Montag, 3. Dezember 2012

Babysitter

Kinderbetreuungskosten  mindern die Steuerlast, wenn diese in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Dazu zählen auch die Fahrtkostenerstattungen der Babysitter.


Abgesetzt werden können sie als Sonderausgaben zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr und pro Kind.Zu Kinderbetreuungskosten zählen auch Fahrkostenerstattungen des Babysitters, aber auch der Großeltern oder der Tante, wenn sie anreisen, um das Kind zu betreuen.

Fahrtkostenersatz und eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Einkommensteuererklärung sind sogar dann möglich, wenn die Betreuung an sich unentgeltlich erfolgt.
Wichtig ist, dass dieser Fahrtkostenersatz nur berücksichtigt wird, wenn hierüber eine Rechnung gestellt und diese nicht bar bezahlt wird.

Nicht abzugsfähig hingegen seien die Fahrtkosten, wenn die Eltern die Kinder zur Tagesmutter, in die Kita oder zu den Großeltern bringen.
Ebenso erkennt das Finanzamt Verträge über Kinderbetreuung mit dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner nicht an, welche zudem üblicherweise unentgeltlich erbracht werden.

Zusammenfassend: Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.

Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz (Urteil des 4. Senats vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).

Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.

Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu.
Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre.
Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quellen: 
dpa
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 20. Juni 2012, Pressemitteilung Nr. 5/2012

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