Dienstag, 4. Dezember 2012

Lebenspartnerschaften

Informationen über die Verfahrensweise der Berliner Finanzämter bei der Behandlung von Anträgen auf Zusammenveranlagung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, für die Gewährung des Splittingtarifs und die Eintragung der Steuerklassenkombination III / V


Aktuelles zu eingetragenen LebenspartnerschaftenZum 1. Januar 2005 wurde für eingetragene Lebenspartnerschaften insbesondere das Namens- und Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht, der Versorgungsausgleich und die rentenrechtliche Stellung der Lebenspartner neu geregelt und dem Eherecht angeglichen.

Im Einkommensteuerrecht wird für eine Zusammenveranlagung jedoch weiterhin das Bestehen einer Ehe (zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts) vorausgesetzt. Anträge von eingetragenen Lebenspartnern auf Zusammenveranlagung bzw. Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden wie bisher von den Finanzämtern abgelehnt. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen allerdings bis zum Ergehen höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Zu der Frage, ob für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) - entgegen dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) - die für Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Splitting-Verfahren) bzw. die Lohnsteuerklassenkombination III / V gewährt werden kann, ergingen divergierende, zuletzt stets AdV gewährende Entscheidungen von Finanzgerichten (so auch des FG Berlin-Brandenburg). Daneben stehen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) zu dieser Frage aus.

1) Was bedeutet die Aussetzung der Vollziehung?
Nach bisheriger Rechtsauffassung ist eine Zusammenveranlagung und ein damit verbundener Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht möglich. Mit zulässigem Einspruch und besonderem Antrag kann jedoch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das bedeutet, dass eine Zahllast aus dem Einkommensteuerbescheid bis zur Höhe der sich bei einer Zusammenveranlagung ergebenden Einkommensteuer zunächst nicht erhoben wird. Erstattungen können im Wege der AdV nur in ganz besonders gelagerten Fällen erfolgen - z. B. zur Abwendung wesentlicher Nachteile.

Darüber hinaus kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Antrag auf AdV bei einem Lebenspartner

a) die Steuerklasse III bescheinigt und

b) gleichzeitig die Steuerklasse des anderen Lebenspartners analog der Regelung bei Ehepaaren in Steuerklasse V geändert werden.

Verbunden damit ergeht die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012.
Im Veranlagungsverfahren wird das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnen. Mit Einspruch und Antrag auf AdV wird der Nachzahlungsbetrag zunächst nicht erhoben (s.o.).

2) Wie lange gilt diese Regelung?Die Bescheinigung über die Besteuerung nach Steuerklasse III ergeht zunächst bis zum 31.12.2012. Grundsätzlich kann Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Urteilsverkündung durch das Bundesverfassungsgericht, die negativ für die Lebenspartnerschaften ausgeht, gewährt werden. Wann das BVerfG entscheiden wird, ist nicht bekannt.

3) Was muss ich tun, um von der Regelung zu profitieren?
Es muss ein zulässiger Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid bzw. gegen die Ablehnung der Eintragung der Lohnsteuerklasse III/V eingelegt werden, mit dem die Vorteile des Splittingtarifs begehrt werden.
Gleichzeitig muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

4) Kann es zu rückwirkenden Zahlungsaufforderungen kommen?Ja, sollte das BVerfG die Auffassung der Verwaltung bestätigen, wird die AdV aufgehoben und die durch die Einzelveranlagung festgesetzte Steuer erhoben. Der bisher ausgesetzte Betrag wird mit 0,5 % / pro Monat verzinst.

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