Donnerstag, 25. Juli 2013
Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer
Auch Leiharbeitnehmern steht der Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu.
Insoweit sind Leiharbeitnehmer genau so zu bewerten, wie andere auswärts tätige Arbeitnehmer.
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BFH-Urteil vom 15.5.2013, VI R 41/12 (veröffentlicht am 24.7.2013)
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