Mittwoch, 20. November 2013

Ausbildungsfreibeträge- und Zuschüsse


Eltern haben für volljährige Kinder in Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, ohne dass das Einkommen des Kindes berücksichtigt wird.

Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR wird gewährt für Kinder, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen.
Dies geschieht ohne Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes.
Entgegen dem § 33a Abs. 3 Satz 3 EStG mindern als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse nicht die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.

Neben der Ausbildung darf ein Kind allerdings keine Erwerbstätigkeit ausüben, die mehr als "20 Stunden regelmäßiger (im Durchschnitt) wöchentlicher Arbeitszeit" umfasst.
Das gilt als schädlich für den Anspruch der Eltern auf Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen.






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