Montag, 3. Dezember 2012

Minijobs 2013

Mit dem Gesetz (Drs.625/12) will der Bundestag die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung - so genannte Minijobs - an die allgemeine Lohnentwicklung anpassen.
Aus diesem Grund hebt er die Entgeltgrenze ab dem 1. Januar 2013 auf 450 Euro an.

Zudem möchte der Gesetzgeber die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter erhöhen, indem er die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel macht. Die Arbeitnehmer sollen sich von dieser Pflicht allerdings auf Antrag befreien können.

2013 steigt die Lohngrenze für Minijobs auf 450 Euro. Seitdem die Bundesregierung im Jahr 2003 die Minijobs eingeführt hat, ist deren Anteil am Gesamtarbeitsmarkt auf derzeit rund 20 Prozent angestiegen.
Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete im Februar 2012 bereits über 7,4 Millionen.
Weit über die Hälfte dieser geringfügig Beschäftigten sind Frauen.
Aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren, wird die Einkommensgrenze der Minijobs ab Januar 2013 erstmals seit der Einführung von 400 auf 450 Euro angehoben und die Minijobs werden Rentenversicherungspflichtig gemacht.

Derzeit sind Minijobber noch von Rentenversicherungsbeiträgen befreit.
Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal seinen Anteil an der Rentenversicherung von 15 Prozent.
Minijobber können zur Zeit mit einem sogenannten Verzicht auf die Versicherungsfreiheit den Anteil freiwillig von 15 auf 19,9 Prozent aufstocken.
Dies bedeutet im Endeffekt für den Minijobber Abzüge von 4,9 Prozent pro Monat.
Durch die Aufstockung wird der Minijob als Versicherungszeit angerechnet, und es kann Riester-Rente beantragt werden, was sonst nicht der Fall wäre.
Gebrauch macht von dieser Regelung derzeit kaum jemand.

Unter anderem, um einer drohenden Altersarmut entgegenzuwirken, sollen sich nun auch die Minijobber um ihre Rentenbeiträge kümmern

Das bedeutet: Die Minijobs werden ab 2013 rentenversicherungspflichtig werden. 
Der Beitrag soll jedoch gesenkt werden, so dass jeder Minijobber statt 4,9 Prozent nur noch 4,6 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten 14,6 Prozent) einzahlt.
Er hat jedoch die Möglichkeit, dies explizit abzulehnen und einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen.


Minirente für Minijob - was auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, entpuppt sich auf den zweiten Blick in vielen Fällen als ungerecht. Denn die Rentenansprüche fallen trotz gleicher Arbeit deutlich niedriger aus als bei Festangestellten.
Die Arbeitgeber nutzen die Minijobs häufig dazu aus, Personalkosten zu sparen.
Minijobbern sollte der Lohn eigentlich Brutto wie Netto ausgezahlt werden.
Arbeitgeber zahlen jedoch ihren geringfügig Beschäftigten im Vergleich zu Festangestellten häufig einen deutlich geringeren Stundenlohn, was sich dann auch spürbar auf die Rente auswirkt.
Daher hätten sich Experten wohl doch eher eine Abkehr von den Minijobs gewünscht.

Altersvorsorge: Diese Möglichkeiten haben Sie
Betroffen sind in erster Linie Frauen, da sie besonders häufig als geringfügig Beschäftigte arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium hat Agenturberichten zufolge errechnet, dass eine Minijobberin, nachdem sie 45 Jahre in ihrem Beruf tätig war, einen monatlichen Rentenanspruch von etwa 140 Euro besitzt.
Aber selbst bei einer freiwilligen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags um 4,6 Prozent auf 19,6 Prozent können die betroffenen Frauen bloß mit knapp 183 Euro Altersgeld rechnen



Geringere Rente trotz gleicher Arbeit
Besonders deutlich wird die ungleiche Behandlung jedoch dann, wenn man die zu erwartenden Rentenansprüche miteinander vergleicht. Die ARD rechnet für das genannte Beispiel vor, dass eine Minijobberin für die gleiche geleistete Arbeit nach 45 Jahren monatlich mindestens 62 Euro weniger Rente erhalten würde als eine fest angestellte Frau in gleicher Arbeitsposition - allein deshalb, weil sich die Rentenansprüche aus dem verdienten Bruttogehalt ableiten.
Dieses ist bei Letztgenannter nämlich höher, auch wenn beide den gleichen Nettolohn beziehen. (Nur 140 Euro Rente nach 45 Jahren Arbeit)

Auch immer mehr Rentner müssen nebenher arbeiten
Einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung zufolge erhalten Minijobber derzeit im Durchschnitt nur einen Stundenlohn von 7,50 Euro.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bewertete diese Praxis in einem Fall als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
Demnach müsste bei gleicher Arbeit ein einheitlicher Bruttolohn ausgezahlt werden, sowohl Teil- als auch Vollzeitbeschäftigten.
Außerdem haben Sie die gleichen Rechte: "Minijob-Beschäftigte haben genauso Recht auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten und auch der Mutterschutz gilt", so Dorothea Voss von der Hans-Böckler-Stiftung gegenüber dem WDR.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen soll die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben werden.
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) soll die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag steigen. Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.
Die neuen Grenzen sollen zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Neben der Anhebung der Verdienstgrenze soll es auch eine Änderung bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht geben.
Da Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche (durch die Pauschalbeiträge die der Arbeitgeber entrichtet). Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
Nach der ab 01.01.2013 geplanten Regelung müssen Minijobber es dann ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte soll damit zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt werden (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, soll die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter gelten. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, soll es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts bleiben.
Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

aus ARD-Berichten

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