Stelle wechselte, da war er bei der Wahl der Bleibe an dem neuen Ort nicht gerade bescheiden. Er mietete eine 165 Quadratmeter große Wohnung an. Dafür hatte er einen guten Grund: Die restliche Familie sollte einige Monate später ebenfalls in dieses Objekt einziehen. Den Rechnungsbetrag machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt stellte sich quer und erkannte lediglich einen Anteil an, der einer 60 Quadratmeter großen Wohnung entsprach. Das müsse für eine Person als ausreichend bezeichnet werden.

Das Urteil
Die im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug entstehenden Werbungskosten können der Höhe nach unbegrenzt absetzbar sein, entschied der Bundesfinanzhof.
Solche doppelten Mietaufwendungen seien durchaus vertretbar.
Allerdings müsse sich eine Familie dann schon in der Umzugsphase befinden, sprich: die alte Wohnung bereits gekündigt haben.

c/o Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

Freitag, 1. März 2013

Studienkosten


Wie sich Studienkosten steuerlich absetzen lassen

Ein Studium gilt nach wie vor als die beste Investition in die berufliche Karriere.
Doch diese Investition ist nicht ganz billig:
Im Bundesdurchschnitt kostet ein Studium rund 40.000 Euro.
Von mehr als zwei Millionen Studenten in Deutschland wissen die wenigsten, wie sie schon während des Studiums - vor allem aber direkt danach - Steuern sparen können.

Die Stuttgarter Pecunis AG, spezialisiert auf ganzheitliche Finanzvorsorge, klärt auf.
"Idealerweise lassen sich Studienkosten als Werbungskosten absetzen", erklärt Brigitte Carle von der Pecunis AG.
Dabei werden die Mietkosten der Studentenwohnung ebenso berücksichtigt wie etwa Studiengebühren, Computer-, Material- und Fahrtkosten. Brigitte Carle rät: "Auch Studenten, die wenig oder nichts dazuverdienen und deshalb während des Studiums kaum Steuern sparen können, sollten unbedingt jedes Jahr eine Steuererklärung machen und dabei einen so genannten Antrag auf Verlustfeststellung stellen." Die Kosten, die das Studium verursacht, werden dann nämlich beim Finanzamt als Verlust gespeichert und bei künftigen steuerpflichtigen Einnahmen in den Folgejahren berücksichtigt. Für Berufseinsteiger bedeutet das: Sie müssen anfangs kaum Steuern zahlen. Derzeit können allerdings nur die Kosten eines Zweitstudiums, sprich eines Master- oder Diplomstudiums nach einer Ausbildung oder einem ersten Studienabschluss, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist zudem, dass das Studium dem späteren Beruf dient - wie etwa bei einem Maschinenbaustudenten, der Ingenieur wird.
Die Kosten eines Erststudiums sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, zum Beispiel an einer dualen Hochschule. Alle anderen, die zum ersten Mal studieren, können die Kosten als Sonderausgaben für das jeweilige Jahr geltend machen. Interessant ist das jedoch nur für jene, die im Jahr mehr als 8004 Euro verdienen.

Wie Studenten und Berufseinsteiger am besten Steuern sparen und welche finanziellen Entscheidungen sonst noch für sie wichtig sind, erfahren sie bei einem persönlichen Beratungsgespräch bei der Pecunis AG.

Studiengebühren


Für ehemalige Berliner Studenten: Rückmeldegebühren zurückfordern, da nachträglich verfassungswidrig

Leider erstmal nur in Berlin, aber wir haben ja viele Berliner Betroffene:Falls sie im Zeitraum 1996-2005 an Berliner Hochschulen studiert haben, dann können sie versuchen ihre Rückmeldegebühren zurückzufordern

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich festgestellt, dass eben diese Rückmeldegebühren verfassungswidrig waren.

Zunächst betrifft das Urteil nur die FU Berlin, da sich das Urteil aberauf die Hochschulen im Land Berlin bezieht, sollten sie es auch einfach an den anderen Berliner Unis und Hochschulen probieren.

Insgesamt wären das dann 100 DM (also 51,13 Euro) pro Semester, die zurück erstattet würden.

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Quelle:: Bundesverfassungsgericht und sparbote.de


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