Mitte der 60iger Jahre des letzten
Jahrhunderts wurden die ersten Lohnsteuerhilfevereine gegründet. Die
damalige Regierung unter dem Kanzler des Wirtschaftswunders, Ludwig
Erhard, hatte erkannt, dass dem “kleinen Mann” eine
kostengünstige Hilfeleistung in Lohnsteuersachen geboten werden
musste. So verstanden sich die Lohnsteuervereine als
Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die ihren Mitgliedern für
kleines Geld zu Steuerrückzahlungen aus dem damaligen
“Lohnsteuerjahresausgleich” verhalfen.
Seitdem hat sich vieles verändert.
Frauen sind längst nicht mehr nur das “Heimchen am Herd”.
Gestiegene Löhne und Gehälter sichern der Mehrzahl der
Arbeitnehmerhaushalte einen gewissen Wohlstand. Nebeneinkünfte z.B.
aus Vermietung oder Kapitalanlagen sind hinzu gekommen.
Andererseits
geht die soziale Schere immer weiter auseinander.
Arbeitsplätze sind
nicht mehr so sicher wie vor 40 Jahren.
Zu viele Erwerbsfähige sind
auf Lohnersatzleistungen oder gar auf Sozialleistungen angewiesen.
All das muss in den heutigen
Steuererklärungen abgebildet bzw. erklärt werden.
Also wird das
Steuerrecht immer komplizierter und von Jahr zu Jahr
undurchsichtiger.
Und gerade deshalb bleiben die
Lohnsteuerhilfevereine die orginären und kompetenten Ansprechpartner für aktive
oder ehemalige Arbeitnehmer in fast allen einkommensteuerlichen
Dingen.
Nach wie vor stehen wir auch zu unserer sozialen
Verantwortung, die uns als staatlich anerkannte
Selbsthilfeeinrichtung in die Wiege gelegt wurde.
Die Mitgliedsbeiträge sind nach der
Höhe des Einkommens gestaffelt.
Anders als bei den Steuerberatern, die
jede Einzeltätigkeit gesondert abrechnen, umfasst der Jahresbeitrag
sämtliche Dienstleistungen (SteuerFlat), die im Rahmen der
Beratungsbefugnis erbracht werden.
Diese Beratungsbefugnis ist immer
wieder an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche
Rahmenbedingungen angepasst worden. Zwar bleibt es dabei, dass
Lohnsteuerhilfevereine keine Hilfe leisten, wenn auch betriebliche
Einkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder
selbständiger Arbeit) erzielt werden oder umsatzsteuerpflichtige
Leistungen zu erklären wären.
So beschränkt sich der
Tätigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine auf “private”
Einkünfte.
Wenn das Einkommen nur aus Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit und/oder aus Renten und anderen
wiederkehrenden Bezügen besteht, dürfen wir immer beraten.
Denn
hier haben wir unsere eigentliche Kernkompetenz.
Die Beratungsbefugnis bleibt auch
bestehen, wenn noch private Nebeneinkünfte hinzukommen - z.B. aus
Mieten/Pachten oder Kapitalerträgen - und die gesamten
Nebeneinnahmen nicht mehr als 13.000 Euro bei Alleinstehenden bzw.
26.000 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten betragen.
Bei steuerpflichtigen privaten
Veräußerungsgeschäften (z.B. aus Verkäufen von Aktien oder
Grundstücken) wird aber nicht der volle Verkaufspreis, sondern nur
der Veräußerungsgewinn (Wertzuwachs) in den Grenzbetrag von 13.000
/ 26.000 Euro eingerechnet.
Damit bekamen die
Lohnsteuerhilfevereine wieder eine umfassendere Beratungsbefugnis
zugestanden.