Dienstag, 30. Juli 2013

Dienstwagenbereitstellung- und Nutzung


Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer immer zu einem steuerpflichtigen Vorteil.

Also namentlich auch, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug gar nicht privat nutzt. 


Entfallen ist damit, dass die "Vermutung der Privatnutzung" unschwer widerlegt werden konnte.

Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist nun völlig unerheblich.

Alleine die Möglichkeit, das Fahrzeug durch die Überlassung auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, reicht dafür aus.


Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden und damit seine bisherige langjährige Rechtsauffassung zur 1-Prozent-Regelung korrigiert.



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