Mittwoch, 25. November 2009

FAKTORVERFAHREN

Berufstätige Ehepartner können bei ihren Steuerklassen wählen zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV.
Ab 2010 gibt es eine dritte mögliche Kombination: IV-Faktor/IV-Faktor.

Wie funktioniert das Faktorverfahren?
Die Ehepartner beantragen gemeinsam, dass das Faktorverfahren angewendet werden soll und teilen dem Finanzamt am Jahresbeginn die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne mit.
Auf dieser Basis wird
- die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif ermittelt und
- die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV

Diese beiden Werte werden ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der "Faktor".

Diesen Faktor trägt das Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils neben der Angabe "Steuerklasse IV" ein.

Bei derzeit bis zu rund 900 Euro Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 Euro (gegenüber rund 140 Euro bei Steuerklasse V). Durch das Faktorverfahren wird also die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V reduziert. Dabei nimmt das Faktorverfahren nur den Vorgang vorweg, der sonst abläuft, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben: Durch seine Anbindung an die gemeinsame Einkommensteuer berücksichtigt das Faktorverfahren bereits beim Lohnsteuerabzug den Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten bei Zusammenveranlagung.

Wirkt sich das Faktorverfahren auf Lohnersatzleistungen aus?
Das Faktorverfahren hat auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld und Elterngeld. Die Leistungen bemessen sich nach dem zuletzt erhaltenen Nettolohn - und der kann durch den Faktor steigen.

Ist das Faktorverfahren Pflicht?
Nein, das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Es ist auch kein endgültiges Verfahren. Daher müssen Sie, wenn Sie sich für das Faktorverfahren entscheiden, eine Steuererklärung abgeben. Erst aufgrund der Erklärung ermittelt das Finanzamt die genaue Einkommensteuer.

Wird der Faktor angepasst, wenn sich das Gehalt ändert?
Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie können einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen, spätestens bis zum 30. November.

Sollen bei einem eingetragenen Faktor jedoch erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist eine weitere Änderung des Faktors möglich.

Warum gibt es das Faktorverfahren?
Durch das neue Faktorverfahren soll ein Anreiz geschaffen werden, auch dann eine Arbeit aufzunehmen, wenn der Partner deutlich mehr verdient.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen.

In der Steuerklasse V entsteht eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung. Sie ist deutlich höher als in Steuerklasse IV. Der Gesetzgeber vermutet, dass diese hohe Lohnsteuerbelastung eine Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme darstellt. Es verzichten also beispielsweise viele Frauen auf darauf, eine vergleichsweise niedrig bezahlte Arbeitsstelle anzunehmen, weil mit Lohnsteuerklasse V kaum etwas vom Verdienst übrig bleibt.

Mit dem zusätzlichen Faktor bei Steuerklasse IV soll erreicht werden, dass bei dem jeweiligen Ehepartner mindestens die ihm persönlich zustehenden Abzugsbeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag). Der Vorteil des Splitting-Tarifs wird also schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide verteilt.

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