Montag, 3. Dezember 2012

Führerscheinkosten


In bestimmten Fällen können die Kosten für den Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ist der Führerschein wesenswichtig für den ausgeübten Beruf, erkennt das Finanzamt die Ausgaben an.
und kann unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden

Wenn der Füherschein Voraussetzung für die eigentliche Berufsausübung ist, könnten die Kosten für den Erwerb in diesen Fällen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die private Mitbenutzung des Führerscheins ist in diesen Fällen von zu vernachlässigen

Aber auch bei anderen Fällen können die Ausgaben unter entsprechenden Umständen durchaus anerkennennswert sein - zum Beispiel wenn der Führerschein eine Voraussetzung für eine Einstellung ist.

Aber auch wenn Arbeitgeber - im betrieblichen Interesse - ihren Beschäftigten den Führerschein finanzieren, kann dies vorteilhaft sein, weil diese Kosten hierbei nicht als Arbeitslohn angesehen werden, welche versteuert werden müssen.

Steuerlich anerkannt werden die Kosten für einen Führerschein mitunter auch bei schwerbehinderten Personen. Beispielsweise - bei Menschen, die so stark gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können, können die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
Stark gehbehinderte Personen können demnach aufgrund ihrer Behinderung nicht frei über die Benutzung eines Kfz entscheiden und deshalb meist nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen

Quelle: dpa

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