Mittwoch, 28. März 2012

Kinderbetreuungskosten ab VZ 2012

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2012

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 - S-2221 / 07 / 0012 :012 vom 14.03.2012

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 Folgendes:

Die mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind sind - unter Verringerung der Anspruchsvoraussetzungen - mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen worden.
Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Aus diesem Grund können Betreuungskosten für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 24a Satz 2 EStG).

Kinderbetreuungskosten sind ab Veranlagungszeitraum 2012 einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ab diesem Zeitraum entfallen. Soweit es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die unter den Voraussetzungen der bis einschließlich 2011 geltenden gesetzlichen Regelung des § 9c EStG wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden konnten, kann die Neuregelung Auswirkungen haben, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z. B. § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz. Diese Auswirkungen werden durch den mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügten § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG vermieden: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe "Einkünfte", "Summe der Einkünfte" oder "Gesamtbetrag der Einkünfte" an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Auch bei Anwendung dieser Regelung wird nicht danach unterschieden, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt angefallen sind.

Im Weiteren erläutert das BMF-Schreiben die im - durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten - § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale: Dienstleistungen zur Betreuung, Aufwendungen, Haushaltszugehörigkeit, berechtigter Personenkreis und Höchstbetrag.
Als Nachweise akzeptiert das BMF Rechnungen, Überweisungen, Daueraufträge und Einzugsermächtigungen und Zahlungen vom Konto eines Dritten aber keine Barzahlungen.
Außerdem erklärt es die Zuordnung der Aufwendungen bei verheirateten Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern.

Wenn Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben erfüllen, kommt nach dem BMF für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben komme es dabei nicht an. Dies gelte sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.

Zum Schluss bespricht das BMF die Behandlung der Kinderbetreuungskosten bei Steuerpflichtigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, die Kinderbetreuungskosten bis einschließlich 31.12.2011 wie Betriebsausgaben abziehen können.

Quelle: BMF

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