Donnerstag, 26. November 2009

Kranken- und Pflegeversicherungskosten

Ab 2010 können Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzen.

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt steuerlich abziehbar.
Erstmals sollen nun mehr Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen.
Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren. Darunter fallen beispielsweise Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte sollen durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden.
Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können.
Die Absetzbarkeit soll gelten für Beiträge der Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung
* für sich selbst,
* ihren Ehegatten,
* ihren Lebenspartner und
* für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.
Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden wird stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.

Bereits beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.

Mittwoch, 25. November 2009

Das Ende des Soli-Zuschlages

Mit dem Solidaritäts-Zuschlag wurde der Aufbau im Osten finanziert.
Die Dauerabgabe, welche seit 1991 alle zahlen.
In Ost und West bundeseinheitlich mit 5,5% zur Einkommenssteuer, Kapitalertrags- und zur Körperschaftssteuer.
12 bis 19,2 Milliarden gehen dadurch jährlich an den Bundehaushalt.
Übrigens mitnichten zweckgebunden in den Bundeshaushalt…

Nun aber hat ein hochrangiges Finanzgericht entschieden, dass der Soli-Zuschlag verfassungswidrig ist.
Darüber befindet allerdings das Bundesverfassungsgericht.

Was allerdings jetzt schon bedeutet, dass das Ende dieser Sondersteuer (Ergänzungsabgabe) auf jedem Fall eingeläutet ist.
Wenngleich, der Solidarpakt II - auch auf jedem Fall - noch bis 2019 läuft…

Das wird aber nicht bedeuten, dass Ostdeutschland dann etwa wirtschaftlich ähnlich stark sein wird, wie die alte Bundesrepublik. Denn Abwanderung, schwacher Konsum, schrumpfende Bevölkerung, zu wenige Unternehmen und geringe Kaufkraft sorgen dafür, dass der Rückstand noch lange nicht aufgeholt werden kann.
2008 rechnete das IWH aus, wie lange es dauern würde, bis Ost und West das gleiche Pro-Kopf-Einkommen hätten. Die Angleichung würde bis 2329 dauern…

FAKTORVERFAHREN

Berufstätige Ehepartner können bei ihren Steuerklassen wählen zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV.
Ab 2010 gibt es eine dritte mögliche Kombination: IV-Faktor/IV-Faktor.

Wie funktioniert das Faktorverfahren?
Die Ehepartner beantragen gemeinsam, dass das Faktorverfahren angewendet werden soll und teilen dem Finanzamt am Jahresbeginn die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne mit.
Auf dieser Basis wird
- die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif ermittelt und
- die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV

Diese beiden Werte werden ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der "Faktor".

Diesen Faktor trägt das Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils neben der Angabe "Steuerklasse IV" ein.

Bei derzeit bis zu rund 900 Euro Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 Euro (gegenüber rund 140 Euro bei Steuerklasse V). Durch das Faktorverfahren wird also die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V reduziert. Dabei nimmt das Faktorverfahren nur den Vorgang vorweg, der sonst abläuft, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben: Durch seine Anbindung an die gemeinsame Einkommensteuer berücksichtigt das Faktorverfahren bereits beim Lohnsteuerabzug den Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten bei Zusammenveranlagung.

Wirkt sich das Faktorverfahren auf Lohnersatzleistungen aus?
Das Faktorverfahren hat auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld und Elterngeld. Die Leistungen bemessen sich nach dem zuletzt erhaltenen Nettolohn - und der kann durch den Faktor steigen.

Ist das Faktorverfahren Pflicht?
Nein, das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Es ist auch kein endgültiges Verfahren. Daher müssen Sie, wenn Sie sich für das Faktorverfahren entscheiden, eine Steuererklärung abgeben. Erst aufgrund der Erklärung ermittelt das Finanzamt die genaue Einkommensteuer.

Wird der Faktor angepasst, wenn sich das Gehalt ändert?
Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie können einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen, spätestens bis zum 30. November.

Sollen bei einem eingetragenen Faktor jedoch erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist eine weitere Änderung des Faktors möglich.

Warum gibt es das Faktorverfahren?
Durch das neue Faktorverfahren soll ein Anreiz geschaffen werden, auch dann eine Arbeit aufzunehmen, wenn der Partner deutlich mehr verdient.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen.

In der Steuerklasse V entsteht eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung. Sie ist deutlich höher als in Steuerklasse IV. Der Gesetzgeber vermutet, dass diese hohe Lohnsteuerbelastung eine Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme darstellt. Es verzichten also beispielsweise viele Frauen auf darauf, eine vergleichsweise niedrig bezahlte Arbeitsstelle anzunehmen, weil mit Lohnsteuerklasse V kaum etwas vom Verdienst übrig bleibt.

Mit dem zusätzlichen Faktor bei Steuerklasse IV soll erreicht werden, dass bei dem jeweiligen Ehepartner mindestens die ihm persönlich zustehenden Abzugsbeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag). Der Vorteil des Splitting-Tarifs wird also schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide verteilt.

