Dienstag, 4. Dezember 2012

Minijob II

Ansprüche aus dem Minijob-Arbeitsverhältnis
Alle Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Dieser Anspruch besteht in der Regel auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird.

Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung vermindert sich, wenn anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen.

Das Übergangsgeld überbrückt eventuell einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an derartigen Maßnahmen, wenn die Maßnahme erst nach Ablauf der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit angetreten wird.

Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld ist aber bei einem Minijobber u. a., dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden (Beitragsaufstockung).

HINWEIS:
Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach dem Verdienst im Minijob.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR erhält z. B. ein kinderloser Minijobber ein kalendertägliches Übergangsgeld von ca. 7,25 EUR.

nach b.b.h.

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