Donnerstag, 29. März 2012

Vermögenswirksame Leistungen


Arbeitnehmer und Auszubildende haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, wenn ihr Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Der Staat fördert die Vermögensbildung und zahlt eine so genannte Arbeitnehmersparzulage.
Die Höhe ist dabei abhängig vom gewählten Sparvertrag.

Wer die vermögenswirksamen Leistungen in einen Wertpapier-Sparvertrag einzahlt, profitiert zukünftig von einer höheren staatlichen Förderung und hat zudem länger Zeit, die Zulage zu beantragen.

In einem Wertpapier-Sparvertrag wird das Geld in Beteiligungen angelegt, wie beispielsweise in Aktien, Genuss-Scheine und Genossenschaftsanteile, Wandel- und Gewinnschuld-verschreibungen, Aktien-, Grundstücks- und Mischfonds mit einer Aktienquote ab 60 % sowie GmbH-Anteile und stille Beteiligungen.

In 2009 erhöhte sich der Fördersatz für die die Arbeitnehmersparzulage in einem Wertpapier-Sparvertrag von bislang 18 auf nunmehr 20 Prozent für eine maximale Sparsumme von 400 Euro pro Jahr.
Das sind insgesamt 80 Euro Zulage pro Jahr.

Gleichzeitig werden auch die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen angehoben, von bislang 17.900 Euro auf 20.000 Euro für Singles, für Verheiratete von 35.800 Euro auf nun 40.000 Euro.
Zukünftig haben also mehr Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

Diese Einkommensgrenzen beziehen sich nicht auf den Bruttolohn, sondern auf das zu versteuernde Einkommen.
Da die Kapitaleinkünfte seit 2009 nicht mehr zum zu versteuernden Einkommen gehören, besteht für einige Arbeitnehmer die Möglichkeit, erstmals in den Genuss der vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitnehmersparzulage zu kommen.

Diese muss vom Sparer jährlich beantragt werden. Die Anlagegesellschaft bescheinigt jeweils zum Jahresende die eingezahlten Beiträge.

Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung kann der Sparer mit diesem Formular seine Zulage beantragen.
Das Finanzamt setzt die Arbeitnehmersparzulage dann fest und zahlt sie nach Ablauf der siebenjährigen Bindefrist aus.

Bislang musste der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage spätestens zum Ablauf des zweiten Jahres nach Eröffnung des Sparvertrages gestellt werden. Zukünftig soll diese Antragsfrist über das Bürgerentlastungsgesetz auf 4 Jahre verlängert werden.

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