Mittwoch, 20. November 2013
Altersteilzeitbezüge sind keine Versorgungsbezüge
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Zahlungen in der Freistellungsphase weder Ruhegehalt noch bei Beamten begünstigte Versorgungsbezüge darstellen, sondern als Arbeitslohn normal zu versteuern seien.
Bei der Altersteilzeitregelung bestehe das Dienstverhältnis grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand fort.
Auch in der Freistellungsphase bestehe damit ein Anspruch auf Dienstbezüge und nicht etwa auf Versorgungsbezüge.
Steuermindernd zu berücksichtigen sei daher nicht der hohe Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, sondern lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 EUR.
Die während der Altersteilzeit gezahlten Bezüge diene keinem Versorgungszweck.
Sie seien vielmehr Entlohnung für die aktive Tätigkeit, also laufende Dienstbezüge.
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