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Montag, 23. November 2009

UMZUG

Umzug wegen des Jobs - die doppelte Haushaltsführung kann steuerlich geltend gemacht werden
Wer beruflich vorübergehend an einen anderen Ort ziehen muss, kann die Kosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen.
Zusätzlich steht Betroffenen in den ersten drei Monaten eine Verpflegungspauschale von täglich 24 Euro zu.

Samstag, 21. November 2009

Steuern und Kinder

Der Grundpfeiler der Familienförderung in unserem Staat ist heute das Kindergeld, welches monatlich an die Eltern von der Familienkasse ausgezahlt wird.
Ab 2010 werden für das erste und zweite Kind 164 €, für das dritte Kind 170 € und für das vierte Kind 195 € ausgezahlt.

Neben dem Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der zusammen zurzeit 6.024 € pro Kind beträgt - ab 2010 7.008 €.
Diese Freibeträge können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Das Kindergeld kommt grundsätzlich von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Auszahlung.
Über das 18. Lebensjahr hinaus könnten Personen in Ausbildung oder im Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen.

Der Staat bezahlt das Kindergeld für leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder.
Neben Kindergeld oder den Freibeträgen sieht das Einkommensteuergesetz noch einige weitere weitere Vergünstigungen vor.

Bei behinderten Kindern gibt es die Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen oder die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages, der sich nach dem Grad der Behinderung richte. Hier gibt es keine Altersbegrenzung.

Schulgeld kann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, hier werden 30%, höchstens jedoch 5.000 € anerkannt.

Kinderbetreuungskosten werden zu zwei Dritteln höchstens aber 4 000 Euro gezahlt.

Volljährige Kinder, die während ihrer Ausbildung auswärts untergebracht sind, werden mit einem Freibetrag von 924 € gewürdigt.

Während der schulischen und beruflichen Ausbildung können zudem Unterhaltsaufwendungen geltend gemacht werden.
Der steuerlich max. anzuerkennende Betrag beträgt 7.680 €, wobei allerdings bestimmte Einkünfte und Bezüge des unterstützenden Kindes noch zum Abzug gebracht werden.

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 1.308€ für die höheren eigenen Lebenshaltungskosten geltend machen.

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Mittwoch, 18. November 2009

Ehegattensplitting

Unser Kommentar:
Ehegattensplitting - Der Abschied vom Alt-Hergebrachten

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Gleichstellung von Schwulen- und Lesben-Ehen gesprochen: Danach steht diesen das Ehegattensplitting zu.
Die herkömmliche Familienförderung - über das Steuerprivileg des Ehegattensplittings - darf nun mehr endgültig als obsolet betrachtet werden.

Nun kommen also auch Paare, die in der Regel keine Kinder aufziehen in den Genuss von Leistungen, wie des Ehegattensplittings.

Europa hat quasi den Ehegattensplitting bereis abgeschafft
Das Ehegattensplitting ist vielen schon lange ein anachronistisches Ärgernis. Es entmutigt junge Mütter zu arbeiten, weil ihr (Teilzeit-)Einkommen besonders hoch besteuert wird. Denn die steuerliche Entlastung für den (Vollzeit-)arbeitenden Ehemann fällt umso höher aus, je weniger seine Frau verdient. Dabei ist die Ersparnis einkommensabhängig: Bei einem Durchschnittsgehalt beläuft sich der Vorteil für den Alleinverdiener auf rund 250 Euro im Monat; die nichtverdienende Gattin eines Spitzenverdieners hingegen kann mit mehr als tausend Euro “abgesetzt” werden.

Frauenbeauftragte und Familienpolitiker aller Couleur werden aufatmen.
Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass “der Ehegattensplitting als überholt gilt, um Familien zu fördern.”
Über der Hälfte aller Ehe-Haushalte haben heute keine Kinder mehr.
Weil, “…nicht jede Ehe ist auf Kinder ausgerichtet sei…”
Sogar bei Ehen mit Kindern steche das Argument nicht mehr: Es könne nicht “unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre”.
Und die “Versorgerehe” habe als “Maßstab” für die Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen ausgedient.

Deshalb - so das höchste deutsche Gericht - dürfen auch Homosexuelle nicht von staatlichen Zuwendungen für Eheleute ausgeschlossen werden, die einst mit der Versorgerehe begründet wurden.
Was heisst: Der Staat privilegiert eine Familieninstitution, die längst nicht mehr die Norm ist.

Bereits 2007 wurde mit einem anderen Relikt aus der Ära der Hausfrauen-Ehe aufgeräumt: dem Unterhaltsrecht. Danach wurde verheirateten Müttern nicht mehr und länger Unterhalt nach der Trennung zugemessen, als Unverheirateten.
Keine Frau kann mehr darauf setzen, dass sie durch eine gute Partie lebenslang abgesichert ist. Auch Mütter müssen ihr eigenes Geld verdienen, wenn sie nicht im Scheidungsfall zum Sozialfall werden wollen.
Insofern hat bereits das Unterhaltsurteil des Verfassungsgerichts Sinn und Zweck des Ehegattensplittings unterminiert.
Denn während der Steuervorteil für die Einverdiener-Ehe Frauen geradezu animiert, zu Hause zu bleiben, setzt das neue Unterhaltsrecht die eigene Erwerbstätigkeit von Ehefrauen voraus.

