Mittwoch, 16. Dezember 2009

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, sollten nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2010 darauf achten, ob die bisherigen vom Bezirk eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen.
Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen.

Für eine etwaige Änderung der Steuerklasseneintragung ist das Bürgeramt zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Ab dem Kalenderjahr 2010 besteht zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). Das Faktorverfahren kann hingegen nur im Finanzamt beantragt werden.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination die Höhe der Lohnersatzleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen (z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination den zuständigen Sozialleistungsträger zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung befragen.

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So funktioniert das Faktorverfahren

Ab dem Kalenderjahr 2010 können sich Arbeitnehmer-Ehegatten auf ihren Lohnsteuerkarten anstelle der Steuerklassenkombination III/V die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor eintragen lassen.

Voraussetzung: Es muss sich ein Faktor ergeben, der kleiner als 1 ist.

Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass beim jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden tariflichen Freibeträge berücksichtigt werden. Das sind insbesondere der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und die Kinderermäßigungen.

Die Finanzämter berechnen zu diesem Zweck auf Antrag der Ehegatten unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkommensteuer und der Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge einen Faktor. Der Arbeitgeber berücksichtigt diesen Faktor bei der Lohnsteuerberechnung nach der Steuerklasse IV.

Die Ehegatten müssen die Eintragung des Faktors im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens beantragen.

Mit dem Faktor „X : Y“, dargestellt als Null mit 3 Nachkommastellen, wird dann die Lohnsteuer der Steuerklasse IV erhoben, jedoch gemindert entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. „Y“ ist die Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren. „X“ ist die Summe der Lohnsteuer bei Anwendung jeweils der Steuerklasse IV.

Die Arbeitnehmer können auch über die tariflichen Freibeträge hinausgehende steuermindernde Beträge berücksichtigt erhalten. Das ist grundsätzlich im Rahmen der dafür vorgesehenen Eintragung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte möglich.

In Verbindung mit dem Faktorverfahren werden die Freibeträge aber schon bei der Ermittlung der Gesamtsteuer nach dem Splittingverfahren (Y) einbezogen. Sie werden damit bereits über den Faktor beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Daher ist die Eintragung eines Freibetrags neben dem Faktor für denselben Zeitraum ausgeschlossen.

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