Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages wurde dem Gesetzesentwurf zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Dabei wird die Entgeltgrenze bei Minijobbern von 400,00 EUR auf 450,00 EUR angehoben; die Gleitzone erhöht sich entsprechend auf 850,00 EUR.
Alle so Beschäftigten sind verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf Antrag können die Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit werden.
Soweit die weitere Beschlussfassung dementsprechend vorgenommen werden kann, sollen die Änderungen ab 01.01.2013 in Kraft treten.
nach b.b.h.
Update
2013 wird der 400-Euro-Job zum 450-Euro-Job. Die weitreichendste Änderung gibt es bei der Rentenversicherung, denn künftig wird das bisher wenig praktizierte Aufstocken zum Normalfall.
Bisher zahlt der Arbeitgeber eines
Minijobbers pauschal 15 % Rentenversicherungsbeitrag für seinen
Angestellten. Möchte der Minijobber voll in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sein, kann er den Betrag bis zum normalen
Beitrag aufstocken.
Ab 2013 wird das Verfahren
umgedreht. Der Arbeitsgeber zahlt weiterhin 15 % Beitrag für den
Minijobber, dieser muss jetzt jedoch aufstocken und weitere 3,9 % aus
eigener Tasche drauflegen, da der Rentenversicherungsbeitrag zum
1.1.2013 auf 18,9 % gesunken ist (2012: 19,6 %). Der Minijobber kann
sich aber auch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
befreien lassen.
Folgende Angaben sind für die Befreiung erforderlich:
- Vom Arbeitnehmer: Name, Vorname, Rentenversicherungsnummer, Befreiungswunsch, Ort, Datum, Unterschrift
- Vom Arbeitgeber: Name, Betriebsnummer, Eingangsdatum des Befreiungsantrags, Datum der Wirksamkeit der Befreiung, Ort, Datum, Unterschrift
Für Arbeitgeber: Das Schreiben legen Sie bei Ihren Entgeltunterlagen ab. Es wird nicht an die Minijob-Zentrale weitergeleitet.
Zum 1.1.2013 wurde außerdem die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der
Rentenversicherungsbeiträge auf 175 € erhöht. Das bedeutet, dass bei
allen Minijobbern, die weniger als 175 € verdienen, der
Rentenversicherungsbeitrag von einem fiktiven Verdienst in Höhe von 175 €
berechnet wird.
Übergangsregelungen bei der Rentenversicherungspflicht
Die neue
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt für alle Minijob-Verträge. Die
neuen Vorschriften zur Rentenversicherungspflicht gelten nur für
Minijob-Verhältnisse, die ab dem 1.1.2013 abgeschlossen werden. Für
bereits bestehende Minijobverhältnisse gibt es Übergangsregelungen:
Ein Minijobber, der 2012 mehr als
400 € verdient hat und daher rentenversicherungspflichtig war, bleibt
2013 auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn er maximal 450 €
monatlich verdient. Erst ab 2015 darf er einen Befreiungsantrag für die
Rentenversicherung stellen.
Wer bisher nicht
rentenversicherungspflichtig war, weil die (alte) Einkommensgrenze von
400 € eingehalten wurde, bleibt versicherungsfrei, darf aber – wie
bisher auch – freiwillig aufstocken.
nach Addison - my style for business
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