Ein zeitgemäßeseres Instrument wäre z.Bsp. das Familiensplitting, das Kinder mit in die Berechnung aufnimmt.
Oder etwa durch den Ausbau von Kinderbetreuung, weil sich ja gesamtgesellschaftlich längst rumgesprochen hat, dass im Bereich der Kinderbetreuung massiv etwas getan werden muss.

Montag, 16. November 2009

Partikelfilter - Nachrüstung nur noch bis Ende des Jahres gefördert

Der Partikelfilter ist für Diesel die einzige Möglichkeit, noch in Umweltzonen mobil zu bleiben.
Wer keine grüne Plakette hat, wird künftig aus den Städten ausgesperrt werden bleiben.

Ab dem 1. Januar 2010 dürfen die Innenstädte meist nur noch mit Autos, die eine grüne Umweltplakette besitzen, befahren werden.
Ohne Umweltplakette dürfen bereits jetzt schon viele Innenstädte nicht mehr befahren werden.
Zum 1. Januar 2010 werden die Verbote noch verschärft - oftmals dürfen dann Fahrzeuge mit einer roten Plakette nicht mehr in die Umweltzone. Mit der Nachrüstung eines Partikelfilters können Besitzer älterer Autos jedoch eine bessere Schadstoffgruppe und somit eine gelbe oder grüne Umweltplakette erreichen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert diese Nachrüstung. Sie muss jedoch noch bis Ende des Jahres erfolgen.
Die Anträge auf eine Barförderung in Höhe von 330 Euro können dann bis zum 15. Februar 2010 gestellt werden.

Samstag, 14. November 2009

Mit dem Vererben ins nächste Jahr warten!

ERBSCHAFTSSTEUER

Durch das von der neue Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sinken die Steuersätze ab 2010 für Erbschaften und Schenkungen an Neffen, Nichten, Brüder, Schwestern und Schwiegerkinder deutlich.

Nach dem persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro startet der Tarif dann nicht mehr sofort - wie bisher - bei 30, sondern erst bei 15 Prozent.
Aufgrunde dessen kann es sich lohnen, geplante (großzügige) Geschenke oder vorweggenommene Erbschaften an Personen der Steuerklasse II erst 2010 auszuführen. Das kann schliesslich und immerhin bis zur Hälfte der Steuer sparen.

So kostet beispielsweise eine Schenkung von Onkel oder Tante in Höhe von 90.000 Euro im laufenden Jahr 21.000 Euro Schenkungsteuer.
Wird hingegen der Jahreswechsel abgewartet, wird man dem Fiskus nur die Hälfte schulden!

Fragen Sie uns!

Freitag, 13. November 2009

MINIJOB UND KURZARBEIT

Einkünfte aus einem sog. Minijob können durchaus auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden können.
Entscheidend ist, wann der Nebenjob angetreten wurde:
War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.
Wurde bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Nebenjob aufgenommen, sind die Einkünfte aus dem Nebenjob nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

Donnerstag, 12. November 2009

Freibetrag jetzt eintragen!

Überzahlte Lohnsteuer jetzt zurückholen!

Antragsfrist endet 30.11.2009
Freibetrag bringt mehr Nettogehalt schon im Dezember

Lassen Sie sich jetzt noch - bis zum 30.11.2009 - einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2009 eintragen oder diesen ändern! Der Arbeitgeber berücksichtigt dann den vollen Freibetrag beim Dezember-Gehalt. Das kann Ihr Nettogehalt merklich erhöhen - ein schönes Weihnachtsgeld vom Finanzamt

Eintragbar sind u.a. Verluste aus anderen Einkünften, Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B. Unterhalt, Unwetterschäden), Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 920 € übersteigen.
Die meisten dieser Ausgaben sind nur eintragbar, wenn sie (ggf. mehrere zusammen) die Antragsgrenze von 600 € übersteigen.
Arbeitnehmer mit mehreren Lohnsteuerkarten können sich auf einer zwei-ten oder weiteren Karte einen Freibetrag für auf der ersten Karte nicht ausgenutzte Freibeträge eintragen lassen. Durch einen entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt bekommen Sie überzahlte Lohnsteuer schon jetzt erstattet. Die Antragsfrist 30.11.2009 gilt auch für Ehegatten, die die Kombination ihrer Lohnsteuerkarten ändern lassen wollen. Zuständig ist hierfür die Gemeinde.
Der Wechsel der Steuerklassen kann jedoch unter anderem beim Bezug von Arbeitslosengeld nachteilig sein.

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