Land Brandenburg |
Maßnahmen gelten für betroffene Betriebe, Land- und Forstwirte sowie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
Brandenburgs Finanzminister Dr. Helmuth Markov hat heute den durch das Hochwasser geschädigten Einwohnern und Unternehmen im Land Brandenburg steuerliche Erleichterungen zugesagt. „Durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind auch in Brandenburg beträchtliche Schäden entstanden. In dieser für die betroffenen Menschen und Unternehmen schwierigen Situation ist es wichtig, dass sich die Betroffenen nicht nur keine Sorgen machen müssen um fällige Steuerzahlungen, sondern auch, dass ihnen mit den steuerlichen Erleichterungen beim Wiederaufbau wirksam unter die Arme gegriffen wird“, hob Finanzminister Markov hervor.Der heute von Brandenburgs Finanzminister unterzeichnete Erlass sieht ein ganzes Bündel von Maßnahmen vor allem für vom Hochwasser betroffene kleine und mittelständische Betriebe sowie Land- und Forstwirte vor, aber auch für geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
Insbesondere soll Unternehmen, deren Existenz durch die verursachten Schäden besonders gefährdet ist, geholfen werden.
So erhalten Betriebe für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und den Ersatz von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln steuerliche Entlastungen.
Beim Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich, bei der Neubeschaffung beweglicher Güter sogar bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Ferner können die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Zudem sieht der heute vorgestellte Erlass für die vom Hochwasser stark betroffenen Land- und Forstwirte Sonderreglungen vor.
Diese erhalten ebenfalls steuerliche Erleichterungen für die Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen sowie für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen.
So können beispielsweise die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass die Finanzämter in Brandenburg an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.
Vom Hochwasser geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen.
Außerdem regelt der heute vorgestellte Erlass, dass Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, ohne besonderen Zuwendungsnachweis bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden können.
Die steuerlichen Maßnahmen werden in einem Erlass des Ministeriums der Finanzen geregelt.
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Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 11.6.2013, Pressemitteilung 50/2013
Sachsen Steuererleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen |
Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden aufgrund des Hochwassers Anfang Juni 2013Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Freistaates Sachsen beträchtliche Schäden entstanden, die bisher nicht zu beziffern sind. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten geholfen werden. Entsprechend wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen eine Billigkeitsrichtlinie erlassen, die Verfahrenserleichterungen für nicht unerheblich und unmittelbar von den Folgen der Katastrophe betroffene Steuerpflichtige vorsieht:1. Sofortmaßnahmen
2. Steuererleichterungen für Unternehmen
3. Steuererleichterungen für Privatpersonen
4. Vereinfachte SpendenbescheinigungFür den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).5. AnsprechpartnerAllen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. teilweise in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer aufgrund wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden. |
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Hochwasser in Bayern: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden |
Das durch Dauerregen bedingte Hochwasser hat in weiten Teilen Bayerns in der 22. und 23. Kalenderwoche beträchtliche Schäden verursacht; die Scheitelpunkte des Hochwassers stehen noch bevor. Die Beseitigung der damit verbundenen Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
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_________________________________________________________________ Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 3.6.2013, 37 - S 1915 - 009 - 19850/13 |
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