Dienstag, 4. Dezember 2012

Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten
Werden außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten begehrt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden.

Erst nach Abzug dieser zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand.

Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht.
Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.

Hinweis: Grundsätzlich sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.

nach b.b.h

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