Dienstag, 19. Mai 2009

Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?

Bei wem muss bis zum 31. Mai. 09 muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein (§46 EStG).

Nachfolgende Regeln gelten immer dann, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, umabhängig von der Höhe, haben (Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge).

- Ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte einer Person liegen über 410 Euro (z.Bsp. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte usw. und der positive Saldo dieser Nebeneinkünfte über 410 Euro liegt).

- Sie haben einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen (ausser: Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge)

- Sie und Ihr Ehepartner lassen sich zusammen veranlagen, haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen hatte die Steuerklasse V oder VI - oder die Steuerklassenkombination III/V.

- Sie haben Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über 410 Euro bezogen (Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte). Das gilt auch für das Elterngeld.

- Ihr Arbeitgeber hat auf Ihre Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung (ermässigter Steuersatz).

- Sie haben eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bekommen: Für diese Vergütung hat die Ausgleichskasse pauschal Lohnsteuer abgeführt. In der Einkommensteuer-Veranlagung wird die Zahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet und die Pauschalsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet.

- Sie haben von Ihrem neuen Arbeitgeber einen "sonstigen Bezug" erhalten, ohne dass die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr vorgelegen hat: Der neue Arbeitgeber kann dann die darauf entfallende Lohnsteuer nur ungefähr bestimmen.

- Als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen Sie bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen: Wollen Sie als nicht zusammen veranlagte Eltern den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Ihres Kindes anders als hälftig unter sich aufteilen, wird durch die Veranlagung beider Eltern sichergestellt, dass diese Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden.

- Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr wieder geheiratet: Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.

- Ihr Lohnsteuerabzug ist zeitweise mit der gekürzten Vorsorgepauschale (va. Beamte) durchgeführt worden, zeitweise mit der ungekürzten und wenn sie die StKl. I bis IV hatten. Gleiches gilt, wenn Sie neben einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben, für den es nur die gekürzte Vorsorgepauschale gibt.

- Ihr Verlust aus den Vorjahren ist noch nicht ausgeglichen: Verluste aus einer Einkunftsart, die Sie nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen konnten, dürfen Sie in das Vorjahr zurück- und/oder in die Folgejahre vortragen (sog. Verlustabzug). Wollen Sie keinen Verlustrücktrag vornehmen oder bleibt nach dem Rücktrag noch ein Verlust übrig, müssen Sie in den zukünftigen Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet ist.

- Sie haben Ihren beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-/EWR-Ausland lebt, auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Dann wird Ihnen während des Jahres entsprechend weniger Lohnsteuer abgezogen. In der Steuererklärung prüft der Beamte, ob Ihr Gesamteinkommen erfasst ist.

- Sie haben in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, lassen sich aber als "fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig" behandeln.

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