Mittwoch, 20. November 2013

Erbschaft und Schenkung


Eine Erbschaftssteuer fällt Erben im Falle eines Vermögenserwerbs wegen Todes zu.

Unter dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen auch Schenkungen, die bei Zuwendungen unter Lebenden anfällt.
Um zu verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch Schenkungen möglicherweise steuerverkürzend zu Lebzeiten umgangen werden kann, ist die Schenkungssteuer in demselben gesetzlichen Rahmen wie die Erbschaftssteuer geregelt.

Die Höhe der Erbschaftssteuer sowie der Freibeträge richten sich nach der Erbrangfolge und der Größe des zu vererbenden Vermögens.

Die Erbschaftssteuer erfasst namentlich nicht das vom Erblasser hinterlassene Gesamtvermögen, sondern nur den tatsächlichen Erwerb der Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilberechtigten.

Steuerbefreiungen
Folgende Gegenstände und Zuwendungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:

1. Der Hausrat, sofern sein Wert nicht 41.000 Euro überschreitet

2. Grundbesitz, Kunstgegenstände, künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen, Archive und Bibliotheken, sofern ihre Kosten die aus ihnen erzielten Einnahmen überschreiten und ihre Erhaltung im "öffentlichen Interesse" liegt

3. Grundbesitz, der für die "Wohlfahrt der Allgemeinheit" zur Verfügung gestellt wird

4. Zuwendungen unter lebenden Personen, die zur Ausbildung oder zum Unterhalt des Empfängers dienen

5. Übliche Gelegenheitsgeschenke

6. Zuwendungen für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke

7. Parteispenden

8. Selbst genutzter Wohnraum, wenn er unter Familienangehörigen verschenkt oder vererbt wird und sich im betreffenden Gebäude eine selbstgenutzte Wohnung befindet.

Auch die Vererbung betrieblicher Vermögen ist unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit.
Bei einer Einhaltung einer mindestens fünfjährigen Weiterführungspflicht sind nur 85 Prozent des Betriebsvermögens erbschaftssteuerpflichtig.
Der Erbberechtigte kann gegebenfalls die Weiterführungspflicht auf 7 Jahre verlängern, um eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer zu erreichen.

Steuerklassen
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz teilt die Erbberechtigten in Steuerklassen ein, die bei der Ermessung der Höhe der Erbschaftssteuer herangezogen werden.

Zur Steuerklasse I zählen nur die engsten Verwandten:
Lebenspartner, Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern.

Die Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.

Alle übrigen Erbberechtigten wie Freunde und Lebensgefährten sind der Steuerklasse III zuzuordnen.

Die Bemessung und Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich

1. nach der Steuerklasse
2. dem Wert des hinterlassenen Vermögens
3. abzüglich der Freibeträge

Die Freibeträge betragen für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Eltern 100.000 Euro.
Für die Steuerklassen II und III gilt ein pauschaler Freibetrag von 20.000 Euro.

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Zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfolgt keine Beratung durch die Lohnsteuerhilfe

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