Arbeitnehmer und Auszubildende haben
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, wenn ihr Einkommen
bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Der Staat fördert die Vermögensbildung
und zahlt eine so genannte Arbeitnehmersparzulage.
Die Höhe ist dabei abhängig vom
gewählten Sparvertrag.
Wer die vermögenswirksamen Leistungen
in einen Wertpapier-Sparvertrag einzahlt, profitiert zukünftig von
einer höheren staatlichen Förderung und hat zudem länger Zeit, die
Zulage zu beantragen.
In einem Wertpapier-Sparvertrag wird
das Geld in Beteiligungen angelegt, wie beispielsweise in Aktien,
Genuss-Scheine und Genossenschaftsanteile, Wandel- und
Gewinnschuld-verschreibungen, Aktien-, Grundstücks- und Mischfonds
mit einer Aktienquote ab 60 % sowie GmbH-Anteile und stille
Beteiligungen.
In 2009 erhöhte sich der Fördersatz
für die die Arbeitnehmersparzulage in einem Wertpapier-Sparvertrag
von bislang 18 auf nunmehr 20 Prozent für eine maximale Sparsumme
von 400 Euro pro Jahr.
Das sind insgesamt 80 Euro Zulage pro
Jahr.
Gleichzeitig werden auch die
Einkommensgrenzen für den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
angehoben, von bislang 17.900 Euro auf 20.000 Euro für Singles, für
Verheiratete von 35.800 Euro auf nun 40.000 Euro.
Zukünftig haben also mehr Arbeitnehmer
Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich
nicht auf den Bruttolohn, sondern auf das zu versteuernde Einkommen.
Da die Kapitaleinkünfte seit 2009
nicht mehr zum zu versteuernden Einkommen gehören, besteht für
einige Arbeitnehmer die Möglichkeit, erstmals in den Genuss der
vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitnehmersparzulage zu
kommen.
Diese muss vom Sparer jährlich
beantragt werden. Die Anlagegesellschaft bescheinigt jeweils zum
Jahresende die eingezahlten Beiträge.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung
kann der Sparer mit diesem Formular seine Zulage beantragen.
Das Finanzamt setzt die
Arbeitnehmersparzulage dann fest und zahlt sie nach Ablauf der
siebenjährigen Bindefrist aus.
Bislang musste der Antrag auf
Arbeitnehmersparzulage spätestens zum Ablauf des zweiten Jahres nach
Eröffnung des Sparvertrages gestellt werden. Zukünftig soll diese
Antragsfrist über das Bürgerentlastungsgesetz auf 4 Jahre
verlängert werden.
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