Donnerstag, 25. Juli 2013

Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer


Auch Leiharbeitnehmern steht der Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu.

Insoweit sind Leiharbeitnehmer genau so zu bewerten, wie andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

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BFH-Urteil vom 15.5.2013, VI R 41/12 (veröffentlicht am 24.7.2013)


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