Mittwoch, 4. September 2013

Berufskrankheiten im Steuerrecht




Krankheitskosten sind regelmäßig nur als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar und das auch nur, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen.
Nur in Ausnahmefällen können Krankheitskosten infolge von typischen Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden, z. B. bei bestimmten Vergiftungen, Verätzungen oder infolge eines Betriebsunfalls.
Der Vorteil des Werbungskostenabzugs: Es gibt keine zumutbare Eigenbelastung und der Abzug von Werbungskosten kann zu negativen Einkünften führen.

Psychische Erkrankungen keine Berufskrankheiten
Welche Krankheiten zu den Berufskrankheiten gehören, ergibt sich aus der sogenannten Berufskrankheiten-Liste, einer Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Derzeit gibt es 73 anerkannte Berufskrankheiten. Dabei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.


Immer mehr Menschen leiden jedoch auch an psychischen Erkrankungen, insbesondere am sogenannten Burnout-Syndrom. Es ist zwar normal, nach einer harten geistigen oder körperlichen Arbeit erschöpft zu sein. Doch wer durch Stress, Leistungsdruck, Überforderung und Ähnlichem im Job total erschöpft und ausgebrannt ist und sich auch abends, an Wochenenden und im Urlaub nicht mehr erholt, bedarf der medizinischen Behandlung.
Es liegt nahe, dass ein Burnout durch den Beruf verursacht wurde, dieser also auch zu den Berufskrankheiten gehören müsste.
Denn nur dann könnten auch die Krankheitskosten für die Burnout-Behandlung als Werbungskosten abgezogen werden.

Finanzrichter verweigern aktuell den steuerlichen Abzug der Krankheitskosten
Die Richter des Finanzgerichts München sehen keine zwingende Kausalität von Belastungssituationen und Stress im Beruf und einer psychischen Erkrankung. Sie verweigerten daher den Abzug von Aufwendungen für eine mehrwöchige Behandlung in einer psychosomatischen Klinik als Werbungskosten. Bei einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung, die auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich ihrer Auffassung nach nicht um eine typische Berufskrankheit. Im konkreten Urteilsfall lehnte das Finanzgericht sogar den Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ab, trotz eines ärztlichen Attestes und obwohl ein Facharzt für Psychiatrie die stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik befürwortete. All das reichte den Finanzrichtern aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen nicht aus. Danach muss bei psychotherapeutischen Behandlungen die medizinische Indikation durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Dieses Attest muss zudem vor Beginn der Behandlung eingeholt werden.

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dazu:
Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

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BFH, Urteil VI R 37/12 vom 11.07.2013




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